Reisekosten absetzen klingt nach einem Schuhkarton voller Kassenbons. Für das Essen will das Finanzamt keinen davon sehen und zählt lieber Stunden: Ab acht Stunden und einer Minute unterwegs stehen Ihnen 14 Euro zu, ob Sie Hummer bestellen oder ein Käsebrötchen. Ein Hotelfrühstück, das der Chef bezahlt, kostet Sie dagegen 5,60 Euro, auch wenn Sie verschlafen.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenLaut der Geschäftsreiseanalyse 2026 des Verbands Deutsches Reisemanagement (VDR) waren Beschäftigte in Deutschland 2025 auf 116,1 Millionen Geschäftsreisen unterwegs, jede kostete im Schnitt 418 Euro. Für die Steuer zählt bei diesen Reisen ein Regelwerk aus Pauschalen, Kürzungen und Fristen, das Angestellte, Arbeitgeber und Selbstständige unterschiedlich trifft. Wir haben die Regeln für 2026 durchgerechnet und zeigen, wo das Finanzamt pauschal anerkennt, wo die Pauschale schrumpft und welche Belege Sie brauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für das Essen unterwegs zählen keine Belege, nur Pauschalen: 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage, 28 Euro für volle Reisetage. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, sinkt der Betrag um 5,60 Euro je Frühstück und 11,20 Euro je Mittag- oder Abendessen.
- Fahrten mit dem eigenen Auto setzen Sie mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer an, Hotel, Bahn, Flug und Nebenkosten wie Parkgebühren mit dem Betrag laut Beleg. Die 20 Euro pro Nacht ohne Hotelrechnung darf nur der Arbeitgeber steuerfrei zahlen.
- Angestellte sparen erst Steuern, sobald ihre Werbungskosten zusammen den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Selbstständige buchen Reisekosten als Betriebsausgaben und ziehen die Vorsteuer aus Rechnungen, nie aus Pauschalen.
- Seit Januar 2026 gilt für Speisen im Restaurant und für das Hotelfrühstück wieder 7 Prozent Umsatzsteuer, Getränke bleiben bei 19 Prozent. Hotels mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen Rechnungen über 250 Euro an Unternehmen ab 2027 als E-Rechnung ausstellen.
1 Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026 für einen vollen Reisetag im Inland mit 24 Stunden Abwesenheit? Aufklappen ↓
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2 Um wie viel kürzt ein Hotelfrühstück, das der Arbeitgeber bezahlt, Ihre Verpflegungspauschale im Inland? Aufklappen ↓
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3 Welche Ausgabe auf einer Dienstreise erkennt das Finanzamt nicht als Reisenebenkosten an? Aufklappen ↓
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4 Welchen Betrag setzen Sie für eine Dienstfahrt mit dem eigenen Pkw je gefahrenem Kilometer an? Aufklappen ↓
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5 Bis zu welchem Gesamtbetrag gilt eine Hotel- oder Restaurantquittung als Kleinbetragsrechnung? Aufklappen ↓
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Was zählt steuerlich als Reisekosten?

Reisekosten sind Ausgaben für eine berufliche Tätigkeit außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Das Steuerrecht unterscheidet vier Gruppen: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Für jede Gruppe gelten eigene Regeln zu Pauschalen und Belegen.
Den Begriff Dienstreise verwendet das Einkommensteuergesetz nicht. § 9 Absatz 4a spricht von einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Maßstab dafür ist die erste Tätigkeitsstätte: die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der Sie dauerhaft zugeordnet sind, meist Büro, Werk oder Filiale. Als dauerhaft gilt eine Zuordnung, die unbefristet oder für mehr als 48 Monate angelegt ist.
Fehlt eine solche Festlegung durch den Arbeitgeber, entscheidet der Umfang. Erste Tätigkeitsstätte ist dann der Ort, an dem Sie typischerweise an jedem Arbeitstag, an zwei vollen Tagen pro Woche oder mit mindestens einem Drittel Ihrer Arbeitszeit tätig werden sollen. Jedes Arbeitsverhältnis hat höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Das häusliche Arbeitszimmer zählt nach dem Reisekostenschreiben des Bundesfinanzministeriums nie dazu, weil die Wohnung keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist.
Fahren Sie aus dem Homeoffice direkt zu einem Kunden, beginnt die Reise an der Haustür. Jeder gefahrene Kilometer zählt dann mit 30 Cent. Der Weg ins eigene Büro bleibt dagegen Arbeitsweg, für den seit Januar 2026 die Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer gilt, allerdings nur je Kilometer der einfachen Strecke. Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied: Bei 25 Kilometern einfacher Strecke brächte der Weg ins Büro 9,50 Euro pro Tag, dieselbe Strecke zum Kunden und zurück als Reise 15 Euro.
| Kostengruppe | Was dazugehört | Wie Sie ansetzen | Was Sie nachweisen |
|---|---|---|---|
| Fahrtkosten | Eigenes Auto, Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen, Carsharing | Pkw 0,30 € je gefahrenem km, Motorrad und Roller 0,20 €, sonst Betrag laut Beleg | Fahrkarte oder Rechnung, beim eigenen Fahrzeug eine Aufstellung der Fahrten |
| Verpflegungsmehraufwand | Essen und Getränke unterwegs | Nur Pauschalen: 14 € oder 28 € im Inland, im Ausland nach Land | Datum, Abfahrt, Rückkehr und Anlass, keine Kassenbons |
| Übernachtungskosten | Hotel, Pension, Ferienwohnung, möbliertes Zimmer | Tatsächliche Kosten ohne Frühstück und andere Mahlzeiten | Rechnung |
| Reisenebenkosten | Parken, Maut, Gepäck, berufliche Telefonate, Unfallschäden | Tatsächliche Kosten | Beleg oder glaubhafte Aufstellung |
- Maßstab: Reisekosten entstehen erst außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, das häusliche Arbeitszimmer zählt nie als Tätigkeitsstätte.
- Vier Gruppen: Fahrt, Verpflegung, Übernachtung und Nebenkosten folgen jeweils eigenen Regeln für Pauschalen und Belege.
- Zwei Kilometersätze: 38 Cent je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg, 30 Cent je gefahrenem Kilometer auf Reisen.
Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen 2026?

Im Inland gelten 2026 wie im Vorjahr 14 Euro für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage und 28 Euro für jeden Tag mit 24 Stunden Abwesenheit. Für das Ausland legt das Bundesfinanzministerium eigene Sätze je Land fest, für London etwa 66 Euro am vollen Tag.
Gezählt wird die Zeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Zeit beim Kunden. Ein Beispiel: Sie fahren um 7.15 Uhr von zu Hause zu einem Kunden und sind um 15.40 Uhr zurück. Mit acht Stunden und 25 Minuten steht Ihnen die Pauschale von 14 Euro zu. Fahren Sie zuerst ins Büro und erst von dort zum Kunden, beginnt die Abwesenheit mit der Abfahrt am Büro.
Bei einer Tour über Mitternacht ohne Übernachtung rechnet das Gesetz beide Tage zusammen. Starten Sie um 17 Uhr zu einem Abendtermin und kehren um 2 Uhr nachts zurück, zählen die neun Stunden als eine Abwesenheit. Die 14 Euro gehören zu dem Kalendertag mit dem größeren Teil der Abwesenheit. Im Beispiel zählt der erste Tag mit sieben Stunden.
Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung stehen Ihnen für An- und Abreisetag je 14 Euro zu, ganz gleich, wann Sie losfahren oder ankommen. Jeder Zwischentag bringt 28 Euro. Eine Messewoche in Frankfurt von Montag bis Freitag summiert sich so auf 14 plus dreimal 28 plus 14 Euro, zusammen 112 Euro.
Im Ausland gelten länderweise Sätze, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr per Schreiben festlegt, für 2026 mit Datum vom 5. Dezember 2025. Die Sätze entsprechen 120 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz für den vollen Tag und 80 Prozent für An- und Abreisetage. Maßgeblich ist der Ort, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen, bei eintägigen Reisen der letzte Tätigkeitsort im Ausland. Für Länder, die in der Liste fehlen, gilt der Satz für Luxemburg mit 63 und 42 Euro.
| Land oder Ort | Voller Tag (24 Stunden) | An- und Abreisetag, mehr als 8 Stunden | Übernachtung ohne Beleg (nur Arbeitgeber) |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 28 € | 14 € | 20 € |
| Österreich | 50 € | 33 € | 117 € |
| Schweiz (ohne Bern und Genf) | 70 € | 47 € | 195 € |
| Frankreich: Paris | 58 € | 39 € | 159 € |
| Niederlande | 58 € | 39 € | 167 € |
| Dänemark | 75 € | 50 € | 183 € |
| Polen: Warschau | 40 € | 27 € | 143 € |
| Spanien: Madrid | 42 € | 28 € | 131 € |
| Italien: Mailand | 42 € | 28 € | 191 € |
| Vereinigtes Königreich: London | 66 € | 44 € | 163 € |
| USA: New York City | 66 € | 44 € | 308 € |
| China: Peking | 57 € | 38 € | 184 € |
| Japan: Tokio | 50 € | 33 € | 285 € |
| Luxemburg (auch für nicht aufgeführte Länder) | 63 € | 42 € | 139 € |
Die Pauschalen haben allerdings ein Verfallsdatum. Am selben auswärtigen Einsatzort erkennt das Finanzamt Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate an, sofern Sie dort an mindestens drei Tagen pro Woche arbeiten. Erst eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Dreimonatsfrist neu in Gang, ganz gleich, ob Urlaub, Krankheit oder ein anderes Projekt der Grund ist. Für Berufskraftfahrer, Piloten und Seeleute, die auf Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen arbeiten, gilt die Frist nicht.
Für Unternehmensberater, Monteure und IT-Dienstleister mit langen Einsätzen beim selben Kunden wird diese Frist zur teuersten Klausel im Reisekostenrecht. Angenommen, eine Beraterin arbeitet ein halbes Jahr lang an jedem Arbeitstag mehr als acht Stunden beim selben Auftraggeber: Ab dem vierten Monat entfielen bei 20 Arbeitstagen 280 Euro Werbungskosten pro Monat, im zweiten Vierteljahr also 840 Euro.
- Stunden zählen: Maßgeblich ist die Zeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, eine Fahrt über Mitternacht gilt als eine Abwesenheit.
- 112 Euro: So viel bringt eine Inlandsreise von Montag bis Freitag an Verpflegungspauschalen.
- Drei Monate: Am selben Einsatzort enden die Pauschalen nach drei Monaten, eine Pause von vier Wochen startet die Frist neu.
Wann kürzt das Finanzamt die Verpflegungspauschale?

Die Pauschale sinkt, sobald der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter Ihnen eine Mahlzeit stellt: um 5,60 Euro für ein Frühstück und um 11,20 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Im Ausland beträgt die Kürzung 20 und 40 Prozent der vollen Tagespauschale des jeweiligen Landes.
Die Beträge folgen aus § 9 Absatz 4a EStG: 20 Prozent der vollen Tagespauschale von 28 Euro für das Frühstück, 40 Prozent für Mittag- und Abendessen. Gekürzt wird je Kalendertag und höchstens bis auf null. Ein Zwischentag, an dem der Arbeitgeber Hotelfrühstück, Mittag- und Abendessen gebucht und bezahlt hat, bringt deshalb keinen Cent mehr: 28 Euro minus 5,60 Euro minus zweimal 11,20 Euro ergibt null Verpflegungspauschale.
Ob Sie die Mahlzeit tatsächlich essen, spielt keine Rolle. Der Bundesfinanzhof hat 2020 entschieden, dass bereits das Bereitstellen die Kürzung auslöst (Urteil VI R 16/18). Die Kürzung entfällt nur, sobald der Arbeitgeber die Mahlzeit abbestellt oder Sie selbst bestellen und bezahlen. Das gebuchte, aber verschlafene Hotelfrühstück kostet Sie also 5,60 Euro.
Eine zweite Falle steckt in der Reisekostenabrechnung. Lassen Sie sich nach einem Kundentermin den Beleg über eine Pizza und ein Wasser für 8 Euro erstatten, gilt die Mahlzeit als vom Arbeitgeber gestellt. Von der Tagespauschale über 14 Euro bleiben dann 2,80 Euro übrig, zusammen mit der Erstattung also 10,80 Euro statt 14 Euro. Das Bundesfinanzministerium rechnet genau diesen Fall in seinem Reisekostenschreiben vor.
