Medienrecht betrifft jedes Unternehmen mit einer Website, einem Newsletter oder einem Social-Media-Profil. Mit den Regeln im Kopf schlafen Geschäftsführer ruhiger und sparen fünfstellige Beträge. Dieser Leitfaden zeigt die wichtigsten Stolperfallen, die echten Kostenrisiken und die neuen Baustellen, die 2026 dazugekommen sind.
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- Medienrecht ist Querschnittsmaterie: Acht bis zwölf einzelne Gesetze greifen ineinander, ein eigenes Mediengesetzbuch existiert in Deutschland nicht.
- Abmahnrisiko bleibt hoch: Streitwerte zwischen 3.000 € und 100.000 € sind je nach Verletzungsart Standard, die Anwaltskosten trägt die unterlegene Seite.
- Neuer Rechtsrahmen seit 2024: Das DDG ersetzt das TMG, der Digital Services Act schafft EU-weite Pflichten, und der Medienstaatsvertrag regelt Telemedien-Inhalte.
- Vorsorge schlägt Reparatur: Medienrechtliche Vorsorge kostet einen Bruchteil dessen, was die gerichtliche Aufarbeitung eines Shitstorms verschlingt.
Wissen Sie schon Bescheid?
1 Welches Gesetz hat seit dem 14. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst? Aufklappen ↓
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2 Bis zu welcher Höhe können Bußgelder bei Cookie-Verstößen nach § 28 TDDDG verhängt werden? Aufklappen ↓
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3 In welchem Gesetz ist das Recht am eigenen Bild geregelt? Aufklappen ↓
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4 Welche Streitwert-Deckelung gilt bei privaten Urheberrechts-Abmahnungen nach § 97a UrhG? Aufklappen ↓
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5 Was sollten Sie als Erstes tun, sobald eine Abmahnung im Briefkasten liegt? Aufklappen ↓
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Warum Medienrecht für KMU keine juristische Spielerei mehr ist

Eine Foto-Abmahnung kostet im Schnitt einen vier- bis fünfstelligen Betrag, eine Markenrechts-Abmahnung schnell den Jahresgewinn einer kleinen Agentur. Trotzdem behandeln viele Geschäftsführer Medienrecht wie eine Pflichtübung, die irgendjemand im Team nebenbei abarbeitet. Diese Haltung geht so lange gut, bis das Anwaltsschreiben im Briefkasten liegt.
Die Lage hat sich in den vergangenen zwei Jahren zugespitzt. Das alte Telemediengesetz wurde am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst, der europäische Digital Services Act bringt zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen, und KI-generierte Inhalte werfen Fragen auf, die kein Gesetz von 2017 sauber beantwortet. Parallel haben Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof eine Reihe von Leitentscheidungen gefällt, die für jedes mittelständische Unternehmen mit Web-Auftritt unmittelbar relevant sind.
Dieser Artikel sortiert die Materie für Entscheider und zeichnet statt Paragraphenreiterei eine Landkarte: Welche Gesetze betreffen Ihr Unternehmen, welche Fehler kosten am häufigsten Geld, und an welcher Stelle lohnt sich anwaltlicher Rat?
Was ist Medienrecht? Die Querschnittsmaterie kurz erklärt

Medienrecht regelt die Rahmenbedingungen für die Produktion, Verbreitung und den Konsum von Inhalten in allen Medienarten: Presse, Rundfunk, Telemedien, Film und Tonträger. In Deutschland fehlt eine geschlossene Kodifizierung. Die maßgeblichen Normen verteilen sich stattdessen auf Verfassungsrecht, Bundesgesetze, Landesgesetze und EU-Richtlinien. Genau diese Zersplitterung macht das Gebiet für Nichtjuristen so schwer greifbar.
Fundament ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Die Norm garantiert Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit, und sämtliche medienrechtlichen Spezialgesetze müssen sich an diesem Maßstab messen lassen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat wiederholt entschieden, dass Eingriffe in die Kommunikationsgrundrechte nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Gleichzeitig ziehen Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht und Datenschutz klare Grenzen.
Für die Praxis heißt das: Ein Newsletter fällt unter UWG und DSGVO. Ein Mitarbeiterfoto auf der Karriereseite berührt Kunsturhebergesetz und Datenschutz, ein Stockfoto im Blogbeitrag das Urheberrecht. Drei alltägliche Tätigkeiten unterliegen damit drei verschiedenen Regelungsregimen, und alle gelten gleichzeitig. Die juristische Literatur spricht hier von einer Querschnittsmaterie: Medienrecht zieht sich durch Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht.
