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Vereine in Stutensee melden den Glühweinausschank auf dem Weihnachtsmarkt ab Dezember mit einer E-Mail ans Ordnungsamt, spätestens zwei Wochen vorher und gebührenfrei.[1] Möglich macht das ein neues Landesgaststättengesetz, das die Erlaubnis für den Ausschank bei Festen abgeschafft hat. Die Ersparnis bei solchen Veranstaltungen schätzt die Stabsstelle für Bürokratieentlastung auf 6,08 Millionen Euro im Jahr.[2]

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Inhalt 5 Abschnitte
  1. Was ändert sich für Vereine?
  2. Woher kommen die 13,25 Millionen Euro?
  3. Was sagen die Kommunen?
  4. Was müssen Veranstalter jetzt beachten?
  5. Mehr Newshunger?

Bisher brauchte ein Verein, der beim Stadtfest Speisen und Bier verkaufte, eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes, samt Führungszeugnis und weiteren Nachweisen.[2] Seit 1. Januar 2026 genügt in Baden-Württemberg eine Anzeige, Stutensee hat das Verfahren jetzt für die Adventszeit bekanntgegeben.[1]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Vereine mit Alkoholausschank zeigen ein Fest mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde an, der Bescheid entfällt.
  • Die jährliche Entlastung schätzt das Land auf 13,25 Millionen Euro, davon 9,75 Millionen für die Wirtschaft und 3,5 Millionen für Behörden.
  • Gemeindetag, Landkreistag und Städtetag erwarten für die Kommunen kaum eine Ersparnis.
  • Gastronomen ohne Alkoholausschank und ohne Fachausbildung zahlen neu rund 100 Euro für eine Pflichtunterrichtung.

Was ändert sich für Vereine?

Tasse mit Tee und Anhänger „Angezeigt“ neben offenem Umschlag auf hellem Tisch
Stutensee ermöglicht Online-Anzeige von Veranstaltungen ohne Bestätigung. Vordruck mit Name, Adresse und Termin auf der Website verfügbar

In der Anzeige stehen Name, Anschrift sowie Ort und Zeit des Anlasses, einen Vordruck stellt Stutensee auf die eigene Website. Oberbürgermeister Frank Burkard (CDU) fasste die neue Lage in einem Video der Stadt so zusammen: „Keine Bürokratie, wenig Aufwand.“[1] Eine formelle Bestätigung der Anzeige sieht das Land bewusst nicht vor.[3]

Der Ausschank braucht weiterhin einen besonderen Anlass wie ein Stadtfest oder einen Weihnachtsmarkt, ein Wochenmarkt oder ein regelmäßiges Heimspiel genügt nicht. Die Gemeinde gibt jede Anzeige an Polizei, Lebensmittelüberwachung, Baurechtsbehörde und Finanzamt weiter. Vereine, die nur alkoholfreie Getränke anbieten, müssen gar nichts anzeigen.[3]

Woher kommen die 13,25 Millionen Euro?

Die Zahlen stammen aus einem Projektbericht des Statistischen Landesamts. Den größten Posten liefert der Wegfall der Gestattung: 6,08 Millionen Euro im Jahr sollen Veranstalter an Antragszeit, Wegen und Gebühren sparen. Verlässliche Daten zum Zeitaufwand eines Antrags fehlten, die Stabsstelle griff deshalb auf die Standardzeitwerte des Statistischen Bundesamts zurück.[2]

Bei den Behörden fallen Gestattungsverfahren für 4,08 Millionen Euro weg, die neuen Anzeigen kosten 2,04 Millionen. Gegenüber stehen 0,45 Millionen Euro neue Lasten für Betriebe, vor allem die Pflichtunterrichtung bei der IHK. Zum Entlastungsziel von 200 Millionen Euro aus dem Koalitionsvertrag 2021 bis 2026 steuert das Gesetz damit rund 6,6 Prozent bei.[2] Anders als der Bund, der die Labormeldepflicht ohne bezifferte Ersparnis streichen will, legt das Land eine Rechnung vor.

