Kaum ein Gesetz hat die Deutschen so aufgewühlt wie das Heizungsgesetz. Im Sommer 2026 hat die neue Koalition den umstrittensten Teil gekippt, doch einfacher ist die Lage dadurch nicht geworden. Der folgende Überblick sortiert, was heute wirklich gilt.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenDas Heizungsgesetz heißt seit der Reform anders und funktioniert anders. An die Stelle der starren Pflicht zu erneuerbaren Energien tritt ein weicherer, dafür dauerhaft steigender Pfad. Ölheizung und Gasheizung bleiben erlaubt, tragen aber wachsende Auflagen. Dieser Beitrag erklärt Beschluss, Bio-Treppe, Fristen und die Frage, ob die alte Heizung raus muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, es ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz und tritt nach der Verkündung in Kraft.
- Die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Heizungstausch ist gefallen, an ihre Stelle tritt die gestaffelte Bio-Treppe.
- Eine funktionierende Heizung darf bleiben, das frühere Betriebsverbot für alte Kessel nach 30 Jahren ist gestrichen.
- Fossile Heizungen bleiben zulässig, ab 2029 aber mit steigendem Anteil grüner Brennstoffe und ohne staatliche Förderung.
1Was ist mit der 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch passiert?Aufklappen ↓
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2Welchen Anteil grüner Brennstoffe verlangt die Bio-Treppe im Jahr 2040?Aufklappen ↓
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3Muss eine funktionierende alte Heizung ausgetauscht werden?Aufklappen ↓
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4Welche Technik ist nur noch bei sehr gutem Wärmeschutz erlaubt?Aufklappen ↓
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5Für wen gilt die Pflicht aus der Grüngasquote?Aufklappen ↓
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Was ist das Heizungsgesetz und wie heißt es jetzt?

Das Heizungsgesetz ist der Spitzname des Gebäudeenergiegesetzes, das seit dem Sommer 2026 vom Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst wird, beschlossen am 10. Juli 2026 und in Kraft nach der Verkündung. Der Name ändert sich, das Ziel für 2045 bleibt. Ein kurzer Rückblick ordnet die Reform ein.
Der Ursprung liegt in der Ampelzeit. Das Gebäudeenergiegesetz galt seit dem 1. Januar 2024 und verlangte, dass jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien läuft. Diese Vorgabe wurde als kompliziert und bevormundend empfunden, der Streit darüber hat eine ganze Wahlkampfsaison geprägt.
Die neue Koalition aus Union und SPD hat gehandelt. Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Nach Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz stufenweise in Kraft, bis dahin gilt das alte Recht mit dem 1. November 2026 als verschobenem Stichtag zur 65-Prozent-Regel fort.
Das erklärte Ziel klingt anders als der Ton. Die Reform verspricht mehr Technologieoffenheit und mehr Praxisnähe, hält aber am Fernziel fest, wonach Gebäude bis 2045 klimaneutral beheizt werden sollen. Erreicht werden soll das nun über andere Instrumente, nicht mehr über eine feste Quote je Heizung.
Ein Teil der Reform kommt aus Brüssel. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt zugleich die europäische Gebäuderichtlinie um, deren Frist bereits im Mai 2026 abgelaufen war. Aus ihr stammen die Vorgaben für Nullemissionsgebäude und für die schrittweise Sanierung der schlechtesten Nichtwohngebäude.
Der Übergang läuft nicht abrupt, sondern gestaffelt. Einzelne Teile des Gesetzes greifen sofort nach der Verkündung, andere Pflichten wie der Nullemissionsstandard oder die Solarpflicht folgen erst in den kommenden Jahren. Diese Staffelung soll Handwerk und Eigentümern Zeit zum Umstellen geben.
Der Namenswechsel ist mehr als Kosmetik. Aus dem Gebäudeenergiegesetz wird das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Der Fokus verschiebt sich von der einzelnen Heizung auf das gesamte Gebäude. Sanierung, Effizienz und Energieausweis rücken damit stärker in den Mittelpunkt.
