Zwischen Hauptjob und Selbstständigkeit: Der Küchentisch wird für viele Feierabend-Freelancer zum zweiten Arbeitsplatz.
9. Februar 2026 9. Februar 2026
Reading Time: 25 minutes

Nebenberuflich selbstständig: Was müssen Feierabend-Freelancer beachten? Mehr, als Sie denken.

Markus Seyfferth

Markus Seyfferth

Autor Dr. Web

382.000 Menschen haben sich allein 2024 nebenberuflich selbstständig gemacht. Das sind fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Zwei Drittel aller Gründungen in Deutschland passieren inzwischen im Nebenerwerb. Kein Wunder: Wer seine Geschäftsidee erst einmal neben dem Hauptjob testet, riskiert weniger und lernt schneller.

Trotzdem stolpern viele Feierabend-Freelancer über dieselben Hürden. Falsche Annahmen über Steuergrenzen, Unwissen über die Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder ein sorgloser Umgang mit der Buchführung können teuer werden. Dieser Artikel räumt mit den häufigsten Irrtümern auf und zeigt Ihnen, worauf Sie 2026 wirklich achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede zweite Gründung in Deutschland ist eine Nebenerwerbsgründung. Laut KfW-Gründungsmonitor 2025 stieg die Zahl auf 382.000 im Jahr 2024.
  • Die Kleinunternehmergrenze liegt seit 2025 bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr. Überschreiten Sie die 100.000 €, werden Sie sofort umsatzsteuerpflichtig.
  • Sie müssen Ihren Arbeitgeber informieren, dürfen ihm aber keine Konkurrenz machen. Mehr als 20 Stunden pro Woche gelten als hauptberuflich.
  • Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können. Die Ausstellungspflicht bleibt ihnen erspart.

Darf ich neben meinem Job überhaupt gründen?

Die kurze Antwort: Ja. Artikel 12 des Grundgesetzes garantiert Ihnen Berufsfreiheit. Zusammen mit § 1 der Gewerbeordnung bedeutet das: Niemand kann Ihnen grundsätzlich verbieten, neben Ihrem Angestelltenjob ein eigenes Geschäft aufzubauen.

Einschränkungen gibt es nur in bestimmten Branchen. Im Gesundheitswesen, im Transportgewerbe oder in der Gastronomie brauchen Sie behördliche Genehmigungen. Im Handwerk gelten besondere Regeln, wobei seit der Novellierung der Handwerksordnung viele Gewerke auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden dürfen.

Beamte unterliegen einem strengeren Regime. Sie müssen sich jede Nebentätigkeit genehmigen lassen, und die wöchentliche Arbeitszeit dafür darf maximal ein Fünftel der regulären Dienstzeit betragen.

Wann gilt meine Selbstständigkeit als „nebenberuflich“?

Die Abgrenzung kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und folgt zwei einfachen Kriterien. Erstens: Sie investieren weniger als 20 Stunden pro Woche in Ihre selbstständige Tätigkeit. Zweitens: Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit liegt unter dem Gehalt aus Ihrem Hauptjob.

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Verdienen Sie plötzlich mehr mit Ihren Freelance-Projekten als in Ihrer Festanstellung, stuft die Krankenkasse Sie möglicherweise als hauptberuflich selbstständig ein. Die Folge: Sie müssen sich selbst krankenversichern, und zwar zum vollen Beitragssatz.

Im Zweifelsfall entscheidet Ihre Krankenkasse über den Status. Informieren Sie sie deshalb frühzeitig über Ihre Nebentätigkeit und melden Sie Veränderungen bei Arbeitszeit oder Einkommen.

Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Nebentätigkeit nicht generell verbieten. Allerdings sollten Sie unbedingt Ihren Arbeitsvertrag prüfen. In vielen Verträgen steht eine Klausel, die Sie zur Anzeige oder sogar zur vorherigen Genehmigung verpflichtet.

Offenheit zahlt sich aus: Wer den Chef frühzeitig einweiht, beugt arbeitsrechtlichen Konflikten vor.
Offenheit zahlt sich aus: Wer den Chef frühzeitig einweiht, beugt arbeitsrechtlichen Konflikten vor.

Unabhängig davon, was im Vertrag steht, gelten vier eherne Regeln:

Kein Wettbewerb. Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Der Webdesigner in einer Digitalagentur, der abends privat Websites für deren potenzielle Kunden baut, riskiert eine fristlose Kündigung.

Keine Leistungseinbußen. Wer nachts durcharbeitet und tagsüber am Schreibtisch einnickt, verletzt seine Arbeitnehmerpflichten. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden. Bei einer 40-Stunden-Stelle bleiben Ihnen also maximal acht Stunden pro Woche für Ihre Selbstständigkeit.

Keine Vermischung. Nutzen Sie weder die Infrastruktur noch die Daten oder Kontakte Ihres Arbeitgebers für Ihr Nebenprojekt.

Kein Freelancing im Urlaub oder bei Krankheit. Das Bundesurlaubsgesetz verbietet ausdrücklich Erwerbstätigkeit, die dem Erholungszweck widerspricht. Und wer sich krankmeldet, um an seiner Selbstständigkeit zu arbeiten, begeht Arbeitszeitbetrug.

Der klügste Weg: Sprechen Sie offen mit Ihrem Chef. Transparenz beugt Konflikten vor, und die meisten Arbeitgeber haben nichts gegen eine Nebentätigkeit, solange sie die oben genannten Grenzen respektiert.

Freiberufler oder Gewerbetreibender: Was bin ich?

Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt an und sparen sich den Gang zum Gewerbeamt. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und müssen nicht Mitglied der IHK werden.

