Arbeitsschutzgesetz: Was Arbeitgeber 2026 wirklich umsetzen müssen

Michael Dobler
Autor Dr. Web
17 Min. Lesezeit
Arbeitsschutzgesetz: Was Arbeitgeber [year] wirklich umsetzen müssen

Das Arbeitsschutzgesetz ist 30 Jahre alt und gilt branchenübergreifend für jeden Betrieb mit Beschäftigten. Wer es schleifen lässt, riskiert bis zu 30.000 Euro Bußgeld und im Ernstfall sogar Freiheitsstrafe.

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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet seit 1996 die zentrale Rechtsgrundlage für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in Deutschland. Sechs Abschnitte, 26 Paragrafen, und in den allermeisten kleineren Unternehmen ein eher nebulöser Begriff. Geschäftsführer wissen meist, dass es existiert. Was es konkret von ihnen verlangt, bleibt häufig im Vagen. Ein folgenschwerer Zustand, denn das ArbSchG kennt keine Bagatellgrenze: Sobald eine einzige Person beschäftigt wird, gelten die Pflichten.

Doch zunächst möchten wir Ihren Wissensstand testen:

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Wissenstest
Sieben Fragen zum Arbeitsschutzgesetz
Bevor Sie weiterlesen: Wie gut kennen Sie das ArbSchG schon? Tippen Sie auf eine Frage, raten Sie und decken Sie die Lösung auf.
1 Seit wann gilt das aktuelle Arbeitsschutzgesetz in Deutschland? Aufklappen ↓
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Richtig: B. Das Arbeitsschutzgesetz wurde am 7. August 1996 verabschiedet und trat am 21. August 1996 in Kraft. Mit ihm hat Deutschland die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht umgesetzt. Seither folgten mehrere Novellen, zuletzt im September 2022.
2 Ab wie vielen Beschäftigten muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden? Aufklappen ↓
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Richtig: C. Nach § 6 ArbSchG sind Arbeitgeber ab elf Beschäftigten zur schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Bei kleineren Betrieben besteht keine gesetzliche Pflicht zur Schriftform, in der Praxis ist sie wegen der Beweislast aber dennoch dringend zu empfehlen.
3 Welche Rangfolge sieht das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz vor? Aufklappen ↓
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Richtig: B. TOP steht für die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen: erst Technik, dann Organisation, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Technische Schutzmaßnahmen wirken unabhängig vom Verhalten des Beschäftigten und scheitern nicht an Müdigkeit oder Nachlässigkeit.
4 Welches Bußgeld droht maximal nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG? Aufklappen ↓
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Richtig: A. § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG sieht ein Bußgeld bis 30.000 Euro vor bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung. Andere Verstöße nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2b sind nur mit Bußgeld bis 5.000 Euro bedroht.
5 Bis zu welcher Belegschaftsgröße erlaubt die DGUV Vorschrift 2 seit 2024 das Unternehmermodell? Aufklappen ↓
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Richtig: B. Die Novelle der DGUV Vorschrift 2 im November 2024 hat die Schwelle für das Unternehmermodell von zehn auf zwanzig Beschäftigte erhöht. Größere Betriebe benötigen eine kontinuierliche Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr.
6 In welchem Paragrafen des ArbSchG ist die Pflichtenübertragung an Führungskräfte geregelt? Aufklappen ↓
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Richtig: C. § 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt die schriftliche Delegation von Arbeitsschutz-Pflichten an fachkundige und zuverlässige Personen. Die Letztverantwortung bleibt allerdings auch nach perfekter Delegation beim Arbeitgeber.
7 Wie oft muss eine Wiederholungsunterweisung der Beschäftigten mindestens stattfinden? Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: A. § 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich. Die Unterweisung muss sprachlich verständlich sein und die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz behandeln.