Lesebeispiel: An An- und Abreisetagen beginnt die Rechnung bei 14 Euro, nach einem gestellten Hotelfrühstück bleiben dort 8,40 Euro. Im Ausland gelten dieselben Prozentsätze, bezogen auf die volle Tagespauschale des Landes.
Anders liegt der Fall, sobald ein Kunde einlädt. Als vom Arbeitgeber veranlasst gilt eine Mahlzeit nur, sofern er Tag und Ort bestimmt. Das Bundesfinanzministerium beschreibt dazu ein Geschäftsessen, zu dem ein Unternehmer Vertreter eines Zulieferers einlädt: Die eigenen Beschäftigten am Tisch verlieren 11,20 Euro Pauschale, die Gäste behalten den vollen Betrag.
Nicht jede Verpflegung zählt als Mahlzeit. Chips, Salzgebäck oder Schokowaffeln an Bord eines Flugzeugs lösen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2019 keine Kürzung aus, belegte Brötchen, Kuchen und Obst dagegen schon. Ein Essen im Flugzeug oder Zug kürzt die Pauschale, sofern das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und dieser die Kosten erstattet.
Bis 60 Euro einschließlich Getränke gilt eine gestellte Mahlzeit als üblich und wird nicht als Arbeitslohn erfasst, solange Ihnen für den Tag eine Verpflegungspauschale zustünde; der Arbeitgeber vermerkt solche Mahlzeiten mit dem Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung. Ein Galadinner für 80 Euro zählt dagegen als Arbeitslohn, dafür bleibt Ihre Pauschale ungekürzt. Zahlen Sie für eine gestellte Mahlzeit selbst etwas, etwa den Sachbezugswert von 2,37 Euro für ein Frühstück, sinkt die Kürzung um genau diesen Betrag auf 3,23 Euro.
- Bereitstellen genügt: Ein gebuchtes Frühstück kürzt die Pauschale um 5,60 Euro, auch ohne einen einzigen Bissen.
- Gastgeber zahlen: Bei der eigenen Kundenbewirtung verlieren die Beschäftigten des Gastgebers 11,20 Euro, die Gäste nichts.
- Eigenanteil hilft: Ein Zuschuss in Höhe des Sachbezugswerts senkt die Kürzung, beim Frühstück auf 3,23 Euro.
Welche Fahrtkosten dürfen Sie ansetzen?

Für Fahrten mit dem eigenen Auto setzen Sie 30 Cent je gefahrenem Kilometer an, für Motorrad oder Motorroller 20 Cent. Bahn, Flugzeug, Taxi, Mietwagen und Carsharing zählen mit dem Betrag laut Beleg. Mit dem Dienstwagen entfallen eigene Fahrtkosten, selbst bezahlte Park- und Mautgebühren bleiben absetzbar.
Die 30 Cent stammen aus dem Bundesreisekostengesetz. Das Einkommensteuergesetz übernimmt die höchste Wegstreckenentschädigung dieses Gesetzes. Bundesbeamte erhalten 30 Cent je Kilometer, sofern an der Autofahrt ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, sonst 20 Cent. Für die Steuer zählt immer der höhere Kilometersatz, eine Prüfung der tatsächlichen Autokosten entfällt.
| Verkehrsmittel | Ansatz 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Eigener Pkw | 0,30 € je gefahrenem km oder tatsächliche Kosten | Aufstellung mit Datum, Ziel, Anlass und Kilometern |
| Motorrad, Motorroller, Moped | 0,20 € je gefahrenem km | Aufstellung wie beim Pkw |
| Bahn, Bus, Flugzeug, Fähre | Fahrpreis laut Ticket | Ein Fahrausweis gilt umsatzsteuerlich als Rechnung |
| Taxi, Mietwagen, Carsharing | Betrag laut Rechnung | Quittung aufbewahren |
| Dienstwagen des Arbeitgebers | keine Kilometer | Selbst bezahlte Park- und Mautgebühren sind absetzbar |
| Mitfahrt bei Kollegen | keine Kilometer | Ohne eigene Kosten kein Abzug |
Die Pauschale gilt für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer, Hin- und Rückweg eingeschlossen. Der Satz deckt Abschreibung, Kraftstoff, Versicherung und Wartung ab. Liegen die echten Kosten Ihres Wagens höher, dürfen Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzen und müssen dafür die Jahreskosten und die Jahresfahrleistung des Fahrzeugs belegen. Ein Rechenbeispiel: Kostete ein Wagen im Jahr 9.000 Euro einschließlich Abschreibung bei 18.000 gefahrenen Kilometern, lägen die Kosten bei 50 Cent je Kilometer.
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln zählt der Fahrpreis laut Ticket, Sitzplatzreservierung eingeschlossen. Taxi, Mietwagen, Carsharing und E-Scooter rechnen Sie ebenfalls mit dem Betrag der Quittung ab.
Abziehen dürfen Sie nur, was Sie selbst bezahlt haben. Fahren Sie bei einer Kollegin mit, entstehen Ihnen keine Fahrtkosten. Mit dem Dienstwagen des Arbeitgebers gilt dasselbe für die Kilometer; Parkgebühren, Maut oder eine Fähre, die Sie aus eigener Tasche zahlen, setzen Sie trotzdem als Reisenebenkosten an.
Eine Sonderregel betrifft Beschäftigte ohne erste Tätigkeitsstätte, die auf Weisung jeden Tag denselben Ort ansteuern, etwa das Depot einer Baufirma oder den Betriebshof eines Busunternehmens. Für den Weg dorthin gilt nur die Entfernungspauschale, obwohl die Arbeit danach auswärts stattfindet. Gleiches gilt für den Weg zum nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie eines Hafens oder Forstreviers, die Fahrten innerhalb des Gebiets zählen wieder mit 30 Cent.
- 30 Cent: Der Satz für den eigenen Pkw stammt aus dem Bundesreisekostengesetz und gilt für Hin- und Rückweg.
- Eigene Kosten zählen: Mitfahrer und Dienstwagennutzer setzen keine Kilometer an, wohl aber selbst gezahlte Park- und Mautgebühren.
