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Musikschulen, Volkshochschulen und Hochschulen sollen nebenberufliche Lehrkräfte dauerhaft einsetzen dürfen, ohne Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Einen Entschließungsantrag mit dieser Forderung hat Bayern am 28. Oktober im Bundesrat eingebracht, im Plenum steht der Antrag am 20. November auf der Tagesordnung.[1]

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Auslöser ist das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022, seit dem viele Honorarlehrkräfte als abhängig beschäftigt gelten. Die Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch endet am 31. Dezember 2027,[2] Bayern verlangt mindestens zwei Jahre mehr.[1]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Beitragsfrei bleiben soll Unterricht unter elf Lehrveranstaltungsstunden oder 15 Stunden pro Woche oder an höchstens 35 Tagen im Halbjahr, neben einem Hauptjob oder einer Rente.
  • Für hauptberuflich Selbstständige fordert Bayern einen gesetzlichen Kriterienkatalog.
  • Nachzahlungen von Sozialbeiträgen für die Vergangenheit will der Antrag ausschließen.
  • Kosten oder Fallzahlen nennt der Antrag nicht, für die Bundesregierung ist eine Entschließung nicht bindend.

Was hat das Herrenberg-Urteil verändert?

Ein weißes Notenpult mit einem Formular und einer orangefarbenen Haftnotiz, die die Aufschrift „Beitragsfrei?“ trägt
Bundessozialgericht: Musikschullehrerin trotz Honorarvertrag als Beschäftigte eingestuft wegen fester Unterrichtszeiten und Eingliederung

Im Juni 2022 stufte das Bundessozialgericht eine Lehrerin der Musikschule Herrenberg als Beschäftigte ein, obwohl ihr Vertrag auf Honorarbasis lief.[3] Maßstab ist § 7 des Vierten Sozialgesetzbuchs: Als Anhaltspunkte einer Beschäftigung gelten Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Feste Unterrichtszeiten, Räume der Einrichtung und vorgegebene Lehrpläne sprechen nach diesem Maßstab gegen eine Selbstständigkeit.

Nach Darstellung Bayerns haben Gericht und Sozialversicherungsträger die Anforderungen an selbstständige Lehre so verschärft, dass Einrichtungen die Kriterien in der Praxis kaum erfüllen können.[1] Rentenpflichtig sind selbstständige Lehrer schon heute, anders als die meisten Selbstständigen, für die eine Rentenpflicht erst im Gespräch ist. Als Beschäftigte kämen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzu, den Arbeitgeberanteil zahlt dann die Einrichtung.

Was genau fordert der Antrag?

Für nebenberuflichen Unterricht verweist Bayern auf eine bestehende Ausnahme: Einnahmen von Notärzten im Rettungsdienst sind nach § 23c des Vierten Sozialgesetzbuchs beitragsfrei, etwa neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden.[4] Dieselbe Schwelle soll für Lehrkräfte gelten, alternativ genügt der Bezug einer Rente oder Pension.[1]

Für Hauptberufliche listet der Antrag Merkmale einer selbstständigen Lehrtätigkeit auf: frei vereinbarter Umfang, pädagogische Weisungsfreiheit, befristete Aufträge, mehrere Auftraggeber, das Risiko ausfallender Kurse. Räume, Arbeitsmittel und die Zuweisung von Teilnehmern durch die Einrichtung sollen kein Ausschlussgrund mehr sein. Für Lehrende in der Künstlersozialversicherung soll sich nichts ändern.[1]

Honorarlehrkräfte: vom Urteil zur Frist
Stand des Verfahrens und Forderungen aus Bayern, Stand 30. Oktober 2026
Juni 2022
Bundessozialgericht stuft eine Musikschullehrerin in Herrenberg als Beschäftigte ein
1. März 2025
Übergangsregelung in § 127 SGB IV tritt in Kraft, zunächst bis Ende 2026
März 2026
Bundestag und Bundesrat verlängern die Übergangsregelung bis 31. Dezember 2027
28. Okt. 2026
Bayern bringt den Entschließungsantrag ein (Drucksache 633/26)
20. Nov. 2026
Vorstellung im Plenum des Bundesrats, danach Beratung in den Ausschüssen
1. Jan. 2028
Versicherungspflicht für eingestufte Lehrtätigkeiten, sofern kein neues Gesetz kommt
Die Schwellen des Antrags
unter 11
Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (oder unter 15 Stunden) für die Beitragsfreiheit im Nebenberuf
35 Tage
höchstens im Halbjahr als alternative Grenze für nebenberuflichen Unterricht
15 Std.
Hauptbeschäftigung pro Woche oder eine laufende Altersversorgung als Voraussetzung

Eine verlängerte Übergangsregel ersetzt kein Gesetz, mit dem eine Musikschule das Schuljahr 2028 planen kann.

Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
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Was spricht für die Versicherungspflicht?

Die Deutsche Rentenversicherung hält die Einstufung für einen Schutz: Beschäftigte Lehrkräfte seien sozial besser abgesichert, eine Zustimmung zur Übergangsregelung bedeute einen Verzicht auf diesen Schutz.[3] Eine Stellungnahme der Bundesregierung zum bayerischen Antrag liegt bisher nicht vor.

Wie viele Lehrkräfte betroffen sind, beziffert der Antrag nicht. Die Volkshochschulen allein meldeten für 2017 rund 188.000 Honorarverträge mit Kursleitungen, aber nur 4.123 Stellen für hauptberufliches pädagogisches Personal.[5] Eine Entschließung zu selbstständigen Lehrkräften hatte der Bundesrat schon im Februar 2025 gefasst, eine Dauerlösung folgte nicht. Auch ihre Bitte um eine Reform der ärztlichen Erstuntersuchung von Auszubildenden musste die Länderkammer wiederholen.

Was heißt das für Bildungsträger?

Bis Ende 2027 gilt eine Lehrkraft als selbstständig, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss davon ausgingen und die Lehrkraft zustimmt.[2] Die Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch vorliegen und gehört zu den Entgeltunterlagen, eine mündliche Zusage genügt nicht.[3]

Ohne neues Gesetz gilt für Lehrtätigkeiten, die als Beschäftigung eingestuft sind, ab 1. Januar 2028 die Versicherungspflicht. Einrichtungen sollten Honorarverträge jetzt nach Haupt- und Nebenberuf sortieren, bei Altverträgen das Risiko von Beitragsnachzahlungen wegen Scheinselbstständigkeit prüfen und Kurse für 2028 mit beiden Kostenvarianten kalkulieren.

Quellen

5 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratDrucksache 633/26, Antrag des Freistaates Bayern: Entschließung des Bundesrates „Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung“28.10.2026
  2. Bundesministerium der Justiz§ 127 SGB IV, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
  3. Deutsche RentenversicherungÜbergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber
  4. Bundesministerium der Justiz§ 23c SGB IV, Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
  5. Deutsches Institut für ErwachsenenbildungVolkshochschul-Statistik, 56. Folge, Arbeitsjahr 2017

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