Dieser Ratgeber sortiert die wichtigsten Vorgaben aus Arbeitgebersicht und legt am Ende eine pragmatische Checkliste vor, mit der sich der Status quo im eigenen Betrieb in unter 30 Minuten überschlagen lässt.

Auf einen Blick:

  • Das Arbeitsschutzgesetz gilt branchenübergreifend ab dem ersten Beschäftigten
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Pflicht, ab elf Beschäftigten schriftlich
  • Pflichten lassen sich nach § 13 ArbSchG schriftlich delegieren, die Letztverantwortung bleibt beim Arbeitgeber
  • Ab dem ersten Beschäftigten ist nach ASiG eine sicherheitstechnische Betreuung erforderlich
  • Bußgelder reichen bis 30.000 Euro, bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz konkret?

Ein glänzender oranger Bauarbeiterhelm mit Belüftungsschlitzen vor einem weißen Hintergrund
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Unterweisung, Überprüfung und Anpassung für alle Beschäftigten einschließlich Auszubildender und Leiharbeitnehmer

Das ArbSchG setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um und verpflichtet Arbeitgeber zu einer geschlossenen Kette aus Beurteilung, Maßnahme, Unterweisung, Überprüfung und Anpassung. Geltungsbereich sind sämtliche Beschäftigte einschließlich Auszubildender, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Beamten, Soldaten und arbeitnehmerähnlicher Personen. Ausgenommen sind nur Beschäftigte auf Seeschiffen, in Hausarbeit und unter Bundesberggesetz.

Sechs Abschnitte gliedern den Gesetzestext: Allgemeine Vorschriften, Pflichten des Arbeitgebers, Pflichten der Beschäftigten, Verordnungsermächtigungen, gemeinsame Vorschriften und Schlussvorschriften. Der zweite Abschnitt mit zwölf Paragrafen ist das umfangreichste Kapitel und liest sich wie ein Pflichtenheft, das Geschäftsführer von oben nach unten abarbeiten müssen.

Konkretisiert wird das ArbSchG durch ein dichtes Geflecht an Verordnungen. Dazu gehören die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Lastenhandhabungsverordnung. Diese Verordnungen tragen die konkreten Pflichten für einzelne Branchen und Gefahrenklassen. Wer also wissen will, was im eigenen Betrieb tatsächlich zu tun ist, kommt um einen Blick in die einschlägige Branchenverordnung nicht herum.

Wer ist Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG?

Ein goldenes Schild mit der Aufschrift Geschäftsführung in schwarzer Schrift
Jede natürliche oder juristische Person mit Beschäftigten ist Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG

Die Definition fällt breit aus. Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 3 ArbSchG „jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft“, die Beschäftigte hat. Damit fallen Einzelunternehmer mit einer Aushilfe genauso unter das Gesetz wie die GmbH mit 250 Mitarbeitenden oder die Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft.

§§§
präsentiert
Schwellenwerte des Arbeitsschutzgesetzes
Welche Pflicht greift ab welcher Mitarbeiterzahl? Vier Stufen, die jeder KMU-Geschäftsführer kennen sollte.
ab 1
Beschäftigtem
Grundpflichten ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe und Notfallorganisation greifen ohne Bagatellgrenze.
§§ 3 – 12 ArbSchG
ab 1
Beschäftigtem
Bestellungspflicht
Schriftliche Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes.
§§ 2, 5 ASiG
ab 11
Beschäftigten
Schriftform
Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert vorliegen und für Dritte nachvollziehbar sein.
§ 6 ArbSchG
ab 21
Beschäftigten
Regelbetreuung
Kontinuierliche Einsatzzeiten pro Beschäftigtem statt vereinfachtem Unternehmermodell.
DGUV Vorschrift 2
Schwellenwerte gemäß ArbSchG, ASiG und DGUV Vorschrift 2 (Stand November 2024). Branchenspezifische Sonderregelungen können abweichen.