Bis zur Verkündung bleibt die alte Rechtslage maßgeblich. Der ursprünglich für Juli 2026 geplante Start der 65-Prozent-Regel wurde auf den 1. November 2026 verschoben, mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird dieser Stichtag jedoch gegenstandslos. Für den Moment gilt also ein Übergangsrecht.
Wichtig für den Alltag ist die Trennung von Ankündigung und geltendem Recht. Vieles, was in den Schlagzeilen bereits als beschlossen erscheint, entfaltet seine Wirkung erst mit der Verkündung und den jeweiligen Stichtagen. Ein nüchterner Blick auf das tatsächliche Datum schützt vor voreiligen Entscheidungen.
Für Eigentümer zählt am Ende weniger der Name als der Zeitplan. Wichtig bleibt, welche Pflicht zu welchem Datum greift und ab wann die Bio-Treppe zieht. Mit diesen Terminen im Blick planen Haushalte den Heizungstausch ruhiger und ohne Torschlusspanik.
Der Streit um das Heizungsgesetz war auch ein Streit ums Vertrauen. Wechselnde Signale aus der Politik haben viele Haushalte verunsichert und Investitionen verschoben, was der gesamten Branche geschadet hat. Ein stabiler Rahmen gilt deshalb als wichtigste Bedingung für die Wärmewende.
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst seit Sommer 2026 das alte Heizungsgesetz ab.
- Beschlossen am 10. Juli 2026, in Kraft erst nach der Verkündung.
- Das Ziel klimaneutrales Heizen bis 2045 bleibt, nur der Weg dorthin ändert sich.
Ist die 65-Prozent-Pflicht wirklich gefallen?

Ja, die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Heizungstausch ist gestrichen, Eigentümer wählen wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid sowie Gas- und Ölheizung. Der zentrale Paragraf des alten Gesetzes entfällt. Was zuvor galt, zeigt den Abstand.
Die alte Regel war der Kern des Streits. Nach dem Gebäudeenergiegesetz musste jede neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen, in Neubaugebieten sofort, im Bestand nach Fristen und gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Genau dieser Paragraf 71 wird mit der Reform gestrichen.
An seine Stelle tritt Wahlfreiheit mit Bedingungen. Zulässig sind weiterhin Wärmepumpe, Fernwärme und Biomasse, dazu Hybridlösungen und wieder auch reine Gas- und Ölheizungen. Welche Systeme im Detail zur Wahl stehen und was sie kosten, zeigt unser großer Vergleich der Heizungsarten mit allen Betriebskosten.
Der Wegfall der Pflicht ist keine Rückkehr zum Zustand vor 2024. Die alte Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung sieht das neue Gesetz nicht mehr vor, dafür greift ab 2029 die Bio-Treppe. Fossil einbauen bleibt damit erlaubt, wird aber Schritt für Schritt teurer.
Für viele Haushalte verschiebt sich damit nur die Rechnung. Rechtlich steht die Gasheizung wieder offen, wirtschaftlich verliert sie über CO2-Preis und grüne Quote an Boden. Die Freiheit der Wahl bedeutet vor allem, dass die Verantwortung für die Folgekosten stärker beim Eigentümer liegt.
Der Paragraf 71 war das Herzstück der alten Regelung. Er schrieb den erneuerbaren Anteil vor und listete zulässige Erfüllungsoptionen von der Wärmepumpe bis zur Solarthermie auf. Mit seiner Streichung verschwindet auch das feingliedrige Regelwerk, das viele Haushalte als unübersichtlich empfunden haben.
Die alte Kopplung an Fristen entfällt ebenfalls. Zuvor hing der Zeitpunkt der Pflicht an der kommunalen Wärmeplanung und an Stichtagen für Groß- und Kleinstädte, ein System, das kaum jemand ohne Beratung durchschaute. Die neue Wahlfreiheit ist demgegenüber leichter zu verstehen.
Gewonnen ist mit der Freiheit aber keine Klarheit über die Kosten. Rechtlich darf jede Technik wieder eingebaut werden, wirtschaftlich unterscheiden sich die Systeme über 20 Jahre erheblich. Genau deshalb verlagert sich die eigentliche Prüfung von der Vorschrift auf die Kalkulation.
