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Sachsen will ein einziges Wort im Pflanzenschutzgesetz austauschen: In § 34 Absatz 1 Nummer 3 soll „Einvernehmen“ durch „Benehmen“ ersetzt werden. Die Staatsregierung in Dresden hat den Gesetzesantrag am 3. November beschlossen, über den Antrag soll der Bundesrat am 20. November ohne Ausschussberatung entscheiden.[1]

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Inhalt 5 Abschnitte
  1. Was ändert ein Wort?
  2. Was kostet und was spart die Änderung?
  3. Was spricht dagegen?
  4. Welche Schritte folgen?
  5. Mehr Newshunger?

Bisher kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Pflanzenschutzmittel nur zulassen, wenn das Umweltbundesamt (UBA) zustimmt. Künftig müsste das UBA nur noch angehört werden.[1]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Das UBA würde sein faktisches Vetorecht verlieren, das BVL entschiede allein.
  • Der Entwurf nennt für Wirtschaft und Verwaltung keinen Betrag, nur eine erwartete Entlastung.
  • Der Antrag stammt von einem Land: Bundesrat, Bundestag und zweiter Durchgang im Bundesrat stehen aus.

Was ändert ein Wort?

Ein Radiergummi, ein Papierstreifen mit orangefarbenem Strich und eine Notiz mit „HOPPLA!“
Das BVL bewertet Zulassungsanträge mit BfR, JKI und UBA. BfR und JKI wirken im Benehmen mit, das UBA muss zustimmen

Das BVL bewertet Zulassungsanträge gemeinsam mit drei Behörden: dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dem Julius Kühn-Institut (JKI) und dem UBA. BfR und JKI sind im Benehmen beteiligt, ihre Stellungnahmen muss das BVL berücksichtigen. Nur beim UBA ist Einvernehmen nötig, gemeint ist die Vermeidung von Schäden für den Naturhaushalt. Ohne dessen Zustimmung kommt keine nationale Zulassung zustande.[1]

Sachsen beschreibt in der Begründung Verfahrensverzögerungen, strengere Anwendungsauflagen und Rechtsstreitigkeiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sehe nur vor, dass fachliche Stellungnahmen berücksichtigt werden, keine Vetoposition einer weiteren nationalen Behörde. Das Land wertet die Regelung deshalb als Gold-Plating, also als Übererfüllung von EU-Recht. Sachsen beruft sich dabei auf die Maßnahmen 44 und 45 der Föderalen Modernisierungsagenda.[1]

Als Indiz für Lücken im Pflanzenschutz nennt der Entwurf die befristeten Notfallzulassungen nach Artikel 53 der EU-Verordnung, die jährlich erteilt werden. Eine Zahl dazu steht in der Drucksache nicht.[1]

Was kostet und was spart die Änderung?

Für Bürger entsteht laut Entwurf kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft erwartet Sachsen keinen zusätzlichen Aufwand und keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, dafür weniger Aufwand für Antragsteller durch schnellere Entscheidungen. Eine Bezifferung sei nicht möglich, da die Verfahrensdauer von vielen Faktoren abhänge.[1]

Beim Bund rechnet der Entwurf mit einem „marginalen, einmaligen Aufwand“ für angepasste Abläufe und auf Dauer mit Entlastung. Die Länder und Kommunen sind nicht betroffen, weil die Zulassung allein Bundesbehörden obliegt. Die Entlastung der Verwaltungsgerichte nennt die Begründung „nicht exakt zu monetarisieren“. Die Angaben stammen von Sachsen als Antragsteller, eine Stellungnahme des Normenkontrollrats liegt der Drucksache nicht bei.[1]

Pflanzenschutzzulassung: Was Sachsen ändern will
Angaben aus dem Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen, Bundesrat-Drucksache 645/26 vom 5. November 2026
1 Wort
„Einvernehmen“ wird „Benehmen“ in § 34 Absatz 1 Nummer 3 Pflanzenschutzgesetz
3 Behörden
BfR, JKI und UBA bewerten mit, nur das UBA hat bisher ein Vetorecht
keine Zahl
Der Entwurf beziffert weder Aufwand noch Ersparnis für Wirtschaft und Verwaltung
20. Nov.
Wunschtermin für die Entscheidung im Bundesrat, ohne Ausschussberatung
Mitsprache bei der Zulassung, bisher und nach dem Entwurf
BfR
Benehmen: Stellungnahme einholen und berücksichtigen
JKI
Benehmen: Stellungnahme einholen und berücksichtigen
UBA bisher
Einvernehmen: ohne Zustimmung keine nationale Zulassung
UBA künftig
Benehmen: Anhörung Pflicht, BVL entscheidet letztverantwortlich
Stand des Verfahrens
8. Mai 2026
Bundesrat fasst Entschließung zur Zulassungssituation (Drucksache 155/26)
3. Nov. 2026
Sächsische Staatsregierung beschließt den Gesetzesantrag
20. Nov. 2026
Bundesrat soll über die Einbringung in den Bundestag entscheiden
Danach
Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat, Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

Ein Wort ist schnell getauscht. Ob dadurch Verfahren schneller werden oder nur der Streit in die Begründung der Zulassung wandert, belegt der Entwurf mit keiner Zahl.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was spricht dagegen?

Das Einvernehmen schützt den Naturhaushalt: Das UBA kann Umweltbelange verbindlich durchsetzen. Nach dem Entwurf bleibt das UBA zwingend beteiligt, das BVL muss dessen Stellungnahmen berücksichtigen und in der Entscheidungsbegründung würdigen. Laut Entwurf entsteht dadurch kein größeres Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt.[1]

Eine Stellungnahme des UBA oder des Bundesumweltministeriums zum Gesetzesantrag ist in den bisherigen Quellen nicht dokumentiert. Zu Sachsens Entschließungsantrag vom Frühjahr berichtete das Fachmedium top agrar, das Ministerium lehne die Forderung ab.[2]

Welche Schritte folgen?

Beschließt der Bundesrat den Antrag, wandert er als Gesetzentwurf zum Bundestag. Danach folgen der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung. Das Gesetz träte am Tag danach in Kraft. Die Länderkammer hatte bereits am 8. Mai 2026 per Entschließung gefordert, den einheitlichen Benehmens-Status herzustellen.[1]

Quellen

2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratDrucksache 645/26, Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen vom 3. November 2026 (Vorblatt und Begründung)
  2. top agrarRevolution bei Pflanzenschutzzulassung: Sachsen will UBA-Rechte beschneiden

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