Das Arbeitsschutzgesetz ist 30 Jahre alt und gilt branchenübergreifend für jeden Betrieb mit Beschäftigten. Wer es schleifen lässt, riskiert bis zu 30.000 Euro Bußgeld und im Ernstfall sogar Freiheitsstrafe.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenDas Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet seit 1996 die zentrale Rechtsgrundlage für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in Deutschland. Sechs Abschnitte, 26 Paragrafen, und in den allermeisten kleineren Unternehmen ein eher nebulöser Begriff. Geschäftsführer wissen meist, dass es existiert. Was es konkret von ihnen verlangt, bleibt häufig im Vagen. Ein folgenschwerer Zustand, denn das ArbSchG kennt keine Bagatellgrenze: Sobald eine einzige Person beschäftigt wird, gelten die Pflichten.
Doch zunächst möchten wir Ihren Wissensstand testen:
1 Seit wann gilt das aktuelle Arbeitsschutzgesetz in Deutschland? Aufklappen ↓
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2 Ab wie vielen Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden? Aufklappen ↓
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3 Welche Rangfolge sieht das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz vor? Aufklappen ↓
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4 Welches Bußgeld droht maximal nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG? Aufklappen ↓
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5 Bis zu welcher Belegschaftsgröße erlaubt die DGUV Vorschrift 2 seit 2024 das Unternehmermodell? Aufklappen ↓
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6 In welchem Paragrafen des ArbSchG ist die Pflichtenübertragung an Führungskräfte geregelt? Aufklappen ↓
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7 Wie oft muss eine Wiederholungsunterweisung der Beschäftigten mindestens stattfinden? Aufklappen ↓
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Dieser Ratgeber sortiert die wichtigsten Vorgaben aus Arbeitgebersicht und legt am Ende eine pragmatische Checkliste vor, mit der sich der Status quo im eigenen Betrieb in unter 30 Minuten überschlagen lässt.
Auf einen Blick:
- Das Arbeitsschutzgesetz gilt branchenübergreifend ab dem ersten Beschäftigten
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Pflicht, ab elf Beschäftigten schriftlich
- Pflichten lassen sich nach § 13 ArbSchG schriftlich delegieren, die Letztverantwortung bleibt beim Arbeitgeber
- Ab dem ersten Beschäftigten ist nach ASiG eine sicherheitstechnische Betreuung erforderlich
- Bußgelder reichen bis 30.000 Euro, bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen
Was regelt das Arbeitsschutzgesetz konkret?

Das ArbSchG setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um und verpflichtet Arbeitgeber zu einer geschlossenen Kette aus Beurteilung, Maßnahme, Unterweisung, Überprüfung und Anpassung. Geltungsbereich sind sämtliche Beschäftigte einschließlich Auszubildender, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Beamten, Soldaten und arbeitnehmerähnlicher Personen. Ausgenommen sind nur Beschäftigte auf Seeschiffen, in Hausarbeit und unter Bundesberggesetz.
Sechs Abschnitte gliedern den Gesetzestext: Allgemeine Vorschriften, Pflichten des Arbeitgebers, Pflichten der Beschäftigten, Verordnungsermächtigungen, gemeinsame Vorschriften und Schlussvorschriften. Der zweite Abschnitt mit zwölf Paragrafen ist das umfangreichste Kapitel und liest sich wie ein Pflichtenheft, das Geschäftsführer von oben nach unten abarbeiten müssen.
Konkretisiert wird das ArbSchG durch ein dichtes Geflecht an Verordnungen. Dazu gehören die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Lastenhandhabungsverordnung. Diese Verordnungen tragen die konkreten Pflichten für einzelne Branchen und Gefahrenklassen. Wer also wissen will, was im eigenen Betrieb tatsächlich zu tun ist, kommt um einen Blick in die einschlägige Branchenverordnung nicht herum.
Wer ist Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG?

