Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober die Fernwärme-Preisklauseln von E.ON in Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes für unwirksam erklärt. Für die übrigen 20 Versorgungsgebiete der Sammelklage lehnte das Gericht eine pauschale Feststellung ab. Geld fließt vorerst nicht, denn der Verbraucherzentrale Bundesverband zieht vor den Bundesgerichtshof.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenVon 6,18 auf 23,24 Cent je Kilowattstunde stieg der Arbeitspreis der E.ON-Fernwärme in Erkrath-Hochdahl zwischen 2020 und 2022, so rechnete der vzbv in seiner Klage vor.[2] Genau dieses Netz gehört nun zu den drei Gebieten, in denen das Urteil die Preisformel kippt.[1] Schon in der mündlichen Verhandlung im August hatten die Richter die Klauseln deutlich kritisiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Unwirksam sind die Preisänderungsklauseln der E.ON Energy Solutions GmbH in Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes (Az. 2 VKl 1/23).
- Eine Feststellung für alle 23 Gebiete der Klage lehnte das Gericht ab, der vzbv legt Revision beim Bundesgerichtshof ein.
- Angemeldete Kunden bekommen erst nach einem rechtskräftigen Urteil Geld zurück, bis dahin verjähren ihre Ansprüche nicht.
- Das geplante Wärmenetzgesetz soll Preisklauseln strenger fassen und eine bundesweite Preisaufsicht schaffen.
Was hat das Gericht an der Preisformel beanstandet?

Beanstandet hat der Senat einen Rechenhebel: E.ON habe die Preise prozentual erhöht, obwohl der eigene Einkaufspreis nur um einen festen Betrag gestiegen sei, teilte das Gericht nach der Verkündung mit. Der Kundenpreis sei so stärker gestiegen als die Kosten des Versorgers.
Steigt der Einkaufspreis für Wärme von 5 auf 7 Cent je Kilowattstunde, sind das 2 Cent oder 40 Prozent mehr (vereinfachtes Beispiel von Dr. Web). Überträgt eine Formel diese 40 Prozent auf einen Endkundenpreis von 10 Cent, zahlt der Kunde danach 14 Cent und damit doppelt so viel Aufschlag, wie an Kosten hinzukam. Paragraf 24 der AVBFernwärmeV verlangt, dass eine Preisklausel die Kostenentwicklung des Versorgers angemessen abbildet, nicht ein Vielfaches davon.
Warum gilt das Urteil nur für drei Netze?
Der vzbv wollte mehr: Das Gericht sollte die Klauseln überall dort für unwirksam erklären, wo ein bestimmter Anteil der Preisformel am Gaspreis hängt. Diese pauschale Feststellung lehnte der Senat ab. Schon in der Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin Julia Nolting erklärt, am Ende müsse jeder Kunde seinen Erstattungsanspruch einzeln durchsetzen.
„Viele Menschen in anderen Gebieten haben aus unserer Sicht nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt. Für sie legen wir Revision beim Bundesgerichtshof ein“, sagt Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen beim vzbv.[1] E.ON betont dagegen, die Entscheidung betreffe „ausschließlich einzelne Preisanpassungsklauseln in diesen Gebieten“, und prüft eigene Rechtsmittel. Ein Einzelfall ist E.ON nicht: Das Bundeskartellamt fand schon im März 2025 bei vier untersuchten Fernwärmenetzen ein zu schwach gewichtetes Marktelement.
Fernwärmekunden können den Versorger nicht wechseln. Deshalb gehört ihre Preisformel unter Aufsicht, bevor sie vor einem Oberlandesgericht landet.
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was ändert das geplante Wärmenetzgesetz?
Die Bundesregierung hat am 26. August Eckpunkte für ein Wärmenetzgesetz beschlossen, das die AVBFernwärmeV ablösen soll. Preisänderungsklauseln sollen transparenter und vorhersehbarer werden, Versorger dürfen sich alternativ an ihren tatsächlichen Kosten ausrichten. Eine Bundesbehörde soll Fernwärmepreise nachträglich prüfen, alle Wärmeversorger sollen Preise und Tarife auf einer Transparenzplattform veröffentlichen.[3]
Rund 15 Prozent der Haushalte beziehen heute Nah- oder Fernwärme, mit der kommunalen Wärmeplanung dürfte der Anteil steigen. Neue Netze wie der Energiepark der Stadtwerke Duisburg brauchen Abnehmer, die dem Preis vertrauen.
Was sollten Fernwärmekunden jetzt tun?
Angemeldete Verbraucher müssen nichts unternehmen: Ihre Anmeldung bleibt bestehen und die Verjährung ist gehemmt, solange das Verfahren läuft. Neu anmelden kann sich niemand mehr, das Klageregister schloss am 14. September.[1]
Unternehmen mit gewerblichen Fernwärmeverträgen sollten die Preisgleitklausel selbst nachrechnen. Stieg der Arbeitspreis prozentual, während die zugrunde liegenden Kosten um feste Beträge zulegten, kann derselbe Hebel vorliegen, den das OLG Hamm beanstandet hat. Vor neuen Verträgen lohnt die Frage, ob die Formel am Gaspreis hängt, obwohl das Netz andere Wärmequellen nutzt.
Quellen
3 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
- Verbraucherzentrale BundesverbandSammelklage-Urteil: Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig
- Verbraucherzentrale BundesverbandFernwärmepreise: vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur (Pressemitteilung)
- BundesregierungEckpunkte für ein Wärmenetzpaket
Mehr Newshunger?
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