Zu den freien Berufen zählen laut § 18 Einkommensteuergesetz unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Designer und Programmierer. Die Liste ist nicht abschließend. Entscheidend ist, dass Ihre Tätigkeit auf eigener Fachkenntnis beruht, schöpferisch oder unterrichtend ist.

Alles andere gilt als Gewerbe. Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, Waren handeln oder handwerkliche Dienstleistungen anbieten, müssen Sie ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Die Kosten liegen je nach Gemeinde zwischen 15 und 65 €.

Entscheidungshilfe
Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Antwort bestimmt Ihre Pflichten bei Anmeldung, Steuern und Kammermitgliedschaft. Finden Sie es in drei Schritten heraus.

Beantworten Sie drei einfache Fragen und erfahren Sie, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten. Die Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Steuern und Pflichten.

Typisch Freiberufler
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
  • Architekten, Ingenieure
  • Journalisten, Übersetzer
  • Designer, Programmierer
  • Heilpraktiker, Physiotherapeuten
  • Coaches und Dozenten
Typisch Gewerbetreibender
  • Onlineshop-Betreiber
  • Handwerker (auch ohne Meister)
  • Makler und Vermittler
  • Gastronomen
  • Händler (auch eBay / Amazon)
  • Werbeagenturen (mit Handel)
  • Event-Dienstleister

Im Zweifel hilft ein Blick auf die Website Ihres zuständigen Finanzamts oder ein kurzes Telefonat. Die Sachbearbeiter dort können in der Regel schnell einschätzen, ob Ihre geplante Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird.

Steuerlicher Erfassungsbogen: Der echte Startschuss

Egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender: Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie den steuerlichen Erfassungsbogen beim Finanzamt einreichen. Das geht digital über ELSTER. In diesem Bogen entscheiden Sie unter anderem, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.

Was hat sich 2025 bei der Kleinunternehmerregelung geändert?

Die Reform der Kleinunternehmerregelung war die größte steuerliche Veränderung für Gründer seit Jahren. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Spielregeln.

Die neuen Umsatzgrenzen. Ihr Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € netto nicht überschreiten (vorher: 22.000 € brutto). Im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 € (vorher: 50.000 €).

Harte Grenze statt Prognose. Vor 2025 kam es auf die geschätzte Umsatzprognose an. Jetzt zählt allein der tatsächliche Umsatz. Überschreiten Sie die 100.000 € mitten im Jahr, werden Sie ab genau diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig. Rückwirkend passiert nichts, aber ab der nächsten Rechnung müssen Sie 19 % Umsatzsteuer ausweisen.

Steuerbefreiung statt Nichterhebung. Technisch hat sich die Systematik geändert: Ihre Umsätze sind jetzt umsatzsteuerfrei (statt wie vorher „nicht erhoben"). In der Praxis ändert sich für Sie wenig, aber der Hinweis auf Ihren Rechnungen muss angepasst werden. Eine Formulierung wie „Steuerfreier Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG" reicht aus.

EU-weite Nutzung. Seit 2025 können Sie die Kleinunternehmerregelung auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU nutzen, sofern Ihr EU-weiter Gesamtumsatz unter 100.000 € liegt.

Neugründer starten automatisch als Kleinunternehmer. Wenn Sie 2026 gründen, sind Sie ohne weiteres Zutun Kleinunternehmer. Erst wenn Sie die 25.000 €-Grenze überschreiten, wechseln Sie in die Regelbesteuerung.

Wann sich die Kleinunternehmerregelung lohnt

Für Feierabend-Freelancer, die hauptsächlich an Privatkunden verkaufen, ist die Kleinunternehmerregelung ein klarer Vorteil. Sie sparen sich den bürokratischen Aufwand der Umsatzsteuervoranmeldung, und Ihre Preise bleiben für Endkunden attraktiver.

Reform 2025
Kleinunternehmerregelung

Was hat sich seit Januar 2025 geändert? Der Vergleich auf einen Blick.

Bis 2024
Ab 2025
Vorjahres­umsatz
22.000 €
brutto
NEU
25.000 €
netto
Laufendes Jahr
50.000 €
brutto (Prognose)
NEU
100.000 €
netto (tatsächlich)
Bei Überschreitung
Wechsel erst ab nächstem Jahr
Sofort umsatzsteuerpflichtig
Neugründer
Prognose + anteilige Hochrechnung
Automatisch Kleinunternehmer
EU-weite Nutzung
Nur Inland
Grenzüberschreitend möglich
Wichtig für Feierabend-Freelancer

Die 100.000-€-Grenze ist eine harte Grenze. Überschreiten Sie diese mitten im Jahr, werden Sie ab genau diesem Umsatz umsatzsteuerpflichtig. Rückwirkend passiert nichts, aber die nächste Rechnung muss 19 % Umsatzsteuer ausweisen.

Anders sieht es aus, wenn Sie hohe Anschaffungskosten haben oder überwiegend Geschäftskunden bedienen. Geschäftskunden können die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Für sie macht es keinen Unterschied, ob Sie 1.000 € netto plus 190 € Umsatzsteuer oder 1.000 € brutto in Rechnung stellen. Für Sie aber schon: Ohne Umsatzsteuerausweis können Sie die Vorsteuer aus Ihren eigenen Einkäufen nicht zurückholen. Wer also regelmäßig teure Software, Hardware oder Materialien kauft, sollte rechnen, ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoller wäre.

Welche Steuern muss ich als Feierabend-Freelancer zahlen?

Die gute Nachricht: Als nebenberuflich Selbstständiger brauchen Sie sich in den meisten Fällen nur um drei Steuerarten zu kümmern.

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer: Für die meisten Feierabend-Freelancer bleibt am Ende nur die Einkommensteuer relevant.
Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer: Für die meisten Feierabend-Freelancer bleibt am Ende nur die Einkommensteuer relevant.

