Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hat am 14. Juli 2026 die ersten Bescheide gegen KI-Suchangebote erlassen. Google und Perplexity gelten im deutschen Medienrecht nicht mehr als neutrale Vermittler, sondern als Anbieter eigener Inhalte.

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Googles KI-Suche fällt seit dem 14. Juli 2026 erstmals unter deutsches Medienrecht. Die ZAK, das Aufsichtsgremium der 14 Landesmedienanstalten, hat an diesem Tag Bescheide gegen die AI Overviews von Google und gegen den Nachrichten-Chatbot von Perplexity erlassen[1]. Geführt haben die Verfahren die Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ZAK hat erstmals festgestellt, dass deutsches Medienrecht für KI-Suche und KI-Chatbots gilt.
  • KI-Antworten zählen als eigene Inhalte des Anbieters, das Haftungsprivileg für Plattformen greift deshalb nicht.
  • Der eigentliche Hebel sind die Vielfaltsregeln für Medienintermediäre: Transparenz und Diskriminierungsfreiheit nach den Paragrafen 91 bis 94 Medienstaatsvertrag.
  • Google hat Rechtsmittel angekündigt, die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig.

Warum gilt die KI-Antwort plötzlich als eigener Inhalt?

Hand stempelt ein Dokument mit dem Text „EIGENER INHALT“ auf grauem Hintergrund ab
KI-Zusammenfassungen formulieren neue Aussagen statt Quellen wiederzugeben. Die ZAK sieht dadurch die Neutralität von Suchmaschinen verletzt, da eigene Sätze eigene Verantwortung mit sich bringen

Eine KI-Übersicht gibt nicht wieder, was in den Quellen steht, sondern formuliert eine neue Aussage. Genau darin sieht die ZAK die Grenze zum neutralen Vermittler überschritten: Eigene Sätze begründen eigene Verantwortung.

Mit der KI-Übersicht vollzieht Google einen Rollenwechsel: Suchmaschinen berufen sich darauf, fremde Inhalte nur zugänglich zu machen, doch diese Rolle endet dort, wo ein Modell aus mehreren Quellen einen neuen Text formt.

Thorsten Schmiege, Vorsitzender der ZAK, wird deutlich: „KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter, und wir wenden deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie an.“

Ein Gericht hat das bereits vorentschieden. Das Landgericht München I hat Google am 28. Mai 2026 als unmittelbaren Störer eingestuft, weil eine AI Overview zwei Münchner Verlage mit dubiosen Geschäftspraktiken verknüpft hat, ohne Beleg in einer der verlinkten Quellen (Az. 26 O 869/26). Angedroht ist ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß.

Welcher Hebel im Medienstaatsvertrag greift wirklich?

Der schärfste Hebel ist nicht die Haftung, sondern die Auffindbarkeit. Als Medienintermediäre schulden Google und Perplexity nach den Paragrafen 91 bis 94 Medienstaatsvertrag Transparenz über ihre Auswahlkriterien und eine diskriminierungsfreie Darstellung journalistischer Angebote.

Die ZAK stört sich vor allem an der Verdrängung der Linkliste: Die KI-Antwort drückt sie nach unten, journalistische Angebote werden dadurch schlechter auffindbar[2]. Dr. Web hat dieses Muster beschrieben, als eine Studie eine halbierte Klickrate trotz Platz 1 gemessen hat und die AI Overviews 48 Prozent Reichweite erreicht haben.

Bei Perplexity zielt der Bescheid auf die angehängten Quellen- und Linksammlungen. Sobald ein Anbieter steuert, welche Inhalte auffindbar werden, erfüllt er die Kriterien eines Medienintermediärs.

Die Bescheide drehen die Beweislast um: Nicht mehr die Verlage müssen begründen, warum sie sichtbar sein sollten, sondern Google muss begründen, warum es sie verdrängt. Das ist der eigentliche Bruch, nicht die Haftungsfrage.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
KI-Suche unter deutschem Medienrecht

Die ZAK stuft Google AI Overviews und Perplexity als Inhalteanbieter ein. Die vier Eckdaten der Entscheidung.

2
Bescheide, erstmals gegen KI-Angebote: Google AI Overviews und der Chatbot von Perplexity
§§ 91–94
Medienstaatsvertrag: Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für Medienintermediäre
250.000 €
Ordnungsgeld je Verstoß, angedroht vom Landgericht München I (Az. 26 O 869/26)
14
Landesmedienanstalten stehen hinter der ZAK und tragen die Aufsicht gemeinsam
Der Weg zur Entscheidung
01
28. Mai 2026
Das Landgericht München I stuft Google für falsche Aussagen in einer AI Overview als unmittelbaren Störer ein.
02
14. Juli 2026
Die ZAK erlässt die ersten Bescheide: KI-Suche und Chatbots gelten als Inhalteanbieter, nicht als neutrale Vermittler.
03
Offen
Google hat Rechtsmittel angekündigt. Bis zur Klärung bleiben die Bescheide ohne Bestandskraft.

Der entscheidende Punkt liegt nicht in der Haftung, sondern in der Auffindbarkeit: Als Medienintermediäre müssen Google und Perplexity offenlegen, nach welchen Kriterien sie Inhalte auswählen, und dürfen journalistische Angebote nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen.

Was bedeutet das für Ihre Sichtbarkeit?

Kurzfristig ändert sich an der Suchergebnisseite nichts, weil Google Rechtsmittel angekündigt hat. Mittelfristig entsteht ein Beschwerdeweg gegen die Verdrängung eigener Inhalte durch KI-Antworten.

Anbieter journalistisch-redaktioneller Angebote erhalten damit ein Beschwerderecht bei den Landesmedienanstalten, sobald sie sich diskriminiert sehen. Der Weg steht nicht nur Verlagen offen.

Für die eigene Sichtbarkeit ersetzt ein Opt-out trotzdem keine Strategie, denn Google hält das KI-Opt-out in der robots.txt für wirkungslos. Sinnvoller ist der Weg über zitierfähige Inhalte und ein Fundament aus Generative Engine Optimization und SEO-Grundlagen.

Dokumentieren Sie ab sofort, wann eine KI-Antwort Ihre Inhalte ohne Klick verwertet oder falsch zusammenfasst. Ohne solche Belege läuft jede Beschwerde bei der Landesmedienanstalt ins Leere.

Quellen

[1] die medienanstalten: „Medienrecht gilt auch für KI-Suchmaschinen und Chatbots“

[2] die medienanstalten: „Medienstaatsvertrag (MStV)“

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