Ausbildungsbetrieb werden kann jeder Kleinbetrieb, doch die Hürden liegen woanders als die meisten Chefs erwarten. Ein Betrieb mit nur zwei Fachkräften darf bereits einen Azubi ausbilden, scheitert in der Praxis aber oft an einem einzigen fehlenden Nachweis. Die richtige Reihenfolge spart am Ende Monate.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenAusbildungsbetrieb werden können auch Kleinbetriebe, die im Wettbewerb um fertig ausgebildetes Personal sonst gegen die Namen der Konzerne verlieren, weil der Fachkräftemangel zuerst die Kleinen trifft. Eine Ausbildung im eigenen Haus verschiebt diesen Kampf: Der Nachwuchs kommt dann aus der eigenen Werkbank statt vom externen Arbeitsmarkt. Bevor der erste Ausbildungsvertrag unterschrieben wird, prüft die Kammer allerdings den Betrieb und den Ausbilder gegen einen festen Kriterienkatalog.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausbildungsbetrieb werden können auch sehr kleine Betriebe: Schon ab ein bis zwei Fachkräften ist ein Azubi-Platz möglich.
- Der Ausbilder braucht persönliche und fachliche Eignung, meist nachgewiesen durch den AdA-Schein nach der Ausbildereignungsverordnung.
- Die Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro im ersten Lehrjahr.
- Nach der Probezeit gilt für Azubis ein strenger Kündigungsschutz, der nur bei einem wichtigen Grund eine fristlose Kündigung erlaubt.
Was macht einen Betrieb zum Ausbildungsbetrieb?
Ausbildungsbetrieb werden setzt zunächst kein Mindestpersonal voraus, sondern ein passendes Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden. Das Berufsbildungsgesetz verlangt in § 27 Absatz 1 Nummer 2 BBiG lediglich, dass die Zahl der Azubis „in einem angemessenen Verhältnis“ zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, ohne selbst eine feste Zahl zu nennen. Konkrete Werte liefert die Empfehlung des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), die IHKs und Handwerkskammern bundesweit als Prüfmaßstab übernehmen.
| Fachkräfte im Betrieb | Maximal zulässige Azubi-Zahl |
|---|---|
| 1 bis 2 | 1 |
| 3 bis 5 | 2 |
| Je weitere 3 | 1 zusätzlicher Azubi |
Nebenberufliche Ausbilder betreuen im Schnitt maximal drei Azubis gleichzeitig, hauptberufliche Ausbilder maximal 16. Ein Rechenbeispiel: Ein Handwerksbetrieb beschäftigt vier gelernte Fachkräfte. Nach der BIBB-Staffel wären zwei Ausbildungsplätze zulässig, weil der Betrieb in der Stufe „drei bis fünf Fachkräfte“ liegt.
Die Eignungsprüfung geht über die reine Kopfzahl hinaus. § 27 Absatz 1 Nummer 1 BBiG verlangt zusätzlich, dass die Ausbildungsstätte „nach Art und Einrichtung“ für den jeweiligen Beruf geeignet ist, also über passende Werkstatt-, Labor- oder Büroausstattung verfügt. Beide Kriterien prüft die Kammer gemeinsam, wobei ein zu enges Fachkraft-Verhältnis nicht automatisch zum Ausschluss führt: Lässt sich die Ausbildungsqualität anderweitig sichern, etwa durch eine Verbundausbildung mit einem Partnerbetrieb, kann die Kammer von der Verhältnis-Regel abweichen.
Diese Staffel ist keine Gesetzesnorm, sondern Verwaltungspraxis der Kammern auf Basis der BIBB-Empfehlung. Abweichungen sind möglich, etwa nach oben bei besonders betreuungsintensiven Berufsbildern oder nach unten, wenn der Betrieb zusätzliche Stützmaßnahmen anbietet.
Bei Unsicherheit über die eigene Einstufung liefert die Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer eine verbindliche Einschätzung, noch bevor ein Bewerber gesucht wird. Genau diese Unsicherheit lässt sich mit einem Blick auf den Fachkräftemangel einordnen: Besonders betroffene Branchen profitieren überproportional von jedem selbst ausgebildeten Nachwuchs.
Wer darf im Betrieb ausbilden?
