Ein Gericht hat dem Baumarktkonzern Hornbach verboten, vier gebietsfremde Pflanzen als Naturschutz- und Vogelschutzhecke zu bewerben. Für jedes Unternehmen, das mit Umweltvorteilen wirbt, verschiebt der Fall die Grenze zwischen zulässiger Werbung und abmahnfähigem Greenwashing.

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Greenwashing kostet inzwischen vor Gericht: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat Hornbach am 23. Juli 2026 untersagt, vier Pflanzen mit ökologischen Versprechen zu bewerben, die laut Urteil keinen Naturschutz leisten. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen, und das Verfahren hat Signalwirkung weit über den Gartenhandel hinaus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagte Hornbach am 23. Juli 2026 die Werbung mit vier Pflanzen als Naturschutz- oder Vogelschutzhecke (Az. 4 UKl 3/25).
  • Alle vier Gehölze stehen als gebietsfremd auf der Gesamtartenliste des Bundesamts für Naturschutz, drei davon gelten als potenziell invasiv.
  • Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • Für Werbung mit Umweltvorteilen greifen das Wettbewerbsrecht und ab September 2026 eine verschärfte EU-Richtlinie.

Was hat das Gericht Hornbach untersagt?

Buchsbaum im Topf mit Öko-Siegel Naturschutz und Etikett gebietsfremd auf weißem Hintergrund
Gericht verbietet Hornbach falsche Umweltversprechen bei vier Gehölzarten wie Schmetterlingsfliedern und Apfelrosen im Onlineshop

Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken betrifft vier konkrete Gehölze: den Gemeinen Bocksdorn, den Schmetterlingsflieder, die Apfelrose und das Goldglöckchen. Hornbach hatte sie im Onlineshop als Naturschutz- oder Vogelschutzhecke angeboten, teils als heimische Art, ideal für Insekten und Vögel, unterlegt mit Bildern von Bienen. Genau diese Verbindung aus Umweltbegriff und Tierbild beanstandete die Verbraucherzentrale Sachsen.[1]

Die Richter folgten der Klage und verboten dem Konzern die Werbung mit solchen Umweltversprechen, solange die Pflanzen auf der amtlichen Liste gebietsfremder Arten stehen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, Hornbach kann Revision einlegen.

Warum ist die Pflanzenwerbung Greenwashing?

Der Kern des Falls liegt in der Herkunft der Gewächse. Schmetterlingsflieder, Apfelrose und Bocksdorn stehen auf der Gesamtartenliste gebietsfremder Gefäßpflanzen des Bundesamts für Naturschutz und gelten als potenziell invasiv, weil sie heimische Arten verdrängen können. Ein Strauch, der die Artenvielfalt eher schwächt, taugt kaum zur Naturschutzhecke.

Juristisch fällt solche Werbung unter die irreführende geschäftliche Handlung nach dem Wettbewerbsrecht. Umweltbezogene Aussagen müssen stimmen und sich belegen lassen, sonst täuschen sie über eine wesentliche Eigenschaft der Ware. Wie oft grüne Etiketten mehr behaupten als das Produkt hält, zeigen die gängigen Muster im Greenwashing.

„Umweltversprechen sind kein Marketing-Spielraum“, sagt Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale Sachsen. Greenwashing habe „auch im Gartenhandel klare rechtliche Grenzen“. Wie schnell ein grünes Etikett am realen Nutzen vorbeigeht, zeigt auch der nüchterne Blick auf das Balkonkraftwerk und seinen tatsächlichen Ertrag.

Ein Umweltversprechen in der Werbung bindet ein Unternehmen so verlässlich wie eine Produktzusage und landet im Streitfall vor Gericht. Der Fall Hornbach macht aus vagen grünen Etiketten ein konkretes Abmahnrisiko.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Das Greenwashing-Urteil gegen Hornbach
Wie ein Gericht die Werbung mit Naturschutzhecken stoppte

Der Fall in Kurzform

OLG
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 4 UKl 3/25
23.07.2026
Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale Sachsen
4
Pflanzen, deren Umweltwerbung das Gericht untersagte
offen
Urteil noch nicht rechtskräftig, Revision möglich

Beworben als Naturschutz, laut Gericht gebietsfremd

Schmetterlingsflieder
Buddleja davidii, potenziell invasiv
Apfelrose
Rosa rugosa, potenziell invasiv
Gemeiner Bocksdorn
Lycium barbarum, potenziell invasiv
Goldglöckchen
Forsythia, beworben als Vogelschutzhecke

Rechtsrahmen: Irreführende Umweltwerbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-Richtlinie 2024/825 die Regeln für grüne Werbeaussagen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Der Fall reiht sich in eine Serie von Greenwashing-Urteilen ein. Das Oberlandesgericht Köln stoppte zuvor die CO2-neutral-Werbung der Lufthansa, und der Bundesgerichtshof verlangt seit 2024 für den Begriff klimaneutral eine Erklärung direkt in der Anzeige. Gerichte prüfen grüne Aussagen inzwischen streng.

Für werbende Unternehmen steigt der Druck weiter. Ab dem 27. September 2026 gilt die EU-Richtlinie 2024/825 gegen irreführende Umweltaussagen, die pauschale Begriffe wie umweltfreundlich oder klimaneutral ohne Nachweis grundsätzlich verbietet. Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, sollten jede Aussage mit belegbaren Daten unterlegen und auf pauschale Öko-Siegel verzichten.

Was hat das Gericht im Greenwashing-Fall gegen Hornbach entschieden?

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken untersagte Hornbach am 23. Juli 2026, vier gebietsfremde Pflanzen als Naturschutz- oder Vogelschutzhecke zu bewerben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Hornbach kann Revision einlegen.

Warum gelten die beworbenen Pflanzen nicht als Naturschutzhecke?

Schmetterlingsflieder, Apfelrose und Bocksdorn stehen auf der Liste gebietsfremder Arten des Bundesamts für Naturschutz und gelten als potenziell invasiv. Solche Gehölze können heimische Arten verdrängen, statt die Artenvielfalt zu schützen. Die Werbung als Naturschutzhecke führt Verbraucher deshalb in die Irre.

Was müssen Unternehmen bei Werbung mit Umweltvorteilen beachten?

Umweltbezogene Werbeaussagen müssen wahr und belegbar sein, sonst verstoßen sie gegen das Wettbewerbsrecht. Ab dem 27. September 2026 verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 zudem pauschale Begriffe wie klimaneutral ohne Nachweis. Unterlegen Sie jede grüne Aussage mit konkreten Daten.

Ist das Greenwashing-Urteil gegen Hornbach rechtskräftig?

Nein. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2026 ist noch nicht rechtskräftig, Hornbach kann Rechtsmittel einlegen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung gilt die Untersagung der beanstandeten Aussagen aber als deutliches Signal für den gesamten Gartenhandel.

Quelle

[1] Verbraucherzentrale Sachsen: „Greenwashing im Gartenhandel: Verbraucherzentrale gewinnt Klage gegen Hornbach“

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