Die Bevollmächtigten-Pflicht der EU-Verpackungsverordnung kostet Kleinsthändler mehr, als ihre Ware einbringt. Alain Pannetrat, Gründer des Maker-Marktplatzes Lectronz, rechnet für zehn verkaufte Sensorplatinen in vier Ländern 1.150 Euro Bürokratie pro Jahr vor.[1] Die EU-Kommission wollte genau diese Vorschrift aussetzen, die Mitgliedstaaten stoppten den Vorschlag im Juni.

drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 45 Absatz 3 der Verpackungsverordnung verlangt seit dem 12. August 2026 in jedem Zielland einen eigenen Bevollmächtigten.
  • Die Kommission schlug am 10. Dezember 2025 selbst vor, diese Vorschrift bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.
  • Der Rat brach die Beratungen darüber am 24. Juni 2026 ab, weil eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stand.
  • Das Parlament verhandelt nur noch eine Ausnahme für kleine Betriebe, erste Lesung frühestens im Oktober 2026.

Warum kostet ein halbes Kilo Verpackung tausend Euro?

Waage: links Platine im Karton, rechts schwerer Papierstapel, unter dem eine Figur liegt
Umweltbeitrag kostet Cent, Nachweis Hunderte Euro: Online-Händler brauchen in jedem EU-Land Vertreter, eigene Registrierung und Entsorgungssystembeteiligung

Der Umweltbeitrag kostet Cent, der Nachweis darüber kostet Hunderte Euro. Die Verpackungsverordnung verlangt von jedem Anbieter, der ohne Niederlassung direkt an Endkunden im Ausland liefert, einen Vertreter im jeweiligen Mitgliedstaat. Dazu kommen pro Land eine eigene Registrierung und die Beteiligung am nationalen Entsorgungssystem. Pannetrats Rechnung für einen griechischen Ingenieur landet bei 300 bis 410 Euro für Frankreich, 300 bis 550 Euro für Belgien, rund 200 Euro für Deutschland und 350 Euro für Österreich.[1]

Der Aufwand hängt damit an der Zahl der Zielländer, nicht am Umsatz. Ein Solo-Betrieb mit drei Bestellungen aus Belgien zahlt dieselbe Grundgebühr wie ein Konzern mit drei Millionen Paketen.

Warum stoppt der Rat die eigene Entlastung?

Die Kommission hält die Pflicht selbst für unverhältnismäßig. Am 10. Dezember 2025 legte die Behörde einen Gesetzesvorschlag vor, der Artikel 45 Absatz 3 bis zum 1. Januar 2035 aussetzt. In der Begründung steht, die Benennung in bis zu 26 Mitgliedstaaten schwäche die Wettbewerbsfähigkeit der in der Union ansässigen Hersteller.[2] Der Rat brach die Beratungen am 24. Juni 2026 ab. Im Parlament führt Berichterstatterin Ingeborg Ter Laak einen Entwurf, der die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzt.[3]

Für Hersteller aus Drittstaaten bleibt die Vorschrift auch im Kommissionsentwurf bestehen. Der Entwurf nennt den Grund offen: Außerhalb der Union reicht die Vollstreckung der Mitgliedstaaten nicht hin.[2] Die Vorschrift trifft damit zuerst die europäischen Kleinstbetriebe, denen der Binnenmarkt offenstehen soll.

Eine Vorschrift, deren Abschaffung die Kommission selbst beantragt hat, trifft seit dem 12. August genau die Händler ohne eigene Compliance-Abteilung.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Dieses Muster kennt der Handel schon aus dem Streit um die Eigenmarken, in dem die Verantwortung für das Recycling an den Verkäufer wanderte. Auch bei der neuen Reparaturpflicht hängt der Anspruch am Kaufdatum, nicht an der Größe des Betriebs. Pannetrat schlägt vor, die Pflichten gebündelt über die Marktplätze laufen zu lassen; um deren Haftung stritten zuletzt Shein und Temu vor Gericht.

Vier Länder, zehn Platinen, 1.150 Euro
Was die Bevollmächtigten-Pflicht einen Kleinsthändler im Jahr kostet
1.150 €
Fixkosten pro Jahr für vier Zielländer, günstigster Fall
10
verkaufte Sensorplatinen in der Beispielrechnung
26
Mitgliedstaaten, in denen die Kommission bis zu je einen Vertreter zählt

Die Kosten je Zielland

Frankreich
110 Euro Registrierung plus 190 bis 300 Euro für den Bevollmächtigten.
Belgien
50 bis 100 Euro Verwaltungsgebühr plus 250 bis 450 Euro für den Bevollmächtigten.
Deutschland
Registrierung kostenlos, rund 10 Euro Systembeteiligung, rund 190 Euro Vertretung.
Österreich
250 Euro Verwaltungsgebühr plus rund 100 Euro für den Bevollmächtigten.

Die Termine

  • 12. August 2026: Artikel 45 Absatz 3 der Verpackungsverordnung gilt unmittelbar, ohne Übergangsfrist.
  • Oktober 2026: frühestens erste Lesung im Parlament über eine Ausnahme für kleine Betriebe.

Was heißt das für deutsche Händler?

Der Versand ins EU-Ausland braucht jetzt einen Vertreter vor Ort. Deutsche Anbieter ohne Niederlassung in Frankreich, Belgien oder Österreich benennen dort je einen Bevollmächtigten. Umgekehrt verlangt die Zentrale Stelle Verpackungsregister von ausländischen Anbietern eine eigene Registrierung im Verpackungsregister LUCID samt Eintrag des Bevollmächtigten; diese Registrierung bleibt persönliche Pflicht und lässt sich nicht abgeben.[4]

Den nationalen Behörden hat die Kommission empfohlen, säumige Betriebe zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren. Eine Empfehlung ersetzt kein Gesetz, und über Bußgelder entscheidet weiterhin die zuständige Landesbehörde.

Vor dem nächsten Auslandsversand lohnt ein Blick in die eigenen Umsätze je Land. Fallen dort nur zwei oder drei Bestellungen im Jahr an, kostet die Registrierung mehr als der Verzicht auf das Zielland.

Quellen

[1] Lectronz: „How Europe is killing makers and micro-entrepreneurs“, Alain Pannetrat, 24. August 2026

[2] Europäische Kommission: COM(2025) 982 final, Vorschlag vom 10. Dezember 2025

[3] Europäisches Parlament: Legislative Train Schedule, Verfahren 2025/0395 (COD)

[4] Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Bevollmächtigung“

Mehr Newshunger?

4,1 10 Bewertungen

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?