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Zwei Wochen soll eine Behörde künftig Zeit haben, um über die Anerkennung eines Berufsabschlusses aus einem anderen EU-Staat zu entscheiden, gerechnet ab der vollständigen Akte. Bisher erlaubt die Berufsanerkennungsrichtlinie drei Monate, verlängerbar um einen Monat.[1][8] Überschreitet der Aufnahmestaat die neue Frist um mehr als zehn Kalendertage, soll er Antragstellern für jeden Tag seit Fristablauf eine Pauschale zahlen. Die Höhe bleibt offen, eine Obergrenze dürfen die Staaten bestimmen.[1]

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Der Vorschlag der EU-Kommission liegt dem Bundesrat seit dem 16. Oktober als Drucksache 610/26 vor. Eine Subsidiaritätsrüge kann die Länderkammer bis zum 15. Dezember beschließen.[2]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Anträge und Bescheide laufen nur noch digital über ein EU-System, das die Kommission bezahlt.
  • Ein zweiter Vorschlag schafft eigene EU-Regeln für Abschlüsse aus Drittstaaten.
  • Die neuen Fristen und die Entschädigung sollen drei Jahre nach Inkrafttreten gelten.

Wo hakt die Anerkennung heute?

Eine Sanduhr mit Anhänger „Zwei Wochen“, davor eine Schriftrolle mit Siegel
In Deutschland beträgt die Bearbeitungsfrist für Berufsqualifikationen drei Monate. Für Abschlüsse aus Drittstaaten dauert das EU-weite Verfahren durchschnittlich 14,2 Monate und kostet etwa 1.500 Euro

In Deutschland regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz die Fristen. Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang binnen eines Monats und entscheidet binnen drei Monaten, die Frist beginnt aber erst mit den vollständigen Unterlagen.[6] Für Abschlüsse aus Drittstaaten beziffert die Kommission die Dauer eines Verfahrens im EU-Schnitt auf 14,2 Monate und die Kosten auf rund 1.500 Euro.[3]

Der Vorschlag für EU-Abschlüsse setzt deshalb vor dem Fristbeginn an. Fehlende Unterlagen muss die Behörde spätestens eine Woche nach Antragseingang benennen, der Herkunftsstaat liefert angeforderte Nachweise binnen zwei Wochen. Die Stellen dürfen nur die in der Richtlinie aufgezählten Unterlagen verlangen und müssen sie in jeder Amtssprache der EU annehmen.[1] In der allgemeinen Regelung lässt sich die Entscheidungsfrist um vier Wochen verlängern, bei automatisch anerkannten Berufen wie Ärzten oder Pflegefachkräften nicht.

Was ändert sich für Abschlüsse aus Drittstaaten?

Für Abschlüsse von außerhalb der EU sieht Drucksache 613/26 eine Entscheidung binnen drei Monaten nach vollständigem Antrag vor, dazu einen Prüfdienst der Kommission, der die Echtheit von Zeugnissen binnen drei Wochen prüft. Für ausgewählte Berufe, die die Kommission noch festlegt, soll eine automatische Anerkennung gelten und die Bearbeitung von 14,2 auf etwa vier Monate sinken.[3]

Für Deutschland wiegt dieser Teil schwerer. 2025 bearbeiteten die Anerkennungsstellen 102.900 Verfahren, 86.600 Anträge wurden positiv beschieden. Die fünf häufigsten Herkunftsländer waren Drittstaaten, angeführt von der Türkei mit 9.800 Anerkennungen. Am häufigsten anerkannt wurde der Beruf Pflegefachkraft, 32.000-mal.[5]