Einkommensteuer: Das Herzstück

Ihre selbstständigen Einkünfte werden mit Ihrem Gehalt zusammengerechnet und gemeinsam versteuert. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € für Alleinstehende und 24.696 € für Verheiratete. Da Sie als Angestellter bereits Lohnsteuer zahlen, führt Ihr Nebenverdienst in der Regel zu einer Steuernachzahlung.

Rechenbeispiel: Sie verdienen 45.000 € brutto im Hauptjob und erwirtschaften 8.000 € Gewinn als Freelancer. Das Finanzamt behandelt Ihr Gesamteinkommen so, als hätten Sie 53.000 € bei einem Arbeitgeber verdient. Auf die zusätzlichen 8.000 € zahlen Sie dann Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, der je nach Gesamteinkommen zwischen 25 und 42 % liegen kann.

Wichtig: Ab dem zweiten Jahr setzt das Finanzamt in der Regel Vorauszahlungen auf Ihre Einkommensteuer fest. Legen Sie von Anfang an 30 bis 40 % Ihres Gewinns für die Steuer zurück.

Umsatzsteuer: Nur bei Überschreitung der Grenze

Solange Sie Kleinunternehmer sind, zahlen Sie keine Umsatzsteuer. Sobald Sie die Grenzen überschreiten, müssen Sie vierteljährlich (oder monatlich) Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und 19 % (bzw. 7 % bei ermäßigten Sätzen) an das Finanzamt abführen.

Gewerbesteuer: Hoher Freibetrag

Gewerbesteuer fällt erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 € an. Für die meisten Feierabend-Freelancer ist diese Grenze irrelevant. Freiberufler zahlen ohnehin keine Gewerbesteuer.

Wie funktioniert die Buchführung im Nebenerwerb?

Als nebenberuflich Selbstständiger genügt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Sie stellen Ihre Einnahmen den Betriebsausgaben gegenüber. Die Differenz ist Ihr Gewinn.

Betriebsausgaben für Feierabend-Freelancer sind zum Beispiel:

Hardware und Software wie Laptop, Monitor, Lizenzen für Designprogramme oder Buchhaltungstools. Arbeitszimmer, wenn Sie einen separaten Raum ausschließlich für Ihre Nebentätigkeit nutzen. Alternativ die Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr. Fachliteratur und Weiterbildung, also Fachbücher, Online-Kurse, Konferenztickets. Telefon und Internet, anteilig für die berufliche Nutzung. Fahrtkosten zu Kunden oder Geschäftsterminen.

Bewahren Sie alle Belege zehn Jahre auf. Auch wenn Sie Kleinunternehmer sind und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, verlangt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung lückenlose Nachweise.

Die EÜR digital einreichen

Seit einigen Jahren verlangt das Finanzamt die EÜR als elektronische Übermittlung über ELSTER, auch bei kleinen Nebenverdiensten. Eine Buchhaltungssoftware wie sevdesk, lexoffice oder FastBill erleichtert die Arbeit erheblich. Die meisten Tools erstellen die EÜR automatisch aus Ihren erfassten Einnahmen und Ausgaben.

Was ändert die E-Rechnungspflicht für Freelancer?

Ab 2025 Pflicht: Auch Kleinunternehmer müssen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.
Ab 2025 Pflicht: Auch Kleinunternehmer müssen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Für Feierabend-Freelancer bedeutet das:

Empfangen müssen Sie. Auch als Kleinunternehmer sind Sie verpflichtet, E-Rechnungen von Ihren Lieferanten und Dienstleistern empfangen und archivieren zu können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür bereits aus.

Ausstellen müssen Sie nicht. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Sie dürfen weiterhin klassische PDF-Rechnungen oder sogar Papierrechnungen verschicken.

Ab 2028 wird es ernster. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen. Kleinunternehmer bleiben davon allerdings dauerhaft ausgenommen, solange sie ihren Status behalten.

Eine E-Rechnung ist übrigens nicht einfach ein PDF per Mail. Gemeint ist ein strukturiertes elektronisches Format wie XRechnung oder ZUGFeRD, das maschinell ausgelesen werden kann. Für den Empfang solcher Rechnungen genügt wie gesagt eine E-Mail-Adresse. Die Visualisierung funktioniert über kostenlose Tools wie den E-Rechnungs-Viewer auf ELSTER.de.

Wie schreibe ich als Kleinunternehmer eine korrekte Rechnung?

Ihre Rechnung muss folgende Pflichtangaben enthalten:

Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift. Name und Anschrift des Kunden. Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer. Das Ausstellungsdatum und das Datum der Leistungserbringung. Eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware. Den Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuerausweis). Den Hinweis: „Steuerfreier Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG."

Stolperfalle Rechnungsnummern

Viele Anfänger vergeben unsystematische Nummern wie „001, 002, 003". Das funktioniert grundsätzlich, wird bei einer Prüfung aber schnell unübersichtlich. Besser: Ein System wie 2026-001, 2026-002, das Jahr und laufende Nummer kombiniert. So erkennt das Finanzamt auf einen Blick, dass keine Lücken in Ihrer Nummernfolge klaffen.

Was muss ich bei der Sozialversicherung beachten?

Solange Ihre Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, ändert sich an Ihrer Sozialversicherung als Angestellter nichts. Sie bleiben gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert über Ihren Hauptjob. Ihre Beiträge erhöhen sich durch den Nebenverdienst nicht.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Bestimmte Berufsgruppen sind auch als nebenberuflich Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören Lehrkräfte (auch Nachhilfelehrer, Fitnesstrainer, Coaches), die mehr als 538 € monatlich verdienen, sowie Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse.