Die Rückkehr der Wahlfreiheit trifft auf einen veränderten Markt. Selbst ohne Pflicht führt die Wärmepumpe die Verkaufszahlen an, weil sie über die Betriebskosten überzeugt. Die Vorschrift ist gefallen, der wirtschaftliche Trend zur elektrischen Wärme aber geblieben.
Bei laufenden Bauvorhaben zählt ebenfalls der Zeitpunkt. Mitten in Planung oder Genehmigung entscheidet sich, welches Recht für das Projekt greift, altes oder neues. Ein Fachbetrieb ordnet den eigenen Fall hier schneller ein als jede allgemeine Faustregel.
Die Reform beendet den Zwang, nicht die Richtung. Auch ohne Vorschrift bleibt die Modernisierung alter Heizungen nötig, um Klimaziele und Kosten in den Griff zu bekommen. Die Freiheit der Wahl verschiebt nur die Verantwortung dafür stärker auf den einzelnen Haushalt.
- Die 65-Prozent-Pflicht ist gefallen, Paragraf 71 des alten Gesetzes entfällt.
- Erlaubt sind wieder alle Systeme, auch reine Gas- und Ölheizungen.
- Die frühere Beratungspflicht vor fossilem Einbau gibt das Gesetz nicht mehr vor.
Wie funktioniert die neue Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe verpflichtet neue Öl- und Gasheizungen dazu, ab 2029 einen steigenden Anteil grüner Brennstoffe zu nutzen, beginnend mit 10 Prozent und steigend auf 15, 30 und schließlich 60 Prozent bis 2040. Voll erneuerbare Heizungen bleiben außen vor. Die Stufen zeigen den Pfad.
Die Bio-Treppe ersetzt die starre Quote durch einen weichen Pfad. Nach dem neuen Paragrafen 43 muss eine ab Inkrafttreten eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung im Bestand ab dem 1. Januar 2029 klimafreundliche Brennstoffe beimischen. Der Stufenplan sieht 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 vor, so beschreibt die Kanzlei GÖRG die Regelung.
Nicht jede Heizung fällt unter die Treppe. Vollständig erneuerbare Systeme wie Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse fallen nicht unter die Bio-Treppe. Auch Hybridheizungen mit Solarthermie oder Wärmepumpe erleichtern die Erfüllung und können die ersten Stufen unter Bedingungen ganz ersetzen.
Neben der Treppe steht eine zweite, größere Stellschraube. Eine Grüngas- und Grünheizölquote verpflichtet die Brennstoffhändler, den verkauften Brennstoff schrittweise klimaneutral zu machen, im Haushaltsbereich soll sie 2028 mit unter einem Prozent starten. Anders als die Bio-Treppe wirkt diese Quote auf den gesamten Bestand, nicht nur auf neue Anlagen.
Die Konstruktion erntet handfeste Kritik. Das für die Bio-Treppe nötige Biomethan und der grüne Wasserstoff sind heute knapp und teurer als fossiles Erdgas, ein schneller Hochlauf gilt als unsicher. Fachleute warnen deshalb vor neuen Importabhängigkeiten und vor Kosten, die am Ende der Verbraucher trägt.
Der Name Bio-Treppe beschreibt die Form. Der Pflichtanteil steigt in klar definierten Stufen, ähnlich wie beim baden-württembergischen Vorbild, das schon länger einen erneuerbaren Anteil beim Heizungstausch verlangt. Jede Stufe hebt den Mindestanteil an grünen Brennstoffen.
Für Hybridheizungen gelten Erleichterungen. Wird eine fossile Heizung mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe kombiniert, kann die Pflicht zur Beimischung in den ersten Jahren unter Bedingungen entfallen, sofern bestimmte Mindestflächen der Solaranlage eingehalten werden. Damit belohnt das Gesetz die Kombination.