Ausbilden darf, wer sowohl persönlich als auch fachlich geeignet ist; den Nachweis der fachlichen Eignung liefert in der Praxis meist der AdA-Schein. Persönlich geeignet ist laut § 28 BBiG grundsätzlich jeder Betriebsinhaber, es sei denn, ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche liegt vor oder frühere, schwere Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz sind aktenkundig (§ 29 BBiG). Die fachliche Eignung nach § 30 BBiG verlangt zusätzlich beruflich einschlägige Fertigkeiten und Kenntnisse sowie berufs- und arbeitspädagogisches Wissen.
Den Nachweis der pädagogischen Eignung liefert die Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), im Sprachgebrauch der Kammern kurz AdA-Schein. Ein Vorbereitungslehrgang mit rund 80 Unterrichtsstunden bereitet auf die Prüfung vor, die aus einem schriftlichen Teil von etwa drei Stunden und einer praktischen Präsentation samt Fachgespräch von maximal 30 Minuten besteht. Lehrgang und Prüfungsgebühr für den AdA-Schein zusammen kosten je nach Kammer zwischen 650 und 900 Euro.
Meisterinnen und Meister sparen sich diesen Weg: § 6 der Ausbildereignungsverordnung befreit Absolventen einer Meisterprüfung sowie bestimmter pädagogisch ausgerichteter Studienabschlüsse von der gesonderten Prüfung. Fehlt die fachliche Eignung im eigenen Haus, muss der Betrieb sie nicht zwingend selbst mitbringen. Ein angestellter Ausbildungsbeauftragter mit AdA-Schein übernimmt dann die praktische Anleitung, während der Betriebsinhaber weiterhin die persönliche Verantwortung trägt.
Wie meldet sich Ihr Betrieb bei IHK oder Handwerkskammer an?
Der Anmeldeprozess läuft über die für den Betrieb zuständige Stelle, in der Regel die örtliche IHK oder Handwerkskammer. Zunächst prüft ein Ausbildungsberater der Kammer die Eignung der Ausbildungsstätte vor Ort: Werkstatt, Maschinenpark oder Büroausstattung müssen zur vollständigen Vermittlung des Ausbildungsberufs ausreichen. Parallel dazu legt der Betrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan vor, der die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte an der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs ausrichtet.
Deckt der eigene Betrieb nicht alle Ausbildungsinhalte ab, springt eine Verbundausbildung mit einem Partnerbetrieb oder einem überbetrieblichen Bildungszentrum ein und schließt die Lücke. Sobald ein Bewerber gefunden ist, unterschreiben beide Seiten den Ausbildungsvertrag in Schriftform, die Kammer stellt dafür einen Mustervertrag bereit. Der Betrieb reicht den unterschriebenen Vertrag anschließend zur Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Erst mit dieser Eintragung gilt die Ausbildung als offiziell begonnen.
Bis dahin bleibt allerdings die größere Hürde, überhaupt einen passenden Bewerber zu finden. Ein strukturiertes Bewerbermanagement verkürzt genau diese Suche, weil Ausbildungsplätze über dieselben Kanäle laufen wie reguläre Stellenausschreibungen.
Welche Förderprogramme stehen Ausbildungsbetrieben zur Verfügung?
Aktuell stehen vor allem zwei Programme der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: die Assistierte Ausbildung (AsA) und die Einstiegsqualifizierung (EQ). Der frühere bundesweite Ausbildungsbonus mit Fördersummen zwischen 4.000 und 6.000 Euro für zusätzliche Plätze existiert dagegen nicht mehr, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ lief spätestens im September 2022 aus.
Die Assistierte Ausbildung (AsA) begleitet leistungsschwächere Azubis kostenlos mit Nachhilfe und sozialpädagogischer Betreuung, ohne dass Geld an den Betrieb fließt. Die Einstiegsqualifizierung (EQ) bezuschusst dagegen ein vier- bis zwölfmonatiges Vorpraktikum vor dem eigentlichen Ausbildungsstart. Zum Stand August 2024 lag der monatliche Zuschuss bei 276 Euro zuzüglich einer Pauschale von 142 Euro zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Aktuelle Beträge für 2026 bestätigt der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage, weil die Sätze regelmäßig angepasst werden.
Den Antrag stellt der Betrieb über den Arbeitgeber-Service der örtlichen Arbeitsagentur, am einfachsten direkt bei der Suche nach einem passenden Bewerber. Ergänzend vergeben einzelne Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern eigene, regional begrenzte Förderprogramme. Eine mögliche kammerspezifische Förderung klärt sich am einfachsten schon vor Vertragsabschluss direkt bei der Ausbildungsberatung der zuständigen Kammer, weil sich die Konditionen von Kammer zu Kammer unterscheiden.
Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung sein?
Für Ausbildungsverträge, die 2026 beginnen, gilt im ersten Lehrjahr ein Mindestbetrag von 724 Euro monatlich, gestaffelt bis 1.014 Euro im vierten Jahr. Die Mindestausbildungsvergütung ist gesetzlich verankert und steigt jährlich automatisch. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beziffert den Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 682 Euro auf 6,2 Prozent.
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung 2026 |
|---|---|
| 1. Jahr | 724 € |
| 2. Jahr | 854 € |
| 3. Jahr | 977 € |
| 4. Jahr | 1.014 € |
Tarifgebundene Betriebe zahlen ohnehin meist mehr als diesen Mindestbetrag, weil Branchentarife eigene, oft höhere Sätze festlegen. Fehlt ein Tarifvertrag, hat das Bundesarbeitsgericht 2015 eine Faustregel aufgestellt: Eine Vergütung, die mehr als 20 Prozent unter der branchenüblichen tariflichen Vergütung liegt, gilt als unangemessen im Sinne von § 17 BBiG (Az. 9 AZR 108/14, Urteil vom 29. April 2015).
Auf die Sozialversicherung hat die Vergütungshöhe übrigens keinen Einfluss. Auszubildende sind nach § 7 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV unabhängig vom Verdienst in allen Zweigen versicherungspflichtig, eine Bagatellgrenze wie bei Minijobs kennt das Ausbildungsverhältnis nicht. Das Bundessozialgericht hat das 2009 höchstrichterlich bestätigt (Az. B 12 KR 14/08 R). Liegt die Vergütung bei 325 Euro monatlich oder darunter, trägt der Ausbildungsbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge nach § 20 Absatz 3 SGB IV vollständig allein.
Welche Pflichten hat ein Ausbildungsbetrieb gegenüber Azubis?
Ein Ausbildungsbetrieb muss Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos bereitstellen, nach dem Ausbildungsplan ausbilden und Auszubildende für Berufsschule sowie Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung freistellen (§ 14 BBiG). Auch für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen gilt diese Freistellungspflicht, und die Vergütung läuft währenddessen unverändert weiter. Diese Pflichten schließen aus, dass Auszubildende dauerhaft für einfache Hilfstätigkeiten eingesetzt werden.
Für minderjährige Auszubildende gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Akkordarbeit und jede Form von tempoabhängiger Bezahlung sind verboten (§ 23 JArbSchG), ebenso eine Beschäftigung von mehr als acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG). Umfasst ein Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden, darf der Betrieb den Jugendlichen an diesem Tag gar nicht mehr beschäftigen (§ 9 JArbSchG).
Diese Grenzen sind keine lästige Bürokratie: Verstöße dagegen kann die zuständige Kammer mit dem nachträglichen Entzug der Ausbildungsberechtigung ahnden. Umgekehrt führt der Azubi nach § 13 BBiG einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis, klassischerweise das Berichtsheft.
Der Betrieb räumt dafür Zeit während der Arbeitszeit ein und kontrolliert die Einträge regelmäßig. Ein gepflegtes HR-Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen hilft dabei, im Tagesgeschäft zwischen Ausbildungsordnung, Ausbildungsplan und Ausbildungsvertrag nicht durcheinanderzukommen.
Wie funktioniert der Kündigungsschutz während der Ausbildung?
Während der ein- bis viermonatigen Probezeit kann jede Seite das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung beenden, danach ist nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Die Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt (§ 20 BBiG), eine Begründungspflicht besteht während dieser Zeit nicht (§ 22 Absatz 1 BBiG).
Nach Ablauf der Probezeit dreht sich das Verhältnis um. Der Betrieb darf dann nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen, etwa bei Diebstahl oder nach wiederholten, abgemahnten Pflichtverletzungen (§ 22 Absatz 2 BBiG). In der betrieblichen Praxis geht einer außerordentlichen Kündigung meist eine dokumentierte Abmahnung voraus, weil Arbeitsgerichte bei fehlender Vorwarnung häufig einen milderen Grund verlangen.
