Seit dem 12. August braucht ein deutscher Onlineshop, der verpackte Ware direkt an Privatkunden in Frankreich oder Österreich schickt, dort einen eigenen Bevollmächtigten. Das Europäische Parlament will Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten von dieser Pflicht befreien und stimmte am Dienstag mit 616 zu 9 Stimmen für seine Verhandlungsposition.[1]
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügenOb die Ausnahme kommt, entscheiden die Mitgliedstaaten mit. Im Rat ruht das Verfahren seit Juni.[4]
Das Wichtigste in Kürze
- Befreit wären nur Unternehmen mit Sitz in der EU, weniger als 50 Beschäftigten und unter 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
- Gebühren und die übrigen Pflichten der Herstellerverantwortung blieben in jedem Land bestehen.
- Bis zu einer Einigung gilt die Pflicht unverändert.
Was verlangt die Bevollmächtigten-Pflicht?

Sammlung und Recycling von Verpackungen, Batterien und Elektrogeräten bezahlt nach EU-Recht der Hersteller, in jedem Land, in dem seine Ware zu Abfall wird. Liefert ein Betrieb ohne Niederlassung direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat, verlangt Artikel 45 Absatz 3 der Verpackungsverordnung dort einen Bevollmächtigten, der die Pflichten in seinem Namen erfüllt.[2]
Jeder Staat soll so einen Ansprechpartner haben, damit die Kosten für den im Land angefallenen Abfall gedeckt sind, schreibt die Kommission.[2] Der Marktplatz Lectronz rechnete im August für vier Zielländer 1.150 Euro Fixkosten im Jahr vor. Seit August haften Händler außerdem für ihre Eigenmarken.
Was hat das Parlament beschlossen?
Am 10. Dezember 2025 schlug die Kommission vor, die Pflicht für alle Hersteller mit Sitz in der EU bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Firmen aus Drittstaaten sollten den Bevollmächtigten behalten, weil die Mitgliedstaaten außerhalb der Union nicht vollstrecken können.[2] Die Ersparnis bezifferte die Kommission auf 300 Millionen Euro im Jahr.[3]
In seiner Position begrenzt das Parlament die Ausnahme auf Klein- und Kleinstunternehmen. Gelten soll die Befreiung bis 2035 oder bis zu einem umfassenderen Gesetz zur Kreislaufwirtschaft. Dieselbe Linie beschloss das Plenum mit 612 zu 8 Stimmen für Textilien, Schuhe, Elektrogeräte und Einwegkunststoffe.[1] „Umweltverantwortung und wirtschaftliche Chancen müssen kein Widerspruch sein“, sagt Berichterstatterin Ingeborg ter Laak (EVP). Wie viel von den 300 Millionen Euro die engere Fassung noch einspart, nennt das Parlament nicht.
Der Kleinbetrieb spart sich den Vertreter. Anmeldung und Gebühren in jedem Lieferland bleiben ihm trotzdem.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Warum zögern die Mitgliedstaaten?
Unter zyprischem Vorsitz beschlossen die Ständigen Vertreter, die Prüfung beider Vorschläge einzustellen und die Herstellerverantwortung im geplanten Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft insgesamt anzugehen. Im September verlangten mehrere Staaten, die Beratungen für kleine Verpackungshersteller wieder aufzunehmen. Als Mengengrenze, unter der die Pflicht entfiele, nannten diese Staaten 600 Kilogramm bis 10 Tonnen Verpackung im Jahr.[4] Ohne Ratsposition beginnen keine Verhandlungen mit dem Parlament.
Der Bundesrat unterstützte im März die Initiative und rügte zugleich, dass sich Hersteller je nach Produkt doppelt und dreifach in verschiedenen Herstellerregistern anmelden müssen.[5] Sein Umweltausschuss hatte vor Trittbrettfahrern unter reinen Online-Händlern gewarnt, deren Kosten dann ansässige Firmen in Deutschland als größtem Markt trügen.[6] In den Beschluss übernahm das Plenum diese Warnung nicht. Ganz gestrichen hat der Rat im September dagegen die A1-Bescheinigung für Dienstreisen.
Was bedeutet das für Onlinehändler?
Für Betriebe mit Kunden im EU-Ausland heißt das bis zu einer Einigung:
- Benennen Sie in jedem Land, in das Sie direkt an Privatkunden liefern, einen Bevollmächtigten.
- Prüfen Sie gerne schon jetzt Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme: Erst beide Schwellen zusammen entscheiden über eine spätere Ausnahme.
- Registrierung und Gebühren entfallen in keiner Fassung. Für Textilien muss Deutschland die Herstellerverantwortung bis Juni 2027 erst noch einführen.
Nach dem Fahrplan der EU-Institutionen soll das Sammelpaket zum Umweltrecht bis Ende 2026 stehen.[4]
Quellen
6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Europäisches ParlamentWeniger Bürokratie beim Recycling von Batterien, Verpackungen und Textilien (Pressemitteilung)
- Europäische KommissionVorschlag für eine Verordnung zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2025) 982 final vom 10.12.2025, Bundesrat-Drucksache 56/26)
- Europäische KommissionFragen und Antworten zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften (QANDA/25/2998)
- Rat der Europäischen UnionProposal for a Regulation suspending the application of the rules on the appointment of an authorised representative for extended producer responsibility: State of play and guidance for further work (Dokument 13583/26)
- BundesratBeschluss des Bundesrates zum Vorschlag zur Aussetzung der Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Drucksache 56/26 (Beschluss))
- BundesratEmpfehlungen der Ausschüsse zum Vorschlag zur Aussetzung der Benennung eines Bevollmächtigten (Drucksache 56/1/26)
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