- Sammelpunkt: Für den täglichen Weg zum Depot oder zum Rand des Tätigkeitsgebiets gilt die Entfernungspauschale.
Was zählt bei Hotel und Übernachtung?

Übernachtungskosten setzen Sie in tatsächlicher Höhe laut Rechnung an, allerdings ohne Frühstück und andere Mahlzeiten. Eine Obergrenze für die Hotelkategorie kennt das Steuerrecht nicht. Erst nach 48 Monaten am selben auswärtigen Einsatzort begrenzt das Gesetz die Unterkunftskosten auf 1.000 Euro im Monat.
Das Finanzamt prüft nur, ob die Übernachtung beruflich veranlasst war, nicht, ob ein einfacheres Hotel gereicht hätte. Das Reisekostenschreiben des Bundesfinanzministeriums schließt eine Prüfung der Angemessenheit ausdrücklich aus. Voraussetzung ist lediglich eine weitere Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, auch ein Zimmer im Haushalt der Eltern genügt. Wohnen Sie am Einsatzort ohnehin, entsteht kein Mehraufwand.
Steckt das Frühstück im Zimmerpreis, rechnen Sie den Anteil heraus. Weist die Rechnung nur einen Gesamtpreis aus, ziehen Sie pauschal 5,60 Euro je Frühstück ab, aus 70 Euro werden also 64,40 Euro Übernachtungskosten. Ist das Frühstück einzeln ausgewiesen, etwa mit 10 Euro, fällt genau dieser Betrag weg. Haben Sie das Hotel selbst gebucht und bezahlt und erstattet der Arbeitgeber nichts, bleibt Ihre Verpflegungspauschale am Folgetag ungekürzt, denn das Frühstück hat in diesem Fall nicht der Arbeitgeber gestellt.
Reist der Partner oder die Partnerin mit, zählt nur der Preis eines Einzelzimmers im selben Hotel. Die Mehrkosten für die Begleitung bleiben privat. Teilen Sie das Zimmer dagegen mit einem Kollegen desselben Arbeitgebers, greift diese Begrenzung nicht.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die 20 Euro pro Nacht. Diese Übernachtungspauschale darf allein der Arbeitgeber zahlen, steuerfrei und ohne Hotelrechnung, etwa bei einer Übernachtung bei Bekannten. In der eigenen Steuererklärung zählen nur tatsächlich entstandene Kosten, eine Nacht auf dem Sofa von Freunden bringt also keinen Abzug. Für das Ausland nennt das Bundesfinanzministerium Übernachtungsbeträge wie 308 Euro für New York City oder 163 Euro für London, die ebenfalls nur für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber gelten.
Arbeiten Sie an mindestens drei Tagen pro Woche länger als 48 Monate am selben auswärtigen Ort, erkennt das Finanzamt danach höchstens 1.000 Euro Unterkunftskosten im Monat an; eine Pause von sechs Monaten setzt die Frist zurück. Berufskraftfahrer, die in der Kabine ihres Lkw schlafen, setzen statt Einzelbelegen für Dusche und Toilette an der Raststätte eine Pauschale von 9 Euro pro Tag an.
- Keine Sternegrenze: Das Finanzamt prüft die berufliche Veranlassung, nicht die Hotelkategorie.
- 5,60 Euro heraus: Ein im Gesamtpreis enthaltenes Frühstück rechnen Sie pauschal aus den Übernachtungskosten heraus.
- 20 Euro nur vom Arbeitgeber: Übernachtungspauschalen gelten allein für die steuerfreie Erstattung, nie für die eigene Steuererklärung.
Das Reisekostenrecht bestraft den ehrlichen Kassenbon: Eine erstattete Pizza für 8 Euro kürzt die Verpflegungspauschale um 11,20 Euro. Der Gesetzgeber sollte die Kürzung am tatsächlichen Preis der Mahlzeit ausrichten, statt jedes Mittagessen pauschal mit 40 Prozent der Tagespauschale anzusetzen.
Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Welche Nebenkosten einer Reise sind absetzbar?

Absetzbar sind die tatsächlichen Kosten für Parken, Maut, Gepäck, berufliche Telefonate sowie Schäden durch einen Unfall oder einen reisetypischen Verlust. Nicht dazu zählen Minibar, Pay-TV, Zeitungen, Bußgelder, verlorenes Bargeld und die Anschaffung von Koffern oder Kleidung.
Die Liste stammt aus dem Reisekostenschreiben des Bundesfinanzministeriums und folgt einer klaren Linie: Abziehbar ist, was ohne die Reise nicht angefallen wäre und mit dem Auftrag zusammenhängt. Parkgebühren am Flughafen, die Gepäckaufbewahrung am Bahnhof und die Maut auf der Strecke zum Kunden fallen darunter, ebenso Telefonate und Schriftverkehr mit Arbeitgeber oder Geschäftspartnern.
| Absetzbar als Reisenebenkosten | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Parkgebühren, Maut, Fährkosten | Bußgelder und Verwarnungsgelder |
| Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck | Kauf von Koffern und Reisekleidung |
| Berufliche Telefonate und Post | Minibar, Pay-TV, Tageszeitung, Massagen |
| Unfallschäden auf der Dienstfahrt | Verlust von Bargeld oder Schmuck |
| Diebstahl beruflich benötigter Gegenstände bis zu deren Wert | Wertbons von Raststätten |
| Private Telefonate bei mindestens einer Woche Abwesenheit | Private Telefonate auf kurzen Reisen |
Auch Pech auf der Reise kann absetzbar sein. Wird Ihnen das Notebook gestohlen, das Sie für den Auftrag brauchten, zählt der Verlust bis zum Restwert im Zeitpunkt des Diebstahls, sofern sich darin ein reisetypisches Risiko verwirklicht hat. Schäden aus einem Unfall auf der Dienstfahrt kommen ebenfalls hinzu, neben der Kilometerpauschale. Verlorenes Bargeld und Schmuck bleiben dagegen Privatsache.
Telefonate mit der Familie zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Der Bundesfinanzhof hat 2012 allerdings entschieden, dass Telefonkosten während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche als Werbungskosten abziehbar sein können, im Streitfall die Gespräche eines Marinesoldaten mit seiner Familie. Bei längeren Projekteinsätzen lohnt deshalb ein Blick auf die Telefonrechnung.
