Bis zu 50 Meter vor dem Zaun eines Umspannwerks, Wasserwerks oder Rüstungsbetriebs sollen private Betreiber künftig filmen dürfen, auch in öffentlich zugänglichen Bereichen. Die Aufnahmen sollen bis zu einem Jahr gespeichert bleiben. Hinweisschild und Auskunft an die Gefilmten dürfen entfallen, soweit beides den Schutz der Anlage schwächt.[1]
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügenDiese Forderungen stehen in einem Entschließungsantrag Bayerns, den der Bundesrat seit dem 20. Oktober als Drucksache 612/26 führt. Das bayerische Kabinett beschloss die Initiative am selben Tag.[2] Die Bundesregierung soll dafür § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ändern und binnen drei Monaten berichten.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufnahmen sollen zur Aufklärung von Drohnenüberflügen und Sabotage dienen und im Bedarfsfall unverzüglich an Sicherheitsbehörden gehen.
- Bayern will die Auswertung mit KI ausdrücklich erlauben.
- Zu Kosten und Entlastung für Betreiber und Aufsicht macht der Freistaat keine Angaben.
Was gilt heute für Kameras an kritischen Anlagen?

Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2019, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf Kameras privater Betreiber nicht anwendbar ist. Maßstab ist seither allein die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung, und zwar im Einzelfall.[3] Jeder Betreiber begründet Zweck, Reichweite und Speicherdauer seiner Kameras deshalb selbst und trägt das Risiko, dass die Aufsicht anders abwägt.[4]
Für die Speicherdauer gibt die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern die Richtschnur vor. In der Orientierungshilfe nennt das Gremium 72 Stunden als Regel, um einen Schaden festzustellen und die betroffene Sequenz zu sichern. Auf die Kamera weist ein Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO hin.[4]
Warum genügt ein neuer Paragraf im BDSG womöglich nicht?
Ein nationaler Paragraf für private Kameras stößt auf dieselbe Sperre, an der 2019 schon § 4 BDSG scheiterte. Die Öffnungsklauseln in Art. 6 DSGVO erlauben eigene Regeln der Mitgliedstaaten nur für rechtliche Pflichten und öffentliche Aufgaben.[5] Auf eine öffentliche Aufgabe können sich Private laut Urteil nur berufen, wenn der Staat sie ihnen übertragen hat: „Eine Privatperson kann sich nicht selbst zum Sachwalter des öffentlichen Interesses erklären.“[3]
Bayern beschreibt die Betreiber deshalb als Träger sicherheitsrelevanter Versorgungsfunktionen, die ihre Anlagen auch im öffentlichen Interesse schützen, und verweist auf das KRITIS-Dachgesetz.[1] § 13 des Gesetzes verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen seit März 2026 zu einem angemessenen physischen Schutz ihrer Liegenschaften.[6] Ob diese Pflicht als Übertragung im Sinne des Urteils genügt, lässt der Antrag offen. Für Hinweisschild und Auskunft erlaubt Art. 23 DSGVO nationale Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.[5] Eine Änderung der DSGVO selbst nennt Bayern nur „wünschenswert“.[1]
Ein Jahr Speicherung statt 72 Stunden ist kein Feinschliff am Datenschutz. Bayern verlangt eine neue Gewichtung zwischen Anlage und Passant.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was spricht gegen längere Speicherfristen?
Die geltenden Regeln schützen vor allem Unbeteiligte. Eine Kamera im öffentlichen Raum speichert überwiegend Daten von Menschen, die keinen Anlass für eine Aufnahme gegeben haben, schreibt die Datenschutzkonferenz: „Je länger die Aufnahmen aufbewahrt werden, desto stärker ist der Eingriff in deren Rechte.“ [4] Für eine systematische, umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche verlangt Art. 35 DSGVO außerdem eine Datenschutz-Folgenabschätzung.[5] Eine Stellungnahme der Datenschutzbehörden zum bayerischen Antrag ist in den bisherigen Berichten nicht dokumentiert.
Das Bundeskriminalamt zählte bis Ende August 165 mutmaßliche Sabotagefälle und 747 Drohnensichtungen über kritischer Infrastruktur. Wachdienste wie BauWatch sichern Umspannwerke und Kraftwerke heute mit mobilen Kameratürmen, deren Bilder eine Software auswertet. Genau diese Auswertung will der Antrag rechtlich absichern.
Was heißt das für Betreiber bis zu einer Entscheidung?
Eine Entschließung des Bundesrats bindet die Bundesregierung nicht, ändern kann § 4 BDSG nur ein Gesetz des Bundestags. Bis dahin begründen Sie Kameras an der Werksgrenze und Speicherfristen über drei Tage im Einzelfall, am besten im Resilienzplan nach § 13 KRITIS-Dachgesetz.[6]
Quellen
6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- BundesratDrucksache 612/26, Antrag des Freistaates Bayern: Entschließung „Private Betreiber kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen stärken: Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen“
- Bayerische StaatsregierungBericht aus der Kabinettssitzung vom 20. Oktober 2026, Punkt 2
- BundesverwaltungsgerichtUrteil vom 27. März 2019, BVerwG 6 C 2.18, Rn. 46 und 47
- DatenschutzkonferenzOrientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Abschnitte 3.1, 3.3 und 4.1 (Stand 17.07.2020)
- Amtsblatt der EUVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 6, 23 und 35
- Bundesamt für Justiz§ 13 KRITIS-Dachgesetz, Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan (abgerufen 23.10.2026)
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