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Für rund 250.000 Behandlungen im Jahr müssen Psychotherapeuten vor Therapiebeginn keinen Arztbericht mehr einholen, schätzt der Gemeinsame Bundesausschuss. Das Gremium hat am 15. Oktober die Psychotherapie-Richtlinie an das Gesetz angepasst und beziffert die Entlastung der Praxen auf gut 5,1 Millionen Euro im Jahr. Die Meldung des Konsiliararztes an die Krankenkasse fällt ebenfalls weg.

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15 Minuten und 14,35 Euro kostet nach einer Messung des Statistischen Bundesamts jeder Konsiliarbericht, den eine psychotherapeutische Praxis vor Behandlungsbeginn bei einem Vertragsarzt anfordert.[1] Seit 1999 verlangte das Sozialgesetzbuch diesen Bericht, bis zum Sommer auch bei Patienten, die ein Arzt gerade erst überwiesen hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit ärztlicher Überweisung oder Therapieempfehlung im Entlassbrief einer Klinik entfällt der Konsiliarbericht, nach Schätzung des G-BA jeder zweite.
  • Den Bericht bekommt nur noch die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die Meldung an die Krankenkasse fällt weg.
  • Der G-BA rechnet mit 3,59 Millionen Euro plus 1,55 Millionen Euro weniger Bürokratiekosten im Jahr.
  • In Kraft tritt die Änderung nach Prüfung durch das Gesundheitsministerium, den digitalen Versand regeln KBV und GKV-Spitzenverband später.

Warum braucht eine Psychotherapie überhaupt einen Arztbericht?

Weißes Stethoskop und zwei Briefumschläge mit dem blauen Aufkleber „Doppelt“ auf weißem Grund
Psychologische Psychotherapeuten erhalten seit 1999 Kassenzulassung. Vorher muss ein Arzt körperliche Ursachen ausschließen

Psychologische Psychotherapeuten sind keine Ärzte. Mit dem Psychotherapeutengesetz kam die Berufsgruppe am 1. Januar 1999 in die Kassenversorgung, und der Gesetzgeber schrieb eine somatische Abklärung vor: Ein Vertragsarzt prüft, ob eine körperliche Erkrankung oder ein Medikament hinter den Beschwerden steckt und ob aus ärztlicher Sicht etwas gegen eine Psychotherapie spricht.[2]

Doppelt lief die Prüfung bei Patienten, die ein Hausarzt oder eine Klinik geschickt hatte. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat deshalb in Paragraf 28 des Fünften Sozialgesetzbuchs eine Ausnahme eingefügt, laut Bundesgesundheitsministerium gilt das Gesetz seit dem 30. Juli.[3]

Was spart die Änderung?

Für die entfallenden Berichte setzt der G-BA 250.000 Fälle zu je 14,35 Euro an, zusammen 3.587.500 Euro im Jahr.[1] Hinzu kommt die Kassenmeldung: Bisher schickte der Konsiliararzt bestimmte Angaben zusätzlich an die Krankenkasse, drei Minuten Arbeit zu 3,10 Euro. Bei 500.000 Berichten ergibt das 1.550.000 Euro.

Die beiden Posten überschneiden sich. Fällt die Hälfte der Berichte weg, entfällt auch deren Kassenmeldung. Rechnet man die Kassenmeldung nur für die 250.000 verbleibenden Berichte, kommt Dr. Web auf rund 4,4 Millionen Euro statt 5,1 Millionen. In Arbeitszeit werden in den Praxen durch die entfallenden Berichte 62.500 Stunden im Jahr frei.

Im Gesundheitswesen bleibt das ein kleiner Posten: Den Wegfall des Transportscheins in der Notfallreform beziffert die Bundesregierung auf 207,6 Millionen Euro im Jahr.

Konsiliarbericht: Was die Psychotherapie-Praxen sparen
Bürokratiekosten im Jahr laut G-BA und Stand des Verfahrens
250.000
Konsiliarberichte im Jahr entfallen nach Schätzung des G-BA, die Hälfte aller Berichte
−3,59 Mio. €
weniger Bürokratiekosten im Jahr, 14,35 € und 15 Minuten je Bericht nach Messung des Statistischen Bundesamts
−1,55 Mio. €
für die entfallende Meldung an die Krankenkasse: 500.000 Berichte zu je 3,10 €
62.500 Std.
Arbeitszeit im Jahr werden in den Praxen frei, 250.000 Berichte zu je 15 Minuten, Rechnung von Dr. Web
Stand des Verfahrens
01.01.1999
Psychotherapeutengesetz: Konsiliarbericht vor jeder Richtlinientherapie
18.12.2025
G-BA leitet die Überprüfung des Konsiliarverfahrens ein
30.07.2026
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt in Kraft, Ausnahme bei Überweisung und Klinikempfehlung
15.10.2026
G-BA beschließt die geänderte Psychotherapie-Richtlinie
bis Dez. 2026
Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium (zwei Monate), danach Bundesanzeiger und Inkrafttreten
offen
KBV und GKV-Spitzenverband regeln den digitalen Versand, bis dahin bleibt der Papierumschlag

27 Jahre lang bestätigte ein zweiter Arzt, was der überweisende Arzt längst gesehen hatte.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was bleibt vom Schutzzweck?

Ohne Überweisung bleibt der Bericht Pflicht, und der G-BA schärft seinen Inhalt. Neu verlangt die Richtlinie Angaben zu neu eingestellten oder umgestellten Medikamenten. Gründe gegen eine Psychotherapie muss der Konsiliararzt künftig erläutern und begründen.[1] Stellt die Praxis trotz dokumentierter Gegenanzeige einen Antrag, schaltet die Krankenkasse den Medizinischen Dienst ein. Mädchen unter 14 Jahren dürfen für die Untersuchung erstmals auch zur Frauenärztin.[1]

Die Krankenkasse erfährt bei der Antragstellung nur noch, ob der Bericht eine Gegenanzeige enthält. Aus den schriftlichen Stellungnahmen übernahm der G-BA eine Änderung am Entwurf, auf eine mündliche Anhörung verzichteten die stellungnahmeberechtigten Organisationen.[1]

Was ändert sich für Praxen und ab wann?

Das Bundesgesundheitsministerium hat zwei Monate Zeit, den Beschluss zu beanstanden. Danach folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, am Tag darauf gilt die neue Richtlinie.[2] Psychotherapeutische Praxen nehmen die Überweisung oder den Entlassbrief am besten zur Akte: Ist ein Gutachten nötig, geht an die Gutachter statt des Konsiliarberichts die Information zum somatischen Befund. Ob Ihre Praxissoftware Berichte über gesicherte elektronische Kommunikation verschickt, prüfen Sie vorab, denn bis zur Vereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband bleibt der verschlossene Umschlag.

Quellen

3 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. Gemeinsamer BundesausschussTragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Überprüfung der Regelungen zum Konsiliarverfahren15.10.2026
  2. Gemeinsamer BundesausschussAmbulante Psychotherapie: Konsiliarberichte werden aussagekräftiger, digitale Übermittlung künftig möglich (Pressemitteilung)15.10.2026
  3. Bundesministerium für GesundheitGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Gesetz vom 29.07.2026, Inkrafttreten)30.07.2026

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