Artikel teilen

Tesla hat vor dem US-Bundesberufungsgericht in San Francisco die Sammelklage kalifornischer Käufer des FSD-Pakets abgewehrt. Ein Aufdruck auf der Ware gilt vor Gericht als gesehen, eine Unterseite der Website nicht. Die Klage von Thomas LoSavio läuft weiter, die übrigen Käufer müssten vorerst einzeln vor Gericht ziehen.

drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen

Zum Bestellen des Zusatzpakets FSD (Full Self-Driving, also vollständig selbstfahrend) musste niemand die Autopilot-Seite von Tesla öffnen. Genau dort warb der Autobauer mit der Aussage, alle seit Oktober 2016 gebauten Autos hätten die nötige Hardware für vollautonomes Fahren. Über diese Lücke stolperte am 16. Oktober 2026 die Sammelklage.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Berufungsgericht hob die Zulassung aller drei Klägergruppen auf, die eine Bezirksrichterin 2025 zugelassen hatte.
  • Die Kläger konnten nicht belegen, dass jeder FSD-Käufer die Hardware-Aussage gesehen hat.
  • Ob Teslas Werbung irreführend war, haben die Richter nicht entschieden, das Verfahren läuft weiter.
  • In Deutschland hält das Verkehrsministerium den Namen FSD für „etwas irreführend“, Tesla hat angeboten, das Paket in „Tesla Assisted Driving“ umzubenennen.

Was hat das Berufungsgericht entschieden?

Weißes VW Golf-Modell mit orangefarbenem Anhänger „Details siehe Website“ und Warnaufkleber
Thomas LoSavio klagt gegen Tesla wegen irreführender Werbung. Richterin Lin ließ 2025 drei Klägergruppen zu, doch Berufungsrichter hoben dies auf

Thomas LoSavio verklagte Tesla 2022 vor dem Bundesbezirksgericht für Nordkalifornien wegen irreführender Werbung. Richterin Rita Lin ließ 2025 zwei Klägergruppen für Schadensersatz und eine dritte für Unterlassungsansprüche zu.[1] Tesla focht die Zulassung vorab an. Die Richter Ronald Gould, Jay Bybee und Daniel Bress hoben den Beschluss nun vollständig auf und verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück.

Die Entscheidung erging als Kurzbeschluss, der für spätere Fälle nicht bindend ist.[1] Tesla bestreitet die Vorwürfe. Die Anwälte des Klägers sagten der Nachrichtenagentur Reuters, das Gericht habe die Bedeutung der Hardware-Aussage für Teslas Werbung nicht vollständig gewürdigt.

Warum genügt eine Website nicht als Beweis?

Kalifornische Gerichte unterstellen in zwei Fällen, dass alle Käufer eine Werbeaussage kannten: bei einer langen, flächendeckenden Werbekampagne und bei Angaben auf dem Etikett oder in Unterlagen, die jeder Kunde erhält.[1] Den Aufdruck hat jeder Käufer vor Augen. Eine Unterseite erreicht nur, wer sie anklickt.

Richterin Lin hatte auf Teslas besonderes Vertriebsmodell verwiesen: Der Hersteller verkauft direkt, die eigene Website ist die wichtigste Informationsquelle. Kaufinteressenten würden die Seite vor dem Kauf eines teuren Zusatzpakets deshalb wahrscheinlich aufrufen. Die Berufungsrichter hielten einen Fall gegen die Handelskette Target von 2010 dagegen, in dem die strittige Angabe erst nach einem Klick auf einen Reiter erschien, den Kunden nicht öffnen mussten.[1]

Die Lücke schlägt auch auf die Verjährung durch. Auf der Autopilot-Seite begründete Tesla Verzögerungen bei FSD mit Hürden bei der Zulassung. Ob ein Käufer deshalb mit der Klage wartete, hängt davon ab, ob er die Seite kannte.[1]

Tesla gewinnt keinen Streit über die Wahrheit seiner Werbung, sondern über die Frage, wer sie gelesen hat.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Zitat teilen
Teslas Werbeversprechen vor Gericht und Behörden
Was in den USA und in Deutschland bisher entschieden ist
3
Klägergruppen ließ eine Bezirksrichterin 2025 zu, das Berufungsgericht hob die Zulassung aller drei am 16. Oktober 2026 auf
2022
reichte Thomas LoSavio die Klage ein, über die Vorwürfe selbst hat bis heute kein Gericht entschieden
30 Tage
Sperre der Händler- und Herstellerzulassung drohten Tesla in Kalifornien wegen des Begriffs „Autopilot“, bis der Hersteller ihn strich
10 %
über dem Tempolimit soll FSD in Deutschland laut Einigung mit dem Verkehrsministerium fahren dürfen

Was bedeutet das für Käufer in Deutschland?

Am Produktnamen reiben sich auch Behörden. Das kalifornische Verkehrsamt DMV stufte den Begriff „Autopilot“ im Dezember 2025 als irreführend ein. Tesla verzichtet in Kalifornien seither darauf und entging so einer 30-tägigen Sperre seiner Händler- und Herstellerzulassung.[2] Das Bundesverkehrsministerium hält „FSD“ für „etwas irreführend“, Tesla hat die Umbenennung in „Tesla Assisted Driving“ angeboten.

Sammelklagen nach US-Vorbild sieht das deutsche Recht nicht vor. Seit Oktober 2023 können Verbraucherverbände eine Abhilfeklage erheben, Betroffene melden sich dafür im Klageregister beim Bundesamt für Justiz an, wie bei der Klage gegen Amazon Prime. Zugelassen ist FSD in Deutschland bislang nicht, mehrere EU-Länder wie Belgien und Dänemark erkennen bereits die niederländische Typgenehmigung an.

Fuhrparkverantwortliche speichern vor dem Kauf eines Zusatzpakets am besten Produktbeschreibung und Bestellbestätigung als PDF. Das Urteil zeigt den Grund: Entscheidend war, welche Aussage Käufer nachweislich gesehen haben, nicht, was irgendwo auf der Website stand.

Quellen

2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. United States Court of Appeals for the Ninth CircuitLoSavio v. Tesla, Inc., No. 25-7927, Memorandum16.10.2026
  2. California Department of Motor VehiclesTesla Takes Corrective Action to Avoid DMV Suspension17.02.2026

Mehr Newshunger?

4,1 16 Bewertungen

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?