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Drei EU-Richtlinien samt 27 nationalen Umsetzungen will die EU-Kommission durch eine einzige Verordnung für öffentliche Aufträge ersetzen. Für Unternehmen veranschlagt die Behörde neue Kosten von 477 Millionen Euro im Jahr und Einsparungen von 1 Milliarde Euro.[1] Seit dem 26. Oktober liegt der Entwurf dem Bundesrat vor, kaum vier Monate nach dem Inkrafttreten des deutschen Vergabebeschleunigungsgesetzes.

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„Eine Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten den notwendigen Spielraum“, urteilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks.[2] Vorgelegt hat die Kommission den Vorschlag am 9. September, als Nächstes legen Parlament und Rat ihre Positionen fest.

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine unmittelbar geltende EU-Verordnung soll die Vergaberichtlinien von 2014 ersetzen und zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter und Waren aus der EU bevorzugen, vorgeschrieben ist das nicht.
  • Die Kommission rechnet EU-weit mit Nettoeinsparungen für Unternehmen und Verwaltung, die Mitgliedstaaten bekommen neue Überwachungs- und Berichtspflichten.

Was ändert sich bei Ausschreibungen?

Stehender oranger Ordner auf drei liegenden weißen, mit Anhänger „Eine für alle“
Vier Vergabeverfahren für klassische Aufträge, Konzessionen und Versorger: offenes Verfahren mit Verhandlungen, dynamisches Verfahren, Notfallvergabe und Innovationsverfahren

Für klassische Aufträge, Konzessionen und Versorger gelten dieselben vier Verfahren: ein offenes Verfahren mit Verhandlungen, ein dynamisches Verfahren, für Notfälle eine Vergabe mit nachträglich veröffentlichter Zusammenfassung und ein Innovationsverfahren für Lösungen, die erst entwickelt und getestet werden.[1]

Beim Zuschlag soll die Qualität mindestens 30 Prozent der Wertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen 50 Prozent. Abweichen darf ein Auftraggeber nur mit Begründung, etwa weil Spezifikationen die Qualität schon sichern.[1]

Neu ist die europäische Präferenz: Auftraggeber dürfen Bieter aus der EU und aus Staaten mit Beschaffungsabkommen bevorzugen oder einen Mindestanteil europäischer Waren verlangen. Vorschreiben will die Kommission das nicht. Strengere nationale Regeln zur Aufteilung in Lose dürfen die Mitgliedstaaten behalten.[1]

Wie belastbar ist die Milliarde?

Die Zahlen aus der Folgenabschätzung der Kommission gelten für die gesamte EU. Netto bleiben Unternehmen danach rund 523 Millionen Euro im Jahr. Öffentliche Auftraggeber tragen 141 Millionen Euro Mehrkosten und sparen 220 Millionen. Je Verfahren sinken die Kosten laut Kommission für Bieter um etwa 8,9 Prozent, für Auftraggeber um 4,4 Prozent.[1]

Den Löwenanteil soll ein gemeinsames digitales System bringen, dessen Kern ein elektronischer Dienst für den Eignungsnachweis ist: Firmen hinterlegen ihre Unterlagen einmal, Auftraggeber rufen die Nachweise aus Registern ab. Für die Entsendemeldung hat das Europaparlament dasselbe Prinzip bereits gebilligt.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission lehnte die erste Fassung der Folgenabschätzung am 17. April 2026 ab, unter anderem wegen unzureichend bewerteter Kosten und Folgen für Preise und Wettbewerb. Die überarbeitete Fassung billigte das Gremium am 8. Juni mit Vorbehalten.[1]

Jeder Staat muss zudem eine Koordinierungsbehörde benennen, eine zentrale Datenplattform für Vergabedaten einrichten und jährlich über seinen Vergabemarkt berichten. Wie viel davon auf Deutschland entfällt, schlüsselt die Kommission nicht auf.[1]

EU-Vergaberecht: Kosten und Ersparnis
Folgenabschätzung der EU-Kommission zum Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Werte für die gesamte EU, Stand 28. Oktober 2026
3 in 1
Vergaberichtlinien von 2014 gehen in einer unmittelbar geltenden Verordnung auf
30 %
Mindestgewicht der Qualität beim Zuschlag, bei arbeitsintensiven Aufträgen 50 %
2 Jahre
nach dem Inkrafttreten soll die Verordnung in allen Mitgliedstaaten gelten
Wiederkehrende Kosten und Einsparungen im Jahr
neue Kosten
Einsparungen
netto
Unternehmen
477 Mio. €
1 Mrd. €
+ 523 Mio. €
Öffentliche Auftraggeber
141 Mio. €
220 Mio. €
+ 79 Mio. €
Der Weg der Verordnung
17.04.2026
Ausschuss für Regulierungskontrolle lehnt die erste Folgenabschätzung ab
08.06.2026
Zustimmung zur überarbeiteten Fassung, mit Vorbehalten
09.09.2026
Kommission legt den Vorschlag COM(2026) 590 vor
26.10.2026
Bundesrat erhält den Entwurf als Drucksache 616/26
offen
Positionen von Europaparlament und Rat, danach Verhandlungen und Veröffentlichung im Amtsblatt

Kaum hat Berlin das Vergaberecht umgebaut, schreibt Brüssel die Grundlage neu. Die Vergabestellen lernen dann zum zweiten Mal um.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was heißt das für Deutschland?

Erst seit dem 1. Juli gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung änderte.[3] Oberhalb der EU-Schwellenwerte träte die Verordnung an die Stelle der Richtlinien, die Deutschland bisher in diesen Regelwerken umsetzt. Unterhalb der Schwellenwerte bleibt die Regelung den Mitgliedstaaten überlassen.[1]

Laut Europäischem Rechnungshof ist der Wettbewerb um öffentliche Aufträge in den vergangenen zehn Jahren zurückgegangen, Verfahren mit nur einem Angebot werden häufiger.[1] Der Energieverband BDEW sieht dagegen neuen Aufwand: „Europäische Präferenzen dürfen jedoch nicht zu zusätzlichen, schwer handhabbaren Nachweis- und Prüfpflichten für die Auftraggeber führen“, erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.[4]

Für Bieter ändert sich bis zur Geltung nichts. Firmen richten ihr Ausschreibungsmanagement trotzdem früh auf digitale Nachweise und höher gewichtete Qualitätskriterien aus. Bei der EU-Wohnraumverordnung rügte der Bundesrat zuletzt neue Nachweispflichten für Kommunen, zum Vergaberecht steht die Stellungnahme der Länder aus.

Quellen

4 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratDrucksache 616/26, Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen (Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge), COM(2026) 59026.10.2026
  2. Zentralverband des Deutschen HandwerksEU-Kommission legt Vorschlag zur Reform des Vergaberechts vor11.09.2026
  3. BundesgesetzblattGesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 13718.05.2026
  4. BDEWFlexible und praxistaugliche Vergaberegeln erforderlich09.09.2026

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