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden, sonst verfällt das Recht dazu (§ 22 Absatz 4 BBiG). Der Auszubildende selbst darf dagegen mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung ganz aufgibt oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Eine allgemeine Pflicht, Auszubildende nach bestandener Prüfung zu übernehmen, kennt das Gesetz nicht. Eine Ausnahme gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung: Lehnt der Betrieb die Übernahme ab, muss er das mindestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitteilen. Verlangt das JAV-Mitglied fristgerecht die Weiterbeschäftigung, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, es sei denn, der Betrieb erstreitet vor Gericht, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (§ 78a BetrVG).
Ausbildungsbetrieb werden lässt sich in sechs Schritten zusammenfassen:
- Fachkraft-Azubi-Verhältnis und Ausstattung mit der zuständigen Kammer klären
- Persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders nachweisen
- Betrieblichen Ausbildungsplan nach der Ausbildungsordnung erstellen
- Ausbildungsvertrag unterschreiben und ins Verzeichnis der Kammer eintragen lassen
- Fördermöglichkeiten wie die Assistierte Ausbildung oder die Einstiegsqualifizierung prüfen
- Mindestausbildungsvergütung und Jugendarbeitsschutz von Anfang an einhalten
Am Ende dieser Stationen steht mehr als nur ein Stempel der Kammer: ein Mitarbeiter, der den Betrieb von innen kennt, bevor der reguläre Job überhaupt beginnt. Genau das macht die Ausbildung zur einzigen Fachkräfte-Strategie, die kein Wettbewerber kopieren kann, weil sie im eigenen Haus wächst statt auf dem Arbeitsmarkt eingekauft zu werden.
Glossar: 16 wichtige Fachbegriffe zum Ausbildungsbetrieb
AdA-Schein
Der AdA-Schein (Ausbildung der Ausbilder) ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Nachweis der bestandenen Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO. Er belegt die berufs- und arbeitspädagogische Eignung und ist Voraussetzung, um selbst auszubilden.
AEVO
Die AEVO (Ausbilder-Eignungsverordnung) regelt Inhalt und Ablauf der Prüfung, mit der angehende Ausbilder ihre pädagogische Eignung nachweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Die Assistierte Ausbildung (AsA) ist ein kostenloses Förderangebot der Bundesagentur für Arbeit und unterstützt leistungsschwächere Auszubildende mit Nachhilfe und sozialpädagogischer Begleitung während der gesamten Ausbildungszeit.
Ausbildereignung
Die Ausbildereignung setzt sich aus persönlicher und fachlicher Eignung zusammen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, bevor eine Person Auszubildende betreuen darf.
Ausbildungsbeauftragter
Ein Ausbildungsbeauftragter übernimmt die praktische Anleitung der Azubis, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht fachlich geeignet ist. Er benötigt in der Regel selbst einen AdA-Schein.
Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung legt für jeden anerkannten Ausbildungsberuf bundesweit einheitlich fest, welche Inhalte die Ausbilder in welcher Reihenfolge vermitteln müssen. Der betriebliche Ausbildungsplan richtet sich danach.
Ausbildungsplan
Der Ausbildungsplan ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte im konkreten Betrieb. Er muss der Ausbildungsordnung entsprechen und liegt bereits bei Vertragsunterzeichnung vor.
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag regelt in Schriftform die Rechte und Pflichten zwischen Betrieb und Auszubildendem. Er wird nach der Unterzeichnung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die zentrale bundesweite Rechtsgrundlage für die duale Berufsausbildung. Das Gesetz regelt unter anderem Eignung, Vergütung, Kündigungsschutz und Pflichten von Betrieb und Azubi.
Einstiegsqualifizierung (EQ)
Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein vier- bis zwölfmonatiges betriebliches Vorpraktikum, das die Bundesagentur für Arbeit finanziell bezuschusst. Das Vorpraktikum bereitet auf eine reguläre Ausbildung vor und senkt für Betriebe das Risiko einer Fehlbesetzung.
Fachkraft-Auszubildenden-Verhältnis
Das Fachkraft-Auszubildenden-Verhältnis beschreibt, wie viele Azubis ein Betrieb je nach Zahl der beschäftigten Fachkräfte ausbilden darf. Die Regel basiert auf einer Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses, die die Kammern als Prüfmaßstab übernehmen.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Auszubildende unter 18 Jahren mit besonderen Regeln zu Arbeitszeit, Akkordarbeit und Berufsschulfreistellung. Das Gesetz gilt zusätzlich zum Berufsbildungsgesetz.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Interessen junger Beschäftigter im Betrieb. Ihre Mitglieder genießen nach § 78a BetrVG einen besonderen Übernahmeschutz nach der Ausbildung.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbetrag, den ein Betrieb Auszubildenden ohne Tarifbindung mindestens zahlen muss, und steigt nach einem festen Steigerungsschema pro Ausbildungsjahr.