Zwei Wochen statt drei Monate
Vorschläge der EU-Kommission zur Berufsanerkennung, Stand 23. Oktober 2026
2 Wochen
Entscheidungsfrist für EU-Abschlüsse ab vollständiger Akte, heute drei Monate
14,2 → 4
Monate Bearbeitung bei Drittstaaten-Abschlüssen mit automatischer Anerkennung, Schätzung der Kommission
102.900
Anerkennungsverfahren in Deutschland im Jahr 2025
269 Mio. €
geringere Verwaltungskosten bis 2040 durch die geänderte Richtlinie, Schätzung der Kommission
Fristen für Abschlüsse aus EU-Staaten
1 Woche
Behörde prüft den Antrag und benennt fehlende Unterlagen
2 Wochen
Herkunftsstaat liefert angeforderte Nachweise
2 Wochen
Entscheidung nach vollständiger Akte, in der allgemeinen Regelung plus vier Wochen
über 10 Tage
Verzug: Pauschale an den Antragsteller für jeden Tag seit Fristablauf
Wo die Vorschläge stehen
15.09.2026
Vorschläge der EU-Kommission
16.10.2026
Drucksache 610/26 im Bundesrat, Drittstaaten-Vorschlag 613/26 folgt am 20.10.
15.12.2026
Ende der Frist für eine Subsidiaritätsrüge
offen
Positionen von Parlament und Rat, Einigung, Amtsblatt
+ 3 Jahre
neue Fristen und Entschädigung gelten nach Inkrafttreten

Eine Frist mit Tagessatz zwingt zur Eile. Was die Anerkennungsstellen dafür an Personal brauchen, beziffert die Kommission nicht.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was kostet die Umstellung?

Bis 2040 sollen die Verwaltungskosten laut Kommission um rund 269 Millionen Euro sinken. Die Zeitersparnis der Antragsteller bewertet sie mit 136,6 Millionen Euro im Jahr. Das gemeinsame Digitalsystem kostet die EU in der Entwicklung 2027 und 2028 rund 4,5 Millionen Euro, danach etwa eine Million Euro im Jahr. Die Umstellungskosten der nationalen Behörden beziffert die Folgenabschätzung nicht.[4]

Beim Drittstaaten-Vorschlag stehen 22,3 Millionen Euro Ersparnis im Jahr einmaligen Kosten von 28,7 bis 50,7 Millionen Euro gegenüber, vor allem auf EU-Ebene.[3]

Wer warnt vor zu viel Tempo?

Die Prüfung soll Patienten und Kunden vor Fachleuten ohne gleichwertige Ausbildung schützen. Welche Berufe reglementiert sind und wer die Anerkennung erhält, entscheiden weiter die Mitgliedstaaten, notfalls nach Ausgleichsmaßnahmen.[1] Die Bundeszahnärztekammer begrüßt digitale Verfahren, besteht bei Diplomen aus Drittstaaten aber auf der Kenntnisprüfung. „Schneller darf nicht schlechter bedeuten“, sagte Präsidentin Romy Ermler.[7] In der Konsultation knüpften einige Mitgliedstaaten ihre Zustimmung an Bedingungen, um neuen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.[3]

Der Bundesrat entschied am 16. Oktober über eine nationale Verordnung, die bei ausländischen Ärzten beglaubigte Kopien streicht und die Kenntnisprüfung verlängert.

Welche Schritte fehlen noch?

Beide Texte sind Vorschläge. Nach der Einigung von Parlament und Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre für die Umsetzung, die neuen Fristen greifen drei Jahre nach Inkrafttreten.[1]

Quellen

8 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratDrucksache 610/26, Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren, COM(2026) 99516.10.2026
  2. Bundesratzu Drucksache 610/26, Unterrichtung durch die Europäische Kommission, Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme20.10.2026
  3. BundesratDrucksache 613/26, Vorschlag für eine Richtlinie zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, COM(2026) 99020.10.2026
  4. Europäische KommissionExecutive Summary of the Impact Assessment Report, SWD(2026) 99715.09.2026
  5. Statistisches Bundesamt10 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse 2025, Pressemitteilung Nr. 29519.08.2026
  6. Bundesamt für Justiz§ 6 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Verfahren (abgerufen 23.10.2026)
  7. BundeszahnärztekammerAnerkennung ohne Grenzen?, Pressemitteilung zum 21. Europatag09.07.2026
  8. Amtsblatt der EURichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Artikel 5107.09.2005

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