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Die Rundfunkkommission der Länder hat 186 Seiten Reformvorschläge zum Medienrecht veröffentlicht, Stellungnahmen nimmt sie bis zum 13. November an.[1] Darin steht eine Mindestquote für Plattformen mit Empfehlungsalgorithmus: Mindestens jeder fünfte vorgeschlagene Beitrag soll von Anbietern stammen, die nach dem Medienstaatsvertrag besonders zur Meinungsvielfalt beitragen (Public-Value-Status).

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Inhalt 4 Abschnitte
  1. Wie soll die Quote funktionieren?
  2. Welche Anbieter bekommen den Public-Value-Status?
  3. Was heißt das für Unternehmen und Creator?
  4. Mehr Newshunger?

Der Frankfurter Wirtschaftsprofessor Christian Rieck sieht darin eine Gefahr für freie Creator. In einem Video auf seinem YouTube-Kanal spricht er von „sanfter Zensur“.[3] Bevorzugte Anbieter würden kleine Kanäle aus den Empfehlungen verdrängen, bis sich deren Arbeit nicht mehr lohne, argumentiert Rieck.

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Diskussionsentwurf „Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2“ sieht vor, dass Algorithmen mindestens jeden fünften empfohlenen Inhalt aus Public-Value-Angeboten wählen. Die Zahl steht noch in eckigen Klammern.
  • ARD, ZDF und Deutschlandradio zählen kraft Gesetzes dazu, private Anbieter nur auf Antrag bei einer Landesmedienanstalt.
  • Plattformen sollen Links auf journalistische Angebote überall zulassen und solche Beiträge nicht benachteiligen.
  • Bis zum 13. November 2026 kann jeder eine Stellungnahme einreichen.

Wie soll die Quote funktionieren?

Vier weiße Karten, eine blaue, ein kleiner Aufsteller davor mit Aufschrift RESERVIERT
Der Algorithmus wählt personalisierte Inhalte wie Werbung nach festem Rhythmus aus. Ein Fünftel der Feed-Beiträge sollen aus dieser Auswahl stammen, orientiert am üblichen Werbeanteil

Als Vorbild dient die Werbung. Wie bei Anzeigen im Feed soll der Algorithmus in festem Rhythmus auf eine eigene Auswahl zurückgreifen und daraus einen personalisierten Beitrag auswählen. Den Wert von einem Fünftel leiten die Länder aus dem heute üblichen Anteil von Werbung in Feeds ab.[2] Welcher Beitrag erscheint, ob Tagesschau-Clip, Podcast oder Video eines YouTube-Kanals, entscheidet weiter der Algorithmus. Die Einstellungen der Nutzer sollen Vorrang haben.

Offen ist der Umfang der Quote. Eine Variante beschränkt sie auf Empfehlungen aus Information und Bildung, die andere gilt für alle Inhalte bis hin zur Unterhaltung. Plattformen dürfen die so ausgewählten Beiträge mit einem neutralen Hinweis kennzeichnen, müssen aber nicht. Der Entwurf ist ausdrücklich kein unter den Ländern abgestimmter Text.[2]

Welche Anbieter bekommen den Public-Value-Status?

ARD, ZDF und Deutschlandradio haben den Status kraft Gesetzes. Für Plattformen und KI-Dienste sieht der Entwurf in Klammern auch Presseangebote vor, die sich dem Pressekodex des Deutschen Presserats unterworfen haben. Private Anbieter beantragen den Status bei einer Landesmedienanstalt. Zählen sollen etwa der Anteil an Nachrichten und regionalen Informationen, eigene Produktionen und Barrierefreiheit.[2]

Auch YouTube-Kanäle und Podcasts können laut Begründung des Entwurfs als journalistische Angebote gelten. Rieck hält die Kriterien trotzdem für zugeschnitten auf große Redaktionen: Ein Einzelner mit einem Video pro Woche könne keine Programmvielfalt nachweisen. Laut Entwurf sind die Landesmedienanstalten staatsfern organisiert und bewerten Anbieter, nicht einzelne Beiträge.

Der Entwurf vergibt jeden fünften Empfehlungsplatz nach dem Status des Absenders, nicht nach dem einzelnen Beitrag.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Die geplante Feed-Quote im Überblick
Was der Diskussionsentwurf „Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2“ für Plattformen mit Empfehlungsalgorithmus vorsieht
1 von 5
empfohlenen Inhalten als Untergrenze aus Public-Value-Angeboten, der Wert steht im Entwurf noch in Klammern
13.11.2026
endet die Frist für Stellungnahmen an die Rundfunkkommission
186 Seiten
umfasst der Entwurf, die Länder haben ihn am 16. September 2026 beraten
16
Landtage müssen einem Staatsvertrag zustimmen, bevor er gilt

Wie Anbieter den Public-Value-Status bekommen

AnbieterWeg laut Entwurf
ARD, ZDF, Deutschlandradiokraft Gesetzes
Presse mit Pressekodexfür Plattformen und KI-Dienste vorgesehen, im Entwurf noch in Klammern
Private Sender, Portale, YouTube-Kanäle, Podcastsauf Antrag bei einer Landesmedienanstalt, geprüft wird der Anbieter

Was heißt das für Unternehmen und Creator?

Eine zweite Regel betrifft Links. Plattformen sollen Verweise auf journalistische Angebote überall kostenlos zulassen, nicht nur im Profil, und Beiträge mit solchen Links nicht benachteiligen.[2] Auf Smart-TVs müssen Public-Value-Angebote schon seit 2020 leicht auffindbar sein, allerdings als ganze Programme, nicht als einzelne Beiträge.[4] Auch anderswo setzen Regulierer bei Algorithmen an: Kalifornien will süchtig machende Feeds für Jugendliche verbieten, die Medienaufsicht behandelt KI-Antworten als eigene Inhalte von Google und Perplexity. Eine feste Quote für bestimmte Absender hat Rieck nach eigener Aussage in keinem anderen Land gefunden.

  • Planen Sie bei der Reichweite auf YouTube, Instagram oder TikTok einen Puffer ein. Kommt die weite Variante, wäre jeder fünfte Empfehlungsplatz reserviert, auch bei Unterhaltung. Unser Beitrag zur Reichweite auf TikTok zeigt, wovon sie heute abhängt.
  • Prüfen Sie die Kriterien für einen Antrag, falls Sie regelmäßig redaktionell berichten. Einen Überblick über bestehende Pflichten gibt unser Medienrecht-Ratgeber.
  • Reichen Sie bis zum 13. November eine Stellungnahme ein. Gelten wird ein Staatsvertrag erst, wenn die 16 Regierungschefs der Länder unterschrieben und alle 16 Landtage zugestimmt haben.[5]

Quellen

5 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. Rundfunkkommission der LänderDigitale Medien-Staatsvertrag Teil 2 (Onlinebeteiligung, abgerufen am 31. Oktober 2026)
  2. Rundfunkkommission der LänderDiskussionsentwurf der Rundfunkkommission für einen ‚Digitale Medien-Staatsvertrag (DMStV) Teil 2‘ (PDF, 186 Seiten, §§ 2, 25a, 84c, 94 und 94a)
  3. Prof. Dr. Christian RieckVerschwinden die freien YouTuber bald aus Ihrer Timeline? Neues Gesetz (YouTube-Video, besucht am 31. Oktober 2026)
  4. Medienstaatsvertrag§ 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (Fassung vom April 2020)
  5. Rundfunkkommission der LänderFAQ DMStV (abgerufen am 31. Oktober 2026)

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