Ihre gesetzliche Unfallversicherung aus dem Hauptjob deckt Ihre Nebentätigkeit nicht ab. Wenn Sie im Homeoffice über das Ladekabel Ihres Laptops stolpern, während Sie an einem Freelance-Projekt arbeiten, greift der Schutz der Berufsgenossenschaft nicht. Ob Sie eine freiwillige Unfallversicherung abschließen, hängt vom Risikoprofil Ihrer Tätigkeit ab.

Krankenkasse immer informieren

Melden Sie Ihre Nebentätigkeit unbedingt bei Ihrer Krankenkasse an. Diese prüft, ob Sie weiterhin als nebenberuflich gelten. Verschweigen Sie die Selbstständigkeit und die Kasse stellt es später fest, drohen Nachzahlungen.

Brauche ich eine besondere Ausstattung?

Theoretisch können Sie mit null Euro Startkapital loslegen. Weder ein separates Geschäftskonto noch ein Firmenstempel oder ein Briefbogen sind gesetzlich vorgeschrieben.

Praktisch empfehlen sich aber einige Investitionen:

Ein separates Geschäftskonto trennt private und geschäftliche Finanzen. Das erleichtert die Buchführung enorm und macht bei einer Betriebsprüfung einen professionellen Eindruck. Viele Neobanken bieten kostenlose oder günstige Geschäftskonten an.

Eine Buchhaltungssoftware spart Ihnen Stunden an Arbeit und reduziert Fehler. Die monatlichen Kosten liegen bei den meisten Anbietern zwischen 5 und 15 €.

Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor Schadensersatzforderungen, wenn bei Ihrer Arbeit etwas schiefgeht. Für IT-Freelancer, Berater oder Designer ist sie dringend empfehlenswert. Die Jahresprämien beginnen bei etwa 100 €.

Welche Fehler machen Feierabend-Freelancer am häufigsten?

Drei Monitore, null Stunden Schlaf: Die Doppelbelastung aus Hauptjob und Freelancing fordert ihren Tribut.
Drei Monitore, null Stunden Schlaf: Die Doppelbelastung aus Hauptjob und Freelancing fordert ihren Tribut.

Steuerrücklagen vergessen

Der klassische Anfängerfehler. Ihr Gewinn aus der Nebentätigkeit sieht auf dem Konto gut aus, bis das Finanzamt die Einkommensteuer-Nachzahlung schickt. Legen Sie von jedem Euro Gewinn mindestens 30 % auf ein separates Konto. So erleben Sie keine böse Überraschung.

Scheinselbstständigkeit unterschätzen

Sie arbeiten nur für einen einzigen Auftraggeber, sitzen in dessen Büro und nutzen dessen Arbeitsgeräte? Das riecht nach Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung prüft solche Fälle regelmäßig. Bei einer Feststellung drohen dem Auftraggeber Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, und Ihnen wird der Selbstständigenstatus aberkannt. Sorgen Sie für mehrere Auftraggeber und eine klare Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis.

Zeitmanagement unterschätzen

Die Doppelbelastung aus Hauptjob und Nebentätigkeit ist nicht zu unterschätzen. Viele starten motiviert, vernachlässigen dann aber Erholung, Beziehungen oder ihre Gesundheit. Planen Sie realistisch. Zehn produktive Stunden pro Woche sind für die meisten Feierabend-Freelancer das Maximum, ohne dass die Qualität leidet.

Arbeitgeber nicht informieren

Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel enthält: Offenheit schützt vor Konflikten. Erfährt Ihr Chef über Dritte von Ihrer Nebentätigkeit, kann das Vertrauen nachhaltig beschädigt werden. Ein kurzes, sachliches Gespräch reicht völlig aus.

Wo bekomme ich Hilfe und Beratung?

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten kostenlose Erstberatungen für Gründer an. Auch die Handwerkskammern beraten, wenn Ihre Tätigkeit ins Handwerk fällt.

Das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums (existenzgruendungsportal.de) liefert umfangreiche Informationen, Checklisten und Förderdatenbanken.

Für steuerliche Fragen lohnt sich ab einem gewissen Umsatz der Gang zum Steuerberater. Die Kosten für die Beratung sind als Betriebsausgabe absetzbar. Alternativ bieten Lohnsteuerhilfevereine Unterstützung für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften.

Die Gründerplattform (gruenderplattform.de) der KfW unterstützt Sie bei der Erstellung eines Businessplans und bietet Online-Sessions zur Gewerbeanmeldung und steuerlichen Erfassung.

Glossar: 12 wichtige Fachbegriffe zur nebenberuflichen Selbstständigkeit

om Arbeitszeitgesetz bis zum Vorsteuerabzug: Die wichtigsten Fachbegriffe für Ihren Start in die Nebenselbstständigkeit.
om Arbeitszeitgesetz bis zum Vorsteuerabzug: Die wichtigsten Fachbegriffe für Ihren Start in die Nebenselbstständigkeit.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden. Für Feierabend-Freelancer bedeutet das: Haupt- und Nebentätigkeit zusammen dürfen diese Grenze nicht dauerhaft überschreiten.

Berufsfreiheit

Die Berufsfreiheit ist in Artikel 12 des Grundgesetzes verankert und garantiert jedem Deutschen das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Sie bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass Arbeitnehmer nebenberuflich gründen dürfen.

E-Rechnung

Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat gemäß der EU-Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Sie ermöglicht die maschinelle Verarbeitung ohne manuelle Dateneingabe.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Sie stellt die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber. Die Differenz ergibt den steuerpflichtigen Gewinn.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf den Gewerbeertrag. Freiberufler sind davon befreit. Gewerbetreibende zahlen sie erst ab einem Freibetrag von 24.500 € Jahresgewinn.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. Seit 2025 gelten die Grenzen von 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr.

Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse ist die Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Beitragspflichtig sind auch nebenberuflich Tätige, sofern die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € jährlich überschritten wird.

