Carlsen verklagt OpenAI vor dem Landgericht München I, und der Auslöser passt auf eine einzige Buchseite. Wenige Worte im Prompt genügen, schon liefert ChatGPT komplette NEINhorn-Geschichten samt gefälschtem Verlagslogo. Die Kläger sehen darin den Beweis, dass ihr Werk fest im Modell steckt.

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Ein Kinderbuch aus dem Jahr 2019 wird zum Präzedenzfall für die halbe KI-Branche. Der Hamburger Carlsen Verlag hat gemeinsam mit Autor Marc-Uwe Kling und Illustratorin Astrid Henn Klage gegen die OpenAI Ireland Ltd. eingereicht, die den Chatbot ChatGPT in Europa betreibt. Für jedes Unternehmen, das generative KI produktiv nutzt, verschiebt der Fall die Frage von der Technik zur Haftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Carlsen, Marc-Uwe Kling und Astrid Henn klagen seit dem 19. August 2026 vor dem Landgericht München I gegen die OpenAI Ireland Ltd.
  • Der Vorwurf: ChatGPT erzeugt aus simplen Prompts detailgetreue NEINhorn-Kopien, inklusive Cover, Impressum, gefälschter ISBN und Verlagslogo.
  • Als juristischer Hebel dient die Memorisierung, also die Speicherung geschützter Werke im Modell. Das Landgericht München I wertete diese bereits im GEMA-Verfahren als Vervielfältigung.
  • Die Bonnier Verlagsgruppe stützt die Klage. Gefordert werden Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Was wirft Carlsen OpenAI beim NEINhorn vor?

Kinderbuch
ChatGPT reproduziert NEINhorn-Geschichten mit minimalen Eingaben und erstellt Illustrationen, die Astrid Henns Original-Zeichnungen stark ähneln

Der Kern des Vorwurfs steckt in der Leichtigkeit des Zugriffs. Nach Angaben des Verlags genügen einfachste Eingaben in ChatGPT, damit der Chatbot Geschichten vom NEINhorn ausgibt, die dem geschützten Original in den wesentlichen kreativen Elementen gleichen. Die erzeugten Illustrationen lassen sich von Astrid Henns Zeichnungen kaum unterscheiden. Wie unklar der urheberrechtliche Status KI-generierter Bilder generell bleibt, haben wir bereits ausführlich beleuchtet.

Weiter geht der Chatbot aus eigenem Antrieb. Ohne jede Aufforderung schlägt ChatGPT zusätzliche Texte und Bilder vor, übernimmt weitere Figuren und Schauplätze und baut daraus fertige Druckvorlagen. Diese Vorlagen enthalten Umschlag, Impressum, eine erfundene ISBN und das Carlsen-Logo.

Ein Detail treibt die Sache auf die Spitze. Im generierten Impressum nennt ChatGPT als Textautor Marc-Uwe Kling, als Illustratorin Astrid Henn und als Rechteinhaber die Carlsen Verlag GmbH. Der Chatbot benennt also die Urheber und verletzt deren Rechte im selben Zug.

Carlsen-Verlegerin Sandra Harzer-Kux ordnet den Fall grundsätzlich ein. Die NEINhorn-Reihe zähle zu den erfolgreichsten Bilderbüchern des Marktes und gelte längst als Klassiker der Kinderliteratur. Umso schwerer wiege der Eingriff in die Rechte der beiden Kreativen.

Warum ist die Memorisierung der juristische Hebel?

Aus den detailgetreuen Kopien ziehen Verlag und Urheber einen klaren Schluss. Die NEINhorn-Bände müssen unrechtmäßig ins Training der Sprach- und Bildmodelle geflossen sein und stecken nun als Memorisierung in ChatGPT, jederzeit abrufbar. Schon die testweise erzeugten Ausgaben werten die Kläger als eigene Rechtsverletzung.

Dieser Begriff hat vor demselben Gericht bereits Gewicht bekommen. Das Landgericht München I entschied im November 2025 im Verfahren der GEMA gegen OpenAI, dass die Speicherung geschützter Werke in einem Sprachmodell eine Vervielfältigung darstellt und das Urheberrecht verletzt. Die genaue Tragweite dieser Linie haben wir am Anthropic-Urheberrechtsvergleich eingeordnet.

OpenAI hat gegen das GEMA-Urteil Berufung eingelegt, das Verfahren läuft also weiter. Die Grundlinie steht dennoch im Raum. Das Training auf öffentlich verfügbaren Werken ist in Deutschland nicht automatisch von der Schranke für Text and Data Mining nach Paragraf 44b Urheberrechtsgesetz gedeckt.

Für die Branche liegt hier der eigentliche Sprengstoff. Ein einzelnes memoriertes Kinderbuch beweist, dass geschützte Werke nicht nur im Training auftauchen, sondern im fertigen Modell reproduzierbar bleiben. Genau diese Reproduzierbarkeit trennt den aktuellen Fall von abstrakten Debatten über Trainingsdaten.

Konkret verlangen die Kläger dreierlei. Gefordert werden die Unterlassung der unlizenzierten Nutzung, volle Auskunft über den Umfang der Trainingsnutzung und Ersatz des bereits entstandenen Schadens.

