Die Rückzahlung der Corona-Hilfen traf bis Juni 2025 rund 30 Prozent der Betriebe, deren Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen schon beschieden war. Im Schnitt verlangten die Bewilligungsstellen 10.286 Euro zurück, obwohl ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt jede dieser Abrechnungen vorher geprüft hatte. Eine Haftung des Prüfers gegenüber dem Staat schließen die Förderregeln aus.

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Für viele Selbstständige fühlt sich der Schlussbescheid wie ein Wortbruch an. Der Antrag lief über die Kanzlei, das Geld floss, und vier oder fünf Jahre später schreibt die Förderbank, der Umsatzeinbruch sei gar nicht coronabedingt gewesen. Wir haben Förderregeln, Bundestagsdrucksachen und Urteile ausgewertet: Wo handelt der Staat rechtlich sauber, wo lässt er die Betriebe im Regen stehen, und was können Betroffene jetzt noch tun? Ein Ergebnis vorweg: Mit Planungssicherheit hat das Verfahren wenig zu tun.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfe flossen rund 60 Milliarden Euro, bewilligt auf Basis von Prognosen und unter Vorbehalt. Bis Juni 2025 endeten rund 30 Prozent der beschiedenen Schlussabrechnungen mit einer Rückforderung, rund 40 Prozent mit einer Nachzahlung.
  • Der Steuerberater als prüfender Dritter musste die Angaben nur auf Plausibilität prüfen. Eine Haftung gegenüber dem Land ist ausgeschlossen, das Rückzahlungsrisiko liegt allein beim Unternehmen.
  • Betrug im Rechtssinn ist die Rückforderung nicht, der Vorbehalt stand im Bescheid. Angreifbar wird eine Rückforderung, sobald die Behörde in der Schlussabrechnung strenger prüft als bei der Bewilligung. So entschied das Oberverwaltungsgericht NRW im Fall Fortuna Düsseldorf.
  • Neues Risiko seit 2025: Mehrere Gerichte halten Teile der Überbrückungshilfe für unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht, Vertrauensschutz entfällt dann. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in einem Revisionsverfahren.
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Wie gut kennen Sie die Rückzahlung der Corona-Hilfen?
5 Fragen aus dem Artikel. Wählen Sie Ihre Antwort, dann decken Sie die Lösung auf.
1 Wie viele der bis Juni 2025 beschiedenen Schlussabrechnungen endeten mit einer Rückforderung? Aufklappen ↓
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Richtig: B. Laut Bundesregierung mussten rund 30 Prozent der Betriebe zurückzahlen, im Schnitt 10.286 Euro. Rund 40 Prozent erhielten dagegen eine Nachzahlung.
2 Was mussten Steuerberater als prüfende Dritte an den Angaben der Antragsteller prüfen? Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: A. Die Förderregeln verlangten nur eine Plausibilitätsprüfung. Eine Haftung des prüfenden Dritten gegenüber dem Land über die Berufspflichten hinaus ist ausgeschlossen.
3 Bis wann lief die letztmals verlängerte Frist für die Schlussabrechnung? Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: C. Ursprünglich galt der 30. Juni 2023. Nach mehreren Verlängerungen einigten sich Bund und Länder im März 2024 ein letztes Mal auf den 30. September 2024.
4 Welcher Fußballverein stritt mit Nordrhein-Westfalen um rund 1,7 Millionen Euro Überbrückungshilfe III? Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: B. Das Land wollte das Geld zurück, weil der Umsatzeinbruch auch auf den Abstieg 2020 zurückging. Das OVG NRW hielt die Begründung mit einer ausschließlichen Coronabedingtheit für nicht schlüssig.
5 Über wie viele Monate lassen sich Rückforderungen im Einzelfall in Raten zahlen? Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: A. Bund und Länder sehen Stundung und Raten über bis zu 24 Monate vor, im Einzelfall bis zu 36 Monate. Nach einem regulären Schlussbescheid bleiben zuvor sechs Monate ohne Zinsen.

Wie viel Corona-Hilfe fordert der Staat zurück?

Oranger Rettungsring mit Halteleine und einem Textanhänger, auf dem „ZURÜCK“ steht
Bis Juni 2025 waren 59 Prozent der Schlussabrechnungen beschieden. 30 Prozent der Betriebe mussten durchschnittlich 10.286 Euro zurückzahlen, 40 Prozent erhielten im Schnitt 4.562 Euro Nachzahlung

Bis Juni 2025 waren rund 59 Prozent der Schlussabrechnungen beschieden. In rund 30 Prozent dieser Fälle fordern die Bewilligungsstellen Geld zurück, im Schnitt 10.286 Euro. Rund 40 Prozent der Betriebe erhalten eine Nachzahlung, im Schnitt 4.562 Euro, der Rest bekommt die Förderhöhe bestätigt.

Für die Überbrückungshilfen I bis IV und die November- und Dezemberhilfe zahlten Bund und Länder rund 60 Milliarden Euro aus, verteilt auf 1,8 Millionen bewilligte Anträge. Rechnet man Soforthilfe, Neustarthilfe und Härtefallhilfen hinzu, ergibt sich laut einer Evaluation von Prognos und ZEW ein Gesamtvolumen von rund 76 Milliarden Euro für rund 4,1 Millionen Anträge. Die Gutachter schätzen vorsichtig, dass die Hilfen 2020 und 2021 rund 136.000 Unternehmen über Wasser hielten.

ProgrammFörderzeitraumAusgezahltSchlussabrechnung
Überbrückungshilfe IJuni bis August 20201,4 Mrd. €Paket 1
Überbrückungshilfe IISeptember bis Dezember 20206,4 Mrd. €Paket 1
November- und DezemberhilfeNovember und Dezember 202013,4 Mrd. €Paket 1
Überbrückungshilfe IIINovember 2020 bis Juni 202130,8 Mrd. €Paket 1
Überbrückungshilfe III PlusJuli bis Dezember 20217,4 Mrd. €Paket 2
Überbrückungshilfe IVJanuar bis Juni 20224,3 Mrd. €Paket 2
Die großen Corona-Zuschussprogramme mit Schlussabrechnung. Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik 04/2025.

Wie viel davon zurückfließt, zeigt eine Zwischenbilanz des Bundeswirtschaftsministeriums vom Frühjahr 2025. Von rund 795.000 eingereichten Schlussabrechnungspaketen hatten die Länder damals 402.000 abschließend geprüft. 165.000 Betriebe bekamen eine Nachzahlung von durchschnittlich 4.000 Euro, 115.000 mussten im Schnitt 8.900 Euro zurückzahlen. Die Betroffenen verloren damit rund 16 Prozent ihrer Zuschüsse.

Im Saldo ergab das bei 14,5 Milliarden Euro geprüftem Volumen eine Rückforderung von knapp 308 Millionen Euro, also gut 2 Prozent. Das Ministerium rechnet hoch, dass am Ende netto bis zu 700 Millionen Euro an den Bund zurückfließen könnten. Für den Haushalt ist das eine Randnotiz. Für einen Kosmetiksalon oder ein kleines Ingenieurbüro mit knapper Liquidität kann ein fünfstelliger Betrag dagegen über das nächste Geschäftsjahr entscheiden.

Auffällig ist die zeitliche Staffelung. Bei den frühen Überbrückungshilfen I und II gehen im Saldo rund 17 Prozent der Mittel zurück. Bei der Überbrückungshilfe III gleichen sich Rück- und Nachzahlungen fast aus, bei III Plus und IV liegen die endgültigen Förderbeträge sogar knapp 2 Prozent über dem Ausgezahlten. Das Ministerium erklärt den Unterschied damit, dass die Umsatzeinbrüche 2020 vielfach schwächer ausfielen als prognostiziert.

Ein zweiter Grund für Kürzungen hat mit Prognosen nichts zu tun. Bei etwa jeder zehnten Schlussabrechnung stellen die Bewilligungsstellen Korrekturbedarf fest und kürzen im Schnitt um 11.000 Euro, insgesamt um rund 514 Millionen Euro. Häufig lehnen die Prüfer neu hinzugefügte Fixkosten ab oder finden unvollständige Angaben zu verbundenen Unternehmen. Wegen eines Betrugsverdachts schalten die Bewilligungsstellen laut Ministerium nur in seltenen Fällen die Ermittlungsbehörden ein.

