Millionen Telekom-Kunden sahen im Januar statt „telekom.de“ den Slogan „Im besten Netz“ in der Statusleiste, abschalten ließ sich die Zeile nicht. Das Landgericht Köln wertete die Aktion auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands als unzumutbare Belästigung. Vor Gerichten in Düsseldorf war die Telekom mit derselben Zeile bereits gegen 1&1 unterlegen.
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügenDer Slogan erschien ab Januar 2026 auch auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum der Smartphones. Viele Kunden hielten die neue Zeile zunächst für eine Störung ihrer Verbindung, stellte das Landgericht Köln fest.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht Köln verbot der Telekom am 17. September 2026, die Netzkennung durch einen Werbeslogan zu ersetzen (Az. 33 O 55/26).
- Die Telekom legte Berufung ein, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- In einem zweiten Verfahren wies das Oberlandesgericht Düsseldorf laut der Kanzlei von 1&1 die Berufung der Telekom zurück.
- Beide Gerichte werteten die Zeile als Werbung, nicht als Information.
Was hat das Landgericht Köln entschieden?

Die Kölner Richter folgten der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv): Die Telekom habe die gewohnte Netzkennung zu einem Werbebanner umfunktioniert.[1] Die Belästigung war nach Einschätzung des Gerichts gewollter Teil der Kampagne. Ausweichen oder vorab widersprechen konnten die Kunden nicht.
Jana Brockfeld aus dem Team Rechtsdurchsetzung des vzbv wirft der Telekom vor, die Netzkennung „als Werbeplattform missbraucht“ zu haben. Das Gericht sah zudem eine Nachahmungsgefahr, weil ein Netzbetreiber mit einer einfachen Änderung der Kennung auf einen Schlag viele Menschen erreicht. Nach eigenen Angaben hatte die Telekom die Aktion ohnehin nur für rund vier Wochen geplant und Mitte Februar beendet. Gegen das Urteil legte der Konzern Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein (Az. 6 U 103/26).
Wie kommt Werbung in die Netzkennung?
Den Namen des Netzbetreibers liest das Smartphone aus einem Datenfeld der SIM-Karte. Dieses Feld kann der Betreiber per Fernaktualisierung über das Mobilfunknetz überschreiben, ohne Zutun der Kunden. So spielte die Telekom den Slogan auf die SIM-Karten ihrer Kunden aus.[2]
Auch 1&1 ging gegen die Aktion vor, obwohl der Konkurrent bei der Vermarktung von Glasfaser im Netz von GlasfaserPlus mit der Telekom zusammenarbeitet. Im Februar erwirkte 1&1 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Telekom zurück (Az. I-20 U 63/26), teilt die Kanzlei GvW mit, die 1&1 vertritt.[2] Neben der Belästigung nach § 7 UWG sah der Senat einen Datenschutzverstoß: Für das Update verarbeitete die Telekom ohne Rechtsgrundlage nach der DSGVO Kundendaten wie die IMSI, also die Teilnehmerkennung auf der SIM-Karte.
Die Statusleiste gehört dem Kunden, auch wenn der Netzbetreiber ihren Inhalt per Fernupdate umschreiben kann.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Chronologie 2026
Was folgt daraus für Werbung auf fremden Bildschirmen?
Der Europäische Gerichtshof verlangte schon 2021 für Werbung, die im Postfach wie eine echte E-Mail aussieht, eine vorherige Einwilligung (Rechtssache C-102/20).[3] Im E-Mail-Marketing für Onlineshops gehört die Zustimmung längst zum Handwerk. In den Anzeigen des Betriebssystems fehlt diese Zustimmung oft: Honor geriet mit Werbung auf dem Sperrbildschirm in die Kritik, Apple mit Hinweisen auf eigene Dienste in den iPhone-Einstellungen.
Für Marketingverantwortliche stellen sich vor Kampagnen in der Statusleiste, auf dem Sperrbildschirm oder im Postfach zwei Fragen:
- Haben die Empfänger vorher zugestimmt und lässt sich die Werbung abschalten? Die Gerichte in Köln und Düsseldorf werteten Werbung ohne beides als unzumutbare Belästigung.
- Stützt sich die Ausspielung auf Geräte- oder Kundenkennungen? Dann braucht die Verarbeitung dieser Kennungen eine eigene Rechtsgrundlage nach der DSGVO, auch bei Bestandskunden.
Abmahnungen drohen dabei von zwei Seiten, von Wettbewerbern wie 1&1 und von Verbänden wie dem vzbv. Für Guerilla-Marketing taugt die Statusleiste damit nicht.
Quellen
3 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Verbraucherzentrale BundesverbandMobilfunk: Telekom darf Netzkennung nicht als Werbeplattform missbrauchen
- GvW Graf von WestphalenIm besten Netz: GvW auch vor dem OLG Düsseldorf für 1&1 gegen die Deutsche Telekom erfolgreich
- Gerichtshof der Europäischen UnionUrteil vom 25.11.2021, Rechtssache C-102/20, StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz
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