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal selbstständige Person tatsächlich wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Typische Indizien sind ein einzelner Auftraggeber, Weisungsgebundenheit und die Einbindung in betriebliche Strukturen.

Steuerlicher Erfassungsbogen

Der steuerliche Erfassungsbogen ist das Formular, mit dem Sie Ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt anmelden. Er wird digital über ELSTER eingereicht und enthält Angaben zu Tätigkeit, erwarteten Umsätzen und gewählter Besteuerungsform.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und dient der eindeutigen Identifikation bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug erlaubt regelbesteuerten Unternehmern, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB untersagt Arbeitnehmern, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in direkter Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber tätig zu werden. Verstöße können zur fristlosen Kündigung führen.

FAQ

Die sechs häufigsten Fragen zum Start in die nebenberufliche Selbstständigkeit.
Die sechs häufigsten Fragen zum Start in die nebenberufliche Selbstständigkeit.

Muss ich meinen Vermieter informieren, wenn ich von zu Hause aus freiberuflich arbeite?

Grundsätzlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung arbeiten, solange nach außen keine geschäftliche Nutzung erkennbar ist und Ihre Nachbarn nicht durch Lärm, Publikumsverkehr oder andere Beeinträchtigungen gestört werden. Möchten Sie ein Firmenschild anbringen oder regelmäßig Kunden empfangen, sollten Sie Ihren Mietvertrag prüfen. Viele Mietverträge untersagen gewerbliche Nutzung. Bei rein freiberuflicher oder stiller Tätigkeit ohne äußere Erkennbarkeit besteht in der Regel kein Handlungsbedarf.

Kann ich mich aus der Arbeitslosigkeit heraus nebenberuflich selbstständig machen?

Ja, auch als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld dürfen Sie nebenberuflich selbstständig tätig sein. Einkünfte müssen Sie jedoch dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit melden. Ein Teil des Gewinns wird auf Ihre Leistungen angerechnet. Beim Bürgergeld gilt ein Freibetrag von 100 € monatlich. Darüber hinaus werden 20 % des Einkommens bis 520 € nicht angerechnet.

Wie viel darf ich nebenberuflich verdienen, ohne Steuern zu zahlen?

Eine feste Verdienstgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen. Liegt es unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), zahlen Sie keine Einkommensteuer. Da Sie als Angestellter diesen Freibetrag in der Regel bereits ausschöpfen, wird Ihr Nebenverdienst mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es die Ehrenamtspauschale von 840 € und die Übungsleiterpauschale von 3.000 € pro Jahr steuerfrei.

Brauche ich einen Businessplan für meine Nebentätigkeit?

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Businessplan nicht. Er ist aber dringend empfehlenswert, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit professionell aufbauen wollen. Ein Businessplan zwingt Sie, Ihre Geschäftsidee, Zielgruppe, Preisgestaltung und Finanzplanung durchzudenken. Die KfW-Gründerplattform bietet kostenlose Vorlagen und interaktive Tools dafür an.

Was passiert, wenn meine Nebentätigkeit dauerhaft Verlust macht?

Verluste aus Ihrer Nebentätigkeit können Sie grundsätzlich mit Ihrem Angestelltengehalt verrechnen, was Ihre Steuerlast senkt. Allerdings akzeptiert das Finanzamt das nur für einen begrenzten Zeitraum. Schreiben Sie über mehrere Jahre rote Zahlen, stuft es Ihre Tätigkeit als Liebhaberei ein und streicht den Steuerabzug. In der Regel gewährt das Finanzamt drei bis fünf Jahre, bevor es kritisch nachfragt.

Kann ich als Beamter nebenberuflich selbstständig sein?

Ja, aber unter deutlich strengeren Auflagen als Angestellte. Beamte müssen jede Nebentätigkeit vorab genehmigen lassen. Die wöchentliche Arbeitszeit für die Nebentätigkeit darf maximal ein Fünftel der regulären Dienstzeit betragen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das acht Stunden. Die Einkünfte dürfen 40 % der jährlichen Besoldung nicht überschreiten. Zudem gelten besondere Treuepflichten, die kommerzielle Aktivitäten in bestimmten Bereichen einschränken können

Quellen

KfW Research - KfW-Gründungsmonitor 2025: Gründungstätigkeit in wirtschaftlich unsicheren Zeiten - https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Gr%C3%BCndungsmonitor/KfW-Gr%C3%BCndungsmonitor-2025.pdf - besucht am 09.02.2026

Steuertipps.de - Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer ab 2025 - https://www.steuertipps.de/selbststaendigkeit/wichtige-aenderungen-fuer-kleinunternehmer-ab-2025 - besucht am 09.02.2026

IHK München - Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG - https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/steuern/umsatzsteuer/kleinunternehmerregelung/ - besucht am 09.02.2026

Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025 - https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html - besucht am 09.02.2026

IHK München - Nebenberuflich selbstständig: So geht es - https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/gruendung/nebenberuflich-selbststaendig/ - besucht am 09.02.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - Existenzgründungsportal: Nebenberufliche Selbständigkeit - https://www.existenzgruendungsportal.de - besucht am 09.02.2026

ING - Das ändert sich 2026 für Selbstständige und kleine Unternehmen - https://www.ing.de/business/wissen/neuerungen-2026/ - besucht am 09.02.2026

IHK Region Stuttgart - Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer - https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-national/kleinunternehmerregelung-in-der-umsatzsteuer-1843632 - besucht am 09.02.2026

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Durchschnittliche Bewertung 4.5 / 5. Anzahl Bewertungen: 882

38 Antworten zu „Nebenberuflich selbstständig: Was müssen Feierabend-Freelancer beachten? Mehr, als Sie denken.“

  1. Avatar von Christian G
    Christian G

    Ein großes Lob an den vorliegenden Artikel.
    Bin mir dennoch unsicher ob ich mich beim Finanzamt melden muss aufgrund der UST da ich nebenberuflich eineDienstleistung (schreiben) anbiete aber unter 17500€ damit einnehme? Gruß Christian

    1. Avatar von Zoltan
      Zoltan

      Ich habe die gleiche Frage.
      Bin Festangestellter, und werde jährlich 3-4 Aufträge als Freiberufler haben (also nicht regelmäßig), Gesamtwert die Aufträge max 10000 €.
      Brauche ich trotzdem eine Steuernummer, oder einfach am ende des Jahres mit der Einkommensteuererklärung einreichen?