Der Fall NEINhorn trifft OpenAI härter als jede Autorenklage aus den USA, weil das Landgericht München I die Memorisierung schon als Vervielfältigung einstuft. Wer generative KI im Unternehmen nutzt, sollte den Ausgang in München genauer verfolgen als das nächste Modell-Update.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Ist das NEINhorn nur der erste Fall?

Carlsen betritt kein Neuland. Bereits Ende März 2026 klagte die Penguin Random House Verlagsgruppe vor demselben Landgericht gegen OpenAI, weil sich Ingo Siegners „Der kleine Drache Kokosnuss“ ebenso mühelos aus ChatGPT herauslocken ließ. Rainer Dresen, Justiziar der Verlagsgruppe, hatte die Prompts selbst getestet.

Nahezu jede bekannte Kinderbuch- und Comicfigur folgt diesem Muster. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßte den juristischen Schritt schon damals und sieht in der Kette der Klagen einen Testlauf für die gesamte Kreativbranche. Mit Carlsen und der Bonnier-Gruppe rückt nun ein zweites Schwergewicht nach.

Die Urheber sparen nicht mit deutlichen Worten. Marc-Uwe Kling stellt die Nutzung auf eine Stufe mit illegalen Downloads und lässt dem NEINhorn nur eine Antwort: „Nein!“ Illustratorin Astrid Henn nennt die unerlaubte Verwendung ihrer Zeichnungen schlicht Diebstahl, vergleichbar mit dem Verkauf gestohlener Firmengeheimnisse im Darknet.

Christian Schumacher-Gebler, CEO der deutschen Bonnier-Gruppe, betont, dass seine Häuser KI durchaus einsetzen. Wegschauen bei massiven Rechtsverletzungen komme dennoch nicht infrage. Genau diese Doppelrolle als Nutzer und als Geschädigter prägt die Haltung vieler Verlage.

Was heißt das für Unternehmen, die KI einsetzen?

Für Entscheider verschiebt sich die Perspektive vom Anbieter zur eigenen Nutzung. Wer ChatGPT oder Bildmodelle produktiv einsetzt, erzeugt im Zweifel selbst Ausgaben, die geschützte Werke memorieren. Die Verantwortung endet nicht beim Prompt.

Drei Punkte gehören auf die Agenda von Marketing, IT und Recht:

  • Herkunft der Ausgaben prüfen: Marken, Figuren und Layouts kontrollieren, bevor generierte Inhalte in Kampagnen oder Produkten landen.
  • Vertragslage mit dem Anbieter klären, samt Freistellung bei Rechtsverletzungen.
  • Den EU AI Act im Blick behalten, der Anbieter zur Zusammenfassung ihrer Trainingsdaten verpflichtet.

Der Blick über den Atlantik zeigt, wohin die Reise gehen kann. In den USA schloss Anthropic einen Urheberrechtsvergleich über rund 1,3 Milliarden Euro, den ein Bundesgericht im Juli 2026 bestätigte. Ein solcher Auszahlungstopf fehlt in Europa, dafür greift der Rechtevorbehalt aus dem EU AI Act. Der juristische Druck auf OpenAI wächst damit an mehreren Fronten zugleich.

Der Ausgang in München bleibt offen, doch die Richtung zeichnet sich ab. Solange Gerichte die Memorisierung als Vervielfältigung lesen, wächst der Anreiz für OpenAI, Lizenzen zu zahlen statt Klagen auszusitzen. Für die deutsche Kreativwirtschaft steht mit dem NEINhorn mehr auf dem Spiel als ein Kinderbuch.

Glossar

  • Memorisierung: Speicherung geschützter Werke im KI-Modell, aus der sich Ausgaben nahezu identisch rekonstruieren lassen.
  • Text and Data Mining (Paragraf 44b UrhG): gesetzliche Schranke, die das automatisierte Auswerten von Werken erlaubt, sofern kein maschinenlesbarer Rechtevorbehalt vorliegt.
  • Unterlassungsanspruch: Anspruch darauf, eine rechtsverletzende Handlung künftig zu unterlassen.
  • Landgericht München I: das Gericht, das mehrere zentrale KI-Urheberrechtsverfahren in Deutschland verhandelt.

Häufige Fragen

Wer verklagt OpenAI im NEINhorn-Fall?

Der Carlsen Verlag, Autor Marc-Uwe Kling und Illustratorin Astrid Henn, gestützt von der Bonnier Verlagsgruppe.

Worauf stützt sich die Klage?

Auf die Memorisierung: ChatGPT reproduziert das NEINhorn samt Illustrationen so genau, dass die Kläger eine unrechtmäßige Nutzung im Training annehmen.

Was fordern Carlsen und die Urheber?

Unterlassung der unlizenzierten Nutzung, volle Auskunft über den Umfang der Trainingsnutzung und Schadensersatz.

Quellen

Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenblatt) | Carlsen klagt gegen Open AI | https://www.boersenblatt.net/news/verlage-news/carlsen-klagt-gegen-open-ai-435659 | besucht am 25.08.2026

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