BMW verlangt für das elektrische SUV-Coupé iX4 mindestens 70.900 Euro, ausgeliefert wird ab März 2027. Zum selben Preis bekommen Käufer auch einen iX3 mit großem Akku und 167 Kilometern mehr Reichweite. Mit ihren Grundpreisen bleiben beide bestellbaren Versionen unter der Dienstwagen-Grenze von 100.000 Euro.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenMit dem BMW iX4 steckt der 108,7-kWh-Akku der Neuen Klasse nach Limousine und SUV jetzt in einer dritten Karosserie. BMW stellte das SUV-Coupé am 8. Oktober vor.[1] Gebaut wird das Modell wie der iX3 im ungarischen Werk Debrecen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der iX4 40 xDrive kostet ab 70.900 Euro, der iX4 50 xDrive ab 75.900 Euro, der Marktstart folgt im März 2027.
- Limousine i3, SUV iX3 und SUV-Coupé iX4 liegen bei gleichem Antrieb und Akku jeweils 5.000 Euro auseinander.
- Als Dienstwagen fallen beide Versionen unter die 0,25-Prozent-Regel.
Was bekommen Käufer für 70.900 Euro?

Zwei Motoren leisten im iX4 40 xDrive 275 kW. Sein 82,6-kWh-Akku reicht nach vorläufigem WLTP-Wert für bis zu 638 Kilometer und lädt mit maximal 300 kW. Für den iX4 50 xDrive mit 345 kW und 108,7 kWh verlangt BMW 75.900 Euro, die Reichweite steigt auf bis zu 828 Kilometer, die Ladeleistung auf 400 kW. Von 10 auf 80 Prozent lädt der Akku in beiden Versionen in 21 Minuten.[1]
Beide Akkus bestehen aus Rundzellen mit 46 Millimetern Durchmesser, die BMW ohne Module direkt ins Batteriegehäuse setzt. Pro Volumen speichern die Zellen laut BMW 20 Prozent mehr Energie als die prismatischen Zellen der Vorgängergeneration. Das Werk Debrecen baute in neun Monaten bereits 50.000 iX3.
Wofür zahlen Käufer beim Coupé 5.000 Euro mehr?
Den gleich motorisierten iX3 50 xDrive bietet BMW laut Branchenmedien seit Februar ab 70.900 Euro an. Leistung und Akkugröße entsprechen denen des iX4 50 xDrive, die Reichweite gibt BMW mit bis zu 805 Kilometern an.[2] Nach den vorläufigen Werten kommt das Coupé 23 Kilometer weiter.
Die Limousine i3 50 xDrive kostet 65.900 Euro und kommt mit demselben Akku auf bis zu 912 Kilometer. Die Preisstaffel zwischen Limousine, SUV und SUV-Coupé läuft damit in Schritten von 5.000 Euro, obwohl Motoren und Zellen aus demselben Baukasten stammen. Plattform und Antrieb entwickelt BMW nur einmal, mit jeder weiteren Karosserie verteilen sich die Entwicklungskosten auf mehr verkaufte Autos.
Was bedeutet der iX4 für Dienstwagen und Fuhrparks?
Als Dienstwagen versteuern Beschäftigte ein reines Elektroauto mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises im Monat, sofern der Listenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt.[3] Bis Mitte 2025 lag diese Grenze bei 70.000 Euro, der Basis-iX4 hätte den Wert um 900 Euro verfehlt. Ein Rechenbeispiel auf Basis des Grundpreises: Beim iX4 40 xDrive wären rund 177 Euro geldwerter Vorteil im Monat zu versteuern, bei einem Verbrenner zum selben Listenpreis 709 Euro.
Unternehmen können ein nach Juni 2025 und vor 2028 angeschafftes Elektroauto im ersten Jahr zu 75 Prozent abschreiben.[4] Beim iX4 bleiben dafür ab Marktstart gut neun Monate.
Beim iX4 bezahlen Kunden 5.000 Euro für eine abfallende Dachlinie, die Technik darunter steckt schon im iX3.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Hinzu kommt das bidirektionale Laden: Der iX4 speist mit bis zu 11 kW Strom ins Hausnetz oder ins öffentliche Netz zurück, E.ON bietet dafür einen eigenen Tarif an.[1] Anfang Oktober hat die Bundesnetzagentur die Regeln für das bidirektionale Laden festgelegt, Haushalte ohne Solaranlage kommen laut dieser Festlegung mit einem einzigen Zähler aus. Fuhrparkleiter sollten vor der Bestellung die Tagesstrecken ihrer Fahrer prüfen: Reichen 638 Kilometer, spart der kleine Akku beim Coupé 5.000 Euro. In die Leasingrate fließt zudem der Wertverlust von Elektroautos ein.
Quellen
[1] BMW Group PressClub: „Der neue BMW iX4“ (8. Oktober 2026, inklusive Pressemappe und technischer Daten)
[2] BMW Group PressClub: „Der Anfang einer Ära. Der neue BMW iX3.“ (September 2025)
[3] Bundesministerium der Justiz: § 6 Einkommensteuergesetz, Absatz 1 Nummer 4
[4] Bundesministerium der Justiz: § 7 Einkommensteuergesetz, Absatz 2a
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