Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Cum-Ex-Ermittlungsverfahren gegen Thomas Book, Vorstand der Deutschen Börse, am 15. September eingestellt. Grundlage ist Paragraf 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung, die Behörde sah also keinen hinreichenden Tatverdacht. Eine Geldauflage zahlt Book nicht.

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„Keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen“ habe die Staatsanwaltschaft im Cum-Ex-Verfahren gefunden, zitierten Books Anwälte Michael Gubitz und Ole-Steffen Lucke am 2. Oktober aus der Begründung gegenüber dem Handelsblatt. Für den 55-jährigen Manager endet damit ein Verfahren, über das die Wirtschaftszeitung im Sommer 2023 erstmals berichtet hatte. Die Deutsche Börse selbst hat die Cum-Ex-Akte noch nicht hinter sich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren gegen Thomas Book am 15. September 2026 ohne Auflagen ein.
  • Books Vorstandsmandat läuft nach einer Verlängerung im September 2025 bis Ende Juni 2029.
  • Der Aufsichtsrat führt im Bericht für 2025 ein Kölner Cum-Ex-Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Konzern weiterhin als laufend.

Was unterscheidet diese Einstellung von einem Deal mit der Staatsanwaltschaft?

Ein Ordner mit dem Aufdruck „EINGESTELLT“ auf einem grauen Sockel und daneben ein Stempel
Staatsanwaltschaft stellt Verfahren nach Paragraf 170 Absatz 2 ein, wenn Ermittlungen keinen ausreichenden Anklagegrund bieten. Wirtschaftsstrafverfahren enden oft nach Paragraf 153a mit Geldauflagen

Paragraf 170 Absatz 2 greift, sobald die Ermittlungen keinen genügenden Anlass für eine Anklage bieten.[1] Die Staatsanwaltschaft schließt die Akte dann ohne jede Bedingung. Viele Wirtschaftsstrafverfahren enden anders, nämlich nach Paragraf 153a gegen eine Geldauflage.[2] Diesen Weg wählen Ermittler bei einem Vergehen, sofern die Zahlung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Der Beschuldigte muss zustimmen, in der Regel auch das zuständige Gericht.

Eine Einstellung gegen Auflage hätte den Verdacht im Raum stehen lassen. Mit der Einstellung mangels Tatverdachts ist der Vorwurf ausgeräumt, die Akte aber nicht für immer geschlossen. Anders als eine erfüllte Auflage nach Paragraf 153a verbraucht die Einstellung nach Paragraf 170 die Strafklage nicht: Tauchen neue Beweise auf, dürfen die Kölner Ermittler das Verfahren wieder aufnehmen.

Warum verlängerte der Aufsichtsrat Books Vertrag mitten im Verfahren?

Als die Ermittlungen 2023 bekannt wurden, galten Book und sein Vorstandskollege Stephan Leithner als Kandidaten für die Nachfolge von Konzernchef Theodor Weimer. Den Chefposten übernahm zum Jahreswechsel 2024/25 Leithner. Book behielt das Ressort Trading & Clearing, zu dem die Frankfurter Wertpapierbörse, die Terminbörse Eurex, die Energiebörse EEX und das Marktdatengeschäft gehören.[3]

Am 19. September 2025 verlängerte der Aufsichtsrat Books Mandat vorzeitig um drei Jahre bis Ende Juni 2029, ein Jahr vor dem Ende der Kölner Ermittlungen.[3] Das Gremium setzte damit auf die Unschuldsvermutung. Im Bericht über das Geschäftsjahr 2025 führt der Aufsichtsrat das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zur Cum-Ex-Thematik unter den Rechtsthemen auf, über die er sich berichten ließ.[4]

Der Aufsichtsrat der Deutschen Börse hat Thomas Book bis 2029 verlängert, ohne das Ende der Kölner Ermittlungen abzuwarten. Diesmal hat sich die Rückendeckung ausgezahlt, bei einer Anklage hätte das Gremium seine Eile erklären müssen.

Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
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Cum-Ex-Verfahren gegen Thomas Book
Rechtsgrundlage, Amtszeit und Branchenrahmen der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln
§ 170 Abs. 2
StPO: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, ohne Geldauflage
seit 2018
führt Book im Vorstand der Deutschen Börse das Ressort Trading & Clearing
Juni 2029
endet das Mandat, das der Aufsichtsrat im September 2025 vorzeitig verlängerte
2,20 Mrd. €
mögliche Belastung der Finanzbranche aus Cum-Ex laut BaFin-Erhebung 2026

Vom Verdacht zur Einstellung

Sommer 2023
Handelsblatt macht die Ermittlungen gegen Book öffentlich
Book gilt als Kandidat für den Konzernvorsitz
2024/25
Stephan Leithner folgt auf Theodor Weimer
Book behält Trading & Clearing
19.09.2025
Aufsichtsrat verlängert Books Mandat vorzeitig
Laufzeit bis Ende Juni 2029
15.09.2026
Staatsanwaltschaft Köln stellt das Verfahren ein
Kein hinreichender Tatverdacht, keine Auflage
02.10.2026
Books Anwälte machen die Einstellung bekannt
Wiederaufnahme bei neuen Beweisen möglich

Was folgt aus dem Fall für Vorstände und Aufsichtsräte?

Seit der Bundesgerichtshof im Juli 2021 Cum-Ex-Geschäfte als strafbare Steuerhinterziehung eingestuft hat,[5] verfolgen Staatsanwälte Banker, Berater und Manager mit langem Atem. Der Steueranwalt Hanno Berger erhielt zehn Jahre Haft. Von 7,01 Mrd. € möglicher Belastung, die Banken, Versicherer und Wertpapierfirmen der BaFin meldeten, entfallen 2,20 Mrd. € auf Cum-Ex. Im Juli durchsuchten Düsseldorfer Ermittler wegen Cum-Cum-Geschäften früherer Postbank-Manager die Zentrale der Deutschen Bank. Laut Handelsblatt, das sich auf Justizkreise beruft, endeten zuletzt auch mehrere andere Verfahren.

In Steuerstrafverfahren geraten auch Geschäftsführer im Mittelstand. Drei Vorkehrungen lohnen sich, bevor Ermittler anklopfen:

  • Klären Sie, ob Ihre D&O- oder Straf-Rechtsschutzversicherung die Verteidigungskosten schon im Ermittlungsverfahren übernimmt.
  • Legen Sie im Aufsichtsrat fest, nach welchen Kriterien das Gremium über Verlängerung oder Freistellung eines beschuldigten Vorstands entscheidet, und protokollieren Sie die Abwägung.
  • Achten Sie bei jeder Einstellung auf die Rechtsgrundlage: Eine Einstellung gegen Auflage nach Paragraf 153a klingt in Mitteilungen ähnlich, lässt den Verdacht aber offen.

Quellen

[1] Bundesministerium der Justiz: „§ 170 StPO: Entscheidung über eine Anklageerhebung“

[2] Bundesministerium der Justiz: „§ 153a StPO: Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“

[3] Deutsche Börse: „Supervisory Board of Deutsche Börse AG Extends Executive Board Mandate of Thomas Book“ (19.09.2025)

[4] Deutsche Börse: „Bericht des Aufsichtsrats“, Geschäftsbericht 2025 (PDF)

[5] Bundesgerichtshof: „Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren“, Az. 1 StR 519/20 (28.07.2021)

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