Die Bäckerei Der obere Beck aus Erdmannhausen bei Ludwigsburg verkauft ihr Brot jetzt nach Gramm, auch halbe Laibe und Scheiben. Für rund 100.000 Euro hat der Betrieb elf Filialen mit Waagen ausgerüstet, berichtet die Stuttgarter Zeitung. Auslöser ist ein Fall aus Pfaffenhofen an der Ilm, wo das Eichamt im August den Verkauf halber Brote ohne Waage beanstandet hatte.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenIn der Marbacher Filiale legt eine Verkäuferin ein Besenbrot von zwei Kilogramm auf die Waage und liest 37 Gramm mehr ab. Statt 9 Euro kostet der Laib damit 9,17 Euro. Laut der Bäcker-Innung rüsten weitere Betriebe auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Unverpacktes Brot über 250 Gramm braucht ein Schild mit dem Nenngewicht, geprüft wird der Mittelwert einer Charge.
- Halbiert die Bäckerei ein Brot an der Theke, verlangen die Eichämter in Bayern und Rheinland-Pfalz eine Waage.
- Die Regeln stehen in der Fertigpackungsverordnung und im Mess- und Eichgesetz des Bundes, die Kontrolle liegt bei den Eichämtern der Länder.
Was verlangt das Eichrecht vom Bäcker?

Die Fertigpackungsverordnung des Bundes verlangt für unverpacktes Brot über 250 Gramm ein Schild, das auf oder neben dem Laib das Nenngewicht nennt. Kleingebäck darunter ist ausgenommen.[1] Eine Stunde nach dem Backen muss der Mittelwert einer Charge stimmen. Bei Broten mit einem Kilogramm darf keines unter 970 Gramm liegen, erklärt der Landesbetrieb Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg.[3]
Ein an der Theke halbiertes Brot hat kein gekennzeichnetes Gewicht mehr. Verlangt die Bäckerei den halben Laibpreis, rechnet sie mit einem Gewicht, das niemand gemessen hat. Das Mess- und Eichgesetz erlaubt Gewichtsangaben im Geschäftsverkehr aber nur, wenn sie mit einem Messgerät ermittelt wurden.[2] Im Direktverkauf muss die Kundschaft den Wiegevorgang verfolgen können, schreibt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht.[5]
Was kostet die Umstellung?
Die Bäckerei Breitner in Pfaffenhofen zahlte nach Angaben des Inhabers knapp 15.000 Euro für neun eichfähige Waagen in sechs Filialen. Die Mischbrothälfte kostete vorher pauschal 2,40 Euro, nach dem Wiegen zahlt die Kundschaft für die eine Hälfte 2,45 Euro, für die andere 2,30 Euro. Den Anlass schildern die Beteiligten unterschiedlich: Der Bäckermeister spricht von zwei Kunden, die knapp zehn Gramm zu wenig reklamierten, Landesamtsdirektor Stefan Thums von einer Routinekontrolle des Eichamts Ingolstadt, bei der die zu eichende Waage fehlte.
In Erdmannhausen entfallen gut 9.000 Euro auf jede Filiale, in Pfaffenhofen rund 2.500 Euro. Die Pfaffenhofener Waagen hängen am Kassensystem, was das Eichamt nicht verlangt. Für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz sieht der Kabinettsentwurf zum digitalen Kassenbon ab 2028 eine elektronische Kasse vor.
Eine geeichte Waage misst in beide Richtungen: Das Marbacher Besenbrot kostete nach dem Wiegen 17 Cent mehr.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was spricht für die Regel?
Das Eichrecht schützt Kunden vor verdeckten Aufschlägen. Bei einem Probekauf fand das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz 2023 ein Zwei-Kilo-Brot für 7,65 Euro, dessen abgepacktes Viertel 2,40 Euro kostete. Auf den ganzen Laib gerechnet wären das 9,60 Euro gewesen, rund ein Viertel mehr. Den Verkauf halbierter Brote auf Kundenwunsch untersagte das Amt damals nicht, sondern beriet die Betriebe zur Waage. Ein Bußgeld verhängte die Behörde nach eigener Darstellung nicht.[4]
Ganze Laibe mit Gewichtsschild dürfen Bäckereien weiter ohne Waage verkaufen. Eine Stellungnahme des Landesbetriebs in Baden-Württemberg zum Fall Erdmannhausen ist in den bisherigen Berichten ebenso wenig dokumentiert wie ein Bußgeldverfahren in Pfaffenhofen.
Welche Möglichkeiten bleiben Bäckereien?
- Die Bäckerei verkauft nur noch ganze Laibe, wie laut Breitner andere Betriebe in Pfaffenhofen.
- Hälften werden vorab abgepackt und mit Gewicht ausgezeichnet, dann gelten die Regeln für Fertigpackungen.
- Das Personal wiegt an der Theke auf einer geeichten Waage, deren Anzeige die Kundschaft sieht.
Quellen
5 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Bundesministerium der Justiz§ 18 Fertigpackungsverordnung: Backwaren ohne Vorverpackung
- Bundesministerium der Justiz§ 33 Mess- und Eichgesetz: Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
- Regierungspräsidium TübingenGewichtsangaben bei Backwaren
- Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-PfalzVerkauf halbierter Brote vom Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz weder untersagt noch bestraft
- Bayerisches Landesamt für Maß und GewichtEichpflicht für Waagen in Industrie und Handel (Merkblatt M-15)
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