Google lässt in Google Ads ab Oktober Unternehmensnamen zu, die von der Zieldomain der Anzeige abweichen. Die Ausnahme gilt nur für Marken mit bestätigter direkter Beziehung zum Inhaber der Domain. Laut einer Mail an Werbekunden tritt die Änderung am 16. Oktober in Kraft, Wiederverkäufer und Affiliates gehen dabei leer aus.

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„In ganz bestimmten Fällen“ dürfen Unternehmensname und Zieldomain in Google Ads ab Oktober auseinanderfallen. So formuliert Google die Aktualisierung seiner redaktionellen Richtlinien vom 1. Oktober in der deutschen Fassung.[1] Den Termin 16. Oktober nennt eine Mail an Werbekunden, die der PPC-Berater Arpan Banerjee öffentlich machte. Die Richtlinienseite selbst nennt nur den Monat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Unternehmensname darf künftig von der Zieldomain abweichen, sofern drei Bedingungen erfüllt sind.
  • Wiederverkäufer, unabhängige Buchungsvermittler, Affiliates und Zweitanbieter fallen nicht unter die Ausnahme.
  • Wie Google die direkte Beziehung zum Domaininhaber bestätigt, hat der Konzern bislang nicht erläutert.
  • Vor einer Kontosperre wegen des Namens warnt Google mindestens sieben Tage im Voraus.

Was ändert sich beim Unternehmensnamen in Google Ads?

Ein Lichtschalter-Konstrukt mit den Texten
Unternehmensname darf künftig unter bestimmten Bedingungen von der Zieldomain abweichen. Das Feld fasst maximal 25 Zeichen. Google lehnt allgemeine oder ortsbezogene Namen ab

Künftig darf der Unternehmensname unter drei Bedingungen von der Zieldomain abweichen.[1] Bislang musste der Name der Domain, dem anerkannten Namen des Werbetreibenden oder der beworbenen App entsprechen.[2] Das Feld fasst höchstens 25 Zeichen. Allgemeine oder ortsbezogene Namen wie „Taxi Berlin“ lehnt Google ebenso ab wie Werbesprache im Namen.

Folgende Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Der Name entspricht dem anerkannten Namen oder der Marke des Werbetreibenden.
  • Zwischen Werbetreibendem und Domaininhaber besteht eine bestätigte direkte Beziehung.
  • Die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen werden direkt auf der Zieldomain angeboten.

Ausgeschlossen bleiben Wiederverkäufer, unabhängige Buchungsvermittler, Affiliates und Zweitanbieter. Den eigenständigen Markennamen der angebotenen Waren, Dienstleistungen oder Objekte dürfen diese Anbieter auch künftig nicht als Unternehmensnamen führen. Nach dem Wortlaut kommen etwa Marken infrage, deren Produkte im Onlineshop einer Konzerngesellschaft oder eines direkt verbundenen Partners liegen. Wie Google die Beziehung zum Domaininhaber prüft, erklärt der Konzern bislang nicht.

Warum bindet Google den Firmennamen überhaupt an die Domain?

Die Kopplung an die Domain erschwert Betrügern, sich mit dem Namen einer bekannten Marke zu schmücken. Googles Ads Safety Report beziffert den Umfang des Problems: 2025 blockierte oder entfernte der Konzern über 8,3 Milliarden Anzeigen und sperrte 24,9 Millionen Konten. Auf Betrug entfielen davon 602 Millionen Anzeigen und 4 Millionen Konten.[3] Wie viel trotzdem durchrutscht, zeigte der Test eines Entwicklers, der unter 56 abgerechneten App-Installationen 33 Bots zählte.

Starre Prüfregeln treffen allerdings auch seriöse Werbetreibende. Nach eigenen Angaben senkte Google mit seinem KI-Modell Gemini die Zahl fälschlicher Kontosperren 2025 um 80 Prozent.[3] Wie schnell ein legitimes Konto trotzdem hängen bleibt, zeigte zuletzt der Fall eines Entwicklerwerkzeugs: Google stufte das Programm als angebliche Schadsoftware ein und sperrte das Werbekonto. Für Marken, deren Angebot auf einer fremden, aber verbundenen Domain liegt, entfällt mit der Ausnahme ein Ablehnungsgrund.

Unternehmensname in Google Ads: was ab Oktober gilt
Regeln laut Google-Ads-Richtlinienhilfe, Stand 5. Oktober 2026
25 Zeichen
darf der Unternehmensname höchstens lang sein
3 Bedingungen
müssen zusammenkommen, damit der Name von der Zieldomain abweichen darf
16. Oktober
nennt eine Mail an Werbekunden als Start, die Richtlinie nur den Monat
7 Tage
liegen mindestens zwischen Warnung und Kontosperre

Welche Anbieter dürfen abweichen?