Ein eigenes Mediengesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber bewusst nicht geschaffen. Stattdessen existieren zahlreiche Spezialvorschriften, die historisch gewachsen sind. Diese Konstruktion sorgt im Alltag regelmäßig für Verwirrung, weil ein einzelner Sachverhalt häufig parallel mehreren Gesetzen unterliegt.
Welche Gesetze gehören zum Medienrecht?

Der Kern des Medienrechts bündelt etwa ein Dutzend Vorschriften, die für Unternehmen unmittelbare Pflichten begründen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Regelwerke samt typischem Anwendungsfall.
| Gesetz | Kürzel | Inhalt | Praxisrelevanz für KMU |
|---|---|---|---|
| Urheberrechtsgesetz | UrhG | Schutz kreativer Werke (Texte, Bilder, Software) | Bildnutzung, fremde Texte, Stockfotos |
| Kunsturhebergesetz | KUG | Recht am eigenen Bild | Mitarbeiterfotos, Kundenporträts |
| Digitale-Dienste-Gesetz | DDG | Impressumspflicht, Haftung Diensteanbieter | Jede gewerbliche Website |
| Medienstaatsvertrag | MStV | Telemedien, journalistisch-redaktionelle Angebote | Corporate Blogs, Podcasts |
| Datenschutz-Grundverordnung | DSGVO | Personenbezogene Daten | Cookies, Formulare, CRM |
| Bundesdatenschutzgesetz | BDSG | Ergänzungen zur DSGVO | Beschäftigtendaten |
| Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | UWG | Werbung, irreführende Aussagen | Newsletter, Marketing |
| Markengesetz | MarkenG | Markenschutz | Logos, Produktnamen |
| Strafgesetzbuch | StGB | Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung | Bewertungsmanagement |
Eine vollständige Liste sämtlicher medienrechtlicher Normen würde über vierzig Paragraphen umfassen. Das Bundesministerium der Justiz stellt unter gesetze-im-internet.de die offiziellen Volltexte bereit. Für die Abschätzung eines konkreten Risikos beginnen Sie mit dem passenden Spezialgesetz und prüfen anschließend die Folgen nach der DSGVO.
Acht typische Fehler im Online-Medienrecht und wie Sie sie vermeiden

In unserer redaktionellen Arbeit sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen. Die folgende Aufstellung bündelt die häufigsten Verstöße, die Unternehmen vor Gericht oder in die Abmahnfalle bringen.
| Fehler | Rechtsgrundlage | Konsequenz | Sofortmaßnahme |
|---|---|---|---|
| Unvollständiges Impressum | § 5 DDG | Abmahnung, Bußgeld bis 50.000 € | Pflichtangaben prüfen, Tools wie eRecht24 nutzen |
| Stockfoto ohne Lizenz oder ohne Urhebernennung | § 19a UrhG, § 13 UrhG | Lizenzschadensersatz plus Anwaltskosten | Lizenzbedingungen archivieren, Urhebervermerk setzen |
| Mitarbeiterfoto ohne schriftliche Einwilligung | § 22 KUG | Unterlassung, Schmerzensgeld | Schriftliche Foto-Einwilligungen sammeln |
| Newsletter ohne Double-Opt-in | § 7 UWG, Art. 6 DSGVO | Abmahnung durch Mitbewerber | Bestätigungs-Mail mit Log-Pfad |
| Cookies ohne Einwilligung gesetzt | § 25 TDDDG | Bußgeld bis 300.000 € | Consent-Banner mit echter Auswahl |
| Influencer-Kooperation nicht als Werbung gekennzeichnet | § 5a UWG | Wettbewerbsabmahnung | Werbung oder Anzeige am Postanfang |
| Fremde Texte ohne Erlaubnis übernommen | §§ 16, 19a UrhG | Lizenzschadensersatz | Eigene Texte, korrekte Zitate mit Quelle |
| Negative Bewertungen mit Beleidigungen retourniert | § 185 StGB, § 824 BGB | Strafanzeige, Gegenklage | Sachlich antworten, bei Bedarf juristisch prüfen lassen |
Das Impressum bleibt der Klassiker unter den Abmahngründen. Seit das DDG die Pflichten des alten § 5 TMG fortschreibt, hat sich an den geforderten Angaben inhaltlich wenig geändert. Gestiegen ist dagegen die Sensibilität abmahnender Kanzleien für jede Unschärfe. Ignoriert ein Unternehmen die Pflichten zur korrekten Datenverarbeitung und Cookie-Einwilligung, riskiert der Betrieb nicht nur eine Abmahnung durch Wettbewerber, sondern auch ein Datenschutzverfahren der zuständigen Landesbehörde. Bei der Frage, wie Sie Bilder im Internet ohne Abmahnrisiko verwenden, gilt eine einfache Regel: Jede Nutzung braucht eine nachweisbare Erlaubnis, sonst lassen Sie das Bild weg.