  2. Avatar von Daydreamer
    Daydreamer

    Hallo 🙂

    Hab mal ne Frage. Ich habe einen Teilzeitjob (Gleitzone), den ich ca 12 Stunden in der Woche ausübe. Das reicht zum Leben nicht aus und deswegen überlege ich, ein Jobangebot als freier Mitarbeiter in einer Softwarefirma anzunehmen. Ist das ratsam? Was gibt es für Fallstricke zu beachten? Bin ich dann als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?

    1. Avatar von Dieter Petereit

      Es gilt halt alles zu beachten, was in diesem Artikel steht. Freier Mitarbeiter ist nur eine schönere Bezeichnung für selbständigen Einzelkämpfer ohne soziale Absicherung.

  3. Avatar von Wilhelmina
    Wilhelmina

    Folgendes ist los.

    Ich lebe in Deutschland, bin 65, Zahle Steuer in Großbritanien, Empfange Rente auch aus GB.

    Bin in GB Krankenversichert, wegen EU in D dann unentgeldlich ( weil GB das beszahlt) bei der Bahn BKK.

    Jetzt möchte ich einen Webshop betreiben.

    Wie läuft das Steuerlich und Versicherungsrechtlich ab? Bitte um Ratschläge.

  4. Avatar von Christoph Schulz
    Christoph Schulz

    Hallo Dieter.
    Ja ich denke soweit hab ich es verstanden. Diese Grenze von 17.500,00 darf ich also nur durch den Umsatz aus meiner selbstständigen Tätigkeit nicht überschreiten, um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten. Was ich ja auch nicht tue.
    Aber wieso meinte mein Steuerberater dann, dass ich mir ein ziemliches Polster ansparen sollte?

    1. Avatar von Dieter Petereit

      Das kann er nur wegen der Einkommenssteuer gemeint haben. Denn dafür werden die beiden Einkommen zusammen gerechnet und dann so besteuert, als hättest du die beide bei einem Arbeitgeber erzielt. So betrachtet, zahlst du bislang natürlich immer zu wenig.

      1. Avatar von Christoph Schulz
        Christoph Schulz

        Ah OK. jetzt lichtet sich der Nebel. Besten Dank.

  5. Avatar von Christoph Schulz
    Christoph Schulz

    Hallo und danke für den tollen Artikel.

    Wie meine Vorredner, habe allerdings auch ich noch eine Frage.
    Meinen Sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf als Zahntechniker übe ich 20 h/Woche aus und bekomme dort ein Jahresbruttogehalt von 14.400,00 Euro. Nebenberuflich unterrichte ich Schlagzeug auf Kleinunternehmerbasis.
    Meine Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen 2013 ca. 9.500,00 Euro. Werden diese beiden Beträge bei der kommenden Steuererklärung zusammengeführt, so dass ich dann über die für Kleinunternehmer zulässigen 17.500 Euro komme?
    Mein Gehalt des Hauptberufes wird ja schon versteuert. Wäre es dann nicht eine doppelte Steuerbelastung für diesen Teil meines Gehaltes?

    Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Antwort und bedanke mich im Voraus.

    Liebe Grüße,
    Christoph Schulz.

    1. Avatar von Dieter Petereit

      Hallo Christoph! Auch du schmeißt da Steuerarten durcheinander. Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung und hat mit der Einkommenssteuer nüscht zum tua. Natürlich zahlst du Einkommenssteuer über alle Teile deines Einkommens. Aber das, was du im Angestelltenverhältnis verdienst, wird natürlich nicht auf die 17.500 Euro angerechnet.

      1. Avatar von Christoph Schulz
        Christoph Schulz

        Hallo Dieter!
        Danke für Deine schnelle Antwort.
        Zum Einen beruhigt mich Dein Schreiben ein Stück weit aber zum Anderen verstehe ich dann die Aussage meines Steuerberaters nicht ganz, der letztes Jahr meinte, dass ich doch lieber mal 4.000,00 oder besser noch 4.400,00 Euro in diesem Jahr sparen sollte, da ich dieses Jahr über diese 17.500,00 Euro-Grenze kommen würde und dann vom Finanzamt eine Nachzahlungsforderung für 2013 und eine Vorauszahlungsforderung für 2014 ins Haus flattern würde.
        Bei der letzten Steuererklärung für 2012, die er angefertigt hat, bekam ich 83,00 Euro erstattet. Im Oktober 2012 hatte ich die Sozialversicherungspflichtige Stelle begonnen und 3.300,00 Euro Brutto im letzten Quartal verdient.
        Aus meinen Einkünften der selstständigen Arbeit als Kleinunternehmer hatte er einen Gewinn von 7.842,00 Euro ermittelt.
        Für 2013 wird der Gewinn aus selbstständiger Arbeit ähnlich sein, nur dass ich jetzt aus dem Angestelltenverhältnis 14.400,00 Euro brutto verdient habe. Geht er davon aus, dass das beides zusammengerechnet und versteuert wird oder wie kommt er zu der Aussage, dass ich ca. 4.400,00 Euro an Steuernach- und vorauszahlung leisten muss?

