Artikel teilen

Private Labore sollen kritische Befunde aus Lebensmittelproben künftig nicht mehr den Behörden melden müssen. Die Bundesregierung leitete den Gesetzentwurf mit der Abschaffung der Labormeldepflicht am 7. Oktober dem Bundestag zu. Was die Streichung spart, beziffert das Agrarministerium nicht. Die Länder wollen gleich auch den Hygienepranger kippen.

drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen

Die Labormeldepflicht greift, sobald ein Prüflabor in einer Probe Hinweise auf ein unsicheres Lebensmittel findet: Dann informiert das Labor die Überwachungsbehörde, unabhängig vom Auftraggeber. Der Gesetzgeber führte die Meldepflichten nach dem Gammelfleisch- und dem Dioxinskandal ein, in den Jahren 2009 und 2011.[1] Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2023 gilt die Pflicht auch bei Freigabeuntersuchungen vor dem Verkauf.[2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Regierungsentwurf streicht vier nationale Meldepflichten im Lebensmittelrecht, darunter die der Labore.
  • Die Entlastung von rund 12 Millionen Euro im Jahr stammt fast vollständig aus seltenerer Pflanzenschutz-Fortbildung.
  • Der Bundesrat will auch den Hygienepranger streichen, die Bundesregierung prüft das.
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht den gesundheitlichen Verbraucherschutz geschwächt.

Warum will die Bundesregierung die Meldepflichten streichen?

Reagenzglas mit roter Flüssigkeit und Etikett, daneben eine kleine Warnnotiz, in einem Halter
Deutsche Regelung zur Lebensmittelsicherheit geht über EU-Anforderungen hinaus: Betriebe müssen Behörden informieren, wenn verkaufte Lebensmittel gesundheitsschädlich sein könnten

Die Absätze 4 bis 5a in § 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) gehen über das EU-Recht hinaus. Die EU verlangt in Artikel 19 der Basisverordnung 178/2002 nur, dass der Betrieb selbst die Behörde informiert, sobald er ein verkauftes Lebensmittel für möglicherweise gesundheitsschädlich hält. Die Verbraucherschutzminister der Länder baten den Bund im Mai 2025, dieses deutsche Gold-Plating zu prüfen.

Laut Gesetzesbegründung ergab eine Abfrage bei den Ländern, dass solche Meldungen seit ihrer Einführung keine größere Lebensmittelkrise verhinderten oder aufklärten.[1] Die Bundesregierung sieht den Verbraucherschutz deshalb auch ohne die Zusatzmeldungen gewährleistet.

Wie viel spart die Streichung?

Für die Labormeldepflicht nennt das Agrarministerium keine Zahl: „Detaillierte Fallzahlen liegen nicht vor.“[1] Die ausgewiesene Entlastung von rund 12 Millionen Euro im Jahr stammt aus dem Pflanzenschutzgesetz. Sachkundige Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen sich künftig alle sechs statt alle drei Jahre fortbilden, das Ressort rechnet mit 78.000 Kursbesuchen weniger im Jahr.

Beim Bürokratierückbau im Verkehr, den die Bundesregierung am selben Tag zuleitete, stammen 97 Prozent der Entlastung aus einer einzigen Regel. Gemessen am Koalitionsziel von rund 16 Milliarden Euro weniger Bürokratiekosten entspricht das Agrarpaket weniger als einem Promille. Der Normenkontrollrat meldete am Donnerstag im Jahresbericht sogar 1,3 Milliarden Euro mehr Bürokratiekosten binnen eines Jahres.

Was der Bürokratierückbau im Agrarressort spart
Jährlicher Erfüllungsaufwand laut Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8408
12 Mio. €
weniger Aufwand pro Jahr für die Wirtschaft
78.000
Fortbildungen im Pflanzenschutz entfallen pro Jahr, weil die Frist von drei auf sechs Jahre steigt
Keine Zahl
nennt der Entwurf für die Streichung der Labormeldepflicht, Fallzahlen liegen dem Ressort nicht vor
Woher die Entlastung der Wirtschaft stammt (in Euro pro Jahr)
Seltenere Pflanzenschutz-Fortbildungrund 12 Mio.
Anzeige beim Anbau von Nutzhanfunter 100.000
Wegfall der Labormeldepflichtnicht beziffert
Wo der Gesetzentwurf steht
Mai 2025
Die Verbraucherschutzminister der Länder bitten den Bund, die Meldepflichten zu prüfen.
15. Juli 2026
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf.
25. Sep. 2026
Der Bundesrat nimmt Stellung und fordert auch das Ende des Hygieneprangers.
7. Okt. 2026
Der Entwurf geht mit der Gegenäußerung an den Bundestag.
Inkrafttreten
Nach den Lesungen im Bundestag gilt das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung.

Warum wollen die Länder auch den Hygienepranger abschaffen?

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme vom 25. September, § 40 Absatz 1a LFGB ersatzlos zu streichen.[1] Die Vorschrift verpflichtet Behörden, Betriebe mit Namen zu veröffentlichen, etwa bei erheblichen oder wiederholten Hygieneverstößen, für die ein Bußgeld ab 350 Euro zu erwarten ist. Nach sechs Monaten muss der Eintrag wieder verschwinden.[3]

Die Länder sehen eine Schieflage: Kleine Handwerksbetriebe ohne Anwalt landen mit Namen im Internet, andere Betriebe zögern das Verfahren mit anwaltlicher Hilfe hinaus, bis die Veröffentlichung an der fehlenden Unverzüglichkeit scheitert. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung an, eine Reform zu prüfen, ausdrücklich auch die Streichung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält dagegen: „Eine Abschaffung der Labormeldepflichten stellt eine Schwächung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar.“[4] Die Labormeldung soll sicherstellen, dass Behörden von riskanten Befunden auch dann erfahren, falls der Auftraggeber schweigt.

Der Bund will die Labormeldepflicht streichen, ohne zu wissen, wie oft Labore überhaupt melden. Die zwölf Millionen Euro Entlastung stammen fast komplett aus Pflanzenschutzkursen.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Zitat teilen

Was sollten Lebensmittelbetriebe jetzt beachten?

Noch gelten alle Meldepflichten. Das Kabinett beschloss den Entwurf am 15. Juli, als Nächstes berät der Bundestag.[5] In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung, die EU-Meldepflicht der Unternehmer bleibt auch danach bestehen.

Betriebe, die Eigenkontrollen an Labore vergeben, sollten im Laborvertrag festlegen, wer einen auffälligen Befund bewertet und wie schnell die Meldung an die Behörde geht. Fällt die Labormeldung weg, liegt diese Verantwortung allein beim Auftraggeber. Der Hygienepranger gilt vorerst weiter.

Quellen

[1] Deutscher Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8408, 07.10.2026, mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung)

[2] Bundesverwaltungsgericht: „Urteil vom 14. Dezember 2023, BVerwG 3 C 7.22“ (Unterrichtungspflicht des Laborverantwortlichen nach § 44 Abs. 4a LFGB)

[3] Bundesministerium der Justiz: „§ 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): Information der Öffentlichkeit“

[4] Verbraucherzentrale Bundesverband: „Bürokratieabbau nicht zulasten der Lebensmittelsicherheit“ (14.07.2026)

[5] Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: „Rainer: Mehr Zeit fürs Wesentliche auf den Höfen“ (Pressemitteilung Nr. 61/2026, 15.07.2026)

Mehr Newshunger?

4,2 20 Bewertungen

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?