Die jüngste Gesamtzahl stammt aus einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag vom 27. Juni 2025: 59 Prozent beschieden, 29 Prozent bestätigt, 40 Prozent Nachzahlung, 30 Prozent Rückforderung. Eine neuere bundesweite Bilanz haben wir bei Bund und Ländern nicht gefunden. Finale Daten erwartet die Bundesregierung nach eigener Auskunft erst Ende 2026, also gut sechs Jahre nach der ersten Auszahlung.

Auf den Punkt
  • Volumen: rund 60 Milliarden Euro Überbrückungs- und November-/Dezemberhilfe, mit Soforthilfe und Neustarthilfe rund 76 Milliarden.
  • Bilanz Juni 2025: 30 Prozent Rückforderung im Schnitt 10.286 Euro, 40 Prozent Nachzahlung im Schnitt 4.562 Euro.
  • Muster: Die frühen Programme von 2020 trifft die Rückforderung am härtesten, mit 17 Prozent der Mittel im Saldo.

Warum kommt die Rückforderung erst Jahre nach der Auszahlung?

Weiße Sanduhr, gefüllt mit fallenden Kupfermünzen, steht auf dem Schild „VORLÄUFIG“
Die Überbrückungshilfe floss auf Basis von Prognosen und stand bis zum Schlussbescheid unter Vorbehalt.

Der Staat hat die Überbrückungshilfe nur vorläufig bewilligt, auf Basis von Prognosen zu Umsatz und Fixkosten. Die endgültige Höhe legt erst der Schlussbescheid fest, nachdem die Bewilligungsstelle die tatsächlichen Zahlen geprüft hat. Bis dahin stand jede Bewilligung unter dem Vorbehalt dieser Schlussabrechnung.

Der Vorbehalt war der Preis für Tempo. Unternehmen konnten die Hilfe für einzelne Monate beantragen, bevor feststand, wie stark ihr Umsatz tatsächlich einbrechen würde. Das Bundeswirtschaftsministerium nennt die schnelle Auszahlung selbst einen „Erfolgsfaktor“ der Programme. Die Kehrseite beschreibt die Bundesregierung in derselben Klarheit: Die Schlussabrechnung sei „programmseitig von Anfang an vorgesehen“ gewesen, weil die Hilfen „vielfach auf der Basis von Prognosedaten“ geflossen seien.

In der Schlussabrechnung reicht der prüfende Dritte die tatsächlichen Umsätze und förderfähigen Fixkosten nach. Die Bewilligungsstelle prüft dann zweierlei: die Höhe der Hilfe und die Antragsberechtigung dem Grunde nach. Fällt der Umsatz besser aus als erwartet, sinkt der Zuschuss oder entfällt ganz. Fällt er schlechter aus, folgt eine Nachzahlung. Und stellt die Behörde fest, dass der Einbruch nicht auf Corona zurückgeht, kann sie die gesamte Förderung zurückverlangen.

Die Fristen für diese Abrechnung verschoben sich mehrfach. Ursprünglich sollten die Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 abrechnen. Nach drei Verlängerungen lief die Frist am 31. Januar 2024 aus, mit der Möglichkeit, die Unterlagen auf Antrag bis 31. März 2024 nachzureichen. Im März 2024 einigten sich Bund und Länder ein letztes Mal auf eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024.

DatumSchrittBedeutung für Betriebe
2020 bis Juni 2022Anträge und vorläufige BewilligungenGeld fließt auf Basis von Prognosen, unter Vorbehalt
30. Juni 2023Ursprüngliche Frist für die SchlussabrechnungDreimal verlängert
31. Januar 2024Verlängerte Frist, Nachreichung auf Antrag bis 31. März 2024Am 8. Februar 2024 fehlen noch rund 70.000 Abrechnungen
30. September 2024Letztmalig verlängerte FristRund 95 % der Unternehmen haben abgerechnet
2025 bis 2026Prüfung und SchlussbescheideNachzahlung, Bestätigung oder Rückforderung
Ende 2026Finale Daten erwartetAbschluss in der Mehrzahl der Bewilligungsstellen
Der lange Weg von der Bewilligung zum Schlussbescheid. Quellen: Bundestag, Drucksachen 20/10586 und 21/688; Bundeswirtschaftsministerium; Wirtschaftsministerium Niedersachsen.

Betriebe, die die Frist verpasst haben, zahlen alles zurück. Nach den Förderregeln gilt dann dieselbe harte Linie wie bei Missbrauch oder Betrug. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat ab Schlussbescheid, dazu kommen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet ab dem Tag der Auszahlung. Bei einer Hilfe aus dem Jahr 2021 summieren sich die Zinsen auf einen spürbaren Aufschlag.

Auch die Prüfung selbst zog sich. Im März 2024 waren nach Darstellung der Berufskammern erst etwa 15 Prozent der eingereichten Schlussabrechnungen beschieden. Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Steuerberaterverband und Wirtschaftsprüferkammer kritisierten in einem offenen Brief, selbst bei Kleinbeträgen würden teils sämtliche Belege neu angefordert, oft viele Monate nach Einreichung und mit kurzer Antwortfrist.

Bund und Länder reagierten und verständigten sich darauf, manuelle Prüfungen im Normalfall auf kritische Anträge mit hohen Fördersummen zu konzentrieren. Viele kleinere Fälle laufen seither ohne Rückfragen durch. Für die übrigen gilt: In der Mehrzahl der Bewilligungsstellen rechnet das Ministerium mit einem Abschluss erst im Jahr 2026.

Was die Schlussabrechnung ergibt
Bilanz der Überbrückungshilfen und der Weg von der Abrechnung zum Schlussbescheid.
60 Mrd. €
Überbrückungshilfen I bis IV und November- und Dezemberhilfe, 1,8 Millionen bewilligte Anträge
795.000
Schlussabrechnungspakete eingereicht, rund 95 Prozent der Unternehmen rechneten fristgerecht ab
30 %
der beschiedenen Fälle mit Rückforderung, im Schnitt 10.286 Euro (Stand Juni 2025)
40 %
der beschiedenen Fälle mit Nachzahlung, im Schnitt 4.562 Euro
17 %
der Mittel fließen bei den Überbrückungshilfen I und II im Saldo zurück
6 Monate
zinsfreie Rückzahlungsfrist nach einem regulären Schlussbescheid
Schritt 1
Prüfender Dritter reicht ein
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt übermittelt Ist-Umsätze und Fixkosten und bestätigt deren Plausibilität.
Schritt 2
Automatische Vorprüfung
Jede Schlussabrechnung durchläuft eine vollautomatisierte Prüfung, unter anderem mit einem Abgleich von Finanzamtsdaten.
Schritt 3
Manuelle Prüfung
Bei Auffälligkeiten und hohen Fördersummen fordert die Bewilligungsstelle Belege nach, oft Monate nach der Einreichung.
Schritt 4
Schlussbescheid
Die Behörde setzt die endgültige Förderhöhe fest: Bestätigung, Nachzahlung oder Rückforderung.
Schritt 5
Zahlen oder klagen
Widerspruch oder Klage meist binnen eines Monats, Zahlung binnen sechs Monaten oder in Raten über bis zu 24 Monate.

Karten mit dunkelrotem Rand: Rückforderungen. Anteile beziehen sich auf die bis Juni 2025 beschiedenen Schlussabrechnungen.

Was gilt als coronabedingter Umsatzeinbruch?

Stempel mit Etikett und oranger Abdruck „CORONABEDINGT?“ auf weißem Papier
Saisonschwankungen, Lieferengpässe und Personalmangel gelten nach den Förderregeln nicht als coronabedingt.

Als coronabedingt gilt ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat 2019, den die Pandemie ausgelöst hat. Saisonale und geschäftstypische Schwankungen zählen nicht, ab Juli 2021 ausdrücklich auch keine Lieferengpässe, kein Personalmangel und keine Betriebsferien.

Der maßgebliche Satz steht in Ziffer 1.2 der offiziellen Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III. Gefördert werden nur Monate mit einem „coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent“. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die „nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten“. Der Antragsteller musste versichern und „soweit wie möglich darlegen“, dass seine Einbrüche coronabedingt sind.

