Das Bundesverkehrsministerium und Tesla haben sich geeinigt: Teslas Fahrassistenz FSD soll das Tempolimit um höchstens 10 Prozent überschreiten dürfen und künftig Tesla Assisted Driving heißen. Verkehrsminister Steffen Bilger drängt nun auf eine schnelle EU-Zulassung.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenBei Tempo 50 soll Tesla FSD künftig höchstens 55 km/h fahren, so haben es Tesla und das Bundesverkehrsministerium im September vereinbart. Öffentlich gemacht hat das Ministerium die Einigung am 6. Oktober.[1] Am selben Tag stand FSD erneut auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses TCMV, eine Abstimmung war nicht vorgesehen.
Das Wichtigste in Kürze
- FSD soll das Tempolimit um höchstens 10 Prozent überschreiten dürfen.
- Aus FSD soll „Tesla Assisted Driving“ werden, das Ministerium hält den alten Namen für irreführend.
- Verkehrsminister Steffen Bilger will die EU-weite Zulassung beschleunigen und notfalls einen nationalen Weg prüfen.
- Die Verantwortung bleibt zu 100 Prozent beim Fahrer, das Bußgeld eingeschlossen.
Worauf haben sich Tesla und das Ministerium geeinigt?

Laut Ministerium darf das Fahrassistenzsystem die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschreiten, um maximal zehn Prozent. Begründet wird die Tempo-Toleranz mit einem gleichmäßigeren Verkehrsfluss. Deutschland will diesen Ansatz im europäischen Verfahren „konstruktiv begleiten“.[1]
Zweiter Punkt ist der Produktname. Das Ministerium hält „FSD“, kurz für Full Self-Driving, für „etwas irreführend“: Das System unterstützt beim Beschleunigen, Bremsen und Lenken, die Fahraufgabe bleibt beim Menschen. Tesla hat deshalb angeboten, das System in „Tesla Assisted Driving“ umzubenennen. Bilger sagt dazu: „Wir haben schnell ein gemeinsames Verständnis gefunden und eine konstruktive Einigung erzielt.“[1]
Was kosten 10 Prozent zu schnell?
Die Verantwortung für die Fahrzeugführung bleibt laut Ministerium „zu 100 Prozent“ bei der Person am Steuer. Jede Überschreitung landet damit beim Fahrer, nicht bei Tesla. Rechnerisch bleibt die 10-Prozent-Grenze bei jedem Tempolimit bis 130 km/h in der mildesten Bußgeldstufe: Bei Tempo 50 sind 55 km/h erlaubt, nach dem üblichen Toleranzabzug von 3 km/h bleiben 2 km/h. Fällig werden innerorts 30 € Verwarnungsgeld, ohne Punkt in Flensburg.[2] Bei Tempo 120 bleiben nach Abzug von 3 Prozent 8 km/h zu viel, außerorts 20 €.
Wie weit Vorgabe und Praxis auseinanderliegen können, zeigte im Juli ein Test in Brüssel. Dort fuhr FSD in 16 von 29 Tempo-30-Abschnitten zu schnell, im Schnitt mit 44 km/h, weil das System erkannte Schilder nicht in seine Tempovorgabe übernahm.[3] Die Berliner Einigung begrenzt nur den gewollten Aufschlag, den Erkennungsfehler muss Tesla selbst beheben.
Warum ist der neue Name mehr als Kosmetik?
Über Teslas Produktnamen streiten Gerichte seit Jahren. Das Landgericht München I untersagte 2020 die Werbung mit „Autopilot“ als irreführend, in zweiter Instanz kippte das Oberlandesgericht München das Urteil weitgehend. In Kalifornien verzichtet Tesla seit Februar 2026 im Marketing auf den Begriff Autopilot, nachdem ein Verwaltungsrichter die Bezeichnung als irreführend eingestuft hatte und die Behörde DMV mit einem 30-tägigen Verkaufsverbot drohte.[4] Berlin erreicht die Umbenennung nun ohne Gericht, als Teil einer Verhandlung.
Der neue Name ist ehrlicher als der alte. Die 10 Prozent über dem Limit zahlt trotzdem der Fahrer.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Über die Zulassung entscheidet Brüssel. Grundlage ist die vorläufige Genehmigung der niederländischen Behörde RDW vom 10. April nach Artikel 39 der EU-Typgenehmigungsverordnung. Einzelne Staaten dürfen diese Ausnahmegenehmigung für ihr Gebiet übernehmen, wie Belgien, Dänemark und Slowenien. Branchenberichte erwarten ein EU-weites Votum im TCMV frühestens im Dezember. Scheitert der europäische Weg, will Bilger laut dpa prüfen, was Deutschland national tun kann.
Für Tesla geht es um ein Verkaufsargument auf einem Markt, auf dem die Marke im Juli nur 367 Neuzulassungen schaffte. Flottenmanager sollten vor dem Start in der Dienstwagenregelung festlegen, ob Fahrer den Tempoaufschlag nutzen dürfen und wer Verwarnungsgelder aus Assistenzfahrten trägt.
Quellen
[1] Bundesministerium für Verkehr: „Aktueller Stand bei der Genehmigung eines Tesla-Assistenzsystems“
[2] Bußgeldkatalog-Verordnung: „Anhang (zu Nummer 11 der Anlage), Tabelle 1“
[3] Johanna.be: „Report FSD30“
[4] California DMV: „Tesla Takes Corrective Action to Avoid DMV Suspension“
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