Die Zahlen zur Verfügbarkeit machen skeptisch. Biomethan und grüner Wasserstoff decken heute nur einen Bruchteil des Bedarfs, ein rascher Hochlauf gilt als ungewiss, teure Importe wären die Folge. Die Bio-Treppe verlagert das Kostenrisiko damit auf einen Markt, der erst noch entstehen muss.
Die Erfüllung der Quote läuft nicht über den einzelnen Haushalt allein. Ob der ins Haus gelieferte Brennstoff den grünen Anteil erreicht, hängt auch am Angebot der Versorger, die entsprechende Tarife bereitstellen müssen. Ohne ausreichendes Angebot bliebe die Pflicht auf dem Papier schwer erfüllbar.
Zu beachten ist die Rolle des CO2-Preises neben der Bio-Treppe. Selbst dort, wo die grüne Quote noch niedrig liegt, verteuert der steigende CO2-Preis jede fossile Kilowattstunde zusätzlich. Beide Instrumente zusammen drücken die Wirtschaftlichkeit von Öl und Gas Jahr für Jahr weiter.
Technologieoffen klingt großzügig, verschiebt die Rechnung aber nur nach hinten. Das Grüngas für die Bio-Treppe muss erst noch entstehen. Und knappe Ware wird selten billiger.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Muss ich meine alte Heizung austauschen?

Nein, eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen und repariert werden, das frühere Betriebsverbot für alte Kessel nach 30 Jahren ist mit der Reform gestrichen. Eine neue Austauschpflicht führt das Gesetz nicht ein. Erst der freiwillige Tausch löst die neuen Regeln aus.
Der alte Zwang zum Austausch ist entfallen. Das Gebäudeenergiegesetz kannte in Paragraf 72 ein Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren, dazu das Verbot fossiler Wärme ab 2045. Beide Vorschriften hat das Gebäudemodernisierungsgesetz abgeschafft.
Bestehende Anlagen genießen damit weiten Schutz. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen, kaputte Teile dürfen ersetzt werden, ein kompletter Austausch ist nicht vorgeschrieben. Erst wer die Heizung freiwillig oder nach einem endgültigen Ausfall erneuert, muss sich an die neuen Vorgaben halten.
Für den Notfall bleibt Spielraum. Fällt eine Heizung irreparabel aus, lässt sich zunächst eine gebrauchte oder gemietete Anlage einsetzen, um die kalte Jahreszeit zu überbrücken. Der endgültige Ersatz kann danach in Ruhe geplant werden, ohne dass eine übereilte Entscheidung nötig wird.
Der Wegfall des Verbots hat aber eine Kehrseite. Weil das ordnungsrechtliche Enddatum für fossile Wärme gestrichen wurde, hängt die Klimawirkung nun allein an der Grüngasquote und am CO2-Preis. Rechtlicher Zwang weicht damit einem wirtschaftlichen Druck, der über die Jahre wächst.
Der Bestandsschutz gilt weit, aber nicht grenzenlos. Sicherheitsrelevante Mängel oder Vorgaben des Schornsteinfegers können weiterhin einen Austausch erzwingen, unabhängig vom Alter der Anlage. Der Wegfall des 30-Jahre-Verbots betrifft nur die pauschale Altersgrenze.
Ein Blick auf die Praxis lohnt sich trotzdem. Viele Kessel im Bestand sind über 20 Jahre alt und verbrauchen deutlich mehr als moderne Technik, ein Austausch spart Energie und senkt den Anteil am CO2-Preis. Freiwillig zu handeln kann sich deshalb rechnen, auch ohne gesetzlichen Zwang.
Der Zeitpunkt des Tauschs bleibt damit eine Wahl. Solange die Anlage läuft, entscheidet der Eigentümer selbst, ob und wann er modernisiert, ohne Frist im Nacken. Diese Freiheit verlangt allerdings, die steigenden Betriebskosten fossiler Technik selbst im Blick zu behalten.
Für die Wärmeplanung ist der Bestandsschutz kein Freibrief. Niemand muss sofort tauschen, doch die kommunale Planung kann den Anschluss an ein künftiges Wärmenetz nahelegen. Frühzeitige Information über den örtlichen Plan verhindert, dass eine neue Anlage kurz darauf schon wieder überholt ist.