Ja
Markeninhaber
mit bestätigter direkter Beziehung zum Domaininhaber und eigenem Angebot auf der Zieldomain
Mit Zusatz
Autorisierte Händler
machen ihre Rolle wie bisher im Namen deutlich
Nein
Wiederverkäufer und Affiliates
ebenso unabhängige Buchungsvermittler und Zweitanbieter: Der Markenname als Firmenname bleibt tabu

Google behandelt den Firmennamen in der Anzeige als Echtheitssiegel und gibt Abweichungen nur nach geprüfter Beziehung zur Domain frei.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was sollten Werbetreibende und Agenturen jetzt prüfen?

Die Änderung betrifft vor allem Markenkonten mit abweichender Domain. Google schränkt die Regel regional nicht ein und veröffentlicht die Aktualisierung auch auf Deutsch. Verbindlich bleibt nach Googles Hinweis die englische Fassung.

  • Abgelehnte Anzeigen: Sichten Sie Anzeigen, die Google wegen des Unternehmensnamens abgelehnt hat. Treffen alle drei Bedingungen zu, bearbeiten Sie die Anzeigen nach dem 16. Oktober oder legen Einspruch ein. Eine bearbeitete Anzeige prüft Google automatisch neu.
  • Überprüfte Konten: Nach dem Überprüfungsverfahren für Werbetreibende muss der Name weiter exakt zur Domain oder zum dort angegebenen Namen passen.[2] Mit einer aktiven Markenregistrierung steht zusätzlich die Markenüberprüfung offen.
  • Händler: Autorisierte Händler machen ihre Rolle wie bisher im Namen deutlich, Googles Beispiel lautet „Traumauto München“. Ein Shop, der fremde Marken weiterverkauft, gewinnt durch die Lockerung nichts.
  • Agenturen: Gleichen Sie bei Kunden mit mehreren Marken und Domains ab, welche Konten unter die Ausnahme fallen, bevor Sie Namen umstellen.

An der Transparenzpflicht in der EU ändert die Lockerung nichts. Artikel 26 des Digital Services Act verpflichtet Plattformen, bei jeder Anzeige anzugeben, in wessen Namen sie erscheint und, falls abweichend, wer sie bezahlt hat.[4] Bei Verstößen gegen die Namensregel sperrt Google ein Konto nicht sofort, sondern warnt mindestens sieben Tage vorher.[2]

Unterstützung bei Kontenstruktur und Richtlinienfragen bieten die Dienstleister aus unserem Google-Ads-Agentur-Vergleich. Die wichtigsten Fachbegriffe der Suchmaschinenwerbung erklärt das SEM-Glossar.

FAQ: Google Ads lockert die Regel für Firmennamen in Anzeigen

Was ist der Unternehmensname in Google Ads?

Der Unternehmensname ist ein Pflichtfeld bestimmter Anzeigenformate in Google Ads und zeigt, wer hinter der Anzeige steht. Erlaubt sind die Domain, der anerkannte Name des Werbetreibenden oder die beworbene App, jeweils mit höchstens 25 Zeichen.

Warum lehnt Google Ads meinen Unternehmensnamen ab?

Google lehnt Unternehmensnamen ab, die weder zur Domain noch zum anerkannten Namen des Werbetreibenden passen, die allgemein oder ortsbezogen sind oder Werbesprache enthalten. Nach dem Überprüfungsverfahren für Werbetreibende muss der Name außerdem exakt zur Domain oder zum dort angegebenen Namen passen.

Was ist das Überprüfungsverfahren für Werbetreibende bei Google Ads?

Im Überprüfungsverfahren weisen Werbetreibende gegenüber Google ihre Identität und ihr Unternehmen nach. Google zeigt den bestätigten Namen anschließend in den Angaben zur Anzeige, und der Unternehmensname im Anzeigenkopf muss dazu oder zur Domain passen.

Dürfen Händler einen Markennamen in Google-Anzeigen als Firmennamen verwenden?

Autorisierte Händler dürfen einen Markennamen nur verwenden, wenn der Name ihre Rolle deutlich macht, etwa „Traumauto München“. Wiederverkäufer, Affiliates und unabhängige Buchungsvermittler dürfen den eigenständigen Markennamen nicht als Unternehmensnamen führen.

Was ist eine Markenüberprüfung bei Google Ads?

Die Markenüberprüfung steht Werbetreibenden offen, deren rechtsgültiger Unternehmensname nicht zum gewünschten Anzeigennamen passt oder länger als 25 Zeichen ist. Voraussetzung ist eine aktive Markenregistrierung für den Namen, den das Unternehmen in der Anzeige verwenden möchte.

Quellen

[1] Google-Ads-Richtlinienhilfe: „Aktualisierung der redaktionellen Richtlinien (Oktober 2026)“ (1. Oktober 2026)

[2] Google-Ads-Richtlinienhilfe: „Redaktionelle Anforderungen: Anforderungen an Unternehmensnamen“

[3] Google Blog, Keerat Sharma: „Google’s 2025 Ads Safety Report“ (16. April 2026)

[4] EUR-Lex: „Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste“, Artikel 26

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