In rechtsfähigen Personengesellschaften wie OHG oder KG trifft die Arbeitgeberpflicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich. In Kapitalgesellschaften adressiert das Gesetz nach § 13 Abs. 1 ArbSchG den gesetzlichen Vertreter, also bei der GmbH den Geschäftsführer und bei der AG das Vorstandsmitglied. Diese Personen haften persönlich und im Ernstfall auch strafrechtlich, sobald Verstöße vorliegen.

Ein verbreitetes Missverständnis hält sich hartnäckig: Manche Geschäftsführer glauben, ab fünf, ab zehn oder ab zwanzig Mitarbeitenden komme das ArbSchG erst zum Tragen. Das ist falsch. Schwellenwerte gibt es nur für einzelne Pflichten, etwa die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ab elf Beschäftigten. Die Grundpflicht zum Arbeitsschutz greift dagegen ab der ersten Beschäftigung. Wer also einen Minijobber im Onlineshop sitzen hat, ist Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG.

Die sieben Grundpflichten auf einen Blick

Sieben Klemmbretter in V-Form mit orangen Ziffern 1-7 auf weißem Grund
Sieben Grundpflichten zwischen § 3 und § 13 ArbSchG bilden den harten Kern jedes Betriebsaudits

Das ArbSchG bündelt die Arbeitgeberpflichten in den Paragrafen 3 bis 15. Sieben davon bilden den harten Kern, an dem in jedem Betriebsaudit zuerst angesetzt wird.

PflichtRechtsgrundlageWas konkret zu tun ist
Maßnahmen festlegen und finanzieren§ 3 ArbSchGErforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen, Wirksamkeit überprüfen, Kosten tragen
Allgemeine Grundsätze beachten§ 4 ArbSchGGefahren an der Quelle bekämpfen, Stand der Technik einhalten, kollektive vor individuellen Maßnahmen
Gefährdungsbeurteilung erstellen§ 5 ArbSchGGefahren ermitteln, bewerten, Maßnahmen ableiten
Beurteilung dokumentieren§ 6 ArbSchGSchriftform ab elf Beschäftigten
Beschäftigte unterweisen§ 12 ArbSchGVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich, sprachlich verständlich
Pflichten organisieren§ 13 ArbSchGVerantwortliche benennen, schriftlich übertragen
Erste Hilfe und Notfälle vorhalten§ 10 ArbSchGNotrufketten, Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Evakuierungspläne

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont in ihren Praxisleitfäden, dass diese sieben Pflichten unteilbar zusammengehören. Wer die Gefährdungsbeurteilung verschriftlicht, aber die Unterweisung schleifen lässt, hat die Hausaufgaben formal, nicht aber inhaltlich erledigt.

Gefährdungsbeurteilung: Pflicht Nummer eins (§ 5 ArbSchG)

Eine blaue Lupe liegt über einer handgeschriebenen Tabelle mit Geschäftsausgaben
§ 5 ArbSchG verlangt für jeden Arbeitsplatz eine systematische Bewertung der Gefährdungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes. Geschäftsführer müssen jeden Arbeitsplatz systematisch nach potenziellen Gefahrenquellen durchforsten. Das gilt für den Schreibtisch im Großraumbüro genauso wie für die Fräsmaschine in der Werkstatt. § 5 ArbSchG benennt acht typische Gefährdungsfaktoren, von der Arbeitsstätte über physische und chemische Einwirkungen bis hin zu psychischen Belastungen.

Letzteres ist nach der ArbSchG-Novelle 2013 ausdrücklich in den Gesetzestext gewandert und stellt vor allem Dienstleistungsbetriebe vor Probleme: Wie misst man Stress objektiv? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) liefert hier mit ihren Handlungshilfen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung praxistaugliche Vorlagen, die sich an die Betriebsgröße anpassen lassen.