Nebenkosten belegen Sie mit Quittungen oder machen sie glaubhaft, etwa durch eine Aufstellung mit Datum und Ort. Fallen dieselben Kosten regelmäßig an, zum Beispiel Parkgebühren beim Stammkunden, genügt ein Einzelnachweis über drei Monate. Danach dürfen Sie den täglichen Durchschnittsbetrag ansetzen.
Eine Besonderheit betrifft Vielfahrer: Wertbons, die Raststätten beim Bezahlen der Parkgebühr ausgeben, zählen nicht zu den Reisenebenkosten. Für das Essen gilt allein die Verpflegungspauschale. Die Pauschale bleibt ungekürzt, auch wenn ein Teil des Mittagessens mit solchen Bons bezahlt wurde.
- Klare Linie: Absetzbar ist, was ohne die Reise nicht angefallen wäre und mit dem Auftrag zusammenhängt.
- Pech zählt mit: Unfallschäden und gestohlene Arbeitsmittel gehören zu den Nebenkosten, Bargeld nicht.
- Drei Monate Nachweis: Wiederkehrende Kosten belegen Sie einmal über drei Monate und setzen danach den Durchschnitt an.
Was bringen Reisekosten Angestellten in der Steuererklärung?

Angestellte geben Reisekosten als Werbungskosten in der Anlage N an, soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet hat. Steuerlich wirken die Kosten erst, sobald alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen.
Private Arbeitgeber dürfen Reisekosten bis zu den Beträgen steuerfrei erstatten, die Sie selbst als Werbungskosten absetzen könnten, so regelt § 3 Nummer 16 EStG. Zahlt der Betrieb weniger, setzen Sie die Differenz an. Erstattet Ihr Arbeitgeber etwa nur 20 Cent je Kilometer, bleiben bei 860 gefahrenen Kilometern 86 Euro für die Steuererklärung.
Der Pauschbetrag von 1.230 Euro gilt ohne jeden Beleg, deshalb verpuffen kleine Reisekosten, solange die übrigen Werbungskosten niedrig bleiben. Ob dieser Sockel steigen soll, ist Teil der Debatte um mehr Pauschalen in der Einkommensteuer. Für Vielreisende lohnt dagegen schon heute der Einzelnachweis: 20 Kundentermine mit jeweils mehr als acht Stunden Abwesenheit und 100 gefahrenen Kilometern bringen 600 Euro Fahrtkosten und 280 Euro Verpflegungspauschalen, zusammen 880 Euro.
Wie viel bei einer einzelnen Reise zusammenkommt, zeigt ein Rechenbeispiel. Angenommen, eine Projektleiterin aus Köln fährt mit dem eigenen Auto für drei Tage zu einem Kunden nach Hamburg, 430 Kilometer pro Strecke. Zwei Nächte im Hotel kosten je 139 Euro inklusive Frühstück, das Hotelparkhaus 19 Euro pro Nacht. Der Arbeitgeber erstattet nichts.
Lesebeispiel: Die Hotelrechnung zählt nicht in voller Höhe, je Nacht fallen 5,60 Euro für das enthaltene Frühstück heraus. Die Verpflegungspauschale bleibt dafür ungekürzt, weil die Projektleiterin das Hotel selbst bezahlt hat.
Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent sänke die Einkommensteuer um rund 186 Euro, vorausgesetzt, die übrigen Werbungskosten haben den Pauschbetrag bereits ausgeschöpft. Ohne weitere Werbungskosten bliebe die Reise steuerlich ohne Wirkung, weil 618,80 Euro unter 1.230 Euro liegen.
Bucht der Arbeitgeber dagegen das Hotel auf Firmenrechnung und lädt das Team am zweiten Abend zum Essen ein, ändert sich die Rechnung. Steuerfrei erstatten darf der Betrieb dann 258 Euro Fahrtkosten, 38 Euro Parkgebühren und 33,60 Euro Verpflegung: 14 Euro für den Anreisetag, 11,20 Euro für den Zwischentag nach Abzug von Frühstück und Abendessen, 8,40 Euro für den Abreisetag. Für die Steuererklärung der Projektleiterin bleibt nichts übrig.
Zahlt der Arbeitgeber mehr Verpflegungsgeld, als steuerfrei möglich ist, darf er den Überschuss bis zur Höhe der ungekürzten Pauschalen mit 25 Prozent pauschal versteuern, im Beispiel also bis zu 56 Euro. Für die Beschäftigten bleibt dieser Teil netto, die pauschale Lohnsteuer übernimmt der Betrieb.
Angestellte ohne Abgabepflicht haben Zeit. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, eine Erklärung für 2022 mit vergessenen Dienstreisen nimmt das Finanzamt also noch bis zum 31. Dezember 2026 an. Steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung; in der Anlage N ziehen Sie diese Beträge von Ihren Pauschalen ab.
- 1.230 Euro: Reisekosten senken die Steuer erst, sobald alle Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen.
- Differenz zählt: Erstattet der Arbeitgeber weniger als die steuerlichen Sätze, setzen Sie den Rest selbst an.
- Vier Jahre: Vergessene Dienstreisen holen Sie mit einer freiwilligen Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend nach.
Wie setzen Selbstständige Reisekosten ab?

Selbstständige und Unternehmer buchen Reisekosten als Betriebsausgaben. Für die Verpflegung gelten dieselben Pauschalen wie bei Angestellten, für Fahrten mit dem privaten Auto 30 Cent je Kilometer. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ziehen zusätzlich die Vorsteuer aus Hotel-, Bahn- und Taxirechnungen ab.
Den Rahmen setzt § 4 Absatz 5 EStG. Verpflegungsmehraufwand ist dort nur nach den Regeln für Arbeitnehmer abziehbar, an die Stelle der ersten Tätigkeitsstätte tritt der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit, meist das eigene Büro, die Werkstatt oder die Praxis. Die Fahrt vom Wohnort dorthin bleibt deshalb Arbeitsweg mit 38 Cent je Entfernungskilometer, die Fahrt zum Kunden zählt als Geschäftsreise.
