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Das Umweltinstitut München will per Eilantrag stoppen, dass Landwirte BASFs Herbizid Luxinum noch in diesem Herbst auf bis zu 400.000 Hektar Winterweizen spritzen. Der Wirkstoff Cinmethylin hat keine EU-Genehmigung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat ihn per Notfallzulassung erlaubt.

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Auf das Etikett von Luxinum gehören zwei Warnhinweise: Der Stoff steht im Verdacht, beim Menschen und in der Umwelt endokrine Störungen zu verursachen.[2] Trotzdem darf BASF bis zum 29. Dezember 266.800 Liter davon verkaufen. Das Umweltinstitut München hält das für rechtswidrig und hat laut SWR einen Eilantrag gestellt.[1]

Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BVL lässt Luxinum vom 1. September bis 29. Dezember 2026 gegen Ackerfuchsschwanz im Winterweizen zu.
  • Der Wirkstoff Cinmethylin ist in der EU nicht genehmigt, laut EFSA kann er das Hormonsystem stören, vor allem die Schilddrüse.
  • Das Umweltinstitut bezweifelt, dass ein Notfall vorliegt, und klagt im Eilverfahren.
  • Für Flufenacet, bisher ein Mittel gegen Gräser im Herbst, endet die Aufbrauchfrist am 10. Dezember 2026.

Warum braucht BASF eine Notfallzulassung?

Weißer Kanister mit „Notfall“-Anhänger und Getreideähre auf weißem Grund
Ackerfuchsschwanz vernichtet bis zu 50 Prozent der Weizenernte. Viele Herbizide wirken nicht mehr, da die Wildgräser resistent geworden sind

Das Wildgras Ackerfuchsschwanz keimt im Herbst zwischen dem Weizen und kostet laut BASF bis zu 50 Prozent der Ernte.[1] Auf vielen Äckern wirken die gängigen Mittel kaum noch, weil die Pflanzen nach Jahren gleicher Spritzungen resistent geworden sind.[3]

Zugleich fällt ein wichtiges Mittel zur Gräserbekämpfung im Herbst weg. Die EU hat die Genehmigung für Flufenacet 2025 nicht verlängert, weil der Wirkstoff nach Einschätzung der EFSA die Schilddrüse stört und sein Abbauprodukt Trifluoressigsäure das Grundwasser belastet.[5] Ausbringen dürfen Landwirte Restbestände nur noch bis spätestens 10. Dezember 2026.[6]

Cinmethylin bringt einen neuen Wirkmechanismus gegen die resistenten Gräser mit.[3] BASF nennt das Herbizid einen „dringend benötigten Baustein“ zur Kontrolle des Ungrases.[1] Die EU-Genehmigung steht aus, die EFSA schloss ihre Bewertung im Februar 2026 mit Bedenken ab.[4]

Was wirft das Umweltinstitut dem BVL vor?

Artikel 53 der EU-Pflanzenschutzverordnung erlaubt eine Notfallzulassung für höchstens 120 Tage, für eine „begrenzte und kontrollierte Verwendung“ und nur gegen eine Gefahr, die sich anders nicht abwehren lässt.[7] Das Umweltinstitut bezweifelt, dass ein Notfall vorliegt und das BVL andere Wege ausreichend geprüft hat. Eine Zulassung für bis zu 400.000 Hektar habe nicht mehr den Charakter einer Ausnahme, gegen Ackerfuchsschwanz helfe auch eine andere Fruchtfolge.[3]

Nachdem das Institut Widerspruch eingelegt hatte, ordnete das BVL die sofortige Vollziehung an, deshalb geht der Streit nun vor Gericht.[3] BASF selbst empfiehlt den Wechsel zu Sommergerste oder Hafer, die erst im Frühjahr gesät werden, hält Sommergetreide aber für weniger rentabel.[1]

Luxinum soll einen Wirkstoff ersetzen, den die EU unter anderem wegen der Schilddrüse aus dem Verkehr zieht, und steht selbst unter demselben Verdacht.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Luxinum: die Notfallzulassung in Zahlen
Was das BVL für BASFs Herbizid gegen Ackerfuchsschwanz erlaubt hat
400.000 ha
Winterweizen dürfen Landwirte mit Luxinum behandeln, nach Rechnung des Umweltinstituts rund 14 % der Anbaufläche
266.800 l
Luxinum darf BASF verkaufen, darin stecken rund 200 Tonnen des Wirkstoffs Cinmethylin
120 Tage
gilt die Zulassung, vom 1. September bis 29. Dezember 2026; länger erlaubt das EU-Recht nicht
2 Warnsätze
auf dem Etikett: Verdacht auf Störungen des Hormonsystems beim Menschen und in der Umwelt
10.12.2026
endet die Frist, in der Landwirte Restbestände von Mitteln mit Flufenacet noch ausbringen dürfen

Was bedeutet der Streit für BASF und die Landwirte?

Wie weit Notfallzulassungen reichen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof schon einmal begrenzt. Im Januar 2023 untersagte er Notfallzulassungen für Saatgut mit Neonicotinoiden, deren Einsatz die EU ausdrücklich verboten hatte.[8] Cinmethylin ist dagegen nicht verboten, nur noch nicht genehmigt.

BASF bereitet den Börsengang seiner Agrarsparte bis Mitte 2027 vor, der Kapitalmarkttag dazu ist am 23. und 24. November. Gibt das Gericht dem Eilantrag statt, lebt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf, und Landwirte dürften Luxinum vorerst nicht mehr ausbringen. Über eine Wiederholung der Notfallzulassung kann nach Artikel 53 auch die EU-Kommission entscheiden, das Umweltinstitut hat die Kommission um eine Überprüfung gebeten.[3][7]

Ackerbaubetriebe sollten für die Saison 2027 deshalb nicht mit Luxinum planen, solange die EU den Wirkstoff nicht genehmigt hat. Restbestände flufenacethaltiger Mittel müssen bis zum 10. Dezember 2026 auf den Acker, danach bleibt nur das Entsorgen.

Quellen

8 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. SWR AktuellGesundheitsgefahr? Neuer Unkrautvernichter der BASF beschäftigt die Justiz21.10.2026
  2. Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitNotfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel Luxinum (Bescheid, Zulassungszeitraum 1. September bis)29.12.2026
  3. Umweltinstitut MünchenNotfallzulassung für Cinmethylin (Meldung vom 20. August 2026 mit Nachtrag zum Gerichtsverfahren)
  4. European Food Safety AuthorityPeer review of the pesticide risk assessment of the active substance cinmethylin (EFSA Journal)11.02.2026
  5. Europäische KommissionDurchführungsverordnung (EU) 2025/910 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet (20. Mai 2025, Erwägungsgründe 9 und 10, Artikel 5)
  6. top agrarFlufenacet: BVL widerruft Mittel endgültig26.06.2025
  7. Europäisches Parlament und RatVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Artikel 53, Notfallsituationen im Pflanzenschutz)
  8. Gerichtshof der Europäischen UnionUrteil vom 19. Januar 2023, Rechtssache C-162/21 (Notfallzulassungen für Neonicotinoide)

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