Eine Faustregel mit Sprengkraft kam hinzu. Lag der Jahresumsatz 2020 bei mindestens 100 Prozent des Jahres 2019, war nach den Förderregeln „grundsätzlich davon auszugehen“, dass monatliche Schwankungen nicht coronabedingt sind. Ein Betrieb, der im Lockdown-Winter einbrach, das Jahr aber mit einem Plus abschloss, hatte damit ein Beweisproblem.

Für die Überbrückungshilfe III Plus und IV ab Juli 2021 wurde der Katalog länger. Nicht coronabedingt sind danach Einbrüche durch „wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe)“, durch zeitlich verschobene Zahlungseingänge und durch „Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung“. Betriebsferien zählen ebenfalls nicht. Ausdrücklich coronabedingt sind dagegen Ausfälle durch Quarantäne oder Erkrankungen in der Belegschaft, sofern sie den Betrieb nachweislich stark beeinträchtigt haben.

Ursache des UmsatzeinbruchsCoronabedingt?Fundstelle
Branche von staatlicher Schließungsanordnung betroffenja, gilt als NachweisFAQ Überbrückungshilfe III, Ziffer 1.2
Quarantäne oder Erkrankungen in der Belegschaftja, bei nachweislich starker BeeinträchtigungFAQ Überbrückungshilfe III, Ziffer 1.2
Regelmäßige saisonale oder geschäftstypische SchwankungenneinFAQ Überbrückungshilfe III, Ziffer 1.2
Liefer- oder MaterialengpässeneinFAQ Überbrückungshilfe III Plus und IV, Ziffer 1.2
Probleme bei der Mitarbeitersuche, BetriebsferienneinFAQ Überbrückungshilfe III Plus und IV, Ziffer 1.2
Zeitlich verschobene Umsätze oder ZahlungseingängeneinFAQ Überbrückungshilfe III Plus und IV, Ziffer 1.2
Homeoffice und zurückhaltende Kundschaft im Jahr 2022nein, nur mittelbare FolgeVG Gelsenkirchen, 19 K 2349/23
Abstieg eines Profivereins in eine tiefere Liganein, insoweit Rückforderung möglichOVG NRW, 4 A 1352/25
Was nach Förderregeln und Rechtsprechung als coronabedingt gilt und was nicht. Quellen: FAQ zur Überbrückungshilfe III und III Plus (Archivfassungen 2022), VG Gelsenkirchen, OVG NRW.

Eine unbequeme Wahrheit gehört an dieser Stelle in den Text: Die Ausschlüsse sind nicht nachträglich erfunden worden. Alle genannten Gründe standen schon während der Antragsphasen in den offiziellen Fragen und Antworten. Der Ärger entzündet sich an etwas anderem, nämlich an der Prüfpraxis, die erst in der Schlussabrechnung ernst macht.

Bei der Bewilligung haben die Länder diesen Punkt im Regelfall nämlich gar nicht geprüft. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt diesen Befund in einem Beschluss vom Oktober 2025. Bei der Überbrückungshilfe III habe die Behörde die Coronabedingtheit „grundsätzlich unterstellt“, sobald Antragsteller „formularmäßig versichert“ hatten, ihre Einbrüche seien coronabedingt. Bestätigungen der prüfenden Dritten holte das Land nur bei konkreten Zweifeln ein. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war laut Gericht „im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung“.

In der Schlussabrechnung klingt das anders. Auf eine Anfrage zu Schweinehaltern antwortete die Bundesregierung im Juni 2025, die Überbrückungshilfe hätten Betriebe nutzen können, „die ausschließlich coronabedingte Umsatzeinbrüche erlitten haben“. Betriebe, die zusätzlich unter der Afrikanischen Schweinepest oder dem Importstopp Chinas litten, sollten stattdessen Härtefallhilfe der Länder beantragen. Die Folge: Von 779 beschiedenen Schlussabrechnungen schweinehaltender Betriebe endeten 274 mit einer Rückforderung, 27 davon über 100.000 Euro.

Wie eng die Gerichte die Grenze ziehen, zeigt ein Fall aus Gelsenkirchen. Ein Restaurant hatte für April und Juni 2022 Überbrückungshilfe IV beantragt und auf das Homeoffice verwiesen, das sein Mittagsgeschäft zum Erliegen brachte, dazu auf Personalmangel und vorsichtige Gäste. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Januar 2025 ab. Die Verwaltungspraxis des Landes, einen „unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen Umsatzeinbruch und staatlicher Pandemiemaßnahme zu verlangen, sei nicht zu beanstanden.

Jeder Gast hätte den leeren Mittagstisch Corona zugeschrieben. Förderrechtlich zählt er trotzdem nicht, weil zwischen Virus und Umsatz kein Erlass mehr stand, sondern nur noch das veränderte Verhalten der Kundschaft. Ein regionales Gefälle kommt hinzu. Laut einer Analyse der Kanzlei ADVANT Beiten prüfen die IHK für München und Oberbayern sowie die niedersächsische NBank die Coronabedingtheit besonders streng und verlangen sehr detaillierte Nachweise.

Die Bundesregierung sah 2023 noch keine Unterschiede. Auf eine Frage nach dem Rückforderungsverhalten der Länder antwortete die Regierung, ihr lägen „keine Erkenntnisse vor“, dass sich die Bewilligungsstellen in Bewertung und Rückforderung unterscheiden. Für Betriebe in verschiedenen Bundesländern bleibt die Frage nach Gleichbehandlung trotzdem offen, und das hat einen juristischen Grund, der im nächsten Kapitel auftaucht.

Auf den Punkt
  • Regel: 30 Prozent Einbruch gegenüber 2019, verursacht durch die Pandemie, nicht durch Saison, Lieferketten oder Personalmangel.
  • Bewilligung: Die Coronabedingtheit wurde laut OVG NRW meist unterstellt, sobald das Formular ausgefüllt war.
  • Schlussabrechnung: Jetzt prüfen manche Stellen auf ausschließliche und unmittelbare Coronabedingtheit, regional unterschiedlich streng.

Wofür haftet der Steuerberater als prüfender Dritter?

Vergrößerungsglas mit orangefarbenem Griff und Aufschrift „PLAUSIBEL“ liegt auf Formular
Prüfende Dritte schuldeten nur eine Plausibilitätsprüfung, eine Haftung gegenüber dem Land ist ausgeschlossen.

Gegenüber dem Staat haftet der prüfende Dritte nicht über seine Berufspflichten hinaus, so legen die Förderregeln fest. Prüfen musste er nur die Plausibilität der Angaben. Gegenüber dem eigenen Mandanten haftet der Berater dagegen schon bei einfacher Fahrlässigkeit, etwa für eine versäumte Frist.

Ohne Kanzlei ging bei den Überbrückungshilfen nichts. Anträge und Schlussabrechnungen durften nur prüfende Dritte stellen, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Ein digitaler Abgleich mit den Berufsregistern stellte sicher, dass nur bevollmächtigte Berufsträger Zugang zur Antragsplattform bekamen. Meist waren das Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Die Aufgabe beschreiben die Förderregeln knapp. Die prüfenden Dritten „prüfen dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und beraten die Antragstellenden“. Die Angaben zur Coronabedingtheit prüfen die Berater „auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität“ und nehmen sie zu ihren Unterlagen. Eine Buchprüfung oder ein Testat wie beim Jahresabschluss verlangte niemand.

Die Haftungsfrage regelt Ziffer 3.15: Die prüfenden Dritten haben „ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.“ Für falsche Angaben drohen nicht dem Berater, sondern dem Antragsteller strafrechtliche Folgen wegen Subventionsbetrugs nach Paragraf 264 des Strafgesetzbuchs.

BeteiligterAufgabe im VerfahrenRisiko bei Rückforderung
UnternehmenLiefert Zahlen, versichert die CoronabedingtheitZahlt zurück, haftet strafrechtlich für falsche Angaben
Prüfender DritterPrüft Plausibilität, stellt Antrag und SchlussabrechnungKeine Haftung gegenüber dem Land, Haftung gegenüber dem Mandanten schon bei einfacher Fahrlässigkeit
Bewilligungsstelle des LandesBewilligt vorläufig, prüft und erlässt den SchlussbescheidKein finanzielles Risiko, Mittel fließen an den Bund zurück
BundFinanziert, schreibt Förderregeln und Fragen und AntwortenBindet sich nicht an die eigenen Fragen und Antworten
Prüfaufgaben und Rückforderungsrisiko der Beteiligten. Quellen: FAQ zur Überbrückungshilfe III, Ziffern 1.2, 3.4 und 3.15; LTO (2022); Wissenschaftliche Dienste des Bundestages (2025).