Reputation und Persönlichkeitsrecht: Wenn Bewertungen, Berichte oder Shitstorms gefährlich werden

Das Persönlichkeitsrecht bildet das Gegengewicht zur Meinungsfreiheit. In § 22 des Kunsturhebergesetzes steht der Grundsatz, dass Bildnisse einer Person nur mit Einwilligung verbreitet werden dürfen. § 23 KUG kennt Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte oder Versammlungen, doch der Regelfall verlangt Zustimmung. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen den Schutzbereich präzisiert und dabei eine differenzierte Abwägung zwischen Privatsphäre und Berichtsinteresse etabliert.
Für Unternehmen werden zwei Konstellationen besonders heikel. Die erste betrifft die eigene Außendarstellung: Für Kundenstimmen, Mitarbeiterporträts oder Eventfotos brauchen Sie jeweils eine dokumentierte Einwilligung. Eine mündliche Zusage reicht zwar formal aus, doch im Streitfall steht Aussage gegen Aussage. Ein schriftliches Model Release kostet zehn Minuten und schützt Sie vor jahrelangen Diskussionen.
Die zweite Konstellation betrifft Angriffe von außen: negative Bewertungen, Fake-News-Artikel, Einträge auf anonymen Bewertungsportalen und organisierte Empörungswellen in sozialen Medien. Betroffene Unternehmen müssen schnell handeln, weil sich solche Inhalte innerhalb von Stunden tausendfach vervielfältigen können. Ein Gericht entscheidet selten so schnell, wie sich die Empörung verbreitet, deshalb gehört die öffentliche Antwort an Kunden und Redaktionen parallel vorbereitet; Unternehmen ohne eigene Pressestelle finden passende Dienstleister im Vergleich der PR-Agenturen.
Die juristischen Werkzeuge reichen von der Gegendarstellung über die Unterlassungsverfügung bis hin zum Anspruch auf Löschung gegen Plattformbetreiber nach § 4 DDG. Für eine spezialisierte Beratung in einer akuten Krise bietet etwa der Anwalt für Medienrecht in Köln Unterstützung mit klarem Fokus auf Reputationsschutz, Gegendarstellungen und strategische Krisenkommunikation.
Meinungsfreiheit macht nicht jede Aussage zulässig. Wahre Tatsachenbehauptungen sind nahezu immer geschützt, unwahre nahezu nie. Meinungen sind weitgehend geschützt, solange sie nicht in Schmähkritik oder Formalbeleidigung umschlagen. Die Unterscheidung zwischen wahrer Tatsache, unwahrer Tatsache und Meinung entscheidet vor Gericht über Sieg oder Niederlage.
Was tun bei einer Abmahnung? Der Fünf-Schritte-Notfallplan

Nach einer Abmahnung notieren Sie zuerst die Frist, unterschreiben nichts voreilig, lassen das Schreiben anwaltlich prüfen, sichern den Sachverhalt und antworten erst dann strategisch. Bei vielen Geschäftsführern löst eine Abmahnung im Briefkasten erst Panik aus, dann Aktionismus. Beide Reaktionen sind gefährlich. Bewährt hat sich der folgende Ablauf:
- Ruhe bewahren und Frist notieren. Die meisten Abmahnungen setzen eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, und diese Frist gilt taggenau. Läuft die Frist ungenutzt ab, droht eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
- Nicht voreilig unterschreiben. Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst und enthalten überhöhte Vertragsstrafen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist oft die bessere Wahl.
- Anwaltliche Prüfung beauftragen. Ein spezialisierter Medienrechtler erkennt sofort, ob die Abmahnung berechtigt ist, ob der Streitwert angemessen angesetzt wurde und ob formale Fehler vorliegen.
