Seit Mai müssen Betriebe erst ab 50 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, rund 123.000 Posten fallen weg. Als Nächstes will die Koalition die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten kappen. Die Aufgaben der Beauftragten bleiben bestehen und landen bei der Geschäftsführung.

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Die Bundesregierung beziffert den Wegfall der Sicherheitsbeauftragten auf rund 123.000 Posten und mindestens 135 Millionen Euro Entlastung im Jahr.[1] Die Bild-Zeitung griff die Zahl am Mittwoch auf, in Kraft ist die Lockerung seit dem 29. Mai.[2]

Das Wichtigste in Kürze

  • Sicherheitsbeauftragte sind seit dem 29. Mai erst ab 50 Beschäftigten Pflicht, vorher ab 21.
  • Unter 250 Beschäftigten genügt ohne besondere Gefährdung ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Neu ist ein Bußgeld bis 10.000 Euro, falls ein Betrieb trotz Pflicht niemanden bestellt.
  • Bis Ende 2026 will der Bund die deutsche Sonderpflicht zum Datenschutzbeauftragten streichen.

Was hat sich bei den Sicherheitsbeauftragten geändert?

Orange Warnweste mit Reflektorstreifen hängt auf Bügel vor weißer Wand
Schwelle für Sicherheitsbeauftragte von 20 auf 50 Beschäftigte erhöht. Betriebe mit 21-49 Mitarbeitern brauchen Sicherheitsbeauftragten nur bei erhöhter Gefährdung

Die alte Schwelle von 20 Beschäftigten stammte aus dem Jahr 1963, damals noch in der Reichsversicherungsordnung. Einen sachlichen Grund für diese Zahl sah der Ausschuss für Arbeit und Soziales nicht.[3] Seit Mai liegt die Schwelle in § 22 SGB VII bei 50 Beschäftigten. Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten bestellen nur noch dann einen Sicherheitsbeauftragten, falls ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit ergibt.

Auf 123.000 Posten verteilt, macht die Entlastung knapp 1.100 Euro pro Kopf und Jahr aus. Gespart werden vor allem Schulungstage und Arbeitszeit, denn Sicherheitsbeauftragte erledigen die Aufgabe neben ihrem Job. Der heute vorgelegte Zwischenbericht zum Bürokratieabbau verbucht bei Formularen und Berichten erst 232 Millionen Euro.

Mit der Lockerung kam ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro ins Gesetz, das vorher fehlte. Fällig wird der Betrag, sobald ein Betrieb trotz Pflicht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt.[3]

Warum sind die Datenschutzbeauftragten als Nächstes dran?

Im Juli beschloss der Koalitionsausschuss, die Zahl der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen zu verringern.[4] Bund und Länder hatten schon im Dezember 2025 vereinbart, § 38 Absatz 1 BDSG bis Ende 2026 aufzuheben.[5] Die Vorschrift verlangt einen Datenschutzbeauftragten, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten.

Übrig bliebe Artikel 37 DSGVO. Die EU-Regel verpflichtet nur Unternehmen, deren Kerntätigkeit Menschen umfangreich überwacht oder besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten in großem Umfang verarbeitet, etwa Krankenhäuser. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.

Welche Beauftragten stehen noch auf der Liste?

Laut Bild sollen alle Ministerien prüfen, welche Beauftragten in ihrem Bereich ganz wegfallen können. Die Zeitung nennt Abfall-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, dazu Brandschutzbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Grenze hat der Koalitionsausschuss gezogen: Wegfallen sollen Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht.[4]

Die vier Umweltbeauftragten stützen sich auf deutsche Gesetze: das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Schwieriger wird der Fall bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, denn die EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie verlangt von jedem Arbeitgeber, fachkundige Personen für den Arbeitsschutz zu benennen.[6]

Das Verarbeitungsverzeichnis, die Meldung einer Datenpanne binnen 72 Stunden und die Gefährdungsbeurteilung bleiben in jedem Fall Pflicht des Unternehmens. Für Verstöße kündigt die Koalition hohe Strafen an.[4]

Gestrichen wird der Posten, nicht die Pflicht. Wo kein Beauftragter mehr auf Gefahren hinweist, bemerkt die Geschäftsführung Mängel im Zweifel erst nach dem Unfall.

Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
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Was sollten Betriebe jetzt tun?

Für Geschäftsführer kleiner und mittlerer Betriebe ergeben sich drei Schritte:

  • Bei 21 bis 49 Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz prüfen, ob eine besondere Gefährdung vorliegt. Das schriftliche Ergebnis dient im Streitfall als Beleg.
  • Sicherheitsbeauftragte nicht vorschnell abberufen: Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderer Gefährdung jeden Betrieb zur Bestellung verpflichten.
  • Den Datenschutzbeauftragten behalten, bis der Bundestag § 38 BDSG aufhebt, und schon jetzt festlegen, wer danach Verarbeitungsverzeichnis und Datenpannen übernimmt.

Quellen

[1] Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: „Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau (Entlastungskabinett am 15. Juli 2026)“, Maßnahme 14

[2] VBG: „Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte“

[3] Deutscher Bundestag: „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales“, Drucksache 21/4981

[4] Bundesregierung: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, Punkte 14 und 26

[5] Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: „Föderale Modernisierungsagenda“, Beschluss vom 4. Dezember 2025, Maßnahme 160

[6] Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie): „Artikel 7, mit Schutzmaßnahmen beauftragte Arbeitnehmer“

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