Artikel teilen

Die Bundesregierung will das Kontingent der Westbalkanregelung zum 1. Januar 2027 von 50.000 auf 25.000 erstmalige Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit im Jahr halbieren.[1] Das Arbeitsministerium verbucht daraus eine Entlastung bei Bürgern und Verwaltung, der Normenkontrollrat hält die Rechnung für nicht nachvollziehbar und fordert, die Regelung beizubehalten.[2]

Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügen
Inhalt 5 Abschnitte
  1. Was ändert sich an der Westbalkanregelung?
  2. Woher kommt die Entlastung?
  3. Was kritisiert der Normenkontrollrat?
  4. Welche Schritte folgen?
  5. Mehr Newshunger?

Die Verordnung ging am 4. November als Drucksache 636/26 an den Bundesrat und braucht dessen Zustimmung.[1]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Westbalkanregelung öffnet Staatsangehörigen von sechs Westbalkanstaaten den Arbeitsmarkt ohne anerkannten Abschluss, das Kontingent halbiert sich ab 1. Januar 2027.
  • Das Ressort rechnet mit 215.527 Stunden weniger Zeitaufwand im Jahr für Bürger und rund 2,8 Millionen Euro weniger Aufwand in der Verwaltung.
  • Der Normenkontrollrat zählt daraus ein „Out“ von 10,7 Millionen Euro, warnt aber vor erheblich mehr Aufwand für Unternehmen.
  • Die Entlastung entsteht allein durch weniger Fälle, am Verfahren ändert die Verordnung nichts.

Was ändert sich an der Westbalkanregelung?

Zwei Papierstapel: hoher links („ANTRAG“), flacher rechts mit Stempel und Preisschild 25.000
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können ohne Anerkennung von Abschlüssen arbeiten

Die Regelung in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung gilt für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Staatsangehörige dieser Länder können hier arbeiten, ohne einen Berufs- oder Studienabschluss anerkennen zu lassen.[2] Die Verordnung ersetzt in Satz 3 die Zahl 50.000 durch 25.000. Als Zweck nennt die Begründung, die Erwerbsmigration unabhängig von der Qualifikation zu reduzieren und das inländische Potenzial bei offenen Stellen stärker zu nutzen.[1]

Wege für Qualifizierte bleiben offen, etwa für Fachkräfte nach den §§ 18a und 18b des Aufenthaltsgesetzes oder für Berufskraftfahrer. Die Bundesagentur prüft weiterhin jede Anfrage und teilt dem Arbeitgeber mit, dass die Vorabzustimmung wegen der Kontingentierung später folgt. Anträge, denen das Kontingent nicht mehr genügt, werden abgelehnt.[1]

Woher kommt die Entlastung?

Das Ressort unterstellt, dass sich die Zahl der Anträge halbiert: 25.000 Visumanträge weniger, 25.000 Anträge auf Arbeitserlaubnis weniger und 16.666 Verlängerungen oder Arbeitgeberwechsel weniger. Ein Visumantrag kostet den Antragsteller 6,5 Stunden (390 Minuten) und 79,20 Euro. Zusammen ergeben sich 215.527 Stunden und 2,46 Millionen Euro Sachaufwand im Jahr. Der Normenkontrollrat rechnet die Stunden mit 25 Euro auf 5,4 Millionen Euro um.[1]

In der Verwaltung sinkt der Aufwand um rund 2,8 Millionen Euro im Jahr, davon 1,9 Millionen Euro beim Bund und 918.000 Euro bei Ländern und Kommunen. Für die Wirtschaft ändert sich nach der Drucksache nichts, weil die Antragszahlen gleich hoch bleiben. Nach der One-in-one-out-Regel ergibt das ein Out von 10,7 Millionen Euro.[2]

Westbalkanregelung: Was die Halbierung des Kontingents rechnerisch bringt
Angaben aus Bundesrat-Drucksache 636/26 vom 4. November 2026 und der Stellungnahme des Normenkontrollrats (NKR-Nr. 8293)
25.000
erstmalige Zustimmungen der Bundesagentur pro Jahr ab 1. Januar 2027, bisher 50.000
215.527 Std.
weniger Zeitaufwand für Bürger im Jahr laut Ressort, davon 162.500 Stunden bei Visumanträgen
2,8 Mio. €
weniger Aufwand in der Verwaltung im Jahr, davon 918.000 € bei Ländern und Kommunen
10,7 Mio. €
„Out“ nach der One-in-one-out-Regel, vom Normenkontrollrat als nicht nachvollziehbar bewertet
Dargestellte jährliche Entlastung nach Posten (Mio. Euro)
Bürger: Zeitaufwand (NKR-Umrechnung mit 25 € je Stunde)5,4
Bürger: Sachaufwand2,5
Bund (Bundesstellen und Bundesagentur)1,9
Länder und Kommunen (Ausländerbehörden)0,9
Stand des Verfahrens
1. Juli 2026
Koalitionsausschuss beschließt die Umsetzung zum 1. Januar 2027
3. Nov. 2026
Normenkontrollrat kritisiert die Halbierung und fordert, die Regelung beizubehalten
4. Nov. 2026
Bundeskanzler leitet die beschlossene Verordnung dem Bundesrat zu (Drucksache 636/26)
Danach
Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Absatz 2 Grundgesetz, Inkrafttreten am 1. Januar 2027

Die Zahl der Anträge sinkt, der Aufwand je Antrag bleibt. Die Entlastung besteht allein aus Fällen, die gar nicht erst entstehen.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Zitat teilen

Was kritisiert der Normenkontrollrat?

Der Rat hält die Berechnung des Ressorts nicht in jeder Hinsicht für methodengerecht. In der Rechnung fehlten Bürger, die auf den Weg über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausweichen, der Mehraufwand der kommunalen Ausländerbehörden bei diesen Verfahren und die weiteren Kosten der Wirtschaft. Bau, Logistik und Gastronomie müssten ihre Arbeitskräfte künftig über ein bürokratieintensiveres Verfahren suchen.[2]

Alle vorliegenden Stellungnahmen der Länder und angehörten Wirtschaftsverbände fordern laut Rat die Beibehaltung, der Rat schließt sich an. Nach Feststellung des Rates hat das Ressort keinen Nutzen dargestellt.[2] Das Ziel der Verordnung ist nicht der Bürokratieabbau, sondern die Begrenzung der Zuwanderung ohne Qualifikationsnachweis. Die Entlastung ist eine Nebenfolge der kleineren Fallzahl. Die Stellungnahmen der Länder und Verbände sind in der Drucksache nicht abgedruckt.

Welche Schritte folgen?

Der Bundesrat muss nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zustimmen, einen Termin nennt die Drucksache nicht. Vorgesehen ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027, eine Befristung oder Evaluierung ist nicht geplant.[1] Betriebe mit Personalbedarf im Ausland finden im Vergleich der Anbieter für Fachkräfte aus dem Ausland Vermittler. Die Gesamtbilanz steht im Beitrag zum Erfüllungsaufwand-Rekord.

Quellen

2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratDrucksache 636/26, Neunte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 4. November 2026 (Vorblatt, Begründung, Erfüllungsaufwand)
  2. Nationaler NormenkontrollratStellungnahme NKR-Nr. 8293 vom 3. November 2026 (Anlage zur Drucksache 636/26)

Mehr Newshunger?

4,5 13 Bewertungen

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Dr. Web Newsletter

Jede Woche ein bisschen klüger.

Der Dr. Web Newsletter: die besten Artikel, Anbieter-Tipps und neue Tools, kompakt zusammengefasst, jeden Donnerstag. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.