- Eine funktionierende Heizung muss niemand austauschen, Reparatur bleibt erlaubt.
- Das Betriebsverbot für alte Kessel nach 30 Jahren ist gestrichen.
- Nach einem endgültigen Ausfall überbrückt eine Mietheizung die Zeit bis zum Ersatz.
Was ist bei Öl, Gas, Strom und Biomasse jetzt erlaubt?

Wärmepumpe, Fernwärme und Biomasse bleiben uneingeschränkt zulässig, Öl und Gas sind wieder erlaubt, tragen aber die Bio-Treppe, während die Stromdirektheizung nur noch bei sehr gutem Wärmeschutz erlaubt ist. Jede Technik hat jetzt ihr eigenes Regelwerk. Die Tabelle ordnet die Systeme.
Die klimafreundlichen Systeme stehen am besten da. Wärmepumpe, Fernwärme und moderne Biomasseheizungen bleiben ohne Beimischungspflicht zulässig und weiterhin förderfähig, künftig ist auch mehr feste Biomasse aus bestimmten Holzresten erlaubt. Diese Techniken erfüllen das Klimaziel ohne Umweg.
Öl und Gas kehren mit Auflagen zurück. Neue fossile Heizungen sind rechtlich erlaubt, unterliegen ab 2029 der Bio-Treppe und erhalten keine staatliche Förderung mehr. Der Strom für eine Wärmepumpe kommt dagegen aus dem Netz, dessen Aufbau unser Überblick zum Stromnetz von der Höchstspannung bis zur Steckdose erklärt.
Die Stromdirektheizung verliert an Boden. Reine Infrarot- und Nachtspeicherheizungen wandeln Strom unmittelbar in Wärme und sind im Betrieb teuer, das neue Gesetz lässt sie nur noch in sehr gut gedämmten Gebäuden zu. In schlecht gedämmten Häusern fällt diese Option damit weitgehend weg.
Die Förderfähigkeit ist der schärfste Trennstrich. Wärmepumpe, Fernwärme und Biomasse erhalten die Bundesförderung, fossile Systeme gehen leer aus, der Zuschuss drückt die höheren Anschaffungskosten der klimafreundlichen Technik spürbar. Der Staat lenkt so gezielt zu den sauberen Optionen.
Bei der Biomasse bringt das Gesetz eine leise Lockerung. Künftig sind bestimmte behandelte Holzreste als Brennstoff zugelassen, die zuvor ausgeschlossen waren, sofern sie die Grenzwerte der Immissionsschutzverordnung einhalten. Für Pelletheizungen erweitert das die verfügbare Brennstoffbasis.
Fernwärme nimmt eine Sonderrolle ein. Wo ein Netz anliegt, ersetzt der Anschluss die eigene Anlage fast vollständig, die Zulässigkeit hängt dann an der Herkunft der Wärme im Netz. Die kommunale Wärmeplanung zeigt, wo dieser Weg überhaupt offensteht.
Der Blick auf die Auflagen lohnt vor jedem Kauf. Eine fossile Heizung ist schnell eingebaut, bindet aber über die Bio-Treppe und den CO2-Preis an steigende Kosten, während eine Wärmepumpe die Förderung mitnimmt. Die rechtliche Zulässigkeit sagt damit wenig über die wirtschaftliche Klugheit aus.
Ein praktischer Hinweis betrifft die Kombigeräte. Manche Hybridlösungen lassen sich später um eine Wärmepumpe erweitern, ohne die gesamte Anlage zu tauschen. Diese Offenheit für spätere Schritte kann eine Übergangsentscheidung absichern.
| System | Status seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz | Auflage |
|---|---|---|
| Wärmepumpe | erlaubt und gefördert | keine Beimischung |
| Fernwärme | erlaubt und gefördert | Anschluss ans Wärmenetz |
| Biomasse und Pellet | erlaubt und gefördert | Emissionsgrenzwerte |
| Hybridheizung | erlaubt und teilweise gefördert | erleichterte Bio-Treppe |
| Gas- und Ölheizung | erlaubt, ohne Förderung | Bio-Treppe ab 2029 |
| Stromdirekt- und Infrarotheizung | eingeschränkt zulässig | nur bei sehr gutem Wärmeschutz |
Was ändert das Gesetz für Wärmeplanung, Neubau und Vermieter?