Die abgeleiteten Maßnahmen folgen dem TOP-Prinzip: erst technische, dann organisatorische, zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Eine Maschinenverkleidung schlägt eine Betriebsanweisung, und beides schlägt die Pflicht zum Tragen einer Schutzbrille. Begründung: Technische Schutzmaßnahmen wirken unabhängig vom Verhalten des Beschäftigten und scheitern nicht an Müdigkeit, Ablenkung oder Nachlässigkeit.

Eine starre Aktualisierungsfrist fehlt im Gesetz. Die Beurteilung muss aber auf dem neuesten Stand sein, was die DGUV im Regelwerk konkretisiert: bei Änderung von Arbeitsverfahren, nach Unfällen oder Beinaheunfällen, bei Einführung neuer Arbeitsmittel, nach Erkenntnissen aus arbeitsmedizinischer Vorsorge und in regelmäßigen Abständen. Etablierte Praxis sind jährliche Reviews mit anlassbezogenen Updates.

Unterweisung, Erste Hilfe, Notfallorganisation

Ein roter, geöffneter Erste-Hilfe-Koffer mit Verbandsmaterial auf weißem Hintergrund
Brandschutzhelfer in der Regel fünf Prozent der Belegschaft, vorgegeben in ASR A2.2

Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich. Inhaltlich gehören die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz dazu, die Schutzmaßnahmen, das richtige Verhalten im Notfall und die Erste Hilfe. Wichtig: Die Unterweisung muss sprachlich verständlich sein. Bei fremdsprachigen Beschäftigten gehören Übersetzungen oder bildbasierte Materialien dazu. Eine Unterweisung in Deutsch an einen Mitarbeiter, der kaum Deutsch spricht, gilt rechtlich als nicht erfolgt.

Erste Hilfe und Notfallorganisation regelt § 10 ArbSchG. Konkret heißt das: ausgebildete Ersthelfer im erforderlichen Verhältnis zur Belegschaft, Brandschutzhelfer (in der Regel fünf Prozent der Belegschaft nach ASR A2.2), gut sichtbare Notrufnummern, Fluchtwege, Evakuierungspläne. Die Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) weist Unternehmer ausdrücklich darauf hin, dass auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Zeitarbeiter mitgezählt werden.

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Metallzahnrad und grünes Stethoskop auf weißem Grund
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bilden das ASiG-Tandem aus den §§ 2 und 5

Das ArbSchG legt nur den Rahmen. Konkret bestimmt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), wer Geschäftsführern fachlich zur Seite zu stehen hat. § 5 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben zu übertragen. § 2 ASiG verlangt parallel die Bestellung eines Betriebsarztes. Beide Pflichten greifen unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Beschäftigten, der genaue Umfang variiert allerdings nach Branche und Mitarbeiterzahl. Der genaue Wortlaut ist in § 5 Arbeitssicherheitsgesetz nachzulesen.

In Kleinbetrieben bis 20 Beschäftigte (seit der Novelle der DGUV Vorschrift 2 im November 2024, vorher: bis 10) reicht ein Unternehmermodell mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung. Mittlere und größere Betriebe brauchen eine kontinuierliche Regelbetreuung mit Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.

Wer als KMU die Einsatzzeiten nicht selbst ermitteln möchte oder im eigenen Hause keine entsprechend qualifizierte Fachkraft vorhält, bezieht die Leistung üblicherweise extern. In der Praxis übernimmt das eine sicherheitstechnische Betreuung durch einen spezialisierten Dienstleister, der die Bestellung schriftlich annimmt und die Berichtspflichten nach § 5 DGUV Vorschrift 2 abdeckt.

Welche Aufgaben dabei genau zu erledigen sind und in welchem Umfang, regelt die DGUV Vorschrift 2 in ihrer aktuellen Fassung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Grundbetreuung (Pflicht in jedem Betrieb) und betriebsspezifischem Anteil (abhängig von der Gefährdungslage) und liefert detaillierte Einsatzzeit-Tabellen, an die sich Unternehmer sklavisch halten sollten.