Aus Sicht vieler Unternehmer wirkte der Steuerberater wie ein Gütesiegel. Rechtlich war er ein Filter, kein Bürge. Die Evaluation im Auftrag des Ministeriums lobt die prüfenden Dritten als „besonders vertrauenswürdige Instanzen“, die die Qualität der Antragsdaten verbessert und unbegründete Anträge aussortiert hätten. Der Staat nutzte das Vertrauen in den Berufsstand also, um schnell auszuzahlen, und ließ das Rückzahlungsrisiko trotzdem beim Unternehmen.

Gegenüber dem Mandanten sieht die Lage anders aus. Rüdiger Schaar und Marius Mehring weisen in einem Gastbeitrag für das Fachportal LTO darauf hin, dass die vertragliche Haftung aus dem Mandatsvertrag „bereits bei einfacher Fahrlässigkeit“ greift. Das Verschulden des Beraters wird sogar vermutet. Strafrechtlich ist das Risiko des Beraters dagegen gering, solange sich ihm die Fehlerhaftigkeit eines Antrags nicht aufdrängen musste, denn geschuldet war nur eine Plausibilitätsprüfung.

Für die Mandanten heißt das: Ein Fehler des Steuerberaters, etwa eine verpasste Frist zur Schlussabrechnung, kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, den die Berufshaftpflicht abdeckt. Eine Rückforderung, weil der Umsatz besser lief als prognostiziert, begründet dagegen keinen Regress. Der Berater hat dann nichts falsch gemacht, die Prognose war nur zu pessimistisch.

Bezahlt haben die Unternehmen die Prüfung übrigens zum Teil selbst. Die Honorare der prüfenden Dritten waren als Fixkosten förderfähig und wurden anteilig erstattet. Schweinehalter machten im Schnitt 1.948 Euro an Beraterkosten geltend. Betriebe, die wegen geringerer Einbrüche alles zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss von 40 Prozent zu diesen Kosten.

Der Staat verlässt sich bei Massenverfahren gern auf die Kanzleien. Auch die Idee einer staatlichen Steuer-App, die den Gang zum Steuerberater überflüssig machen soll, kommt politisch nicht voran. Bei den Corona-Hilfen bekamen die Berater die Mehrarbeit der Schlussabrechnung, die Unternehmen das Risiko.

Auf den Punkt
  • Prüfauftrag: nur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, keine Vollprüfung.
  • Haftung: gegenüber dem Land ausgeschlossen, gegenüber dem Mandanten schon bei einfacher Fahrlässigkeit.
  • Regress: möglich bei Beraterfehlern wie verpassten Fristen, nicht bei zu pessimistischen Prognosen.

Ist die Rückforderung ein Betrug an den Selbstständigen?

Waage mit Münzen und Paragrafzeichen: Gesetz wiegt schwerer
Rechtlich stützt der Vorbehalt im Bescheid die Rückforderung, fair wird das Verfahren dadurch nicht automatisch.

Im juristischen Sinn ist die Rückforderung kein Betrug: Die Bewilligung stand von Anfang an unter Vorbehalt, und die Gerichte halten diesen Vorbehalt für zulässig. Unfair wird das Verfahren dort, wo Behörden in der Schlussabrechnung strenger prüfen als bei der Bewilligung und das ganze Risiko beim Unternehmen bleibt.

Viele Unternehmer vergleichen das Verfahren mit einem Kreditvertrag, dessen Kleingedrucktes erst beim Zurückzahlen auffällt. Der Vergleich trifft einen wahren Kern, hinkt aber an einer Stelle. Betrug setzt eine Täuschung voraus. Der Staat hat den Vorbehalt nicht versteckt, sondern in jeden Bewilligungsbescheid geschrieben und die Schlussabrechnung von Beginn an angekündigt.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kommen in einem Gutachten vom Dezember 2025 zu einem nüchternen Ergebnis. Die Rückforderungen erfolgten „meist auf Grundlage eines rechtlich zulässigen Vorbehalts im Bewilligungsbescheid“. Die Rückforderung sei dann „sozusagen eine dann erst endgültige Regelung“. Vertrauensschutz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz greift bei einer solchen Vorbehaltsbewilligung in der Regel nicht, weil der Empfänger vorgewarnt war.

Ironischerweise fällt das Wort Betrug im Verfahren nur in eine Richtung. Subventionsbetrug kann der Staat dem Antragsteller vorwerfen, nicht umgekehrt. Laut Bundeswirtschaftsministerium führt aber nur in seltenen Fällen ein Betrugsverdacht zur Einschaltung der Ermittlungsbehörden. Die große Mehrheit der Rückforderungen trifft Betriebe, die nach bestem Wissen geschätzt haben.

Unsere Einschätzung: Ein Betrug ist die Rückforderung nicht, ein faires Verfahren aber auch nicht. Vier Asymmetrien laden das Risiko einseitig bei den Betrieben ab.

AsymmetrieWas giltFolge für den Betrieb
Unverbindliche RegelnDie Fragen und Antworten des Bundes sind „gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht verbindlich“, maßgeblich ist die tatsächliche Praxis der Behörde.Der Betrieb kann sich auf den Wortlaut der Regeln nicht berufen.
Gleichbehandlung nur im eigenen LandDer Anspruch darauf gilt „nur gegenüber derselben Behörde“.Eine mildere Praxis in einem anderen Bundesland begründet keinen Anspruch.
Prüfer ohne HaftungDer Staat verlangte die Prüfung durch Berufsträger, schloss deren Haftung gegenüber dem Land aber aus.Das Rückzahlungsrisiko bleibt vollständig beim Unternehmen.
Prüfung ohne EndeDie Verjährung beginnt nach dem VG Düsseldorf erst mit dem Schlussbescheid.Die Behörde bestimmt das Tempo, der Betrieb wartet.
Vier Asymmetrien im Rückforderungsverfahren. Quellen: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 5 – 3000 – 099/25; FAQ zur Überbrückungshilfe III, Ziffer 3.15; VG Düsseldorf, 9 K 1677/25 (nicht rechtskräftig, laut Haufe).

Die Gegenrechnung gehört dazu. Rund 40 Prozent der Betriebe bekommen nachträglich Geld, und die Hilfen haben nach Schätzung der Gutachter die Existenz von rund 136.000 Unternehmen gesichert. Ohne den Vorbehalt hätten die Länder jeden Antrag vor der Auszahlung vollständig prüfen müssen, und viele Betriebe hätten das Geld erst nach der Pleite gesehen.

Der Ärger richtet sich deshalb zu Recht weniger gegen die Schlussabrechnung an sich als gegen ihren Maßstab. Eine Behörde, die 2021 die Coronabedingtheit per Häkchen im Formular akzeptierte, kann 2025 keinen lückenlosen Nachweis über ausschließlich pandemiebedingte Einbußen verlangen. Genau diese Grenze hat das Oberverwaltungsgericht NRW gezogen, und an ihr entscheidet sich, ob ein Rückforderungsbescheid hält oder fällt. Planbar ist ein solcher Staat für Unternehmer nicht.

Die Überbrückungshilfe III bewilligte der Staat auf Zuruf, zurückgefordert wird sie Jahre später nach strengerem Maßstab.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Auf den Punkt

Rechtlich ist die Rückforderung eine vorbehaltene endgültige Festsetzung, kein Betrug. Unfair wird das Verfahren, sobald die Behörde den Maßstab nachträglich verschärft, denn dann trägt allein das Unternehmen die Folgen.

Wie urteilen die Gerichte über Rückforderungen?

Ein Richterhammer ruht auf einem Fußball mit einem Etikett, auf dem „ABSEITS?“ steht
Im Fall Fortuna Düsseldorf stellte das OVG NRW fest, dass das Land die Coronabedingtheit zuvor unterstellt hatte.