Gehört der Wagen zum Betriebsvermögen, laufen alle Kosten ohnehin als Betriebsausgaben, eine Kilometerpauschale kommt nicht hinzu. Nutzen Sie dagegen Ihr privates Auto für eine Geschäftsreise, buchen Sie 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe. Eine Aufstellung mit Datum, Ziel, Anlass und Kilometerstand dient als Nachweis.
Bei der Umsatzsteuer liegt der eigentliche Vorteil der Selbstständigen. Die Vorsteuer setzt nach § 15 UStG eine Rechnung voraus, Pauschalen bringen deshalb keinen Cent zurück. Aus der Hotelrechnung dagegen ziehen Sie die ausgewiesene Steuer ab: 7 Prozent auf die Übernachtung, seit Januar 2026 ebenfalls 7 Prozent auf das Frühstück als Speise und 19 Prozent auf Getränke, Parkplatz und WLAN.
| Leistung auf der Reise | Umsatzsteuer 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hotelübernachtung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
| Frühstück und andere Speisen im Hotel oder Restaurant | 7 % (seit 1. Januar 2026) | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Getränke | 19 % | § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Parkplatz, WLAN und andere Zusatzleistungen im Hotel | 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG |
| Bahnfahrt | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG |
| Taxi innerhalb einer Gemeinde oder bis 50 km | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG |
Viele Hotels rechnen Frühstück, WLAN und Parkplatz in einem Paketpreis ab. Die Finanzverwaltung erlaubt den Hotels, alle nicht begünstigten Leistungen pauschal mit 15 Prozent des Übernachtungspreises anzusetzen, wie die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) zusammenfasst. Für Ihren Vorsteuerabzug zählt, was auf der Rechnung steht: Prüfen Sie, ob beide Steuersätze getrennt ausgewiesen sind.
Ein Abendessen mit einem Kunden gehört nicht zu den Reisekosten, sondern zur Bewirtung. Von den Bewirtungskosten sind nur 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar; der Beleg braucht Angaben zu Anlass und Teilnehmern, bei einem Restaurantbesuch zusammen mit der Rechnung. Die Vorsteuer aus der Restaurantrechnung bleibt dagegen voll abziehbar.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Vorsteuer abziehen und buchen deshalb die Bruttobeträge als Betriebsausgabe. Selbstständige mit Einnahmenüberschussrechnung erfassen Pauschalen und Belege laufend unter Reisekosten, am Jahresende fließen die Summen in die Anlage EÜR.
- Gleiche Pauschalen: Selbstständige setzen für die Verpflegung dieselben 14 und 28 Euro an wie Angestellte.
- Vorsteuer nur mit Rechnung: Aus Pauschalen fließt keine Vorsteuer zurück, aus Hotel-, Bahn- und Taxibelegen schon.
- Bewirtung getrennt: Das Essen mit Kunden zählt zu 70 Prozent als Betriebsausgabe, die Vorsteuer daraus voll.
Wie trennen Sie Dienstreise und Urlaub?

Hängen Sie private Tage an eine Geschäftsreise, teilen Sie die Kosten auf: Hin- und Rückreise nach dem Verhältnis der beruflichen zu den privaten Tagen, Hotel und Verpflegung nur für die beruflichen Tage. Grundlage ist ein Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009.
Bis 2009 erkannte der Bundesfinanzhof Reisekosten nur an, sofern die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Mit dem Beschluss GrS 1/06 hat der Große Senat diese Rechtsprechung aufgegeben. Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Anteile, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, bleibt der berufliche Teil abziehbar. Als Aufteilungsmaßstab nennt das Gericht das Verhältnis der Zeitanteile.
Ein Rechenbeispiel: Angenommen, Sie besuchen von Montag bis Mittwoch eine Fachkonferenz in Lissabon und hängen vier Urlaubstage an. Der Flug kostet 420 Euro. Bei drei beruflichen von sieben Reisetagen zählen drei Siebtel, also 180 Euro, als Reisekosten. Hotel und Verpflegung setzen Sie nur für die drei Konferenztage an, für Portugal mit 21 Euro am Anreisetag und je 32 Euro am Dienstag und Mittwoch, zusammen 85 Euro.
Ein Abend im Museum nach dem Kundentermin macht aus einer Geschäftsreise keine Urlaubsreise, die Kosten bleiben voll abziehbar. Umgekehrt rettet ein zweistündiger Termin keine zweiwöchige Urlaubsreise. Bei völlig untergeordneter beruflicher Bedeutung entfällt die Aufteilung, die Reise bleibt dann privat.
In vielen Unternehmen fehlt für solche Kombinationen jede Regel. Laut der VDR-Geschäftsreiseanalyse 2026 haben 72 Prozent der Unternehmen Blended Travel, also Dienstreisen mit privatem Anhang, nicht in ihrer Reiserichtlinie geregelt. Wir halten diese Lücke für unnötig: Eine Reiserichtlinie sollte festlegen, wer den privaten Anteil von Flug und Hotel bezahlt und wie die Abrechnung ihn ausweist.
- Zeitanteile: Flug und Bahn teilen Sie nach beruflichen und privaten Tagen auf, im Beispiel Lissabon 180 von 420 Euro.
- Nur die Arbeitstage: Hotel und Verpflegungspauschalen zählen ausschließlich für die beruflichen Tage.
- Regel fehlt: 72 Prozent der Unternehmen haben Blended Travel laut VDR nicht in der Reiserichtlinie geregelt.
Welche Belege verlangt das Finanzamt?

Für Fahrt, Hotel und Nebenkosten brauchen Sie Rechnungen oder Tickets, für die Verpflegungspauschale nur Notizen zu Datum, Uhrzeiten, Ziel und Anlass. Unternehmer heben Buchungsbelege acht Jahre auf. Hotels mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz schicken Unternehmen Rechnungen über 250 Euro ab 2027 als E-Rechnung.
Eine saubere Reisekostenabrechnung beantwortet vier Fragen: Wann begann und endete die Reise, wohin ging die Fahrt, aus welchem Anlass und über wie viele Kilometer? Für die Verpflegung genügt dieser Nachweis, Kassenbons für Essen und Getränke verlangt das Finanzamt nicht. Ein Fahrtenbuch brauchen Sie für Reisen mit dem Privatwagen nicht, eine Aufstellung der einzelnen Fahrten reicht.
