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Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen Volkswagen ein Bußgeld von 1,2 Millionen Euro verhängt, weil der Konzern eine kursrelevante Prognose nur per Pressemitteilung verbreitet hat. Die Behörde hat die Strafe am 1. Oktober festgesetzt und am 9. Oktober bekannt gegeben, wie das Manager Magazin berichtet. Volkswagen kann noch Einspruch einlegen.

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Am 3. März 2023 überraschte Volkswagen die Anleger mitten im Handel mit einem Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023, die VW-Aktie stieg an diesem Tag um mehr als 10 Prozent. Der Konzern stellte ein Umsatzplus von 10 bis 15 Prozent und eine operative Rendite von 7,5 bis 8,5 Prozent in Aussicht. Nach Ansicht der BaFin lag diese Prognose deutlich über den Markterwartungen und hätte als Ad-hoc-Mitteilung erscheinen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die BaFin hat am 1. Oktober 2026 ein Bußgeld von 1,2 Millionen Euro gegen die Volkswagen AG festgesetzt, der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
  • Anlass ist der Ausblick auf 2023, den Volkswagen am 3. März 2023 als Pressemitteilung statt als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat.
  • Rechtsgrundlage ist Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung, und die Pflicht gilt auch für positive Überraschungen.
  • Wegen verspätet veröffentlichter Insiderinformationen belegte die BaFin 2026 bereits Varta mit 620.000 Euro und TeamViewer mit 240.000 Euro.

Warum genügt eine Pressemitteilung nicht?

Briefumschlag, Stempel mit Aufschrift
Insiderinformation nach Marktmissbrauchsverordnung: nicht öffentliche Angaben, die Wertpapierkurse erheblich beeinflussen können, einschließlich Abweichungen von Markterwartungen in beide Richtungen

Als Insiderinformation gilt nach der Marktmissbrauchsverordnung eine präzise, nicht öffentliche Angabe, die den Kurs eines Wertpapiers erheblich beeinflussen kann.[1] Dazu zählt nach Darstellung der BaFin auch eine deutliche Abweichung der eigenen Zahlen von der Markterwartung, und zwar in beide Richtungen. Eine gute Nachricht ist damit genauso meldepflichtig wie eine Gewinnwarnung.

Den Unterschied macht der Verbreitungsweg. Vor einer Ad-hoc-Mitteilung schickt der Emittent den Text vorab an die BaFin und an die Geschäftsführungen der Börsen. Anschließend verteilt ein Dienstleister die Meldung zeitgleich an Medien in der gesamten EU. Eine Pressemitteilung landet dagegen zuerst bei Redaktionen und Anlegern, die zufällig die Konzernseite oder einen Newsticker verfolgen. Genau diesen Vorsprung einzelner Marktteilnehmer soll die Ad-hoc-Pflicht verhindern, denn im Handel reichen wenige Minuten für Gewinne.

Wie fällt die Strafe im Vergleich aus?

Den vorgeschriebenen Weg kennt Volkswagen: Die gesenkte Gewinnprognose für 2026 samt Belastung aus der Porsche-Beteiligung hat der Konzern am 18. September 2026 als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.[3] Auch kleinere Emittenten hat die BaFin in diesem Jahr belangt: Varta traf ein Bußgeld von 620.000 Euro, unter anderem wegen einer verspäteten Insiderinformation.[2] Gegen TeamViewer setzte die Aufsicht 240.000 Euro fest, weil das Softwarehaus einen Cyberangriff nicht unverzüglich gemeldet hatte.[1]

Für Unternehmen reicht der Bußgeldrahmen bis 2,5 Millionen Euro oder bis 2 Prozent des Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ausfällt. Volkswagen hat 2023 laut eigenen Angaben 322,3 Milliarden Euro umgesetzt.[4] Legt man diesen Wert zugrunde, schöpft die BaFin mit 1,2 Millionen Euro nicht einmal ein Tausendstel des möglichen Rahmens aus. Bis zum Bescheid vergingen knapp 43 Monate.

Für Volkswagen sind 1,2 Millionen Euro Kleingeld, für jeden Vorstand bleibt die Lehre: Auch gute Zahlen sind Insiderinformationen.

Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
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Volkswagen und die Ad-hoc-Pflicht
Was die BaFin beanstandet und wie der Bußgeldrahmen aussieht
1,2 Mio. €
Bußgeld gegen die Volkswagen AG, festgesetzt am 1. Oktober 2026, noch nicht rechtskräftig
> 10 %
Kurssprung der VW-Aktie am 3. März 2023 nach dem Ausblick per Pressemitteilung
fast 43 Monate
Zeit zwischen der Pressemitteilung und dem Bußgeldbescheid
2 %
des Gesamtumsatzes oder 2,5 Mio. € beträgt die Obergrenze für Unternehmen, der höhere Wert zählt
Ausgewählte Ad-hoc-Bußgelder der BaFin 2026
23.06.2026
VARTA AG: 620.000 € wegen Verstößen gegen Marktmissbrauchsverordnung und WpHG
16.07.2026
TeamViewer SE: 240.000 €, weil ein Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation erschien
01.10.2026
Volkswagen AG: 1,2 Mio. €, weil die Prognose 2023 nur als Pressemitteilung erschien

Was folgt daraus für börsennotierte Mittelständler?

Die BaFin beanstandet bei Volkswagen keine falschen Zahlen, sondern den falschen Kanal. Prüfen Sie deshalb gerne vor jeder Prognose und jeder Zahlenvorlage, ob Ihre Aussage deutlich vom Analystenkonsens abweicht. Lautet die Antwort ja, gehört die Meldung in den Ad-hoc-Prozess mit Vorabmitteilung an BaFin und Börsen, auch bei erfreulichen Nachrichten.

Einen Aufschub der Veröffentlichung erlaubt Artikel 17 Absatz 4 der Marktmissbrauchsverordnung nur unter engen Bedingungen, und nach der Veröffentlichung muss der Emittent die BaFin über den Aufschub informieren. Halten Sie die Abwägung im Vorstand am besten schriftlich fest. Dass Ausblicke auch in den USA vor Gericht landen, zeigt die Aktionärsklage gegen Alphabet-Chef Sundar Pichai.

Quellen

[1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: „TeamViewer SE: Bafin setzt Geldbuße fest“ (20.07.2026)

[2] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: „VARTA AG: Bafin setzt Geldbußen fest“ (01.07.2026)

[3] Volkswagen AG: „Ad-hoc-Mitteilungen“ (Prognoseanpassung vom 18.09.2026)

[4] Volkswagen AG: „Volkswagen Group erzielt robustes Jahresergebnis 2023 nach starkem vierten Quartal“

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