Die Grundlinie der Verwaltungsgerichte ist klar: Der Vorbehalt im Bewilligungsbescheid erlaubt die Rückforderung ohne Vertrauensschutz. Erfolg haben Kläger vor allem dort, wo die Behörde nachträglich strenger prüft als in ihrer eigenen Bewilligungspraxis oder wo der Vorbehalt den Rückforderungsgrund nicht deckt.

Mehrere Verwaltungsgerichte bestätigen den Vorbehalt als ausreichende Grundlage, darunter das Verwaltungsgericht Saarbrücken im Oktober 2024 und das Verwaltungsgericht Gießen im Juli 2025. Den Fragen und Antworten des Bundes spricht das Gießener Gericht ausdrücklich jede Bindungswirkung ab, sie seien allenfalls eine behördeninterne Auslegungshilfe. Grenzen ziehen andere Kammern: Der Vorbehalt muss hinreichend bestimmt sein und den Grund der Rückforderung umfassen.

Fortuna Düsseldorf: Unterstellt ist unterstellt

Den bekanntesten Fall führt ein Fußballverein. Das Land Nordrhein-Westfalen forderte von Fortuna Düsseldorf rund 1,7 Millionen Euro Überbrückungshilfe III zurück, weil der Umsatzeinbruch auch auf den Abstieg in die zweite Liga im Jahr 2020 zurückging. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte die Rückforderung für rechtswidrig, das Land ging in die nächste Instanz.

Das Oberverwaltungsgericht gab den Beteiligten im Oktober 2025 einen deutlichen Hinweis. Das Land könne sich nicht auf eine Verwaltungspraxis berufen, die eine ausschließliche Coronabedingtheit verlangt, weil die Behörde die Coronabedingtheit in ständiger Praxis „ohne weitere Prüfung unterstellt“ habe. Zugleich hielten die Richter einen kleineren Teil der Rückforderung für berechtigt, soweit der Verein abstiegsbedingte Umsatzpositionen in seinem Antrag nicht herausgerechnet hatte. Für diesen Teil regte der Senat eine Klagerücknahme an.

Fußballfans kennen das Prinzip aus dem Videokeller, nur dass dort nach drei Minuten entschieden ist und nicht nach Jahren. Für Betriebe ohne Profiabteilung ist der Beschluss trotzdem wertvoll. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Antragsteller keine falschen Angaben gemacht, solange er korrekte Umsätze angab und die Coronabedingtheit nachvollziehbar annehmen durfte. Ein Teil des Einbruchs darf dann sogar andere Ursachen gehabt haben.

EU-Beihilferecht: Das neue Großrisiko

Seit 2025 stellt eine zweite Rechtsprechungslinie die Überbrückungshilfe grundsätzlicher infrage. Die EU-Kommission hatte die deutschen Kleinbeihilfen nur genehmigt, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe zu beheben. Das Verwaltungsgericht Köln urteilte im Dezember 2025, die Überbrückungshilfe IV sei dagegen eine „Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle“ gewesen, „die in dieser Form nicht“ von der Bundesregelung gedeckt war.

Wie die Gerichte über Rückforderungen urteilen
Leitentscheidungen zu Soforthilfe und Überbrückungshilfe von 2023 bis 2026.
1,7 Mio. €
Überbrückungshilfe III wollte NRW von Fortuna Düsseldorf zurück, das VG Düsseldorf hob den Bescheid auf
Unterstellt
war die Coronabedingtheit bei der Bewilligung im Regelfall, stellte das OVG NRW zur Praxis des Landes fest
30.078 €
Rückforderung bestätigt das VG Köln mit Verweis auf das EU-Beihilferecht, ohne Vertrauensschutz
2.500
Klagen gegen Soforthilfe-Rückforderungen waren 2023 an den Verwaltungsgerichten in NRW anhängig
6.900
Klagen und Widersprüche ruhten in Baden-Württemberg bis zu den Musterurteilen von 2025
1 Monat
Frist für Widerspruch oder Klage gegen einen Schlussbescheid in der Regel
März 2023
OVG NRW, Soforthilfe
Schlussbescheide des Landes rechtswidrig, neue Bescheide aber zulässig.
Januar 2025
VG Gelsenkirchen
Nur unmittelbar durch Pandemiemaßnahmen verursachte Einbrüche zählen, Homeoffice-Flaute nicht.
Oktober 2025
OVG NRW, Fortuna
Ein Land, das die Coronabedingtheit unterstellt hat, kann später keine ausschließliche verlangen.
Oktober 2025
VGH Baden-Württemberg
Soforthilfe: Berufungen der L-Bank in der ersten Fallgruppe erfolglos.
Dezember 2025
VG Köln
Überbrückungshilfe IV teils nicht vom EU-Beihilferahmen gedeckt, kein Vertrauensschutz.
2026
EuGH und BVerwG
VG Hamburg legt im März vor, das Bundesverwaltungsgericht lässt im Mai die Revision zu.

Rot markiert: Entscheidungen zugunsten der Behörden oder offene Grundsatzfragen. Einzelne Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Folgen sind hart. Auf Vertrauensschutz kann sich ein Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe nach dem Kölner Urteil nicht berufen, die sonst geltende Jahresfrist für die Rücknahme greift regelmäßig nicht. Im entschiedenen Fall blieb eine Rückforderung von 30.078 Euro gegen ein Unternehmen bestehen, das Ferienwohnungen vermietet. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte zuvor in ähnlichen Fällen genauso entschieden, das Bundesverwaltungsgericht ließ im Mai 2026 die Revision gegen eines dieser Urteile zu, Aktenzeichen 8 C 7.26.

Parallel legte das Verwaltungsgericht Hamburg im März 2026 die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Das Bundeswirtschaftsministerium hält die Urteile laut einem Rundschreiben der Steuerberaterkammer Köln für nicht verallgemeinerbar, die Bewilligungsstellen prüften „wie gewohnt“. Für Unternehmen bleibt die Lage trotzdem offen, bis Leipzig und Luxemburg entschieden haben.

Auf den Punkt
  • Grundlinie: Der Vorbehalt deckt die Rückforderung, die Fragen und Antworten des Bundes binden die Gerichte nicht.
  • Chance für Kläger: Prüft die Behörde strenger als bei der Bewilligung, ist die Rückforderung angreifbar.
  • Offene Flanke: Zum EU-Beihilferecht entscheiden Bundesverwaltungsgericht und Europäischer Gerichtshof.

Was unterscheidet die Soforthilfe von der Überbrückungshilfe?

Ein weißer Verbandskasten mit rotem Kreuz und einem Etikett, auf dem 2020 steht
Die Soforthilfe vom Frühjahr 2020 lief ohne Steuerberater, mehrere Länder scheiterten mit Rückforderungen vor Gericht.

Die Soforthilfe vom Frühjahr 2020 beantragten Selbstständige ohne prüfenden Dritten direkt bei ihrem Land. Zurückgefordert wird die Soforthilfe nicht über eine Schlussabrechnung, sondern über Rückmeldeverfahren der Länder, und dort haben Gerichte mehrfach gegen die Behörden entschieden, zuletzt in Baden-Württemberg.

Die Soforthilfe war das erste und einfachste Programm der Pandemie. Selbstständige und Kleinbetriebe erhielten einen Pauschalzuschuss für drei Monate, um einen drohenden Liquiditätsengpass zu überbrücken. Eine Kanzlei musste niemand einschalten, die Anträge liefen über die Förderbanken und Behörden der Länder. Später verlangten die Länder eine Rückmeldung, ob der Engpass tatsächlich so groß war wie geschätzt.

In Nordrhein-Westfalen scheiterte das Land damit vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte im März 2023 die Schlussbescheide für rechtswidrig, weil das Land sich bei der Abrechnung nicht an die Vorgaben seiner eigenen Bewilligungsbescheide gehalten hatte. Missverständliche Formulierungen gingen nach Auffassung des Gerichts zulasten des Landes. Zu diesem Zeitpunkt waren an den Verwaltungsgerichten des Landes rund 2.500 ähnliche Klagen anhängig. Neue, korrekt begründete Schlussbescheide ließ das Gericht allerdings zu.

