Der Bundestag hat am 15. Oktober das Gesetz zur Anpassung der GAP-Vorschriften an die EU-Verordnung 2025/2649 unverändert beschlossen.[1] Der Entwurf der Bundesregierung beziffert die Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe auf 10.534 Euro im Jahr. Den Länderverwaltungen entstehen dagegen wiederkehrende Mehrkosten von 25.385 Euro und einmalig 260.000 Euro.[2]
Ein Klick · kostenlosDr. Web bei Google bevorzugenMarkieren Sie drweb.de als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Artikel öfter unter den Top-Meldungen.Jetzt hinzufügenInhalt 5 Abschnitte
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Bundesrat befasst sich im zweiten Durchgang damit, die Frist läuft am 20. November 2026 ab.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Betriebe bis 30 Hektar werden nicht mehr zu GLÖZ-Standard 7 kontrolliert und dafür nicht sanktioniert.
- Zertifizierte Biobetriebe gelten als Einhalter von sechs der neun Bewirtschaftungsauflagen, ohne Nachweis im Einzelfall.
- Die Entlastung der Betriebe ist kleiner als der laufende Mehraufwand der Länder.
Was ändert sich für die Betriebe?

Das Gesetz setzt Vereinfachungen um, die die EU zum 1. Januar 2026 beschlossen hat. Weil die Verordnung seit diesem Tag gilt, sollen die Begünstigungen rückwirkend greifen. Zwei Änderungen im GAP-Konditionalitäten-Gesetz wiegen am schwersten.[1]
Für Betriebe, die komplett nach der EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind oder umstellen, gilt künftig eine unwiderlegliche Vermutung. Demnach erfüllen diese Betriebe die GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7, also sechs der derzeit neun Bewirtschaftungsauflagen. Das betrifft rund 36.700 Betriebe. Die Entlastung nennt der Entwurf „signifikant“, beziffert sie aber nicht.[2]
Für Betriebe mit bis zu 30 Hektar entfallen Kontrollen und Sanktionen zum GLÖZ-Standard 7. Das trifft laut Entwurf 138.000 Betriebe. Bis zu zehn Hektar Fläche bleiben zudem von Sanktionen für fast alle Auflagen ausgenommen. Behörden dürfen außerdem Ausnahmen von Auflagen zulassen, wenn Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge die Erfüllung verhindern.[1]
Woher kommen die 10.534 Euro?
Die Rechnung steht im Abschnitt Erfüllungsaufwand der Drucksache 321/26. Der Entwurf geht davon aus, dass jedes Jahr ein Prozent der 138.000 Kleinbetriebe vor Ort kontrolliert wird, also 1.380. Eine Kontrolle dauert drei Stunden, auf GLÖZ 7 entfallen davon rechnerisch zehn Minuten. Bei 45,80 Euro Stundensatz für den Inhaber bleiben rund 7,60 Euro je Betrieb. Auf alle 138.000 Betriebe verteilt, sind das etwa 8 Cent.[2]
Nach der „one in, one out“-Regel verbucht die Bundesregierung diese 10.534 Euro als „out“.[2]
Brüssel vereinfacht, Berlin rechnet mit zehn Minuten Kontrollzeit. Dass der Mehraufwand der Länder höher ausfällt als die Entlastung, geht aus den Zahlen des Entwurfs selbst hervor.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was kostet die Umstellung die Länder?
Die Länder müssen die IT ihrer 13 Agrarzahlstellen an die neue Rechtslage anpassen und veranschlagen 15.000 bis 20.000 Euro je Zahlstelle. Der Entwurf setzt einmalig 260.000 Euro an. Rechnerisch bräuchte die Entlastung der Betriebe knapp 25 Jahre, um diese Summe zu erreichen.[2]
Dazu kommt ein neuer Informationsweg. Erfahren Agrarförderbehörden von möglichen Verstößen gegen Tierschutz-, Umwelt- oder Futtermittelrecht, dürfen die Behörden diese Tatsachen an die zuständigen Fachbehörden weitergeben. Der Entwurf rechnet mit 1.500 Fällen im Jahr zu je 30 Minuten und kommt auf 32.400 Euro. Abzüglich 7.015 Euro eingesparter Kontrollzeit bleiben 25.385 Euro Mehraufwand im Jahr.[2]
Die GLÖZ-Standards schützen Boden, Wasser und Klima, der Entwurf verweist auf ein „funktionierendes Kontrollsystem“, das eine umweltverträgliche Landwirtschaft stütze. Warum gerade zertifizierte Biobetriebe die sechs Auflagen als erfüllt gelten, begründet der Entwurf mit der Verwaltungsvereinfachung. Eine Stellungnahme des Normenkontrollrats liegt der Drucksache nicht bei.[2]
Welche Schritte folgen?
Nach dem Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober steht der zweite Durchgang im Bundesrat aus. Danach folgen Verkündung und Inkrafttreten am Tag danach, die Begünstigungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2026.[1]
Biobetriebe sollten ihre Zertifizierung für das gesamte Antragsjahr sichern: Endet die Zertifizierung währenddessen, gilt die Vermutung für das ganze Jahr nicht. Beginnt die Umstellung erst nach dem 1. Januar, greift sie erst im Folgejahr.[2]
Quellen
2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- BundesratDrucksache 617/26, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Oktober 2026
- BundesratDrucksache 321/26, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Mai 2026 (Vorblatt und Begründung, Abschnitt Erfüllungsaufwand)