- Sachverhalt dokumentieren. Sichern Sie unverzüglich sämtliche relevanten URLs, Datumsangaben, Screenshots und die Korrespondenz, sonst wird die spätere Beweisführung mühsam.
- Strategisch antworten. Berechtigte Abmahnungen werden mit einer modifizierten Unterlassungserklärung beantwortet, unberechtigte mit einer fundierten Zurückweisung. Auf keinen Fall sollten Sie selbst auf das Schreiben antworten, bevor ein Anwalt Sie beraten hat.
Viele Abgemahnte schätzen ihre Lage falsch ein. Was wie ein klarer Verstoß aussieht, liegt juristisch oft in einer Grauzone. Das Landgericht Hamburg sieht eine bestimmte Konstellation regelmäßig anders als das Landgericht München, und der Bundesgerichtshof rückt immer wieder Grenzen zurecht. Diese Unsicherheit können Sie zu Ihren Gunsten nutzen.
Ruhe bewahren, Frist notieren
Die meisten Abmahnungen setzen eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Nicht voreilig unterschreiben
Vorgefertigte Erklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst und enthalten überhöhte Vertragsstrafen.
Anwaltliche Prüfung beauftragen
Ein Medienrechtler klärt, ob die Abmahnung berechtigt ist, ob der Streitwert stimmt und ob formale Fehler vorliegen.
Sachverhalt dokumentieren
Sichern Sie URLs, Datumsangaben, Screenshots und Korrespondenz unverzüglich.
Strategisch antworten
Berechtigte Abmahnungen beantworten Sie mit einer modifizierten Unterlassungserklärung, unberechtigte mit einer fundierten Zurückweisung.
Auf das Schreiben antworten Sie erst, nachdem ein Anwalt Sie beraten hat.
Kostenrisiko: Was Abmahnungen, Gegendarstellungen und Unterlassungen wirklich kosten

Die wirtschaftliche Dimension medienrechtlicher Streitigkeiten wird in der öffentlichen Diskussion regelmäßig dramatisiert oder verharmlost. Die tatsächlichen Kosten liegen dazwischen und hängen stark vom Verletzungstyp ab. Die folgende Tabelle zeigt typische Streitwerte und die daraus resultierenden Anwaltskosten der Gegenseite, die im Erfolgsfall zu erstatten sind.
| Verletzungstyp | Üblicher Streitwert | Typische Abmahnkosten (Gegenseite) | Schadensersatz |
|---|---|---|---|
| Filesharing privat (UrhG-Deckelung) | 1.000 € | ca. 160 € | 0 bis 500 € |
| Foto-Abmahnung geschäftlich | 3.000 bis 6.000 € | 500 bis 800 € | 200 bis 2.000 € |
| Impressumsverstoß | 1.000 bis 5.000 € | 200 bis 600 € | keiner |
| Wettbewerbsverstoß (Werbung, UWG) | 10.000 bis 50.000 € | 1.000 bis 1.800 € | individuell |
| Markenrechtsverletzung | 50.000 bis 100.000 € | 1.800 bis 2.500 € | hoch |
| Verletzung Persönlichkeitsrecht | 10.000 bis 50.000 € | 1.000 bis 1.800 € | Geldentschädigung möglich |
Die Streitwerte folgen Richtwerten der Rechtsprechung und sind keine Erfindung der abmahnenden Kanzleien. Bei Verbraucherabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen greift die Deckelung des § 97a UrhG auf 1.000 €. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung im April 2022 ausdrücklich als europarechtskonform bestätigt, was die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsroom kommentiert hat. Für gewerbliche Verstöße gilt die Deckelung jedoch nicht. Hinzu kommen eigene Anwaltskosten, möglicher Schadensersatz und im Streitfall Gerichtskosten.
Üblicher Streitwert je Verletzungstyp
Balken zeigen die Spanne auf einer Skala von 0 bis 100.000 €.
Hinzu kommen eigene Anwaltskosten, möglicher Schadensersatz und im Streitfall Gerichtskosten.
Nicht in der Tabelle stehen die kalkulatorischen Folgekosten. Eine erfolgreiche Wettbewerbsabmahnung kann eine laufende Marketing-Kampagne stoppen, eine markenrechtliche Auseinandersetzung zur Umbenennung eines Produkts zwingen und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jahrelange Berichterstattung nach sich ziehen. Die reinen Anwaltskosten sind häufig der kleinste Posten. Gegen eine erzwungene Umbenennung hilft vor allem Vorbeugung: eine Recherche nach älteren Marken und die Eintragung des eigenen Produktnamens vor dem Marktstart. Welche Kanzleien und Online-Markenservices beides übernehmen, zeigt der Markenanmeldung-Vergleich.