Die Definition fällt breit aus. Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 3 ArbSchG „jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft“, die Beschäftigte hat. Damit fallen Einzelunternehmer mit einer Aushilfe genauso unter das Gesetz wie die GmbH mit 250 Mitarbeitenden oder die Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft.
In rechtsfähigen Personengesellschaften wie OHG oder KG trifft die Arbeitgeberpflicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich. In Kapitalgesellschaften adressiert das Gesetz nach § 13 Abs. 1 ArbSchG den gesetzlichen Vertreter, also bei der GmbH den Geschäftsführer und bei der AG das Vorstandsmitglied. Diese Personen haften persönlich und im Ernstfall auch strafrechtlich, sobald Verstöße vorliegen.
Ein verbreitetes Missverständnis hält sich hartnäckig: Manche Geschäftsführer glauben, ab fünf, ab zehn oder ab zwanzig Mitarbeitenden komme das ArbSchG erst zum Tragen. Das ist falsch. Schwellenwerte gibt es nur für einzelne Pflichten, etwa die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ab elf Beschäftigten. Die Grundpflicht zum Arbeitsschutz greift dagegen ab der ersten Beschäftigung. Wer also einen Minijobber im Onlineshop sitzen hat, ist Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG.
Die sieben Grundpflichten auf einen Blick

Das ArbSchG bündelt die Arbeitgeberpflichten in den Paragrafen 3 bis 15. Sieben davon bilden den harten Kern, an dem in jedem Betriebsaudit zuerst angesetzt wird.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|
| Maßnahmen festlegen und finanzieren | § 3 ArbSchG | Erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen, Wirksamkeit überprüfen, Kosten tragen |
| Allgemeine Grundsätze beachten | § 4 ArbSchG | Gefahren an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik einhalten, kollektive vor individuellen Maßnahmen |
| Gefährdungsbeurteilung erstellen | § 5 ArbSchG | Gefahren ermitteln, bewerten, Maßnahmen ableiten |
| Beurteilung dokumentieren | § 6 ArbSchG | Schriftform ab elf Beschäftigten |
| Beschäftigte unterweisen | § 12 ArbSchG | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, sprachlich verständlich |
| Pflichten organisieren | § 13 ArbSchG | Verantwortliche benennen, schriftlich übertragen |
| Erste Hilfe und Notfälle vorhalten | § 10 ArbSchG | Notrufketten, Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Evakuierungspläne |
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont in ihren Praxisleitfäden, dass diese sieben Pflichten unteilbar zusammengehören. Wer die Gefährdungsbeurteilung verschriftlicht, aber die Unterweisung schleifen lässt, hat die Hausaufgaben formal, nicht aber inhaltlich erledigt.
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht Nummer eins (§ 5 ArbSchG)

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Geschäftsführer müssen jeden Arbeitsplatz systematisch nach potenziellen Gefahrenquellen durchforsten. Das gilt für den Schreibtisch im Großraumbüro genauso wie für die Fräsmaschine in der Werkstatt. § 5 ArbSchG benennt acht typische Gefährdungsfaktoren, von der Arbeitsstätte über physische und chemische Einwirkungen bis hin zu psychischen Belastungen.
Letzteres ist nach der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich in den Gesetzestext gewandert und stellt vor allem Dienstleistungsbetriebe vor Probleme: Wie misst man Stress objektiv? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) liefert hier mit ihren Handlungshilfen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung praxistaugliche Vorlagen, die sich an die Betriebsgröße anpassen lassen.
Die abgeleiteten Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: erst technische, dann organisatorische, zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Eine Maschinenverkleidung schlägt eine Betriebsanweisung, und beides schlägt die Pflicht zum Tragen einer Schutzbrille. Begründung: Technische Schutzmaßnahmen wirken unabhängig vom Verhalten des Beschäftigten und scheitern nicht an Müdigkeit, Ablenkung oder Nachlässigkeit.
Eine starre Aktualisierungsfrist fehlt im Gesetz. Die Beurteilung muss aber auf dem neuesten Stand sein, was die DGUV im Regelwerk konkretisiert: bei Änderung von Arbeitsverfahren, nach Unfällen oder Beinaheunfällen, bei Einführung neuer Arbeitsmittel, nach Erkenntnissen aus arbeitsmedizinischer Vorsorge und in regelmäßigen Abständen. Etablierte Praxis sind jährliche Reviews mit anlassbezogenen Updates.
Unterweisung, Erste Hilfe, Notfallorganisation

