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Von 102 Barrierefreiheitserklärungen europäischer Onlineshops tragen nur 44 ein Datum, eine Liste bekannter Mängel führen 25. Scandiary, Anbieter eines Barrierefreiheits-Scanners, las die Seiten am 16. September. Für deutsche Händler zählt zusätzlich eine Angabe, die Scandiary gar nicht erfasste: die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

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Eine schwedische Shop-Erklärung nannte als letzte Prüfung den 23. Juli 2025. Im Prüfskript von Scandiary fehlte das schwedische Wort für Juli, die Erklärung landete deshalb zunächst unter den undatierten. Nach der Korrektur stieg die Zahl datierter Erklärungen von 16 auf 44.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Scandiary las am 16. September 2026 die Erklärungen von 102 Onlineshops aus acht EU-Ländern.
  • 44 Erklärungen nennen ein Datum, 25 eine Mängelliste, 23 von 69 mit WCAG-Bezug keine Version.
  • Das BFSG verlangt kein Prüfdatum, wohl aber die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Behörden müssen ihre Erklärung jährlich aktualisieren, für Shops fehlt eine solche Frist.

Was steht in den 102 Erklärungen?

Ein weißer Aktenordner mit der Aufschrift „Geprüft am?“ und einem Fragezeichen daneben
Studie zeigt: 75% der Shops nennen Kontaktweg, 67% erwähnen WCAG-Standards, aber nur 25% listen konkrete Barrierefreiheitsmängel auf

Drei von vier Erklärungen nennen einen Kontaktweg, gut zwei Drittel erwähnen die WCAG, aber nur ein Viertel listet konkrete Mängel auf.[1]

Die Stichprobe stammt aus der Kontaktliste von Scandiary: Shops auf den Plätzen 4.000 bis 16.000 der Tranco-Rangliste mit verlinkter Erklärung und Adresse auf der Startseite. Über Shops ohne Erklärung sagt die Auswertung deshalb nichts.[1]

Von den 69 Erklärungen mit WCAG-Bezug nennen 30 die Version 2.1, 15 die Version 2.2 und 23 gar keine. Ein Satz wie „Wir folgen den WCAG“ lässt sich ohne Version und Stufe nicht überprüfen.[1] Scandiary verkauft selbst einen Scanner für wöchentliche Prüfungen gegen WCAG 2.1 AA. Ob die Erklärungen stimmen, prüfte das Team nach eigener Angabe nicht.

Warum fehlt so oft das Datum?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schreibt Shops weder ein Datum noch eine Mustererklärung vor, anders als bei Websites von Behörden.

Nach Anlage 3 des BFSG gehören in die Angaben eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, die Darstellung, wie der Shop die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.[2] Ob ein Händler unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, hängt von der Größe ab: Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.[3]

Für öffentliche Stellen gilt die BITV 2.0. Die Verordnung verlangt die Pflichtinhalte der EU-Mustererklärung, die Angabe, ob ein Dritter oder die Stelle selbst geprüft hat, und eine Aktualisierung einmal im Jahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung.[4] Ohne verbindliche Vorlage entwirft jeder Shop seine eigene Gliederung. Am ehesten fällt dabei das Datum weg.

Zugleich verpflichtet das BFSG Händler, die Anforderungen stets zu erfüllen und Änderungen am Angebot Rechnung zu tragen.[5] Ohne Datum kann ein Leser laut Scandiary nicht erkennen, ob die Erklärung den heutigen Shop beschreibt oder den Stand von zwei Relaunches zuvor.[1]

Was Barrierefreiheitserklärungen von EU-Shops angeben
Auszählung von 102 Erklärungen aus acht EU-Ländern, gelesen am 16. September 2026

Kennzahlen der Stichprobe

102
Erklärungen vollständig gelesen, von 109 Shops auf der Liste
16 → 44
datierte Erklärungen vor und nach der Korrektur des Prüfskripts
23 von 69
Erklärungen mit WCAG-Bezug nennen keine Version
1.227
Wörter lang ist eine Erklärung im Median

Anteil der Erklärungen, die eine Angabe enthalten

Kontaktweg für Rückmeldungen75 %
WCAG überhaupt erwähnt68 %
WCAG-Stufe (A, AA, AAA)46 %
Datum der Erstellung oder Prüfung43 %
Zugrunde liegendes Gesetz32 %
EU-Norm EN 301 54929 %
Liste bekannter Mängel25 %

Ein Datum und eine ehrliche Mängelliste kosten einen Nachmittag. Erst damit wird die Erklärung zu einem Dokument, das ein Kunde überprüfen kann.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Was gehört in eine Erklärung nach dem BFSG?

Neben der Beschreibung des Angebots gehört die zuständige Behörde hinein, in Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.[2] Kunden können dort Barrieren melden.[6]

Bietet ein Händler seine Dienstleistung ohne die erforderlichen Angaben an, droht ein Bußgeld bis 100.000 €.[7] Aus Gesetz und Auszählung ergeben sich vier Punkte für die eigene Erklärung:

  • Die MLBF als zuständige Behörde mit Link nennen.
  • WCAG-Version und Stufe angeben, etwa WCAG 2.2 AA.
  • Bekannte Mängel aufzählen, möglichst mit Termin für die Behebung.
  • Datum der letzten Prüfung und den Prüfer nennen.

Wo ein automatischer Scan an Grenzen stößt, zeigt der Blick auf den KI-Scanner A11yEngine. Anbieter für Prüfung und Monitoring stellt unser Vergleich der Plattformen für digitale Barrierefreiheit nebeneinander. Planen Sie die Durchsicht Ihrer Erklärung mit dem nächsten Release ein, denn auch der beste Text veraltet mit dem Shop.

Quellen

7 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. ScandiaryWe read 102 accessibility statements written by EU online shops
  2. Bundesministerium der JustizBFSG, Anlage 3: Informationen über Dienstleistungen
  3. Bundesministerium der JustizBFSG, § 3: Barrierefreiheitsanforderungen
  4. Bundesministerium der JustizBITV 2.0, § 7: Erklärung zur Barrierefreiheit
  5. Bundesministerium der JustizBFSG, § 14: Pflichten des Dienstleistungserbringers
  6. MLBFMarktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
  7. Bundesministerium der JustizBFSG, § 37: Bußgeldvorschriften

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