Die kommunale Wärmeplanung bestimmt vor Ort das Tempo, im Neubau greifen ab 2030 Nullemissionsstandard und Solarpflicht, ab 2028 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2- und Bio-Treppen-Kosten hälftig. Die Reform reicht über die Heizung hinaus. Drei Felder ändern sich besonders.
Die kommunale Wärmeplanung ist der Taktgeber. Nach dem Wärmeplanungsgesetz sollen Großstädte bis Mitte 2026 und kleinere Kommunen bis Mitte 2028 einen Plan vorlegen, der zeigt, wo künftig ein Wärmenetz entsteht. Erst dieser Plan macht vor Ort klar, ob sich der Anschluss an ein Netz oder eine eigene Anlage lohnt.
Im Neubau zieht das Gesetz die Schrauben an. Ab 2028 müssen öffentliche Neubauten als Nullemissionsgebäude entstehen, ab 2030 gilt der Standard für alle Neubauten, dazu kommt eine gestaffelte Solarpflicht für Neubauten und größere Parkplätze. Diese Vorgaben stammen aus der europäischen Gebäuderichtlinie.
Für Mieter und Vermieter wird die Last neu verteilt. Ab 2028 teilen sich beide Seiten die Netzentgelte für Erdgas und die CO2-Kosten hälftig, unabhängig vom Zustand des Gebäudes, ab 2029 gilt das auch für die ersten Stufen der Bio-Treppe. Eine Härtefallklausel schützt Vermieter mit sehr niedrigen Mieten.
Die Förderung bleibt der Hebel für den Umstieg. Wärmepumpe und Co. werden weiter über die Bundesförderung bezuschusst, fossile Heizungen gehen leer aus. Welche Sätze, Boni und Fristen seit dem 21. Juli 2026 gelten, führt unser Ratgeber zur Heizungsförderung im Detail aus.
Die kommunale Wärmeplanung wirkt indirekt, aber stark. Zeigt der Plan ein künftiges Wärmenetz in der eigenen Straße, kann ein Anschluss die günstigere Lösung sein, fehlt ein Netz, führt der Weg meist zur Wärmepumpe. Der Plan nimmt damit vielen Haushalten einen Teil der Unsicherheit.
Im Neubau reichen die Pflichten über die Heizung hinaus. Nullemissionsgebäude verlangen eine hohe Effizienz und den Verzicht auf fossile Energie am Standort, die Solarpflicht koppelt zusätzlich die eigene Stromerzeugung an. Beide Vorgaben ziehen den Standard für neue Häuser deutlich an.
Die neue Kostenteilung im Mietrecht schafft Anreize. Weil Vermieter ab 2028 die Hälfte der CO2- und Netzkosten tragen, wächst ihr Interesse an einer effizienten Heizung, die diese Kosten senkt. Eine moderne Anlage wird damit zum Vermietungsargument.
Die Ladeinfrastruktur kommt als weiterer Baustein hinzu. Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als drei Stellplätzen schreibt das Gesetz künftig Ladepunkte für Elektroautos vor. Wärme, Strom und Mobilität rücken damit im Gebäude enger zusammen.
Der Energieausweis wird im Zuge der Reform digitaler und aussagekräftiger. Künftig fließen auch die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes ein, nicht nur der laufende Verbrauch. Käufer und Mieter erhalten damit ein ehrlicheres Bild vom energetischen Zustand.
- Die kommunale Wärmeplanung zeigt vor Ort, wo ein Wärmenetz kommt.
- Ab 2030 gelten Nullemissionsstandard und Solarpflicht für alle Neubauten.