Für Rechnungen gilt eine Grenze von 250 Euro. Unterhalb dieser Grenze genügt eine Kleinbetragsrechnung mit Name und Anschrift des Hotels, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz, ein Empfängername ist nicht nötig. Oberhalb von 250 Euro muss die Rechnung Ihr Unternehmen mit Namen und Anschrift nennen, sonst gefährden Sie den Vorsteuerabzug.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die E-Rechnung seit 2025 der Standard, beim Ausstellen gelten Übergangsfristen. Bis Ende 2026 darf ein Hotel noch Papier oder mit Ihrer Zustimmung ein PDF schicken, 2027 nur noch bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise bleiben dauerhaft ausgenommen. Die Fristen und Ausnahmen der E-Rechnungspflicht betreffen damit auch Ihre Hotelrechnung.
| Rechnung über eine Leistung im Jahr | Aussteller mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz | Aussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
|---|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF erlaubt | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF erlaubt |
| 2027 | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF erlaubt | E-Rechnung Pflicht, EDI-Verfahren mit Zustimmung möglich |
| ab 2028 | E-Rechnung Pflicht | E-Rechnung Pflicht |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 € und Fahrausweise | immer auch auf Papier oder als PDF | immer auch auf Papier oder als PDF |
Unternehmer heben Buchungsbelege wie Hotel- und Bahnrechnungen seit 2025 acht Jahre statt zehn Jahre auf, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres. Angestellte reichen Belege nur auf Nachfrage des Finanzamts ein; aufheben sollten sie die Unterlagen mindestens, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist.
Vor der nächsten Reise lohnen fünf Handgriffe:
- Rechnungsadresse klären und Hotel wie Tickets auf das Unternehmen buchen, sobald der Arbeitgeber erstattet oder Sie Vorsteuer ziehen
- Abfahrt und Rückkehr mit Uhrzeit notieren, auch bei eintägigen Terminen
- Beim Hotel prüfen, ob das Frühstück im Preis steckt und wer die Rechnung begleicht
- Private Verlängerungstage vorab festhalten, damit sich Flug und Hotel sauber aufteilen lassen
- Belege direkt nach der Reise digital ablegen, Kleinbeträge eingeschlossen
Unterm Strich belohnt das Reisekostenrecht weniger das Sparen als die Ordnung. Für einen langen Tag stehen Ihnen 14 Euro ohne einen einzigen Beleg zu, angehängte Urlaubstage kosten einen Teil des Flugpreises, eine falsch adressierte Hotelrechnung kostet den Vorsteuerabzug. Wir raten deshalb, die Rechnungsadresse vor der Buchung zu klären statt danach.
- 250 Euro: Bis zu diesem Betrag genügt eine Kleinbetragsrechnung ohne Empfängernamen.
- 2027: Hotels mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen Unternehmen dann E-Rechnungen schicken.
- Acht Jahre: So lange heben Unternehmer Buchungsbelege wie Hotel- und Bahnrechnungen auf.
Glossar: 15 wichtige Fachbegriffe zu Reisekosten

Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr zieht das Finanzamt nach § 9a EStG bei Angestellten automatisch als Werbungskosten ab, ohne jeden Beleg. Reisekosten, Arbeitsweg und Arbeitsmittel wirken steuerlich erst, sobald sie zusammen über diesem Betrag liegen. Für Vielreisende lohnt deshalb der Einzelnachweis in der Anlage N.
Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, sobald Sie außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, etwa beim Kunden, auf einer Messe oder auf einer Baustelle. Der Begriff aus § 9 Absatz 4a EStG ersetzt im Steuerrecht die Dienstreise und öffnet den Zugang zu Verpflegungspauschalen, Kilometersätzen und Übernachtungskosten.
Dreimonatsfrist
Die Dreimonatsfrist begrenzt Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte, sofern Sie dort an mindestens drei Tagen pro Woche arbeiten. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Frist neu beginnen. Fahrt- und Übernachtungskosten bleiben davon unberührt.
E-Rechnung
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format nach der europäischen Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen löst das Format schrittweise Papier und einfache PDF ab, ab 2028 für alle Aussteller. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind ausgenommen.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale gilt für den Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Seit Januar 2026 beträgt der Satz 38 Cent je Kilometer der einfachen Strecke ab dem ersten Kilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel. Für Dienstreisen greift die Pauschale nicht, dort zählen 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der Beschäftigte dauerhaft zugeordnet sind, meist Büro, Werk oder Filiale. Jedes Arbeitsverhältnis hat höchstens eine, das häusliche Arbeitszimmer zählt nie dazu. Der Weg dorthin ist Arbeitsweg, Fahrten von dort zu anderen Orten sind Reisen.
Kleinbetragsrechnung
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV. Name und Anschrift des Empfängers sind nicht nötig, Angaben zu Leistendem, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Unternehmer ziehen daraus die Vorsteuer, ohne dass die Quittung auf die Firma lauten muss. Von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen ausgenommen.
Mahlzeitengestellung
Von Mahlzeitengestellung spricht das Steuerrecht, sobald der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter Beschäftigten auf einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Die Verpflegungspauschale sinkt dann um 5,60 Euro für ein Frühstück und um 11,20 Euro für ein Mittag- oder Abendessen, auch wenn niemand die Mahlzeit isst.
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten sind Ausgaben, die neben Fahrt, Verpflegung und Übernachtung durch eine berufliche Reise entstehen: Parkgebühren, Maut, Gepäckaufbewahrung, berufliche Telefonate oder Unfallschäden. Absetzbar sind die tatsächlichen Beträge, bei regelmäßigem Anfall genügt ein Nachweis über drei Monate. Minibar und Bußgelder gehören nicht dazu.
Sachbezugswert
Der Sachbezugswert ist der amtliche Wert, mit dem Mahlzeiten vom Arbeitgeber als Arbeitslohn angesetzt werden. Für 2026 liegen die Werte bei 2,37 Euro für ein Frühstück und 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Zahlen Beschäftigte diesen Betrag selbst, verringert sich die Kürzung ihrer Verpflegungspauschale entsprechend.