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich. Inhaltlich gehören die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz dazu, die Schutzmaßnahmen, das richtige Verhalten im Notfall und die Erste Hilfe. Wichtig: Die Unterweisung muss sprachlich verständlich sein. Bei fremdsprachigen Beschäftigten gehören Übersetzungen oder bildbasierte Materialien dazu. Eine Unterweisung in Deutsch an einen Mitarbeiter, der kaum Deutsch spricht, gilt rechtlich als nicht erfolgt.
Erste Hilfe und Notfallorganisation regelt § 10 ArbSchG. Konkret heißt das: ausgebildete Ersthelfer im erforderlichen Verhältnis zur Belegschaft, Brandschutzhelfer (in der Regel fünf Prozent der Belegschaft nach ASR A2.2), gut sichtbare Notrufnummern, Fluchtwege, Evakuierungspläne. Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) weist Unternehmer ausdrücklich darauf hin, dass auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Zeitarbeiter mitgezählt werden.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Das ArbSchG legt nur den Rahmen. Konkret bestimmt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), wer Geschäftsführern fachlich zur Seite zu stehen hat. § 5 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben zu übertragen. § 2 ASiG verlangt parallel die Bestellung eines Betriebsarztes. Beide Pflichten greifen unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Beschäftigten, der genaue Umfang variiert allerdings nach Branche und Mitarbeiterzahl. Der genaue Wortlaut ist in § 5 Arbeitssicherheitsgesetz nachzulesen.
In Kleinbetrieben bis 20 Beschäftigte (seit der Novelle der DGUV Vorschrift 2 im November 2024, vorher: bis 10) reicht ein Unternehmermodell mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung. Mittlere und größere Betriebe brauchen eine kontinuierliche Regelbetreuung mit Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.
Wer als KMU die Einsatzzeiten nicht selbst ermitteln möchte oder im eigenen Hause keine entsprechend qualifizierte Fachkraft vorhält, bezieht die Leistung üblicherweise extern. In der Praxis übernimmt das eine sicherheitstechnische Betreuung durch einen spezialisierten Dienstleister, der die Bestellung schriftlich annimmt und die Berichtspflichten nach § 5 DGUV Vorschrift 2 abdeckt.
Welche Aufgaben dabei genau zu erledigen sind und in welchem Umfang, regelt die DGUV Vorschrift 2 in ihrer aktuellen Fassung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Grundbetreuung (Pflicht in jedem Betrieb) und betriebsspezifischem Anteil (abhängig von der Gefährdungslage) und liefert detaillierte Einsatzzeit-Tabellen, an die sich Unternehmer sklavisch halten sollten.
Eine eigene Position ist hier angebracht: Die Bestellung der Fachkraft ist kein lästiges Bürokratiehindernis, sondern der einzige Weg, die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf eine zweite Schulter zu verlagern. Wer keine Fachkraft bestellt, steht im Schadensfall allein da.
Dokumentation: Was schriftlich vorliegen muss

§ 6 ArbSchG schreibt die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ab elf Beschäftigten vor. In der Praxis ist die Schriftform aber auch bei kleineren Betrieben dringend zu empfehlen, nicht wegen des Gesetzes, sondern wegen der Beweislast bei Behördenkontrollen und im Schadensfall.
Zur Dokumentationspflicht gehören die Gefährdungsbeurteilung selbst, die abgeleiteten Maßnahmen, die Unterweisungsnachweise, die Bestellungsurkunden für Fachkraft und Betriebsarzt, die Erste-Hilfe-Organisation, das Verbandbuch (bei Erste-Hilfe-Leistungen), die schriftliche Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG und die Berichte aus arbeitsmedizinischer Vorsorge.
Das Gesetz schweigt zum Format. Eine Excel-Tabelle ist also genauso zulässig wie ein dediziertes Arbeitsschutz-Managementsystem. Entscheidend ist allein die Nachvollziehbarkeit für Dritte.
Pflichten delegieren: Was beim Geschäftsführer bleibt (§ 13 ArbSchG)

Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist für die Praxis hochrelevant. Geschäftsführer können bestimmte Aufgaben schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa auf Abteilungsleiter, Werkleiter oder Sicherheitsbeauftragte. Diese Personen werden dadurch arbeitsschutzrechtlich verantwortlich und haften selbst.
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die ausgewählte Person muss fachkundig und zuverlässig sein. Die Übertragung erfolgt schriftlich mit klarer Aufgabenbeschreibung. Entscheidungsbefugnis und ein angemessenes Budget müssen mitgegeben werden. Die übernehmende Person muss zustimmen, was nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2017 (Az. 2 Sa 868/17) inzwischen ausdrücklich gefordert wird.
Was die Delegation nicht leistet: keine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Letztverantwortung. Auswahlverschulden, Aufsichtsverschulden und Organisationsverschulden bleiben auch nach perfekter Delegation beim Geschäftsführer hängen. Im Klartext: Versagt die delegierte Person, weil sie ungeeignet war oder nicht ausreichend kontrolliert wurde, haftet der Chef weiter mit.
Lesetipp: Compliance im Unternehmen: Der vollständige Leitfaden für Geschäftsführer und Entscheider
Sanktionen: Was Verstöße kosten

Die Sanktionsarchitektur des ArbSchG ist in den §§ 25 und 26 geregelt und zweistufig aufgebaut.
| Verstoßart | Sanktion | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen (z. B. ArbStättV, BetrSichV) | Bußgeld bis 5.000 Euro | § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG |
| Zuwiderhandlung des Beschäftigten gegen behördliche Anordnung | Bußgeld bis 5.000 Euro | § 25 Abs. 1 Nr. 2b ArbSchG |
| Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen behördliche Anordnung | Bußgeld bis 30.000 Euro | § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG |
| Beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben und Gesundheit | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | § 26 ArbSchG |
In der Praxis kommen weitere Sanktionsebenen hinzu. Die Berufsgenossenschaften können ihren Beitragsbescheid erhöhen, der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) veröffentlicht regelmäßig Bußgeld-Orientierungswerte, und im Schadensfall greift die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschäftsführer persönlich. Strafrechtlich relevant wird das ArbSchG vor allem dann, sobald ein Arbeitnehmer schwer verletzt wird oder zu Tode kommt. Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung nach den §§ 222, 229 StGB stehen dann im Raum, mit Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Geldbußen mögen vergleichsweise niedrig wirken. Die wirklich teure Sanktion ist die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Versicherungen springen für vorsätzliche Verstöße nicht ein, und Manager-Haftpflicht-Policen (D&O) lassen sich im Arbeitsschutz selten in Gänze auf den Arbeitgeber zurückwälzen.
Die meisten Arbeitsschutz-Themen kommen in Geschäftsführer-Köpfen erst dann an, sobald der erste Unfall passiert. Das ist genau die falsche Reihenfolge. Eine saubere Gefährdungsbeurteilung mit drei Stunden Aufwand pro Jahr kostet so viel wie ein einziges Bußgeld nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG schon im Mittelfeld der Bemessungsskala.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Pragmatische Checkliste für KMU

Geschäftsführer in kleineren und mittleren Unternehmen verlieren beim ArbSchG-Audit oft den Überblick. Die folgende Aufstellung sortiert die typischen Pflichten nach Frequenz und gibt Orientierung, was wann zu erledigen ist. Diese Übersicht ersetzt keine Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, taugt aber als Selbsttest vor dem ersten Anruf bei einem externen Dienstleister.
| Frequenz | Aufgabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einmalig bei Gründung | Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen | § 5 ASiG |
| Einmalig bei Gründung | Betriebsarzt schriftlich bestellen | § 2 ASiG |
| Einmalig bei Gründung | Erste Gefährdungsbeurteilung erstellen | § 5 ArbSchG |
| Einmalig bei Gründung | Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausbilden lassen | § 10 ArbSchG |
| Einmalig bei Gründung | Pflichtenübertragung an Führungskräfte schriftlich regeln | § 13 ArbSchG |
| Vor Tätigkeitsaufnahme | Unterweisung neuer Mitarbeiter | § 12 ArbSchG |
| Quartalsweise | Begehung der Arbeitsplätze durch die Fachkraft | DGUV Vorschrift 2 |
| Quartalsweise | Verbandbuch und Erste-Hilfe-Kästen prüfen | ASR A4.3 |
| Jährlich | Wiederholungsunterweisung aller Beschäftigten | § 12 ArbSchG |
| Jährlich | Schriftliche Berichte von Fachkraft und Betriebsarzt | § 5 DGUV Vorschrift 2 |
| Jährlich | Review der Gefährdungsbeurteilung | § 5 ArbSchG |
| Alle zwei bis drei Jahre | Auffrischung der Erste-Hilfe-Ausbildung | DGUV Information 204-007 |
| Anlassbezogen | Beinaheunfälle dokumentieren und auswerten | § 5 ArbSchG |
| Anlassbezogen | Neue Beurteilung bei Arbeitsmitteln oder Verfahren | § 5 ArbSchG |
| Anlassbezogen | Anpassung bei Schwangerschaft, Jugendlichen, Schwerbehinderten | MuSchG, JArbSchG, SGB IX |
Glossar

