Für 23,31 Euro soll ein Arzt einen 16-Jährigen vor dem ersten Ausbildungstag untersuchen und dem Betrieb eine Bescheinigung ausstellen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung am 16. Oktober aufgefordert, das Arbeitsschutzrecht zu überprüfen und als ersten Schritt diese Pflichtuntersuchung neu zu regeln.[1] Dieselbe Bitte hatte die Länderkammer schon im November 2025 geäußert.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenImmer häufiger lehnen Ärzte die Untersuchung zu diesem Honorar ab, schreibt die Bundesärztekammer.[4] Ohne die Bescheinigung darf kein Betrieb Jugendliche unter 18 Jahren ausbilden.
Das Wichtigste in Kürze
- Minderjährige dürfen eine Ausbildung erst nach einer ärztlichen Erstuntersuchung beginnen, ein Jahr später folgt eine Nachuntersuchung.
- Die Länder zahlen je Untersuchung 23,31 Euro, die Bundesärztekammer hält 96,90 Euro für angemessen.
- Der Bundesrat verlangt einen Gesetzentwurf, beschlossen ist bisher nichts.
Was verlangt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Beim Eintritt ins Berufsleben darf ein Jugendlicher nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nur arbeiten, wenn ihn ein Arzt in den vorangegangenen 14 Monaten untersucht hat und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt.[3] Ein Jahr nach Beginn verlangt das Gesetz eine Nachuntersuchung, ohne neue Bescheinigung darf der Betrieb den Jugendlichen nach 14 Monaten nicht weiter beschäftigen.
Das Verfahren regeln die Länder. In Mecklenburg-Vorpommern holen sich Jugendliche bei der Meldebehörde einen Untersuchungsberechtigungsschein ab, mit dem die Praxis seit April 2025 über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnet und den sie zehn Jahre aufbewahrt.[5] Die Kosten trägt nach § 44 das Land. Weil ein öffentlicher Träger zahlt, erlaubt die Gebührenordnung für Ärzte nur den einfachen Satz.[4]
Warum lehnen Ärzte die Untersuchung ab?
Für Untersuchung mit Seh-, Hör- und Urintest, Beratung, Gutachten, Elternmitteilung und Arbeitgeberbescheinigung erhält die Praxis 23,31 Euro. Seit Jahrzehnten ist der Betrag unverändert.[4] Für eine neue Gebührenordnung hat die Bundesärztekammer 96,90 Euro ermittelt, gut das Vierfache.[2] In Kraft treten soll die neue Gebührenordnung nach Einschätzung der Kammer frühestens 2027.[6]
Zur Untersuchung verpflichtet ist kein Arzt. Manche Praxen untersuchen nur noch gegen Privatrechnung, in Baden-Württemberg in der Regel für 81,62 Euro, den 3,5-fachen Satz.[6] In Mecklenburg-Vorpommern erstattet das Land eine solche Rechnung nicht, die Familie zahlt selbst.[5] Der Bundesrat beschrieb schon 2025 die Folgen: unbesetzte Lehrstellen und Jugendliche, die von Praxis zu Praxis fahren.[2]
Ein Arzthonorar von 23,31 Euro entscheidet mit darüber, ob ein 16-Jähriger seine Lehre pünktlich antreten darf.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was spricht für die Untersuchung?
Die Untersuchung soll Jugendliche beim Übergang ins Berufsleben vor Schäden an Gesundheit und Entwicklung schützen, erklärt Madeleine Sanguinette, Leitende Gewerbeärztin in Mecklenburg-Vorpommern.[5] Auch der Bundesrat nennt das Schutzniveau bewährt. Statt einer Abschaffung bittet die Länderkammer zu prüfen, ob sich der Umfang verringern und an den Beruf anpassen lässt.[2]
Seit der ersten Entschließung hat die Bundesregierung keinen Gesetzentwurf vorgelegt. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von 2024 senkte bei den Untersuchungen nur die Formerfordernisse.[2] Im Arbeitsschutz hob der Bund im Mai die Schwelle, ab der ein Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss, auf 50 Beschäftigte. Die Länder berufen sich auf die gemeinsame Modernisierungsagenda vom Dezember 2025.[1]
Ein Rechenbeispiel: Für mehr als 5.500 Untersuchungen in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2025 ergibt der einfache Satz rund 128.000 Euro. Nach dem Satz der Bundesärztekammer hätte das Land rund 533.000 Euro gezahlt.
Was bedeutet das für Ausbildungsbetriebe?
Eine Entschließung verpflichtet die Bundesregierung zu nichts, bis zu einem Gesetz gilt das bisherige Recht. Für Ausbildungsbetriebe heißt das:
- Fragen Sie die ärztliche Bescheinigung gerne schon bei der Vertragsunterschrift ab, ohne sie darf die Ausbildung nicht beginnen.
- Neun Monate nach Ausbildungsbeginn soll der Betrieb an die Nachuntersuchung erinnern.
- Stellt eine Praxis eine Privatrechnung, darf der Betrieb sie laut Bundesärztekammer übernehmen.[6]
Quellen
6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- BundesratEntschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsmodernisierung im Arbeitsschutz (Drucksache 343/26, Beschluss vom 16.10.2026)
- BundesratEntschließung des Bundesrates zur Modernisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Drucksache 582/25, Beschluss vom 21.11.2025)
- Bundesministerium der Justiz§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung
- BundesärztekammerJugendarbeitsschutzuntersuchung: Abrechnung nach Nr. 32 GOÄ (Deutsches Ärzteblatt)
- Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-VorpommernUntersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz (KVMV-Journal)
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-WürttembergJugendarbeitsschutzuntersuchung: Empfehlung des Landesausschusses für Berufsbildung
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