Übernachtungspauschale
Die Übernachtungspauschale von 20 Euro pro Nacht im Inland darf der Arbeitgeber ohne Hotelrechnung steuerfrei zahlen. Für Auslandsübernachtungen gelten länderweise Beträge des Bundesfinanzministeriums, für London 2026 etwa 163 Euro. In der eigenen Steuererklärung zählen dagegen nur tatsächlich nachgewiesene Übernachtungskosten.
Verpflegungsmehraufwand
Der Verpflegungsmehraufwand umfasst die zusätzlichen Kosten fürs Essen auf einer Auswärtstätigkeit. Das Finanzamt erkennt diese Kosten nur pauschal an: 2026 mit 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage, mit 28 Euro für volle Tage. Im Ausland gelten länderweise Sätze.
Vorsteuerabzug
Beim Vorsteuerabzug ziehen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld ab. Voraussetzung ist nach § 15 UStG eine ordnungsgemäße Rechnung. Pauschalen für Verpflegung oder Kilometer enthalten keine Vorsteuer, Hotel-, Bahn- und Taxirechnungen dagegen schon.
Wegstreckenentschädigung
Die Wegstreckenentschädigung ist das Kilometergeld nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes für Dienstreisen von Bundesbeamten mit dem eigenen Fahrzeug: 20 Cent je Kilometer, bei erheblichem dienstlichem Interesse 30 Cent. Das Einkommensteuergesetz übernimmt den jeweils höchsten Satz, deshalb gelten steuerlich 30 Cent für das Auto.
Werbungskosten
Werbungskosten sind nach § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, bei Angestellten also beruflich veranlasste Ausgaben wie Reisekosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Steuerlich wirken die Ausgaben, soweit sie zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen und der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet.
FAQ: Reisekosten: Was darf ich absetzen?

Können Sie Reisekosten absetzen, wenn der Arbeitgeber zahlt?
Absetzen dürfen Sie nur den Teil, den der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet hat. Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel 20 Cent je Kilometer, setzen Sie die Differenz zu den steuerlichen 30 Cent als Werbungskosten an. Gleiches gilt für Verpflegungspauschalen, die der Betrieb nur teilweise oder gar nicht ausgezahlt hat.
Können Sie Reisekosten trotz Firmenwagen absetzen?
Mit einem Firmenwagen entfällt der Abzug von Kilometern, weil Ihnen für die Fahrt keine eigenen Kosten entstehen. Verpflegungspauschalen, Hotelkosten und selbst bezahlte Nebenkosten wie Parkgebühren oder Maut dürfen Sie dagegen ansetzen, soweit der Arbeitgeber diese Beträge nicht erstattet.
Wo tragen Sie Reisekosten in der Steuererklärung ein?
Angestellte tragen Reisekosten in der Anlage N im Abschnitt zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten ein. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers werden dort gesondert angegeben, damit das Finanzamt diese Beträge abziehen kann. Selbstständige erfassen Reisekosten als Betriebsausgaben in der Buchhaltung, die Summen fließen in die Anlage EÜR.
Wie lange können Sie Reisekosten rückwirkend geltend machen?
Angestellte ohne Pflicht zur Steuererklärung haben vier Jahre Zeit. Reisekosten aus 2022 lassen sich mit einer freiwilligen Erklärung bis zum 31. Dezember 2026 geltend machen. Für die Erstattung durch den Arbeitgeber zählen dagegen die Fristen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Reiserichtlinie.
Was zählt bei Reisekosten als Mittagessen?
Als Mittagessen zählt jede vom Arbeitgeber gestellte Verpflegung, die an die Stelle der üblichen Mittagsmahlzeit tritt, auch ein Imbiss mit belegten Brötchen, Kuchen und Obst. Chips, Salzgebäck oder Schokowaffeln auf einem Flug sind keine Mahlzeit. Eine feste Uhrzeit für das Mittagessen schreibt das Steuerrecht nicht vor.
Was ändert sich 2026 bei den Reisekosten?
Die Inlandspauschalen von 14 und 28 Euro bleiben 2026 unverändert, für das Ausland gelten neue Sätze aus dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025. Neu ist der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen und Hotelfrühstück. Die Sachbezugswerte liegen 2026 bei 2,37 Euro für ein Frühstück und 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.
Quellen
Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) | VDR-Geschäftsreiseanalyse 2026 | https://www.vdr-service.de/geschaeftsreiseanalyse | besucht am 03.10.2026
Tageskarte | VDR-Analyse: Geschäftsreisen stiegen 2025 trotz wirtschaftlicher Schwäche (22.04.2026) | https://www.tageskarte.io/tourismus/detail/vdr-analyse-geschaeftsreisen-stiegen-2025-trotz-wirtschaftlicher-schwaeche.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 9 EStG: Werbungskosten | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 9a EStG: Pauschbeträge für Werbungskosten | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 3 EStG: Steuerfreie Einnahmen | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 8 EStG: Einnahmen | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 40 EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 41b EStG: Abschluss des Lohnsteuerabzugs | https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 5 Bundesreisekostengesetz: Wegstreckenentschädigung | https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/__5.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung: Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug | https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__2.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 12 UStG: Steuersätze | https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 15 UStG: Vorsteuerabzug | https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer | https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 27 UStG: Allgemeine Übergangsvorschriften | https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge | https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 34 UStDV: Fahrausweise als Rechnungen | https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Justiz | § 169 AO: Festsetzungsfrist | https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Finanzen | Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 (05.12.2025) | https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4 | besucht am 03.10.2026
Bundesministerium der Finanzen (bereitgestellt vom Bayerischen Landesamt für Steuern) | Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (25.11.2020) | https://www.lff.bayern.de/media/oswjc240/bmf_25112020-2.pdf | besucht am 03.10.2026
Bundesfinanzhof | Urteil vom 21. April 2010, VI R 5/07, zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisen nach dem Beschluss GrS 1/06 | https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010152/ | besucht am 03.10.2026
Bundesfinanzhof | Urteil vom 5. Juli 2012, VI R 50/10: Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit | https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210294/ | besucht am 03.10.2026
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) | Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Gastronomie (28.01.2026) | https://www.dihk.de/de/newsroom/ermaessigter-mehrwertsteuersatz-fuer-gastronomie-161492 | besucht am 03.10.2026
