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Steuererklärung: jetzt abgeben bitte!

Von wegen Wonnemonat: Ende Mai ist schon wieder die nächste Steuererklärung fällig. Wer keinen Steuerberater hat, sollte seinen Jahresabschluss und die Einkommensteuererklärung 2009 schleunigst fertig machen und abgeben. Oder aber das Finanzamt rechtzeitig vor dem 31. Mai um eine Fristverlängerung bitten. Wir nennen Termine und Fristen und warnen davor, den Kopf in den Sand zu stecken.

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Lesedauer: 4 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 20. Mai 2010
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Von wegen Wonnemonat: Ende Mai ist schon wieder die nächste Steuererklärung fällig. Wer keinen Steuerberater hat, sollte seinen Jahresabschluss und die Einkommensteuererklärung 2009 schleunigst fertig machen und abgeben. Oder aber das Finanzamt rechtzeitig vor dem 31. Mai um eine Fristverlängerung bitten. Wir nennen Termine und Fristen und warnen davor, den Kopf in den Sand zu stecken.

Auch wenn das Pfingstwetter noch so schön ist: Am 31. Mai 2010 muss Ihre Einnahmeüberschussrechnung und die Umsatz- und Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eintreffen. Sofern Sie gewerbesteuerpflichtig sind, müssen Sie auch diese Erklärung Ende Mai fertig haben. Hoffnung auf längere Schonfristen dürfen Sie nicht mehr machen.

Screenshot
Die Fünfmonatsfrist beim Steuerendspurt ist in § 149 Abgabenordnung festgelegt

Nur, wenn Sie sich einen Steuerberater leisten, lässt das Finanzamt Ihnen bis Jahresende Zeit. Angehörige der „steuerberatenden Berufe“ haben nämlich das Recht, die Steuererklärungen ihrer Mandanten erst am 31. Dezember des Folgejahres einzureichen. In begründeten Einzelfällen (beispielsweise bei längerer Erkrankung eines Mandanten) können sie mit Fertigstellung der Unterlagen sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres warten. Im äußersten Fall muss die Steuererklärung für das Jahr 2009 also erst am 28. Februar 2011 beim Finanzamt sein.

Nachspielzeit ohne Berater

Aber auch ohne Steuerberater gewährt Ihnen das Finanzamt Fristverlängerungen. Zwar haben Sie keinen Anspruch auf einen festen Verlängerungszeitraum, ein Aufschub um einige Wochen oder Monate stellt erfahrungsgemäß aber kein Problem dar.

Allerdings müssen Sie einen formlosen Antrag stellen, in dem Sie eine kurze Begründung für die Verlängerung anführen. Das kann zum Beispiel eine akute Erkrankung, eine kurzfristig erforderliche Dienstreise oder ein unerwarteter Auftrag sein. Außerdem will das Finanzamt wissen, wann mit Ihrer Steuererklärung zu rechnen ist. Einen ausdrücklichen Bescheid dürfen Sie daraufhin nicht erwarten. Um Missverständnisse zu vermeiden, fragen Sie am besten rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach, ob Ihr Antrag eingetroffen und genehmigt ist.

Vorsicht, Fallen!

Im Zusammenhang mit den Steuerfristen ist in vielerlei Hinsicht Vorsicht geboten:

  • Strafgebühr: Wer es darauf ankommen lässt und die Abgabefrist ohne vorherigen Antrag einfach verstreichen lässt, wird mit einem Verspätungszuschlag bestraft. Zu spät abgegebene Steuererklärungen erhöhen die Steuerschuld laut § 152 Abgabenordnung um zehn Prozent, höchstens jedoch 25.000 Euro. Für die Einhaltung von Steuerfristen sind Sie auf jeden Fall selbst verantwortlich. Auch wenn der von Ihnen beauftragte Steuerberater die Fälligkeit aus den Augen verliert, müssen Sie persönlich dafür geradestehen. Wenn alle Stricke reißen, können Sie sich die Strafgebühr aber vom pflichtvergessenen Berater erstatten lassen. So selten kommt das übrigens nicht vor. Gegen die Folgen von Fristversäumnissen und ähnlichen Pflichtverletzungen müssen sich Steuerberater mittlerweile sogar versichern.
  • Zwangsgeld: Reagieren Sie trotz Strafgebühr immer noch nicht, kann das Finanzamt laut § 238ff AO Zwangsgelder von wiederum bis zu 25.000 Euro verhängen. Theoretisch besteht sogar die Möglichkeit, die Abgabe der Steuererklärung per Zwangshaft herbeizuführen.
  • Schätzung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung trotz Verspätungszuschlag und Zwangsmittel nicht abgeben, wird Ihr Einkommen vom Finanzamt geschätzt. Das geschieht auf Basis von Vorjahrswerten in Verbindung mit einem „großzügigen“ Zuschlag zu Ihren Ungunsten. Eine solche Schätzung wird rechtskräftig und behält selbst dann Bestand, wenn Sie später eine für Sie günstigere Erklärung abgeben. Ergeben sich hingegen neue Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung wider Erwarten zu Ihrem Vorteil ausgefallen ist, darf das Finanzamt seinen Bescheid nachträglich aufheben und ändern.
  • Zwangsvollstreckung: Ganz gleich, auf welchem Weg die Steuerschuld ermittelt worden ist, sie ist sofort fällig. Spätestens einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids geraten Sie automatisch in Verzug. Während alle anderen Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten müssen, darf das Finanzamt bei Zahlungsverzug theoretisch sofort vollstrecken lassen. Der Auftrag dazu wird auf dem kleinen Dienstweg erteilt. Der Fiskus verfügt über eine eigene Vollstreckungsabteilung. In der Regel wird die bereits nach einer einmaligen Zahlungsaufforderung und einer Wartezeit von einer Woche aktiv.
  • Säumnisgebühr: Wenn das Finanzamt schon auf seine Steuern warten muss, will es wenigstens Zinsen dafür haben. Was die Strafgebühr bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen, ist die Säumnisgebühr bei verspäteter Zahlung. Sie beträgt 1 % der Steuerschuld pro angefangenen Monat der Verspätung.
  • Zahlungspflicht trotz Einspruch: Wer Widerspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt (was angesichts hoher Fehlerquoten in vielen Fällen ausgesprochen sinnvoll und Erfolg versprechend ist), muss die fälligen Steuern trotzdem erst einmal in voller Höhe bezahlen. Voraussetzung für einen Zahlungsaufschub ist der in § 361 AO geregelte Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“.

Sollte es dafür schon zu spät sein, können Sie unter Umständen die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ laut § 110 AO beantragen. Dafür müssen Sie aber den Nachweis erbringen, dass Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, rechtzeitig die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Lässt sich die Zahlung schließlich beim besten Willen nicht mehr hinausschieben, bleibt nur noch ein Antrag auf Stundung oder Erlass der Steuerschuld. Spätestens dabei sollten Sie sich dann aber von einem Steuerberater unterstützen lassen.

Fazit

Vor einer Vogel-Strauß-Politik kann im Umgang mit dem Finanzamt nur dringend gewarnt werden. Lassen Sie es lieber nicht drauf ankommen: Auch wenn es Wichtigeres und Erfreulicheres im Betrieb und Privatleben gibt, als Belege zu sortieren und Mantelbögen und Anlagen auszufüllen, tun Sie es einfach oder nehmen Sie wenigstens rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt auf. Falls Ihnen davor graust, lassen Sie das Ihren Steuerberater für Sie erledigen. Wer nicht gerade Wiederholungstäter ist, kann in gewissen Grenzen mit Entgegenkommen rechnen. Schließlich hat das Finanzamt kein Interesse daran, ohne Not die Kuh schlachten, die er noch möglichst lange melken will.

(tm), (sl)


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Lukas Schlömer

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Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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