Eine eigene Position ist hier angebracht: Die Bestellung der Fachkraft ist kein lästiges Bürokratiehindernis, sondern der einzige Weg, die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf eine zweite Schulter zu verlagern. Wer keine Fachkraft bestellt, steht im Schadensfall allein da.

Dokumentation: Was schriftlich vorliegen muss

Hängemappenstapel mit deutschen Etiketten
Schriftform ab elf Beschäftigten Pflicht, in der Praxis bei jeder Betriebsgröße Standard

§ 6 ArbSchG schreibt die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ab elf Beschäftigten vor. In der Praxis ist die Schriftform aber auch bei kleineren Betrieben dringend zu empfehlen, nicht wegen des Gesetzes, sondern wegen der Beweislast bei Behördenkontrollen und im Schadensfall.

Zur Dokumentationspflicht gehören die Gefährdungsbeurteilung selbst, die abgeleiteten Maßnahmen, die Unterweisungsnachweise, die Bestellungsurkunden für Fachkraft und Betriebsarzt, die Erste-Hilfe-Organisation, das Verbandbuch (bei Erste-Hilfe-Leistungen), die schriftliche Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG und die Berichte aus arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Das Gesetz schweigt zum Format. Eine Excel-Tabelle ist also genauso zulässig wie ein dediziertes Arbeitsschutz-Managementsystem. Entscheidend ist allein die Nachvollziehbarkeit für Dritte.

Pflichten delegieren: Was beim Geschäftsführer bleibt (§ 13 ArbSchG)

Übergabe eines Schlüssels mit Anhänger von einer Männerhand an eine Frauenhand vor weißem Hintergrund
Delegation verteilt Aufgaben, die Letztverantwortung bleibt nach § 13 ArbSchG beim Geschäftsführer

Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist für die Praxis hochrelevant. Geschäftsführer können bestimmte Aufgaben schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, etwa auf Abteilungsleiter, Werkleiter oder Sicherheitsbeauftragte. Diese Personen werden dadurch arbeitsschutzrechtlich verantwortlich und haften selbst.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die ausgewählte Person muss fachkundig und zuverlässig sein. Die Übertragung erfolgt schriftlich mit klarer Aufgabenbeschreibung. Entscheidungsbefugnis und ein angemessenes Budget müssen mitgegeben werden. Die übernehmende Person muss zustimmen, was nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2017 (Az. 2 Sa 868/17) inzwischen ausdrücklich gefordert wird.

Was die Delegation nicht leistet: keine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Letztverantwortung. Auswahlverschulden, Aufsichtsverschulden und Organisationsverschulden bleiben auch nach perfekter Delegation beim Geschäftsführer hängen. Im Klartext: Versagt die delegierte Person, weil sie ungeeignet war oder nicht ausreichend kontrolliert wurde, haftet der Chef weiter mit.

Lesetipp: Compliance im Unternehmen: Der vollständige Leitfaden für Geschäftsführer und Entscheider

Sanktionen: Was Verstöße kosten

Ein hölzerner Richterhammer liegt auf einem Stapel verschiedener Euro-Banknoten
Bis 30.000 Euro Bußgeld nach § 25 ArbSchG, Freiheitsstrafe bis ein Jahr nach § 26

Die Sanktionsarchitektur des ArbSchG ist in den §§ 25 und 26 geregelt und zweistufig aufgebaut.

VerstoßartSanktionRechtsgrundlage
Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen (z. B. ArbStättV, BetrSichV)Bußgeld bis 5.000 Euro§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG
Zuwiderhandlung des Beschäftigten gegen behördliche AnordnungBußgeld bis 5.000 Euro§ 25 Abs. 1 Nr. 2b ArbSchG
Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen behördliche AnordnungBußgeld bis 30.000 Euro§ 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG
Beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Leben und GesundheitGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 26 ArbSchG