Probezeit
Die Probezeit dauert zwischen einem und vier Monaten. Innerhalb dieser Frist können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle ist die für den Betrieb verantwortliche Kammer, meist IHK oder Handwerkskammer. Diese Kammer prüft die Eignung von Betrieb und Ausbilder, zusätzlich führt sie das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
FAQ: Der Weg zum Ausbildungsbetrieb
Brauchen Sie den AdA-Schein, um selbst auszubilden?
Ja, in aller Regel schon, weil die praktische Ausbildung die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 bis 30 BBiG voraussetzt. Den Nachweis der berufspädagogischen Eignung liefert die AEVO-Prüfung, kurz AdA-Schein. Ausnahmen gelten für Meisterinnen und Meister sowie für bestimmte pädagogisch ausgerichtete Studienabschlüsse, die von der gesonderten Prüfung befreit sind.
Reicht ein Kleinbetrieb mit nur einer oder zwei Fachkräften für einen Ausbildungsplatz?
Ja: Nach der BIBB-Empfehlung, die die Kammern als Prüfmaßstab übernehmen, darf bereits ein Betrieb mit ein bis zwei Fachkräften einen Auszubildenden betreuen. Die genaue Einstufung nimmt die Ausbildungsberatung der zuständigen IHK oder Handwerkskammer vor Vertragsabschluss vor.
Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung mindestens sein?
Für Ausbildungsverträge, die 2026 beginnen, gilt im ersten Lehrjahr ein Mindestbetrag von 724 Euro monatlich, gestaffelt bis 1.014 Euro im vierten Jahr. Tarifgebundene Betriebe zahlen häufig mehr, und ohne Tarifbindung gilt eine Vergütung als unangemessen, sobald sie mehr als 20 Prozent unter der branchenüblichen tariflichen Vergütung liegt.
Dürfen Sie einem Auszubildenden nach der Probezeit einfach kündigen?
Nein. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ausgeschlossen. Zulässig bleibt nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund, etwa bei Diebstahl oder nach wiederholten, abgemahnten Pflichtverletzungen, und diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Müssen Sie Ihren Auszubildenden nach der Prüfung übernehmen?
Grundsätzlich nein, das Gesetz kennt keine allgemeine Übernahmepflicht. Eine Ausnahme gilt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung: Lehnt der Betrieb die Übernahme ab, muss er das mindestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitteilen, sonst entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Ausbildungsbetrieb werden: Wie melden Sie Ihren Betrieb an?
Ausbildungsbetrieb werden Sie über die für den Betrieb zuständige Kammer, meist die örtliche IHK oder Handwerkskammer. Ein Ausbildungsberater prüft die Eignung der Ausbildungsstätte, anschließend legt der Betrieb einen Ausbildungsplan vor und lässt den unterschriebenen Ausbildungsvertrag ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen.
Quellen
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) | Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro | https://www.bibb.de/de/pressemitteilung_212952.php | besucht am 07.07.2026
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) | Grundsätze über die Eignung von Ausbildungsstätten (Empfehlung des Hauptausschusses) | https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA162.pdf | besucht am 07.07.2026
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet | Berufsbildungsgesetz (BBiG) | https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/ | besucht am 07.07.2026
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet | Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) | https://www.gesetze-im-internet.de/ausbeignv_2009/ | besucht am 07.07.2026
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet | Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ | besucht am 07.07.2026
Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet | Betriebsverfassungsgesetz, § 78a | https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__78a.html | besucht am 07.07.2026
Bundesarbeitsgericht | Urteil vom 29. April 2015, Az. 9 AZR 108/14 | https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-108-14/ | besucht am 07.07.2026
NWB Datenbank | Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2009, Az. B 12 KR 14/08 R | https://datenbank.nwb.de/Dokument/366449/ | besucht am 07.07.2026
Bundesagentur für Arbeit | Assistierte Ausbildung für Betriebe | https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/assistierte-ausbildung-betriebe | besucht am 07.07.2026
Bundesagentur für Arbeit | Einstiegsqualifizierung für Arbeitgeber | https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/einstiegsqualifizierung-arbeitgeber | besucht am 07.07.2026