Neue Baustellen 2026: DSA, DDG und KI-Inhalte

Die spannendsten Verschiebungen im Medienrecht spielen sich derzeit auf europäischer Ebene ab. Der Digital Services Act gilt seit Februar 2024 vollumfänglich für Plattformbetreiber und definiert weitreichende Pflichten für die Moderation illegaler Inhalte, die Transparenz von Werbung und die Risikobewertung sehr großer Online-Plattformen. Auf nationaler Ebene setzt das DDG diese Vorgaben um und ersetzt das alte Telemediengesetz. Die Impressumspflicht steht nun in § 5 DDG statt in § 5 TMG, inhaltlich weitgehend unverändert. Die Haftungsregeln der §§ 7 ff. DDG entsprechen sinngemäß der alten Systematik.
Offen ist vor allem, wie das geltende Recht mit KI-generierten Inhalten umgeht. Ein Unternehmen, das einen Werbetext von ChatGPT schreiben lässt, ist nach derzeit herrschender Auffassung selbst urheberrechtlich verantwortlich, weil reine KI-Outputs in Deutschland mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen eigenen Urheberrechtsschutz genießen.
Fehlender Schutz für KI-Outputs heißt umgekehrt nicht, dass Sie KI-Inhalte frei verwenden dürfen, ohne die Trainingsdaten zu beachten. Ein KI-generierter Bildausschnitt, der einem urheberrechtlich geschützten Werk verdächtig ähnelt, kann dieselbe Abmahnung nach sich ziehen wie ein klassisches Plagiat.
Deepfakes bilden die nächste Eskalationsstufe. Das Bundesjustizministerium prüft seit 2025 einen eigenen Straftatbestand für die Erstellung manipulierter Bildnisse von realen Personen. Bis zu einer solchen Regelung greifen das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und in schweren Fällen § 201a StGB. Für Unternehmen bedeutet das: Behandeln Sie Mitarbeiterbilder, Vorstandsporträts und Stimmaufzeichnungen wie Markenkennzeichen, also mit dokumentierter Kontrolle über ihre Verwendung.
Hinzu kommt ein dritter Trend, der Geschäftsführer beschäftigen sollte: Die E-Mail-Archivierungspflicht berührt zwar primär das Steuer- und Handelsrecht, hat aber bei medienrechtlichen Streitigkeiten große Bedeutung. Im Streitfall hängt der Nachweis, wann eine Einwilligung erteilt wurde, an sauberen E-Mail-Archiven.
Das gefährlichste Halbwissen sehen wir bei Mitarbeiterfotos. Ein Geschäftsführer postet ein LinkedIn-Foto seiner Vertriebsmannschaft, holt vorher kein einziges schriftliches Okay ein und wundert sich drei Monate später über die Anwaltspost. Kanzleien wie KBM Legal sehen genau diese Konstellation täglich.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Glossar

Abmahnung: Außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, meist verbunden mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung.
Digital Services Act (DSA): EU-Verordnung von 2022, seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar. Die Verordnung regelt die Pflichten von Online-Plattformen bei illegalen Inhalten.
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Deutsches Umsetzungsgesetz zum DSA, in Kraft seit dem 14. Mai 2024. Das DDG ersetzt das alte Telemediengesetz (TMG).
Gegendarstellung: Anspruch der von einer Berichterstattung betroffenen Person auf Veröffentlichung der eigenen Sicht der Dinge, geregelt in den Landespressegesetzen und im Medienstaatsvertrag.
Impressumspflicht: Pflicht gewerblicher Diensteanbieter, bestimmte Anbieterangaben leicht erkennbar bereitzuhalten. Die Pflicht steht in § 5 DDG.
Kunsturhebergesetz (KUG): Spezialgesetz aus dem Jahr 1907, das in den §§ 22 und 23 das Recht am eigenen Bild kodifiziert.
Medienstaatsvertrag (MStV): Staatsvertrag der Bundesländer, in Kraft seit dem 7. November 2020. Der Vertrag regelt Rundfunk, Telemedien und Medienintermediäre.