ArbSchG — Arbeitsschutzgesetz, zentrale Rechtsgrundlage für Arbeitsschutz in Deutschland seit 1996.
ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz, regelt Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
BAuA — Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
DGUV — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
DGUV Vorschrift 2 — Unfallverhütungsvorschrift zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung, in der Fassung November 2024.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) — Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister mit Ausbildung nach § 7 ASiG.
Gefährdungsbeurteilung — Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz nach § 5 ArbSchG, Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen.
Grundbetreuung — Pflicht-Mindestumfang an betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, festgelegt in DGUV Vorschrift 2.
LASI — Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, höchstes fachliches Gremium der Bundesländer unterhalb der Ministerien.
Pflichtenübertragung — Schriftliche Delegation von Arbeitsschutz-Aufgaben nach § 13 ArbSchG an fachkundige Personen.
Sicherheitstechnische Betreuung — Externe oder interne Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 und 6 ASiG.
TOP-Prinzip — Rangfolge der Schutzmaßnahmen: technisch vor organisatorisch vor persönlich.
Unterweisung — Pflichtinformation der Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen nach § 12 ArbSchG, mindestens jährlich.
Unternehmermodell — Vereinfachtes Betreuungsmodell für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung.
Arbeitsschutz vs. Arbeitssicherheit — Arbeitsschutz ist der Oberbegriff aller Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Arbeitskraft. Arbeitssicherheit beschreibt den engeren Teilbereich, der sich auf die Verhinderung von Arbeitsunfällen konzentriert.
FAQ

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz. Es schreibt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung, die Notfallorganisation, die Pflichtenübertragung und die Sanktionen bei Verstößen fest. Das ArbSchG gilt seit 1996 und setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um.
Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Die Letztverantwortung liegt nach § 13 ArbSchG beim Arbeitgeber, in Kapitalgesellschaften also beim Geschäftsführer oder Vorstand. Aufgaben können schriftlich an fachkundige und zuverlässige Personen wie Abteilungsleiter, Werkleiter oder Sicherheitsbeauftragte übertragen werden. Die Letztverantwortung verbleibt allerdings auch nach perfekter Delegation beim Arbeitgeber.
Wie oft müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren?
Das Gesetz nennt keine starre Frist. Die Gefährdungsbeurteilung muss aber laut DGUV-Vorgaben auf dem neuesten Stand sein. Anlässe für eine Aktualisierung sind insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, Unfälle und Beinaheunfälle, neue Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie organisatorische Änderungen. In der Praxis hat sich ein jährliches Review mit anlassbezogenen Updates etabliert.
Ab wann müssen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG greift ab dem ersten Beschäftigten. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach Branche und Mitarbeiterzahl. Für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte (seit der DGUV-V2-Novelle 2024) reicht das Unternehmermodell mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung. Größere Betriebe brauchen eine kontinuierliche Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten.
Quellen

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), zuletzt geändert 16.09.2022, gesetze-im-internet.de/arbschg/
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 5, gesetze-im-internet.de/asig/__5.html
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Fassung November 2024, publikationen.dguv.de
- DGUV Regel 100-002, Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Praxisleitfäden
- Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW), Unternehmerpflichten
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Bußgeld-Orientierungswerte
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 Sa 868/17