Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland eine Reparaturpflicht für Hersteller von Waschmaschinen, Kühlgeräten, Smartphones und Tablets.[1] Der Anspruch greift allerdings erst, nachdem die Gewährleistung abgelaufen ist. Über die Reichweite entscheidet zudem das Kaufdatum: Ein Gerät vom 30. Juli 2026 fällt vollständig heraus.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller müssen betroffene Waren auf Verlangen reparieren, unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt (§ 479b BGB).
  • Der Anspruch reicht nur so weit, wie das Ökodesign-Recht der EU Reparierbarkeit und Ersatzteile vorschreibt.
  • Lässt ein Kunde innerhalb der Gewährleistung reparieren statt tauschen, verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate.
  • Der Einzelhandel muss AGB und Reklamationsseite um einen Hinweis auf dieses Wahlrecht ergänzen.

Was verlangt die Reparaturpflicht von Herstellern?

Kassenbon mit Reparaturbedarf und grün-schwarzer Schraubendreher auf weißem Hintergrund
Hersteller müssen Geräte reparieren und Ersatzteile zu angemessenem Preis bereitstellen, wenn Käufer keine Mängelrechte mehr gegen Verkäufer haben

Hersteller müssen betroffene Geräte auf Verlangen des Verbrauchers reparieren, unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Die neuen §§ 479a bis 479g BGB greifen genau dort, wo der Käufer keine Mängelrechte gegen den Verkäufer mehr hat.[1] Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge schuldet der Hersteller zu einem Preis, der nicht von der Reparatur abschreckt. Hardware- oder Softwaresperren gegen unabhängige Werkstätten sind untersagt, sofern kein Schutz geistigen Eigentums dagegen spricht.

Den Umfang leiht sich das BGB aus dem Ökodesign-Recht. Die Pflicht reicht so weit, wie die in Anhang II der EU-Richtlinie gelisteten Verordnungen Ersatzteile vorschreiben: beim defekten Smartphone-Akku sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens, beim Waschmaschinen-Motor zehn Jahre.[2] Für Staubsauger dagegen regelt die Verordnung 666/2013 keine Ersatzteilfristen, obwohl die Europäische Kommission die Gerätegruppe ausdrücklich nennt.[3]

Warum hängt der Anspruch am Kaufdatum?

Über die Anwendung entscheidet allein das Datum des Kaufvertrags. Nach Artikel 229 § 72 EGBGB gilt für jeden Vertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurde, weiterhin das alte Recht.[1] Der Gerätebestand in deutschen Haushalten fällt also erst über Jahre nach und nach unter die neue Pflicht. Zwischen Unternehmern zählt die Reparierbarkeit sogar erst bei Verträgen ab dem 1. Januar 2028 zur üblichen Beschaffenheit einer Ware.

Brüssel wiederholt damit ein Muster aus dem Ökodesign-Paket: Die Anforderung entsteht im Produktrecht, das Zivilrecht macht daraus einen Anspruch gegen Hersteller und Verkäufer. Dieselbe Mechanik steckt im Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe. Auch die Verpackungsverordnung macht den Handel für seine Eigenmarken zum Hersteller. Anders als bei der KI-Verordnung mit ihren verschobenen Hochrisiko-Pflichten blieb der Termin diesmal stehen.

Die Reparaturpflicht in Zahlen
Was das Umsetzungsgesetz zur EU-Reparaturrichtlinie für die deutsche Wirtschaft bedeutet.
31.07.2026
Stichtag
Nur Kaufverträge ab diesem Tag fallen unter das neue Recht
17.100
Hersteller
So viele Unternehmen trifft die Reparaturpflicht in Deutschland
335.000
Einzelhändler
Betriebe, die ihre Hinweise zur Nacherfüllung anpassen müssen
113 Mio. €
Einmaliger Aufwand
Geschätzte Umstellungskosten für die Wirtschaft insgesamt
Nicht jede genannte Gerätegruppe profitiert gleich stark: Für Staubsauger legt das Ökodesign-Recht bis heute keinen Zeitraum für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen fest.

Die Reparaturpflicht kostet den Handel zunächst einen Satz in den AGB. Teuer wird der Umbau für Hersteller, die ihre Ersatzteilpreise bisher als Argument für den Neukauf kalkuliert haben.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Was müssen Händler jetzt in AGB und Reklamation ändern?

Verkäufer müssen Verbraucher vor jeder Nacherfüllung über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Verjährung informieren. Der Gesetzgeber zählt dafür rund 335.000 betroffene Einzelhandelsunternehmen und veranschlagt allein für diesen Hinweis 23,3 Millionen Euro einmaligen Aufwand.[2] Auf die 17.100 Hersteller entfallen weitere 78,5 Millionen Euro.

Praktisch gehört der Hinweistext in AGB und Reklamationsseite, das Serviceteam braucht eine kurze Unterweisung. Wichtiger ist die Technik dahinter: Nach einer Nachbesserung muss sich die Verjährungsfrist im Warenwirtschaftssystem um zwölf Monate verlängern lassen, sonst weist der Shop reklamierende Kunden zu früh ab. Hersteller schulden zusätzlich eine frei zugängliche Webseite mit Richtpreisen für typische Reparaturen (§ 479d BGB).

Die europäische Reparaturplattform für die Werkstattsuche startet erst 2027.[3] Bis dahin bleiben ehrenamtliche Repair Cafés für viele Verbraucher die erste Adresse.

Für Händler lohnt der Blick ins eigene Vertragsarchiv: Erst Käufe ab dem 31. Juli 2026 lösen die neuen Pflichten aus. Bis der Bestand nachgezogen hat, bleibt Zeit, den Reklamationsprozess umzubauen, statt ihn im ersten Streitfall zu flicken.

Quellen

[1] Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 212: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen“ vom 16. Juli 2026

[2] Deutscher Bundestag: Drucksache 21/5923, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 2026

[3] Europäische Kommission: „Right to repair: New consumer rights for easy and attractive repairs“

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