In Baden-Württemberg folgte im Oktober 2025 die nächste Niederlage. Der Verwaltungsgerichtshof entschied sechs Musterverfahren und wies die Berufungen der L-Bank in der ersten Fallgruppe zurück. Die Rückforderungsbescheide sind dort rechtswidrig, weil die Förderbank den Widerruf auf eine Zweckverfehlung stützte, die in diesen Fällen nicht vorlag. Ein Fahrschulbetreiber verlor dagegen, ein Winzer gewann. Bis zur Entscheidung ruhten rund 1.400 Klagen und 5.500 Widerspruchsverfahren.

MerkmalSoforthilfe 2020Überbrückungshilfen I bis IV
Antragdirekt durch den Selbstständigennur über prüfende Dritte
BemessungPauschale nach Betriebsgröße, LiquiditätsengpassFixkosten, gestaffelt nach Umsatzeinbruch
NachprüfungRückmeldeverfahren der LänderSchlussabrechnung über den prüfenden Dritten
Typischer StreitpunktBerechnung des Engpasses, Zweck der HilfeCoronabedingtheit, Fixkosten, EU-Beihilferecht
LeitentscheidungenOVG NRW (2023), VGH Baden-Württemberg (2025)OVG NRW (2025), VG Köln (2025), Revision beim BVerwG
Zwei Programme, zwei Rückforderungswege. Quellen: OVG NRW, 4 A 1986/22 (LTO); VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.10.2025; FAQ zur Überbrückungshilfe III.

Der Vergleich zeigt eine überraschende Pointe. Gerade beim Programm ohne Steuerberater haben die Betroffenen vor Gericht die besseren Karten gehabt, weil die Länder ihre eigenen Bescheide unklar formuliert hatten. Bei der Überbrückungshilfe sind die Vorbehalte präziser, die Gerichte folgen deshalb häufiger der Behörde.

Auf den Punkt

Bei der Soforthilfe scheiterten Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg vor Gericht an ihren eigenen, unklar formulierten Bescheiden. Bei der Überbrückungshilfe sind die Vorbehalte präziser, Klagen haben dort nur bei verschärftem Prüfmaßstab oder beim EU-Beihilferecht echte Chancen.

Was können Betroffene gegen eine Rückforderung tun?

Analoge Uhr mit orangefarbenem Ziffernblatt und Zettel mit Aufschrift
Gegen einen Schlussbescheid bleibt in der Regel ein Monat für Widerspruch oder Klage.

Betroffene sollten den Schlussbescheid sofort prüfen lassen, weil Widerspruch oder Klage meist nur einen Monat lang möglich sind. Angreifbar ist ein Bescheid vor allem bei nachträglich verschärftem Maßstab. Für die Zahlung bleiben sechs Monate ohne Zinsen, danach sind Raten über bis zu 24 Monate möglich.

Ein Schlussbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Je nach Bundesland folgt ein Widerspruch oder direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, die Frist beträgt in beiden Fällen in der Regel einen Monat ab Zustellung. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er inhaltlich falsch war. Für die Prüfung eines Bescheids bieten sich fünf Schritte an:

  1. Begründung lesen: Fordert die Behörde wegen höherer Ist-Umsätze zurück, wegen nicht förderfähiger Fixkosten oder wegen fehlender Coronabedingtheit? Nur im letzten Fall lohnt der Blick auf die frühere Bewilligungspraxis.
  2. Vorbehalt prüfen: Deckt der Vorbehalt im ursprünglichen Bescheid den Rückforderungsgrund, und ist er hinreichend bestimmt formuliert?
  3. Praxis der eigenen Stelle belegen: Hat die Bewilligungsstelle die Coronabedingtheit bei der Bewilligung unterstellt, verlangt sie aber jetzt einen ausschließlichen Nachweis, greift die Argumentation des OVG NRW im Fall Fortuna.
  4. Nachweise sammeln: Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und Stornierungen mit Datum stützen die Coronabedingtheit, Belege nach dem Schlussbescheid zählen oft nicht mehr.
  5. Zahlung planen: Parallel zum Rechtsbehelf mit der Bewilligungsstelle über Stundung oder Raten sprechen, damit keine Zinsen und Vollstreckung drohen.

Bei der Zahlung gelten Eckpunkte, auf die sich Bund und Länder verständigt haben. Nach einem regulären Schlussbescheid läuft eine Rückzahlungsfrist von sechs Monaten, bis dahin fallen keine Zinsen an. Stundung und Ratenzahlung sind für bis zu 24 Monate möglich, im Einzelfall bis zu 36 Monate. Ab Fälligkeit soll die Behörde 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen. Ein Bankdarlehen, mit dem der Betrieb die Rückforderung auf einen Schlag begleicht, lohnt sich deshalb nur bei einem niedrigeren Zins; aktuelle Konditionen der Kreditgeber zeigt unser Firmenkredit-Vergleich.

Auf Verjährung sollten Betroffene nicht hoffen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied im Februar 2026, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schlussbescheid beginnt, weil der vorläufige Bescheid bis dahin den Rechtsgrund für das Geld bildet. Das Urteil zur Neustarthilfe ist noch nicht rechtskräftig, liegt aber auf der Linie der übrigen Rechtsprechung.

Bei Rückforderungen, die sich auf das EU-Beihilferecht stützen, kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen, ob sich ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in Leipzig oder Luxemburg anbietet. Den eigenen Steuerberater sollten Betroffene ebenfalls einbinden: War eine Frist verpasst oder eine Angabe falsch übertragen, kommt dessen Berufshaftpflicht ins Spiel.

Übersteigt die Forderung die Kräfte des Betriebs dauerhaft, hilft auch die längste Ratenzahlung nicht. Für Einzelunternehmer bleibt dann als letzter Ausweg eine Privatinsolvenz, nach der Selbstständige schon nach drei Jahren schuldenfrei sein können. Vor diesem Schritt lohnt das offene Gespräch mit der Bewilligungsstelle, denn ein Härtefall lässt sich dort leichter regeln als vor Gericht.

Auf den Punkt
  • Frist: Widerspruch oder Klage in der Regel binnen eines Monats nach Zustellung.
  • Zahlung: sechs Monate zinsfrei, Raten über 24 Monate, im Einzelfall 36.
  • Verjährung: beginnt nach VG Düsseldorf erst mit dem Schlussbescheid, auf bloßen Zeitablauf sollte also niemand setzen.

Warum kostet das Verfahren den Staat Vertrauen?

Kompass auf weißem Grund, orange Nadel auf Nordost, Aufschrift
Finale Daten zur Schlussabrechnung erwartet die Bundesregierung erst Ende 2026, sechs Jahre nach der ersten Hilfe.

Unternehmer lernen aus dem Verfahren, dass staatliche Zusagen in der Krise vorläufig bleiben, bis die Behörde Jahre später anders entscheidet. Bewilligt wurde unter Zeitdruck, abgerechnet wird über sechs Jahre, und den Maßstab der Prüfung bestimmt allein die Verwaltung.

Die Rechnung ist ernüchternd. Die Überbrückungshilfe I deckte den Sommer 2020 ab, die finalen Daten erwartet die Bundesregierung für Ende 2026. Ein Gastronom, der 2020 einen Antrag stellte und noch keinen Schlussbescheid hat, plant seit sechs Jahren mit einer offenen Position in seiner Bilanz. Die Koalition aus Union und SPD hat das Problem erkannt und im Koalitionsvertrag 2025 versprochen, die Überprüfungen „zeitnah abschließen“ zu wollen.

Vorgesehen ist dafür ein Schwellenwert, unterhalb dessen den Ländern Stichproben genügen sollen. Eine bundesweite Übersicht, ob und wo eine solche Grenze inzwischen gilt, haben wir nicht gefunden. Bund und Länder haben sich immerhin darauf verständigt, manuelle Prüfungen auf große Fälle zu konzentrieren. Die Verwaltungskosten der Hilfen lagen laut Evaluation bei 2,18 Prozent der Mittel.

Der Schaden reicht über das einzelne Unternehmen hinaus. Viele Unternehmer haben während der Pandemie ihre Rücklagen aufgebraucht, sich auf eine staatliche Zusage verlassen und eine Kanzlei bezahlt, damit alles Hand und Fuß hat. Fordert der Staat das Geld Jahre später nach einem Maßstab zurück, den er bei der Bewilligung nicht angelegt hat, bleibt dem Unternehmer eine einfache Lehre. Mit dem Staat lässt sich nicht planen.