Gaststättenrecht Baden-Württemberg: die Rechnung des Landes
Geschätzte Wirkung des Landesgaststättengesetzes pro Jahr, in Kraft seit 1. Januar 2026
13,25 Mio. €
Entlastung insgesamt, davon 9,75 Mio. für die Wirtschaft und 3,5 Mio. für Behörden
2 Wochen
Vorlauf für die Anzeige eines Festes mit Ausschank bei der Gemeinde, ohne Bescheid
6,6 %
Anteil am Entlastungsziel von 200 Mio. Euro aus dem Koalitionsvertrag 2021 bis 2026
Die größten Posten in Millionen Euro
Feste und Märkte: Gestattung fällt weg (Wirtschaft)
6,08
Gestattungsverfahren fallen weg (Behörden)
4,08
Gaststättenerlaubnis: Antragszeit fällt weg (Wirtschaft)
2,44
Gaststättenerlaubnis: Gebühren und Nachweise (Wirtschaft)
1,67
Gaststättenerlaubnis prüfen fällt weg (Behörden)
1,66
Neue Anzeigen bearbeiten (Behörden, Mehraufwand)
−2,04
Pflichtunterrichtung und neue Anzeigen (Wirtschaft, Mehraufwand)
−0,45

Schätzung der Stabsstelle für Bürokratieentlastung nach der Methode des Statistischen Bundesamts, kleinere Posten nicht dargestellt. Die kommunalen Landesverbände erwarten für die Kommunen allenfalls einen Ausgleich von Mehr- und Minderaufwand.

Eine E-Mail statt eines Antrags spart Vereinen Zeit. Ob daraus 6 Millionen Euro im Jahr werden, zeigt erst die Evaluation nach drei Jahren.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was sagen die Kommunen?

Zweck der verbliebenen Anzeige sind Jugendschutz und Verbraucherschutz: Ohne Anzeige erfährt bei Festen auf privatem Gelände kaum eine Behörde vom Ausschank, so die Begründung des Gesetzentwurfs. Die kommunalen Landesverbände trugen den Systemwechsel mit, ihre Vollzugsbehörden befürchteten aber mehr unzuverlässige Gastronomen, die erst in aufwendigen Verfahren wieder vom Markt verschwinden.[4]

Für die eigenen Kassen erwarten die drei Verbände wenig: Der Aufwand der Kommunen werde sich „allenfalls saldieren, nicht aber erheblich reduzieren“. Die Landesregierung rechnet mit 3,5 Millionen Euro Entlastung und will einen bestätigten Effekt bei den Zuweisungen aus dem Finanzausgleich berücksichtigen.[4] Geplant war ursprünglich, die Anzeigen bei den Gaststättenbehörden zu bündeln. Im Landtag ging die Aufgabe an die Gemeinden.[3]

Was müssen Veranstalter jetzt beachten?

Die Frist von zwei Wochen zählt ab Eingang bei der Gemeinde, in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Eine unvollständige Anzeige kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Gestattungen, die noch 2025 für Termine im neuen Jahr erteilt wurden, gelten samt Auflagen weiter. Auch ein Ausschank gegen „Spende“ statt Festpreis gilt als Angebot im Sinne des Gesetzes.[3]

Quellen

4 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. Badische Neueste NachrichtenStutensee vereinfacht die Regeln für Genehmigungen bei Vereinsfesten29.10.2026
  2. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stabsstelle für BürokratieentlastungProjektbericht „Gaststättenrecht modernisieren“
  3. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-WürttembergAnwendungshinweise zum Landesgaststättengesetz (Stand 29.04.2026)
  4. Landtag von Baden-WürttembergDrucksache 17/9190, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesgaststättengesetz22.07.2025

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