In der Praxis kommen weitere Sanktionsebenen hinzu. Die Berufsgenossenschaften können ihren Beitragsbescheid erhöhen, der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) veröffentlicht regelmäßig Bußgeld-Orientierungswerte, und im Schadensfall greift die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschäftsführer persönlich. Strafrechtlich relevant wird das ArbSchG vor allem dann, sobald ein Arbeitnehmer schwer verletzt wird oder zu Tode kommt. Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung nach den §§ 222, 229 StGB stehen dann im Raum, mit Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Geldbußen mögen vergleichsweise niedrig wirken. Die wirklich teure Sanktion ist die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Versicherungen springen für vorsätzliche Verstöße nicht ein, und Manager-Haftpflicht-Policen (D&O) lassen sich im Arbeitsschutz selten in Gänze auf den Arbeitgeber zurückwälzen.

Die meisten Arbeitsschutz-Themen kommen in Geschäftsführer-Köpfen erst dann an, sobald der erste Unfall passiert. Das ist genau die falsche Reihenfolge. Eine saubere Gefährdungsbeurteilung mit drei Stunden Aufwand pro Jahr kostet so viel wie ein einziges Bußgeld nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG schon im Mittelfeld der Bemessungsskala.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Pragmatische Checkliste für KMU

Klemmbrett mit deutscher Pflichtenliste und grünen Häkchen
Fünfzehn Pflichten sortiert nach Frequenz von einmalig bis anlassbezogen

Geschäftsführer in kleineren und mittleren Unternehmen verlieren beim ArbSchG-Audit oft den Überblick. Die folgende Aufstellung sortiert die typischen Pflichten nach Frequenz und gibt Orientierung, was wann zu erledigen ist. Diese Übersicht ersetzt keine Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, taugt aber als Selbsttest vor dem ersten Anruf bei einem externen Dienstleister.

Frequenz Aufgabe Rechtsgrundlage
Einmalig bei Gründung Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen § 5 ASiG
Einmalig bei Gründung Betriebsarzt schriftlich bestellen § 2 ASiG
Einmalig bei Gründung Erste Gefährdungsbeurteilung erstellen § 5 ArbSchG
Einmalig bei Gründung Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausbilden lassen § 10 ArbSchG
Einmalig bei Gründung Pflichtenübertragung an Führungskräfte schriftlich regeln § 13 ArbSchG
Vor Tätigkeitsaufnahme Unterweisung neuer Mitarbeiter § 12 ArbSchG
Quartalsweise Begehung der Arbeitsplätze durch die Fachkraft DGUV Vorschrift 2
Quartalsweise Verbandbuch und Erste-Hilfe-Kästen prüfen ASR A4.3
Jährlich Wiederholungsunterweisung aller Beschäftigten § 12 ArbSchG
Jährlich Schriftliche Berichte von Fachkraft und Betriebsarzt § 5 DGUV Vorschrift 2
Jährlich Review der Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG
Alle zwei bis drei Jahre Auffrischung der Erste-Hilfe-Ausbildung DGUV Information 204-007
Anlassbezogen Beinaheunfälle dokumentieren und auswerten § 5 ArbSchG
Anlassbezogen Neue Beurteilung bei Arbeitsmitteln oder Verfahren § 5 ArbSchG
Anlassbezogen Anpassung bei Schwangerschaft, Jugendlichen, Schwerbehinderten MuSchG, JArbSchG, SGB IX

Glossar

Aufgeschlagenes Notizbuch mit deutscher Übersicht „BEGRIFFSTAFEL“, Unterpunkten und kurzem Text
Fünfzehn Begriffe aus ArbSchG, ASiG und DGUV-Regelwerk übersichtlich gesammelt

ArbSchG — Arbeitsschutzgesetz, zentrale Rechtsgrundlage für Arbeitsschutz in Deutschland seit 1996.

ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz, regelt Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

BAuA — Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

DGUV — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

DGUV Vorschrift 2 — Unfallverhütungsvorschrift zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung, in der Fassung November 2024.

