Rund 300 verschiedene Angaben verlangen die 27 EU-Staaten zusammen, sobald ein Betrieb Beschäftigte für einen Auftrag in ein anderes EU-Land schickt, und jeder Staat betreibt dafür ein eigenes Meldeportal.[3] Am 20. Oktober billigte das Europäische Parlament eine Verordnung, die ein gemeinsames Online-Formular in allen Amtssprachen der EU schafft, mit 558 zu 93 Stimmen bei 18 Enthaltungen.[1][2]
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügenMitmachen müssen die Mitgliedstaaten nicht. Deutschland zählt laut Zentralverband des Deutschen Handwerks zu den ersten neun Teilnehmern.[5] Der Rat muss noch zustimmen, das Portal soll Ende 2027 starten.[6]
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kommission hatte ein Formular mit rund 30 Angaben vorgeschlagen und rechnet mit 73 Prozent weniger Zeitaufwand je Meldung.
- Österreich, Frankreich, Belgien und die Niederlande fehlen in der ersten Gruppe der teilnehmenden Staaten.
- Bis zum Start gelten die nationalen Verfahren weiter, in Deutschland das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls.
Warum verlangt jeder Staat andere Angaben?

Die Durchsetzungsrichtlinie von 2014 erlaubt jedem Aufnahmestaat, spätestens zu Beginn der Dienstleistung eine Erklärung in seiner Amtssprache zu verlangen. Artikel 9 nennt sechs Mindestangaben, darunter die Zahl der Entsandten, die Dauer und den Arbeitsort. Die Liste ist mit „unter anderem“ eingeleitet und lässt jedem Staat Raum für eigene Felder.[7] Allein zur Identifizierung des Dienstleisters fragen die nationalen Systeme fast ein Dutzend verschiedene Arten von Firmen- und Steuernummern ab.[3]
In Deutschland regelt § 16 des Mindestlohngesetzes die Meldung. Arbeitgeber aus dem Ausland melden ihre Beschäftigten in den elf Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, vom Bau über Gaststätten und Gebäudereinigung bis zur Logistik, vor jeder Werk- oder Dienstleistung beim Zoll an, schriftlich und auf Deutsch.[8] Wie diese Sprachvorgabe zum mehrsprachigen EU-Formular passt, lassen die bisher veröffentlichten Unterlagen offen.
Wo kommt die Entlastung an?
Ein deutscher Handwerksbetrieb spart nur dort Zeit, wo das Zielland das gemeinsame Formular annimmt. In der ersten Gruppe stehen neben Deutschland Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn.[5] Dieselben neun Regierungen hatten im Mai 2024 im Rat erklärt, ein gemeinsames elektronisches Meldeformular einführen zu wollen.[4] Die Nachbarländer Österreich, Frankreich, Belgien und die Niederlande gehören nicht dazu. EU-weit arbeiteten 2022 rund fünf Millionen Beschäftigte als Entsandte in einem anderen Mitgliedstaat.[3]
Jeder weitere Staat muss die Kommission mindestens sechs Monate vor dem Einstieg benachrichtigen. Eine Schätzung, wie viele Länder mitmachen, wollte die Kommission laut Reuters nicht abgeben.[6]
Ein gemeinsames Formular hilft nur dort, wo das Zielland mitmacht. Neun von 27 Staaten sind ein Anfang.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Warum melden Staaten Entsendungen überhaupt?
Aus der Meldung erfahren die Kontrollbehörden, wer wann wo arbeitet. Ohne diese Angaben können Zoll und Arbeitsschutzbehörden kaum prüfen, ob entsandte Beschäftigte den Mindestlohn und die Arbeitsbedingungen des Gastlandes bekommen. Nach dem Kommissionsvorschlag kann eine Kopie der Meldung an die Beschäftigten gehen, die Behörden sollen am Arbeitsplatz gezielter prüfen können.[3]
Der Europäische Gewerkschaftsbund sieht Arbeitnehmerrechte und Arbeitsaufsicht gestärkt. Der Maschinenbauverband VDMA begrüßt die Verordnung, warnt aber: Machen nur wenige Staaten mit, bleibt der Flickenteppich nationaler Meldepflichten bestehen.[6]
Was fehlt noch?
Nach dem Parlament muss der Rat die Verordnung förmlich annehmen, danach folgen Amtsblatt und Inkrafttreten.[1]
Offen bleibt die Verbindung zur A1-Bescheinigung, die Betriebe für dieselbe Entsendung gesondert beantragen. Die Kommission prüft, ob Angaben für beide Verfahren nur einmal nötig sein sollen. 2024 stellten die Behörden in der EU mehr als 5,6 Millionen A1-Bescheinigungen aus.[6] Für Messebesuche und Geschäftstermine entfällt die A1-Pflicht nach der jüngsten Reform der Sozialversicherungsregeln.
Quellen
8 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Europäisches Parlament, Legislative ObservatoryPublic interface connected to the Internal Market Information System for the declaration of posting of workers, Verfahren 2024/0301(COD) (abgerufen 22.10.2026)
- HowTheyVote.euPublic interface connected to the Internal Market Information System for the declaration of posting of workers (namentliche Abstimmung vom 20.10.2026)
- Europäische KommissionE-declaration portal for posting workers in the EU (Faktenblatt)
- Rat der Europäischen UnionDeclaration on the implementation of the common electronic form for the declarations of postings of workers, Dokument 10336/24
- Handwerkskammer für OstfrieslandAußenwirtschaftsnews August 2026, Meldung „Einigung zur eDeclaration“, Quelle ZDH
- Reuters via MarketScreenerEU Commission weighs aligning worker posting, social-security procedures
- Amtsblatt der EURichtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie, Artikel 9
- Bundesamt für Justiz§ 16 Mindestlohngesetz, Meldepflicht (abgerufen 22.10.2026)
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