Das Oberlandesgericht Köln hat Lufthansa untersagt, mit einer sofortigen CO2-Reduktion durch nachhaltigen Flugkraftstoff zu werben. Ausschlaggebend war nicht die Technik, sondern der Zeitpunkt. Für jedes Unternehmen mit grünen Werbeversprechen wird dieses Urteil zur Blaupause.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenAm 8. Juli 2026 hat das Oberlandesgericht Köln ein Greenwashing-Urteil bestätigt, das Marketingabteilungen genauer lesen sollten als jede Kampagnenauswertung. Lufthansa darf nicht länger behaupten, Fluggäste könnten ihre Emissionen schon bei der Buchung senken. Entscheidend ist eine Frage, die in fast jeder grünen Werbung fehlt: wann genau.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln (Az. 6 U 68/25) untersagt Lufthansa die Werbung mit sofortiger CO2-Reduktion durch nachhaltigen Flugkraftstoff.
- Kern der Begründung ist die fehlende zeitliche Transparenz: Der Kraftstoff landet nicht im gebuchten Flug.
- Das Urteil reiht sich in eine Serie ein, 2024 traf es bereits die Tochter Eurowings.
- Ab 27. September 2026 verschärft die EU-weite EmpCo-Richtlinie die Regeln für alle Umweltaussagen.
Was hat das Gericht Lufthansa genau verboten?

Beanstandet wurde ein einziger Satz aus der Buchungsstrecke: Kundinnen und Kunden könnten ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch nachhaltige Flugkraftstoffe reduzieren.[1] Diese Aussage hat das Gericht für irreführend gehalten, obwohl Lufthansa durchaus erklärt hat, wie solcher Kraftstoff Emissionen mindert.
Der Haken steckt im Zeitpunkt. Nachhaltiges Kerosin fließt nicht in den Tank des gebuchten Fluges, sondern wird zeitlich versetzt ins gesamte Netz eingespeist. Genau das hat das Gericht für erheblich gehalten: Ob eine Maßnahme nah oder fern wirkt, entscheidet über das vermeintlich gute Gewissen, mit dem jemand einen Flug bucht.
Warum trifft dieses Urteil mehr als eine Airline?
Der Fall steht nicht allein. Schon 2024 hat dasselbe Gericht eine vergleichbare Werbung der Lufthansa-Tochter Eurowings gestoppt. Die Deutsche Umwelthilfe verfolgt irreführende Klimawerbung inzwischen seriell und ist so zur faktischen Kontrollinstanz einer ganzen Branche geworden. „Die Werbung der Lufthansa war ein irreführender Marketingtrick“, sagt Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Das Muster reicht weit über die Luftfahrt hinaus. Jede Aussage, die eine sofortige grüne Wirkung verspricht, während die eigentliche Maßnahme später oder anderswo stattfindet, trägt dasselbe Risiko. Betroffen sind Versandhändler mit klimaneutralem Paket ebenso wie Anbieter mit selbst vergebenem grünem Siegel.
Das Urteil dreht die Beweislast um. Nicht der Kläger muss die Werbung widerlegen, das Unternehmen muss jede grüne Aussage mit Datum und Nachweis belegen.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Das Kernproblem: der Zeitpunkt
Nachhaltiger Kraftstoff landet nicht im Tank des gebuchten Fluges, sondern fließt zeitlich versetzt ins gesamte Netz. Die Werbung suggerierte eine sofortige Wirkung.
Was die EmpCo-Richtlinie ab September 2026 für Ihre Werbung ändert
Das Kölner Urteil ist erst der Vorbote. Am 27. September 2026 greift EU-weit die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).[2] Sie verbietet produktbezogene Aussagen wie klimaneutral, sobald diese auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. In Deutschland stellt das Lauterkeitsrecht die Vorgabe scharf.
Konkret heißt das für die eigene Kommunikation:
- Jede Umweltaussage mit einem klaren Zeitbezug versehen, statt eine sofortige Wirkung zu suggerieren.
- Kompensationsbasierte Klimaneutralität aus der Produktwerbung streichen.
- Belege, Messmethode und Prüfinstanz dokumentieren, bevor die Aussage online geht.
- Bestehende Kampagnen, Verpackungen und Shop-Texte vor September auf Altlasten durchsuchen.
Der günstigste Zeitpunkt für diesen Kassensturz ist jetzt. Nach der ersten Abmahnung geht es nicht mehr um Formulierungen, sondern um Unterlassung und Kosten.
Quellen
[1] Deutsche Umwelthilfe: „Erfolgreiche Klimaklage gegen Lufthansa: Deutsche Umwelthilfe stoppt irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung für Flugreisen“ ↩
[2] Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) ↩