Diese Erfahrung passt zu einem Befund, der sich durch viele Reformdebatten zieht: Kanzler kommen und gehen, die Bürokratie bleibt. In der nächsten Krise wird sich zeigen, was das kostet. Ein Betrieb, der die Rückforderung von 2025 noch abstottert, beantragt die nächste Krisenhilfe zögerlicher oder gar nicht, und genau dann verliert ein Hilfsprogramm seine Wirkung.

Unsere Haltung: Die Schlussabrechnung war richtig, ihr Vollzug nur zum Teil. Fünf Korrekturen würden das Verfahren fairer machen und das Vertrauen für künftige Krisen sichern:

  1. Bagatellgrenze einführen: Den Schwellenwert aus dem Koalitionsvertrag bundesweit einheitlich festlegen, damit kleine Fälle ohne Belegschlacht abgeschlossen werden.
  2. Maßstab einfrieren: In der Schlussabrechnung gilt der Prüfmaßstab, den die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung tatsächlich angewandt hat.
  3. Plausibilität belohnen: Hat ein prüfender Dritter die Coronabedingtheit bestätigt und lag kein Hinweis auf falsche Angaben vor, entfällt die Rückforderung aus diesem Grund.
  4. Stichtag setzen: Schlussbescheide, die bis zu einem festen Datum nicht ergangen sind, gelten als Bestätigung der Förderhöhe.
  5. Künftige Hilfen absichern: Krisenprogramme erhalten verbindliche Richtlinien statt unverbindlicher Fragen und Antworten und werden vorab mit Brüssel abgestimmt, damit kein Betrieb das Beihilferisiko des Staates trägt.
Auf den Punkt

Der Staat hat schnell geholfen und lässt sich mit der Abrechnung sechs Jahre Zeit. Solange er den Prüfmaßstab nachträglich verschärfen darf, plant kein Unternehmer mehr mit einer staatlichen Krisenzusage.

Glossar: 14 wichtige Fachbegriffe zur Rückzahlung der Corona-Hilfen

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Vom Befristeten Rahmen bis zum Vorbehalt: die wichtigsten Begriffe zur Rückzahlung der Corona-Hilfen.

Befristeter Rahmen

Befristeter Rahmen heißt die Mitteilung der EU-Kommission vom März 2020, die staatliche Corona-Beihilfen bis 30. Juni 2022 erlaubte. Die deutsche Bundesregelung Kleinbeihilfen beruhte darauf. Mehrere Gerichte prüfen inzwischen, ob die Überbrückungshilfe über den genehmigten Zweck, die Behebung von Liquiditätsengpässen, hinausging.

Bestandskraft

Bestandskraft erlangt ein Bescheid, sobald die Frist für Widerspruch oder Klage abgelaufen ist. Nach Fristablauf lässt sich ein Rückforderungsbescheid nur noch in Ausnahmefällen angreifen, selbst wenn er inhaltlich fehlerhaft war. Bei Schlussbescheiden zur Überbrückungshilfe beträgt diese Frist in der Regel einen Monat ab Zustellung.

Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landesbehörde, die Corona-Hilfen bewilligt, prüft und zurückfordert. In 13 Bundesländern sind das die Landesförderbanken, in zwei Ländern die Landesverwaltung und in Bayern die IHK für München und Oberbayern. Ihre tatsächliche Praxis bestimmt, welcher Prüfmaßstab für den einzelnen Betrieb gilt.

Billigkeitsleistung

Billigkeitsleistung nennt das Haushaltsrecht eine freiwillige staatliche Zahlung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Die Corona-Wirtschaftshilfen waren solche Leistungen. Ein Anspruch entsteht nur über den Gleichbehandlungsgrundsatz, gemessen an der tatsächlichen Verwaltungspraxis der jeweiligen Behörde.

Coronabedingtheit

Coronabedingtheit bezeichnet die Voraussetzung, dass ein Umsatzeinbruch auf die Pandemie zurückgeht und nicht auf Saison, Lieferengpässe, Personalmangel oder andere geschäftstypische Gründe. Bei der Bewilligung wurde diese Voraussetzung oft per Erklärung im Formular akzeptiert, in der Schlussabrechnung prüfen manche Stellen sie streng.

Härtefallhilfe

Härtefallhilfe war ein Programm der Länder für Unternehmen, die durch das Raster der Bundeshilfen fielen. Der Bund kofinanzierte die Hälfte. Schweinehalter, deren Umsätze auch wegen der Afrikanischen Schweinepest einbrachen, sollten diese Hilfe statt der Überbrückungshilfe nutzen.

Neustarthilfe

Neustarthilfe war ein Zuschuss für Soloselbstständige, die wegen geringer Fixkosten wenig von der Überbrückungshilfe hatten. Statt einer Schlussabrechnung verlangt der Staat hier eine Endabrechnung. Fehlt die Endabrechnung, droht die Rückforderung des gesamten Betrags.

November- und Dezemberhilfe

November- und Dezemberhilfe hießen die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für Betriebe, die im Teil-Lockdown Ende 2020 schließen mussten. Bemessen wurden die Hilfen am Umsatz der Vergleichsmonate 2019, deshalb fallen Rück- und Nachzahlungen hier vergleichsweise gering aus. Die Abrechnung läuft im Schlussabrechnungspaket 1.

Plausibilitätsprüfung

Plausibilitätsprüfung meint die Kontrolle, ob Angaben in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Mehr schuldeten die prüfenden Dritten bei den Überbrückungshilfen nicht. Eine Prüfung jedes Belegs wie bei einer Betriebsprüfung oder einem Jahresabschluss war ausdrücklich nicht vorgesehen.

Prüfender Dritter

Prüfender Dritter ist der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt, der Anträge und Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen stellt. Er prüft die Angaben auf Plausibilität und handelt im Auftrag des Unternehmens. Eine Haftung gegenüber dem Land ist ausgeschlossen.

Schlussabrechnung

Schlussabrechnung heißt die nachträgliche Abrechnung der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten nach einer vorläufig bewilligten Überbrückungshilfe. Die Abrechnung lief gebündelt in zwei Paketen über den prüfenden Dritten, die letzte Frist endete am 30. September 2024. Ohne Schlussabrechnung ist die gesamte Hilfe zurückzuzahlen.

Schlussbescheid

Schlussbescheid nennt man den Verwaltungsakt, mit dem die Bewilligungsstelle die endgültige Förderhöhe festsetzt. Er ersetzt die vorläufige Bewilligung und ergibt eine Bestätigung, eine Nachzahlung oder eine Rückforderung. Mit seinem Erlass beginnt nach einem Urteil des VG Düsseldorf auch die Verjährung.

Subventionsbetrug

Subventionsbetrug ist eine Straftat nach Paragraf 264 des Strafgesetzbuchs. Der Tatbestand erfasst vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben in einem Förderantrag. Eine Rückforderung wegen zu optimistischer Prognosen oder fehlender Coronabedingtheit begründet für sich allein noch keinen solchen Vorwurf.

Vorbehalt der endgültigen Festsetzung

Vorbehalt der endgültigen Festsetzung heißt die Klausel im Bewilligungsbescheid, die der Behörde eine spätere Neuberechnung erlaubt. Die Klausel ersetzt die Regeln zu Rücknahme und Widerruf, deshalb greift der übliche Vertrauensschutz nicht. Rechtswidrig ist eine Rückforderung, sobald der Vorbehalt den Grund nicht deckt oder zu unbestimmt formuliert ist.

FAQ: Corona-Hilfen geprüft, Rückzahlung trotzdem fällig

Ein weißer Briefumschlag mit einem runden orangen Aufkleber und weißem Text
Häufige Fragen zu Verjährung, Raten, Fristen und Klagen gegen Rückforderungen.

Verjähren Rückforderungen von Corona-Hilfen?

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Februar 2026 beginnt die dreijährige Verjährung erst mit dem Schlussbescheid, nicht mit der Auszahlung. Bis dahin bildet der vorläufige Bescheid den Rechtsgrund für das Geld. Das Urteil zur Neustarthilfe ist noch nicht rechtskräftig.

Ist die Rückforderung der Corona-Hilfen rechtswidrig?

In der Regel nicht, weil die Hilfen unter Vorbehalt bewilligt wurden. Rechtswidrig kann ein Bescheid sein, wenn die Behörde strenger prüft als bei der Bewilligung, wenn der Vorbehalt den Grund nicht deckt oder zu unbestimmt ist. Bei der Soforthilfe kippten Gerichte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zahlreiche Bescheide.

