Ein Tesla-Fahrer bleibt auf 8.650 Euro sitzen, weil er nach einem Unfall mit seinem neuen Model Y das stärkere Performance-Modell gekauft hat. Der Bundesgerichtshof sieht die größere Reichweite des alten Wagens im niedrigeren Preis bereits abgegolten. Auch eine Lieferzeit von mehreren Monaten ändert daran nichts.
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Der Bundesgerichtshof hat am 29. September die Revision eines Tesla-Fahrers im Streit mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückgewiesen (Az. VI ZR 47/26).[1] Der Mann verlangte 8.650 Euro mehr, weil er nach dem Unfall statt eines gleichen Model Y Long Range ein Model Y Performance gekauft hatte. Das Fachportal beck-aktuell berichtete am 30. Oktober darüber.[2]
Das Wichtigste in Kürze
- Nach einem Unfall mit einem Neuwagen unter 1.000 Kilometern zahlt der Versicherer des Unfallgegners einen gleichwertigen Neuwagen, kein höherwertiges Modell.
- Die Gleichwertigkeit misst der BGH am Marktpreis, nicht an dem, was dem Halter wichtig ist.
- Für die Wartezeit auf ein gleiches Auto stehen dem Geschädigten Mietwagen, Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfall zu.
Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger hatte im September 2022 einen neuen Tesla Model Y Long Range mit 378 kW für 58.920 Euro gekauft. Am 26. September 2022 wurde der Wagen bei einem Unfall erheblich beschädigt, der Unfallgegner haftete. Zwei Tage danach kaufte der Mann ein fabrikneues Model Y Performance mit 393 kW für 67.570 Euro. Der Versicherer zahlte auf Basis des alten Kaufpreises.[1]
Ein Long Range wäre auf Bestellung erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 lieferbar gewesen, argumentierte der Kläger, das Performance-Modell stand sofort bereit. Zudem sei der Ersatzwagen für ihn weniger wert: geringere Reichweite, höhere Versicherungsbeiträge und Energiekosten, teurere Reifen. Das Landgericht Hildesheim wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Celle die Berufung.[1]
Warum wird die Reichweite nicht eigens bewertet?
Die Reichweite hat der BGH berücksichtigt, aber über den Preis. „Der Preis eines Fahrzeuges ergibt sich daraus, wie der Markt die Gesamtheit der Eigenschaften dieses Fahrzeuges bewertet“, heißt es im Urteil. Dazu gehöre die Reichweite. Der Einwand, sie wiege bei Elektroautos besonders schwer, löse sich von der Bewertung des Marktes. Den Aufpreis von rund 15 Prozent werteten die Richter als objektiven Mehrwert, der im Vermögen des Klägers bleibe.[1]
Dahinter steht das Bereicherungsverbot: Nach dem Schaden soll niemand besser gestellt sein als vorher. Ersatz auf Neuwagenbasis gibt es deshalb nur bei erheblicher Beschädigung, höchstens 1.000 Kilometern Laufleistung und einem gleichwertigen Ersatzwagen, so der Senat zuletzt 2020 (VI ZR 271/19).[1] Legt ein Halter Wert auf eine Eigenschaft, muss er sich nach dem Urteil einen Wagen mit genau dieser Eigenschaft beschaffen.
Hilft das Argument mit der Lieferzeit?
Die Lieferzeit ließ der Senat nicht gelten. Paragraf 249 BGB verlange nicht, dass ein Ersatzwagen kurzfristig bereitsteht. Für die Wartezeit könne der Geschädigte Mietwagen, Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfall verlangen, den Aufwand für die Organisation hält das Gericht für zumutbar.[1]
Der Kläger rechnete vor, der Versicherer spare mit dem sofort verfügbaren Wagen sogar Geld, weil die Überbrückung von 90 bis 120 Tagen teurer geworden wäre. Der BGH verwarf auch das: Bei konkreter Abrechnung zählt, was der Geschädigte tatsächlich getan hat, fiktive Kosten, die nie angefallen sind, lassen sich nicht gegenrechnen. Er verwies dabei auf sein Mietwagen-Urteil vom 19. Mai 2026 (VI ZR 67/25). Die Lösung könne für den Versicherer sinnvoll gewesen sein, darauf einlassen müsse er sich aber nicht.[1]
Nach diesem Urteil gilt bei langen Lieferzeiten: erst die schriftliche Zusage des Versicherers, dann das teurere Modell.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Halter neuer Elektroautos sollten vor dem Kauf eines teureren Ersatzwagens also beim Versicherer des Unfallgegners nachfragen. Ohne dessen Zusage bleibt der Aufpreis beim Halter, die Kosten für die Wartezeit erstattet der Versicherer weiterhin.
Quellen
2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- BundesgerichtshofUrteil vom 29. September 2026, VI ZR 47/26 (abgerufen am 2. November 2026)
- beck-aktuellTeurerer Tesla auf Kosten der Versicherung?
Mehr Newshunger?
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