Ab 1. Januar 2027 zahlen Kassenpatienten in der Apotheke je Rezeptpackung mindestens 7,50 statt 5 Euro, höchstens 15 statt 10 Euro. Das Geld ziehen die Apotheken für die Krankenkassen ein, eine Vergütung dafür schließt das Sozialgesetzbuch aus. Der GKV-Spitzenverband lehnt ein Honorar für den Einzug ab.
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügen„Überschaubar“ nennt ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands den Aufwand, den Apotheken mit den Zuzahlungen ihrer Kunden haben.[1] Rund 2,6 Milliarden Euro zogen die Apotheken 2024 auf diesem Weg für die Kassen ein, rechnen acht Apothekerkammern und -verbände in einem Antrag zum Deutschen Apothekertag vor.[2]
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 2027 beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Packung.
- Apotheken ziehen das Geld ein, einen Vergütungsanspruch schließt § 61 SGB V aus.
- Der Abschlag je Rezeptpackung an die Kassen steigt zugleich von 1,77 auf 2,07 Euro.[3]
- Ein Gesetzentwurf zum Einzug liegt nicht vor, CSU-Politiker Stephan Pilsinger will mit der SPD über zwei Modelle sprechen.
Was ändert sich zum 1. Januar?

Die neuen Beträge stehen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt erschien.[3] Der Satz von 10 Prozent des Abgabepreises bleibt, Mindest- und Höchstbetrag steigen um die Hälfte auf 7,50 und 15 Euro. Mehr als den Preis des Mittels zahlen Versicherte weiterhin nicht. Seit 2004 hatte der Gesetzgeber die Grenzen nicht angepasst.[4]
Mit dem Gesetz will die Koalition die Finanzlücke der Krankenkassen schließen. Laut Regierungsentwurf zahlen Versicherte durch höhere Zuzahlungen 2027 rund 1,9 Milliarden Euro mehr, bei insgesamt 5,2 Milliarden Euro Zuzahlungen im Jahr 2025. Die im Entwurf vorgesehene jährliche Anpassung an die Grundlohnrate fehlt im beschlossenen Gesetz.[3][4]
Warum bekommen Apotheken nichts für den Einzug?
Nach § 43c SGB V ziehen Leistungserbringer die Zahlungen der Versicherten ein und verrechnen sie mit ihrer Forderung an die Kasse. Erst wenn ein Kunde trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, muss die Kasse selbst einziehen.[6] Nach § 61 quittiert die Apotheke jede Zuzahlung, „ein Vergütungsanspruch besteht hierfür nicht“.[3]
Der Einzug am Tresen spart einen zweiten Abrechnungsweg, weil die Apotheke Preis und Befreiungsstatus bei der Abgabe kennt. Der GKV-Spitzenverband sieht die Arbeit durch die Apothekenvergütung abgegolten, auch Krankenhäuser erhielten kein Inkassoentgelt.[1] Zahlt ein Patient im Krankenhaus nicht, setzt die Klinik die Forderung allerdings per Verwaltungsakt durch und bekommt dafür von der Kasse eine Kostenpauschale.[6]
Laut den Anträgen zum Apothekertag dokumentieren die Apotheken zusätzlich Befreiungen und tragen die Kosten der Zahlungsabwicklung. Das Ausfallrisiko und die Kosten möglicher Rechtsstreite liegen laut Landesapothekerverband Niedersachsen bei den Apotheken.[2] Andere Nachweise im Gesundheitswesen streicht die Koalition dagegen, etwa den Transportschein für Rettungseinsätze.
Ab Januar zieht die Apotheke bis zu 15 Euro je Packung für die Kasse ein und gewährt ihr zugleich 2,07 Euro Rabatt.
Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Welche Auswege liegen auf dem Tisch?
Stephan Pilsinger (CSU), Apothekenberichterstatter der Unionsfraktion, kann sich vorstellen, dass die Kassen die Zuzahlung selbst einziehen; technisch sei das mit dem E-Rezept „gut möglich“. Als zweite Variante nennt der CSU-Politiker ein kleines Honorar für die Apotheken, verrechnet über einen niedrigeren Abschlag. Pilsinger will beide Varianten mit der SPD besprechen, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.[5]
Bis zu einer Neuregelung gilt die Pflicht mit höheren Beträgen weiter. Apotheken sollten Kassensystem und Warenwirtschaft vor dem 1. Januar auf die neuen Grenzen prüfen lassen; den Umstellungsaufwand beziffert der Regierungsentwurf nicht.[4] Bleibt eine Zuzahlung offen, ist nach der schriftlichen Aufforderung die Kasse zuständig. Versicherte mit vielen Rezepten können sich befreien lassen, sobald ihre Zuzahlungen 2 Prozent der Bruttoeinnahmen erreichen, schwerwiegend chronisch Kranke ab 1 Prozent.
Quellen
6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Pharmazeutische ZeitungKein Extrageld für Zuzahlungseinzug
- Pharmazeutische ZeitungApotheken wollen nicht Inkassostelle der Krankenkassen sein
- BundesgesetzblattGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 228
- Deutscher BundestagGesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Drucksache 21/6130 (PDF)
- Pharmazeutische ZeitungInkassopflicht über geringeren Kassenabschlag vergüten?
- Bundesministerium der Justiz§ 43c SGB V „Zahlungsweg“
Mehr Newshunger?
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