        Danke für Deine Mühe.
        Liebe Grüße
        Christoph

      2. Avatar von Dieter Petereit

        Hallo Christoph!

        Schau dir mal das hier an:

        https://www.youtube.com/watch?v=xmbs7mZwSys#t=11

        Wenn Fragen bleiben, mwelde ich gern wieder.

        Gruß
        D.

  6. Avatar von Christopher Scholz
    Christopher Scholz

    Hallo,
    Ich habe folgende frage:
    Ich habe ein nebengewerbe angemeldet und möchte auch nicht weiter über die 17.500€ Grenze kommen. Da ich da von der Umsatzsteuer befreit bin und ich ja quasi da keine Steuern zahle, kann ich denn dann Materialien die ich für mein nebengewerbe benötige absetzen?(ich glaube Werbungskosten) kann ich die bei meiner Einkommensteuer zurückholen?
    Kann ich Materialien abschreiben oder nicht weil ich ja unter den 17.500€ bin?

    Ich freue mich auf eine Antwort

    Beste Grüße,
    Christopher scholz

    1. Avatar von Dieter Petereit

      Du springst da ein bisschen quer durch die Steuerarten. Du zahlst keine Umsatzsteuer. Das bedeutet aber nicht, dass du gar keine Steuern zahlen wirst. Natürlich kannst du Anschaffungen (Kosten) von den Einnahmen abziehen. Du kannst nur nicht die Mehrwertsteuer von diesen Anschaffungen separat zur Erstattung anfordern.

  7. Avatar von Sonnenschein
    Sonnenschein

    Wie bekomm ich ein Gewerbe im Handwerk (holz Maler Design ?

  8. Avatar von Pascal

    Genau,

    je nach Tätigkeit ist das ausweisen einer Umsatzsteuer sehr förderlich für die eigene Bilanz.
    Wenn man wie Ware kaufen muss, ist es Positiv. Übt man nur eine Dienstleistung aus, erhöht sich der Preis der eigenen Dienstleistung um 19%

  9. Avatar von P. Görsch
    P. Görsch

    Hallo, dies ist leider kein wertvoller Kommentar, sondern eine weitere Frage. Ich bin Freiberuflich tätig als Mediengestalter und NICHT als Kleinunternehmer unterwegs, also es gelten immer 19% Umsatzsteuer. Jetzt gebe ich seit einiger Zeit Workshops für Kinder und Jugendliche, in Schulen, Jugendzentren und Vereinen. Muss ich jetzt von diesen Honoraren 19% UMST bezahlen, wenn mein Jahreseinkommen in Bezug auf nur diesen Bereich unter 17.500 ist ? oder verwechsle ich da jetzt was ? werden die beiden Bereiche unterschiedlich behandelt ? Danke für jede Hilfe !

    1. Avatar von Michael Dobler
      Michael Dobler

      Wenn Du nicht für die Kleinunternehmerregelung optiert hast, musst Du auf allen Deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und abführen,
      darfst aber auch die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen ziehen.

  10. Avatar von Rasabe
    Rasabe

    Ich danke ihnen vielmals für diesen Artikel!
    Einfach großartig.

    Vielen vielen dank.

  11. Avatar von Hüther Marko
    Hüther Marko

    Man muss halt richtig suchen im Netz, um mal einen Artikel zu finden, der nicht verwirrt und einem Angst macht! Dafür ein dickes Lob!!!

    Eine Frage hab allerdings auch ich! Der Artikel ist von 08.2006. Hat sich denn zwischenzeitlich etwas wesentliches verändert, was ich zwingend beachten muss?

    Vielen Dank und beste Grüße M. Hüther

  12. Avatar von dino
    dino

    Wirklich guter artikel! danke!

  13. Avatar von Marc
    Marc

    Hallo,

    Ja auch von mir einmal ein dickes Lob an den Verfasser dieses simplen aber aufschlussreichen Artikels.

    Wichtige Informationen, die vielen die Angst vor dem ganzen verwirrenden Demokraten-Deutsch nehmen.

    Dickes Lob und Danke

  14. Avatar von Thomas E.
    Thomas E.

    Hi,
    ein toller, kompakter und informativer Artikel. Vielen Dank dafür.

    Aber eine Frage deren Beantwortung ich trotz intensiven googelns nicht beantwortet bekomme habe ich noch:

    Wie muss ich vorgehen, bzw. was muss ich anmelden wenn ich zusammen mit verschiedenen Freelancern eine art Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsgruppe bilden will?
    (Idee: mehrere Designer aus verschiedenen Sparten wie Web-, Kommunikationsdesign und Illustration präsentieren sich zusammen auf einer Website und unter einem „firmennamen“ wie „designgruppe-xy“ – der Kunde kann auswählen oder auswählen lassen welche Designer an seinem Auftrag arbeiten sollen. Jeder Designer schreibt am ende eine eigene Rechnung unter seiner eigenen steuernummer / jedes Mitglied der Gruppe ist für sich als Selbstständiger gemeldet, wobei der Hauptberuf Student ist [mind. 24 Unterrichtsstunden/Woche)

    Liebe Grüße und vielen Dank
    Thomas E.