Persönlichkeitsrecht: Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht auf Achtung der Persönlichkeit. Geschützt sind Privatsphäre, Ehre, informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
Recht am eigenen Bild: Besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Ohne Einwilligung der abgebildeten Person dürfen Bildnisse nicht verbreitet werden.
Streitwert: Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert eines Rechtsstreits angibt und die Grundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten bildet.
Telemedien: Sammelbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste wie Websites, Apps, Blogs, Online-Shops und Newsletter.
Unterlassungserklärung: Verbindliche Zusage, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Eine Vertragsstrafe sichert die Zusage ab.
Urheberrechtsgesetz (UrhG): Zentrales Gesetz zum Schutz kreativer Werke. Das UrhG regelt Nutzungsrechte, Lizenzen und Schadensersatzansprüche.
Verlagsrecht: Teilbereich des Medienrechts, der das Verhältnis zwischen Urheber und Verlag regelt, festgeschrieben im Verlagsgesetz von 1901.
Wettbewerbsrecht (UWG): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das UWG verbietet irreführende Werbung, belästigende Akquise und unlautere Geschäftspraktiken.
FAQ: Medienrecht 2026: Der praktische Überblick für Geschäftsführer und Webverantwortliche

Wie hoch ist der Streitwert bei einer Foto-Abmahnung?
Bei einer geschäftlichen Foto-Abmahnung liegt der übliche Streitwert zwischen 3.000 € und 6.000 €, die Abmahnkosten der Gegenseite betragen dann typischerweise 500 € bis 800 €. Hinzu kommt ein Schadensersatz von 200 € bis 2.000 €. Eigene Anwaltskosten und im Streitfall Gerichtskosten erhöhen die Summe weiter.
Gilt die Deckelung auf 1.000 Euro auch für Unternehmen?
Nein, § 97a UrhG deckelt den Streitwert nur bei Urheberrechtsabmahnungen gegen Verbraucher auf 1.000 €. Für gewerbliche Verstöße gilt diese Deckelung nicht. Der Europäische Gerichtshof hat die Regelung im April 2022 als europarechtskonform bestätigt.
Wie hoch ist das Bußgeld für Cookies ohne Einwilligung?
Für Cookies ohne Einwilligung nach § 25 TDDDG sieht § 28 TDDDG Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Zuständig sind die Bundesnetzagentur oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Parallel können DSGVO-Bußgelder anfallen, und Wettbewerber können zusätzlich abmahnen.
Reicht eine mündliche Einwilligung für Mitarbeiterfotos?
Formal reicht eine mündliche Zusage aus, im Streitfall steht dann aber Aussage gegen Aussage. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. Eine schriftliche Einwilligung kostet zehn Minuten und erspart jahrelange Diskussionen.
Wann brauche ich einen Anwalt für Medienrecht?
Anwaltliche Hilfe lohnt sich, sobald eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung im Briefkasten liegt, Sie selbst gegen eine Verletzung Ihrer Rechte vorgehen wollen oder ein größeres Medienprojekt rechtssicher planen. Auch bei Reputationskrisen, Shitstorms und Fragen zu Pressemitteilungen empfiehlt sich frühzeitige Beratung. Spezialisierte Kanzleien rechnen häufig nach Stundensatz oder Pauschalen ab.
Was ist der Unterschied zwischen Medienrecht und Urheberrecht?
Das Urheberrecht ist ein Teilbereich des Medienrechts und regelt den Schutz kreativer Werke. Das Medienrecht umfasst zusätzlich Persönlichkeitsrecht, Presserecht, Rundfunkrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Jede Urheberrechtsverletzung ist damit auch eine medienrechtliche Frage, umgekehrt betrifft aber nicht jede medienrechtliche Frage das Urheberrecht.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: UrhG, KUG, DDG, UWG, MarkenG, abrufbar unter gesetze-im-internet.de
- Bundesverfassungsgericht, Leitentscheidungen zu Art. 5 GG, bundesverfassungsgericht.de
- Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Newsletter-Beitrag zu EuGH-Urteil C-559/20, April 2022, brak.de
- Europäischer Gerichtshof, Urteil C-559/20 vom 28. April 2022 zur Abmahnkostendeckelung
- Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Bundesgesetzblatt 2024
- Dr. Web Magazin: Cookie Banner und DSGVO, Heikel: Bilder im Internet ohne Abmahnrisiko, E-Mail-Archivierung Pflicht, Website-Checkliste
