Die Wettbewerberklausel für den Bahn-Fernverkehr ist vorerst vom Tisch. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 8. Oktober im Eilverfahren, dass DB InfraGO auf überlasteten Strecken keine Trassen für Konkurrenten der DB Fernverkehr freihalten muss. Der italienische Anbieter Italo, dessen Beschwerde das Verfahren ausgelöst hatte, will trotzdem 2028 in Deutschland starten.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen„Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen“, schreibt die für Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer. Weder das europäische noch das deutsche Eisenbahnrecht verpflichtet einen Netzbetreiber nach Ansicht der Richter zu einer solchen Quote. Der Beschluss ist unanfechtbar.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bundesnetzagentur wollte DB Fernverkehr auf Abschnitten mit Kapazitätsobergrenze im Konfliktfall höchstens 60 bis 75 Prozent der Fernverkehrskapazität zuteilen lassen.
- Das Gericht hält diese Wettbewerberklausel für rechtswidrig, das Aktenzeichen lautet 18 L 2186/26.
- Auch die DB-Lounges muss DB InfraGO nicht als regulierte Serviceeinrichtungen für Wettbewerber öffnen.
Warum hält das Gericht die Quote für untauglich?

Die Bundesnetzagentur hatte die Klausel am 17. Juli beschlossen, wirksam werden sollte sie erstmals im Netzfahrplan 2028.[2] Neue Anbieter sollten so verlässliche Kapazitätsaussichten bekommen und leichter investieren. Die Kammer hält dagegen, die Klausel wirke zeitlich, räumlich und sachlich nur sehr eingeschränkt. Kein Unternehmen mache eine Investition in einen mehrjährigen Taktverkehr davon abhängig.[1]
Für mehrjährige Planungssicherheit kennt das Eisenbahnregulierungsgesetz ein eigenes Instrument: den Rahmenvertrag. Darin sichert der Netzbetreiber einem Anbieter Kapazität über mehrere Netzfahrplanperioden zu, in der Regel für fünf Jahre, und die Bundesnetzagentur muss jeden Vertrag vorab genehmigen.[3] Für die 26 Hochgeschwindigkeitszüge, mit denen Italo gegen die Deutsche Bahn antreten will, ist dieser Weg nun der naheliegende.
Verliert die Netzagentur jeden Streit mit der Bahn?
Seit Juli hat dieselbe Kammer an drei Terminen im Eilverfahren über Streitfragen zwischen DB InfraGO und Bundesnetzagentur entschieden. Am 1. Oktober setzte das Gericht die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf 8.203 Millionen Euro herauf, die Behörde hatte 7.317 Millionen festgelegt.[4] An dieser Grenze hängen die Trassenentgelte, die alle Eisenbahnunternehmen zahlen, auch die Wettbewerber der Bahn.
Im Juli scheiterte DB InfraGO dagegen mit dem Antrag auf höhere Stationspreise, weil die Bahntochter keine nachvollziehbare Kalkulation vorgelegt hatte.[5] In zwei von drei Streitfragen setzte sich damit der Netzbetreiber durch.
Italo braucht für 26 Züge Trassen über Jahre. Eine Quote, die nur im jährlichen Fahrplan greift, war dafür nie das richtige Gleis.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was ändert der Beschluss für Geschäftsreisende?
Kurzfristig ändert sich nichts. Den Fernverkehr dominiert weiter die Deutsche Bahn, die im September nur 52,4 Prozent ihrer Fernzüge pünktlich ans Ziel brachte. Die Hochgeschwindigkeitszüge hat Italo bei Siemens in Krefeld bestellt. Ob die Velaro-Züge 2028 auf den lukrativen Achsen München–Köln–Dortmund und München–Berlin rollen, entscheidet jetzt die Vergabe der Trassen ohne Schutzquote.
Planen Sie als Reiseverantwortliche deshalb vorerst ohne Italo, und verhandeln Sie Firmenkundenverträge mit der Bahn gerne mit kurzer Laufzeit. Vergleichen Sie Angebote dabei selbst: Konkurrenzverbindungen zeigt die Bahn in ihrer neuen App nur an, buchen lassen sie sich dort nicht.
Quellen
[1] Verwaltungsgericht Köln: „DB InfraGO AG muss keine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen“ (08.10.2026)
[2] Bundesnetzagentur: „Mehr Wettbewerb im Fernverkehr: Bundesnetzagentur schafft faire Chancen für neue Anbieter“ (17.07.2026)
[3] Eisenbahnregulierungsgesetz: § 49 Rahmenvertrag
[4] Verwaltungsgericht Köln: „DB InfraGO AG hat einen Anspruch auf Erhöhung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027“ (01.10.2026)
[5] Verwaltungsgericht Köln: „DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026“ (23.07.2026)
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