  15. Avatar von Rena
    Rena

    hallo, brauche mal einen rat. ich bin hauptberuflich im marketing eines it-unternehmens tätig und möchte jetzt nebenberuflich mich als Fitness Trainer engagieren. Werde hierzu eine entsprechende Ausbildung machen und möchte danach ein kleingewerbe für das einkommen als trainer anmelden. Wird dieses Einkommen voll auf meine Einkommenssteuer aus meinem Hauptberuf angerechnet, bzw. mit welchem Steuersatz wird das Nebenberufseinkommen versteuert.
    glg Rena

  16. Avatar von Elly
    Elly

    hallo, danke für diesen artikel!
    es wäre sehr nett, wenn mir einer von euch eine frage beantworten könnte.
    ich bin hauptberuflich physiotherapeutin und arbeite 20 stunden die woche. zusätzlich habe ich einen 400€ job in einem fitness-studio. wie ist es, wenn ich noch zusätzlich in diesem oder in anderen studios kurse geben möchte. es handelt sich lediglich um max. 5 kurse/woche und ca. 300€ zusätzlich. ist das überhaupt möglich wegen dem 400€job?
    muss ich das anmelden oder reicht eine vorlage bei der nächsten steuererklärung?

    vielen dank schon mal im voraus

  17. Avatar von Melanie
    Melanie

    Ich muß schon sagen ein toller und wirklich informativer Artikel der viele meiner offenen Fragen beantwortet.

    Bei mir ist es so, dass ich hauptberuflich in einer Werbeagentur arbeite. Nebenbei entwerfe ich für Bekannte Logos, Flyer usw. Hier stelle ich Rechnungen ohne Mwst. aus (Vorgangsweise wie oben).

    Darf ich mir als „Feierabend-Freelancer“ auch einen Firmennamen geben z. B. „PANgrafik Melanie Mustermann“ oder ist das hier nicht erlaubt? Lt. meinen Informationen muß mein normaler Name darin enthalten sein, bzw. dabei stehen.

    Das wäre wirlich interessant zu wissen, vor allem da die Aufträge mittlerweile immer mehr werden und ich gerne einen „professionellen“ Auftritt hätte.

    Für Antworten bin ich dankbar

    Lg

    Melanie

  18. Avatar von schnowboard
    schnowboard

    Ein sehr informativer Artikel. Ich habe da aber noch ein Frage, was ist wenn der Jahresumsatz wider erwartend die 17500,00 Euro übersteigt und ich schon Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben habe?

  19. Avatar von NX
    NX

    Alles super erklärt, einfach genial!

    Aber ich habe trotzdem eine frage und zwar wenn Ich Rechnung mit Mwst mache was ändert sich dann für mich alles? Da manche Firmen verlangen eine Rechnung mit Mwst.
    Und wie muss Ich mich dann anmelden?

    Vielen dank im vorraus!

  20. Avatar von Matthias
    Matthias

    Toller Artikel: informativ, das Wichtigste gesagt, ohne blabla, konkret. Vielen Dank!

  21. Avatar von Pascal

    Toller Beitrag, der mich ermutigt, endlich diesen Schritt zu wagen 🙂

    Dankeschön.

  22. Avatar von Tatjana
    Tatjana

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage. Ich arbeite in Teilzeit (30Std. Woche). Ich möchte gerne nebenbei auf 400€ Basis meine Dienste, als Massagetherapeutin, Fußpflege oder Nageldesinerin anbieten. Geht das Freiberuflich oder brauche ich da einen Gewerbeschein.

    Lg. Tatjana

  23. Avatar von telemann
    telemann

    Hallo DUhe,
    auch als ALG2-Empfänger dürfen (ja: sollen!) Sie „nebenberufliche“ Einkünfte haben. Die müssen Sie aber bei der AA/ARGE angeben. Notwendige Betriebsausgaben dürfen Sie von Ihren Umsatzerlösen selbstverständlich abziehen. Ein Teil des verbliebenen Gewinns wird allerdings auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.
    Als Steuernummer nehmen Sie (wie in der Vergangenheit auch) Ihre persönliche Finanzamtssteuernummer. An der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ändert sich nichts, auch wenn Sie als Selbstständiger ALG2 bekommen.
    Viel Glück und freundliche Grüße!

  24. Avatar von DUhe
    DUhe

    Hallo!

    Vielleicht könnten Sie mir aus meiner Verwirrung helfen.Bisher dachte ich immer, ich sei nebenberuflich selbständig, habe mich aber nun erfolgreich von diversen Ämtern verwirren lassen.

    Ich lebe momentan von ALG2 und mache eine Umschulung auf 2 Jahre.Nebenher verdiene ich noch geringes Geld mit meiner Fotografie.Da ich für vereinzelte Kunden Rechnungen schreiben muß (nach §19 EstG ohne Angabe der Ust), habe ich diese nebenberufliche Tätigkeit als Gewerbe angemeldet und musste mich dazu ja auch in die Handwerksrolle für zulassungsfreie Betriebe eintragen lassen.

    Was genau bin ich denn jetzt?Wie eigentlich gedacht nebenberuflich selbständig?Benötige ich eine Steuernummer für meine Fotografie?Bisher habe ich wie oben schon beschrieben wurde meine Angaben zum Kleingewerbe mit meiner normalen Einkommensteuererklärung abgegeben, was auch immer ok so war.

    Haben Sie dazu ein paar Antworten für mich?

    Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße!

  25. Avatar von Dieter

    Richtig guter Artikel, vieles kannte ich schon, doch den ein oder anderen Tip muß ich mir mal merken 😉

  26. Avatar von Patrick Becker

    Vielen Dank für den guten Artikel.

  27. Avatar von Herman Lankreijer
    Herman Lankreijer

    Habe einen frage:
    Bin Fotograf als freiberufliche nebentätigkeit (Hauptsächlich Natur & Falknerei Fotos, wenig/kein auftragsarbeit). Wann ich ab und zu Foto-Ausdrucke bei eBay verkaufen will muss ich mich dann als private oder als gewerbliche Verkäufer anmelden?
    Vielen dank,
    Herman

  28. Avatar von Turan
    Turan

    Ja, leider seit einigen Jahre sind die Stundenlöhne der Web-Grafikdesigner tief in den Keller gefallen … Damit man auf anständigen Stundenlohn kommt muss man nebenher Webseiten für eigene Kunden gestalten. Danach hat man jedoch kaum Freizeit … 🙁

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