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) — Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister mit Ausbildung nach § 7 ASiG.

Gefährdungsbeurteilung — Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz nach § 5 ArbSchG, Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen.

Grundbetreuung — Pflicht-Mindestumfang an betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, festgelegt in DGUV Vorschrift 2.

LASI — Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, höchstes fachliches Gremium der Bundesländer unterhalb der Ministerien.

Pflichtenübertragung — Schriftliche Delegation von Arbeitsschutz-Aufgaben nach § 13 ArbSchG an fachkundige Personen.

Sicherheitstechnische Betreuung — Externe oder interne Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 und 6 ASiG.

TOP-Prinzip — Rangfolge der Schutzmaßnahmen: technisch vor organisatorisch vor persönlich.

Unterweisung — Pflichtinformation der Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen nach § 12 ArbSchG, mindestens jährlich.

Unternehmermodell — Vereinfachtes Betreuungsmodell für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung.

Arbeitsschutz vs. Arbeitssicherheit — Arbeitsschutz ist der Oberbegriff aller Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Arbeitskraft. Arbeitssicherheit beschreibt den engeren Teilbereich, der sich auf die Verhinderung von Arbeitsunfällen konzentriert.

FAQ

Oranges Fragezeichen auf weißer Sprechblase vor weißem Hintergrund
Vier häufige Suchanfragen zum Arbeitsschutzgesetz, direkt aus dem Google-PAA-Pool

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz. Es schreibt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung, die Notfallorganisation, die Pflichtenübertragung und die Sanktionen bei Verstößen fest. Das ArbSchG gilt seit 1996 und setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um.

Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Die Letztverantwortung liegt nach § 13 ArbSchG beim Arbeitgeber, in Kapitalgesellschaften also beim Geschäftsführer oder Vorstand. Aufgaben können schriftlich an fachkundige und zuverlässige Personen wie Abteilungsleiter, Werkleiter oder Sicherheitsbeauftragte übertragen werden. Die Letztverantwortung verbleibt allerdings auch nach perfekter Delegation beim Arbeitgeber.

Wie oft müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren?

Das Gesetz nennt keine starre Frist. Die Gefährdungsbeurteilung muss aber laut DGUV-Vorgaben auf dem neuesten Stand sein. Anlässe für eine Aktualisierung sind insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, Unfälle und Beinaheunfälle, neue Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie organisatorische Änderungen. In der Praxis hat sich ein jährliches Review mit anlassbezogenen Updates etabliert.

Ab wann müssen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen?

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG greift ab dem ersten Beschäftigten. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach Branche und Mitarbeiterzahl. Für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte (seit der DGUV-V2-Novelle 2024) reicht das Unternehmermodell mit Grundseminar und anlassbezogener Beratung. Größere Betriebe brauchen eine kontinuierliche Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten.

Quellen

Fünf beschriftete Aktenordner stapeln sich in einem Winkel auf weißem Grund
Primärquellen aus Gesetzestexten, DGUV-Regelwerk und Bundesbehörden
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), zuletzt geändert 16.09.2022, gesetze-im-internet.de/arbschg/
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 5, gesetze-im-internet.de/asig/__5.html
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Fassung November 2024, publikationen.dguv.de
  • DGUV Regel 100-002, Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Praxisleitfäden
  • Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW), Unternehmerpflichten
  • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Bußgeld-Orientierungswerte
  • LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 Sa 868/17
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Michael Dobler
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Ich bin der Herausgeber von Dr. Web. Um praxisfit zu bleiben, unterstütze ich darüber hinaus Kunden bei der digitalen Kundengewinnung und Kundenbindung. Erste eigene Gehversuche im Internet unternahm ich 1999 mit einem Kinomagazin. Nach 15 Jahren in Lohn und Brot, u.a. als Projektmanager für digitale Medien, machte ich mich schließlich Ende 2005 selbständig. Das war die beste berufliche Entscheidung meines Lebens.
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