Kann man die Überbrückungshilfe in Raten zurückzahlen?

Ja. Bund und Länder haben Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen über bis zu 24 Monate vorgesehen, im Einzelfall bis zu 36 Monate. Ab Fälligkeit verlangt die Bewilligungsstelle in der Regel Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ansprechpartner ist die Bewilligungsstelle des Landes.

Welche Frist gilt für die Rückzahlung der Überbrückungshilfe?

Nach einem regulären Schlussbescheid gilt eine Rückzahlungsfrist von sechs Monaten, in dieser Zeit fallen keine Zinsen an. Fehlte die Schlussabrechnung oder liegt Missbrauch vor, beträgt die Frist nur einen Monat, verzinst ab der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Lohnt sich eine Klage gegen die Rückforderung der Überbrückungshilfe?

Eine Klage lohnt vor allem, wenn die Behörde die Coronabedingtheit strenger prüft als bei der Bewilligung oder sich auf das EU-Beihilferecht stützt, das das Bundesverwaltungsgericht noch klären muss. Gegen Rückforderungen wegen höherer Ist-Umsätze sind die Aussichten gering. Die Frist beträgt meist einen Monat ab Zustellung.

Kann eine Rückforderung der Corona-Hilfen erlassen werden?

Ein Erlass ist nach Haushaltsrecht nur möglich, wenn die Einziehung für den Betrieb eine besondere Härte bedeuten würde, etwa nach Paragraf 59 der Bundeshaushaltsordnung und den entsprechenden Landesregeln. Der Regelfall sind Stundung und Ratenzahlung, die Bund und Länder für bis zu 36 Monate vorsehen.

Quellen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | Schlaglichter der Wirtschaftspolitik 04/2025: Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen geht voran | https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Infografiken/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2025/04/06-download-corona.pdf?__blob=publicationFile&v=8 | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | Schlaglichter der Wirtschaftspolitik 06/2025: Evaluation der Corona-Wirtschaftshilfen zieht ein positives Fazit | https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Infografiken/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2025/06/04-download-evaluation-der-corona-wirtschaftshilfen-zieht-ein-positives-fazit.pdf?__blob=publicationFile&v=4 | besucht am 04.10.2026

Deutscher Bundestag | Drucksache 21/688: Antwort der Bundesregierung, Rückzahlungsforderungen von landwirtschaftlichen Coronahilfen (27.06.2025) | https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100688.pdf | besucht am 04.10.2026

Deutscher Bundestag | Drucksache 20/10586: Kleine Anfrage, Bearbeitungsstand bei Corona-Schlussabrechnungen (07.03.2024) | https://dserver.bundestag.de/btd/20/105/2010586.pdf | besucht am 04.10.2026

Deutscher Bundestag | Drucksache 20/8449: Antwort der Bundesregierung (18.09.2023) | https://dserver.bundestag.de/btd/20/084/2008449.pdf | besucht am 04.10.2026

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages | WD 5 – 3000 – 099/25: Rückforderung von Corona-Hilfen (02.12.2025) | https://www.bundestag.de/resource/blob/1137628/WD-5-099-25.pdf | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | FAQ zur Überbrückungshilfe III, Archivfassung vom 07.09.2022 | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-UBH-III/07.09.2022-faqs-ubh3.pdf?__blob=publicationFile&v=2 | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, Archivfassung vom 07.09.2022 | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-UBH-III-Plus/07.09.2022-faq-ubh3plus.pdf?__blob=publicationFile&v=2 | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | FAQ zur Schlussabrechnung, Ziffer 3.13: Rückzahlung, Stundung und Raten | https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Schlussabrechnung/03_13.html | besucht am 04.10.2026

Niedersächsisches Wirtschaftsministerium | Corona-Wirtschaftshilfen: Bund und Länder einigen sich auf Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 | https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/presse/presseinformationen/corona-wirtschaftshilfen-bund-und-lander-einigen-sich-auf-fristverlangerung-bis-zum-30-september-2024-230518.html | besucht am 04.10.2026

Bundesrechtsanwaltskammer | Corona-Wirtschaftshilfen: Verbände kritisieren aufgeblähten Prüfprozess bei Schlussabrechnungen (08.03.2024) | https://www.brak.de/newsroom/news/corona-wirtschaftshilfen-verbaende-kritisieren-aufgeblaehten-pruefprozess-bei-schlussabrechnungen/ | besucht am 04.10.2026

Oberverwaltungsgericht NRW | Beschluss vom 22.10.2025, 4 A 1352/25 (Überbrückungshilfe III, Coronabedingtheit) | https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/4_A_1352_25_Beschluss_20251022.html | besucht am 04.10.2026

DATEV magazin (über STB Treuhand) | OVG NRW gibt rechtlichen Hinweis zur Rückforderung von Überbrückungshilfe gegenüber Fortuna Düsseldorf (27.10.2025) | https://stb-treuhand.de/blog/ovg-nrw-gibt-rechtlichen-hinweis-zur-rueckforderung-von-ueberbrueckungshilfe-gegenueber-fortuna-duesseldorf/ | besucht am 04.10.2026

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | Urteil vom 17.01.2025, 19 K 2349/23 (Überbrückungshilfe IV, Restaurant) | https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2025/19_K_2349_23_Urteil_20250117.html | besucht am 04.10.2026

Verwaltungsgericht Köln | Urteil vom 05.12.2025, 16 K 717/24 (Überbrückungshilfe IV, EU-Beihilferecht) | https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/16_K_717_24_Urteil_20251205.html | besucht am 04.10.2026

Bundesverwaltungsgericht | Beschluss vom 28.05.2026, 8 B 38.25 (Zulassung der Revision, nun 8 C 7.26) | https://www.bverwg.de/280526B8B38.25.0 | besucht am 04.10.2026

Haufe (Hillemann, Ehls, ADVANT Beiten) | EuGH muss Rechtmäßigkeit der Überbrückungshilfe klären (15.04.2026) | https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/eugh-muss-rechtmaessigkeit-der-ueberbrueckungshilfe-klaeren_170_682702.html | besucht am 04.10.2026

Haufe (Hillemann, Ehls, ADVANT Beiten) | FAQ: EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen (Februar 2026) | https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/faq-eu-beihilferecht-und-corona-hilfen_170_677818.html | besucht am 04.10.2026

Haufe | Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen? VG Düsseldorf, 9 K 1677/25 (März 2026) | https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/verjaehren-rueckforderungen-bei-corona-ueberbrueckungshilfen_170_679020.html | besucht am 04.10.2026

stb-web (Hillemann, Ehls, ADVANT Beiten) | Schlussabrechnung der Corona-Hilfen: Prüfpraxis der Bewilligungsstellen (25.04.2025) | https://www.stb-web.de/news/article.php/id/26298 | besucht am 04.10.2026

Legal Tribune Online (Schaar, Mehring) | Komplizierte Anträge auf Corona-Hilfen: Haften nun die Steuerberater? (17.01.2022) | https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/steuerberater-corona-hilfen-antrag-fehlerhafte-angaben-haftung-subventionsbetrug-haftpflichtversicherer | besucht am 04.10.2026

Legal Tribune Online | OVG NRW: Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig, 4 A 1986/22 (17.03.2023) | https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-4a1986-22-rueckforderung-corona-soforthilfe-rechtswidrig-neue-bescheide-ueberzahlte-mittel | besucht am 04.10.2026

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg | Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Berufungen der L-Bank erfolglos (09.10.2025) | https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Rueckzahlung+von+Corona-Soforthilfen_+Berufungen+der+L-Bank+erfolglos_+Berufungen+der+Klaeger+teilweise+erfolgreich | besucht am 04.10.2026

CDU, CSU und SPD | Verantwortung für Deutschland: Koalitionsvertrag (April 2025), Zeilen 357 bis 359 | https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/KoaV-2025-Gesamt-final-0424.pdf | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium der Justiz | § 264 Strafgesetzbuch: Subventionsbetrug | https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html | besucht am 04.10.2026

Bundesministerium der Justiz | § 59 Bundeshaushaltsordnung: Veränderung von Ansprüchen | https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__59.html | besucht am 04.10.2026

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