Das Bundeswirtschaftsministerium will Betreibern von Ladesäulen die erneute Eichung nach einem Kabeltausch ersparen. Der Referentenentwurf gilt allerdings nur für Säulen, die ab dem 10. Oktober 2028 nach EU-Recht in Verkehr kommen. An den rund 200.000 öffentlichen Ladepunkten im Bestand ändert sich beim Kabeltausch nichts.
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Nach einem Kabeldiebstahl darf ein befugter Instandsetzer an der Ladesäule ein neues Kabel anschließen und die Säule wieder freigeben. Eine neue Eichung muss der Betreiber trotzdem unverzüglich beantragen.[5] An einer Schnellladesäule kostet eine solche Eichung laut einem Papier von acht Verbänden mehr als 500 Euro.[4]
Das Wichtigste in Kürze
- Die Eichung nach dem Kabeltausch entfällt, sofern der Hersteller das Kabel als austauschbar zertifiziert und eigens versiegelt hat.
- Die Regel gilt für Ladesäulen mit EU-Zertifikat, die ab dem 10. Oktober 2028 in Verkehr kommen.
- Verbände halten jährlich mehr als 45.000 Eichungen für nötig, die Behörden rechnen mit 6.000.
- Blockiergebühren fallen laut Begründung nicht unter das Eichrecht.
Was ändert der Entwurf beim Kabeltausch?

Am 20. Oktober veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf der fünften Änderungsverordnung zur Mess- und Eichverordnung, Stellungnahmen nahm das Ressort bis zum 28. Oktober an.[1] Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2026/706 um, die Ladeeinrichtungen in die europäische Messgeräterichtlinie aufnimmt und ab dem 10. Oktober 2028 gilt.[2]
Den Kern bildet ein neuer Paragraf 29a. Danach entfällt die Eichung nach dem Tausch von Kabel und Stecker, sofern die Säule drei Bedingungen erfüllt:[2]
- Die Konformitätsbewertung der Säule weist das Kabel als austauschbar aus und nennt die Merkmale passender Ersatzkabel.
- Jedes Kabel trägt eine eindeutige Kennzeichnung mit seinen Merkmalen.
- Ein eigenes Siegel sichert das Kabel, beim Tausch bricht kein Siegel am Messteil.
Die Messgenauigkeit darf der Tausch nicht verändern. Das Ministerium erfüllt damit nach eigener Angabe die Maßnahme 35 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030.[2]
Warum hilft die Regel den heutigen Säulen nicht?
Nach dem Mess- und Eichgesetz endet die Eichfrist eines Geräts vorzeitig, sobald jemand eingreift und dabei die Messung beeinflussen kann.[5] Ein neues Ladekabel zählt zu diesen Eingriffen.
Der Entwurf ändert daran nur für EU-Messanlagen etwas, die ab Oktober 2028 in Verkehr kommen. Säulen mit nationaler Zulassung dürfen noch bis zum 9. April 2030 in Verkehr gebracht werden, ihre Bescheinigungen gelten längstens bis April 2038.[2] Eine Säule, deren Zulassung kein austauschbares Kabel vorsieht, scheitert an der ersten Bedingung.
Anfang Februar zählten die Verbände um BDEW, ADAC und ZVEI rund 200.000 öffentliche Ladepunkte, knapp 50.000 davon Schnelllader.[3] Die Eichbehörden der Länder rechnen wegen der achtjährigen Eichfrist mit rund 6.000 Eichungen im Jahr. Kabeltausch, Wartung und Diebstahl lösen an manchen Tagen bis zu 100 zusätzliche Eichungen aus, die Verbände kommen deshalb auf mehr als 45.000.[4] Die Prüfgeräte für Schnellladesäulen sollen Betreiber laut dem Papier selbst stellen, oft für einen sechsstelligen Betrag.[4]
Die Nacheichung nach dem Kabeltausch fällt nur für Ladesäulen weg, die frühestens im Oktober 2028 auf den Markt kommen.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was sollten Betreiber jetzt klären?
Die Verbände warnen, dass sich der Prüfaufwand in den Ladepreisen niederschlagen kann.[3] Bei neuen Schnellladesäulen lohnt deshalb ein Blick auf die Zulassung: Nur ein EU-Zertifikat mit austauschbarem Kabel erspart nach dem nächsten Diebstahl die Eichung. Lassen Sie sich das vom Hersteller gerne schriftlich bestätigen.
Im Bestand gibt ein befugter Instandsetzer die Säule nach dem Tausch wieder frei, während der Eichantrag läuft.[6] Betreiber mit vielen Standorten sollten prüfen, ob sich eine eigene Befugnis lohnt.
Zwei Klarstellungen betreffen die Abrechnung: Blockiergebühren unterliegen laut Begründung nicht dem Eichrecht, das Messergebnis darf künftig auch auf dem Smartphone des Kunden erscheinen.[2] Eine Blockiergebühr während des Ladens hält die Kommission nach der EU-Verordnung AFIR ohnehin für unangemessen.[2]
Quellen
6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieFünfte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (Gesetzesvorhaben)
- Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieReferentenentwurf der Bundesregierung: Fünfte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (Bearbeitungsstand)
- BDEWBürokratiekosten für Ladesäulen begrenzen (Pressemitteilung)
- ZVEI, ADAC, BDEW, BVES, CharIN, e-Mobility Deutschland, INSPIRE und S.A.F.E.Die Hürden des Eichrechts (Verbändepapier, 2026)
- Bundesministerium der Justiz§ 37 Mess- und Eichgesetz: Verwendung von Messgeräten, Eichung
- Bundesministerium der Justiz§ 54 Mess- und Eichverordnung: Befugnis für Instandsetzer
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