- CO2- und Bio-Treppen-Kosten teilen sich Vermieter und Mieter hälftig.
Ist das Gesetz sicher oder drohen neue Änderungen?

Sicher ist das Gesetz nicht, mehrere Gutachten bezweifeln seine Verfassungsmäßigkeit, die Deutsche Umwelthilfe bereitet eine Klage vor, eine gesetzlich vorgeschriebene Evaluation 2030 macht die nächste Reform bereits absehbar. Eine Investition heute trägt ein Restrisiko. Die Streitpunkte sind bekannt.
Der Weg durch das Parlament war holprig. Mehrere Gutachten im Gesetzgebungsprozess haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert, der Nationale Normenkontrollrat rügte die Praxisferne des Textes. Das Bundesverfassungsgericht wies zwar am 9. Juli 2026 eine Organklage der Linksfraktion ab, äußerte sich zur inhaltlichen Frage aber ausdrücklich nicht.
Die schärfste Kritik kommt vom Umweltschutz. Die Deutsche Umwelthilfe bereitet eine Klage vor und hat den Bundespräsidenten aufgefordert, die Ausfertigung wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrats zu verweigern. Ob das Gesetz ein reines Einspruchsgesetz ist, bleibt damit rechtlich umstritten.
Ein weiteres Risiko liegt bei den Ländern. Über eine Länderöffnungsklausel dürfen einzelne Länder strengere Regeln behalten oder einführen, Hamburg etwa erwägt ein Verbot neuer Öl- und Gasheizungen. Die bundesweit einheitliche Lage könnte damit zu einem Flickenteppich zerfallen.
Absehbar ist zudem die nächste Runde. Das Gesetz schreibt für 2030 eine Evaluation durch drei Ministerien vor, an die sich binnen eines halben Jahres eine Weiterentwicklung anschließen soll. Verlässliche Planung über 20 Jahre sieht anders aus, weshalb die belegbare Linie lautet: fossil bleibt erlaubt, aber wirtschaftlich und rechtlich riskant.
Die Verfassungsfrage bleibt offen. Die Gutachten im Verfahren zielen vor allem auf die abgeschwächte Klimawirkung und auf die Umsetzung der europäischen Vorgaben, entschieden ist nichts. Erst ein Urteil in der Sache würde Klarheit über die dauerhafte Gültigkeit bringen.
Auch das Verfahren selbst steht im Streit. Die Deutsche Umwelthilfe hält das Gesetz für zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und sieht darin einen Verfahrensfehler, die Bundesregierung teilt diese Sicht nicht. Ein Erfolg der Klage könnte das Gesetz erneut ins Wanken bringen.
Für die Praxis zählt am Ende die Richtung. Die Pflicht ist gefallen, das Klimaziel für 2045 nicht, der Staat setzt nun auf Preise statt Verbote. Preise aber treffen fossile Heizungen härter als jede Vorschrift, weshalb die belegbare Empfehlung nüchtern bleibt: die Rechnung schlägt die Ideologie.
Ein Rest an Planungssicherheit bleibt dennoch. Der Bestandsschutz für laufende Heizungen und das gesicherte Fördergerüst bis 2029 geben einen verlässlichen Rahmen, innerhalb dessen sich entscheiden lässt. Über diesen Horizont hinaus bleibt die Lage beweglich.
Am Ende steht eine klare Empfehlung ohne Alarm. Die Reform senkt kurzfristig den Druck, verschiebt die eigentliche Belastung aber auf Preis und Quote der kommenden Jahre. Eine klimafreundliche Heizung ist damit weniger eine Pflicht als eine Vorsorge.
- Die Verfassungsmäßigkeit ist umstritten, eine Klage der Deutschen Umwelthilfe läuft an.
- Über die Länderöffnungsklausel können Länder wie Hamburg strenger sein.
- Eine Evaluation 2030 macht die nächste Reform schon jetzt absehbar.
Glossar: 12 Begriffe zum Heizungsgesetz

Gebäudeenergiegesetz
Gebäudeenergiegesetz ist der offizielle Name des umgangssprachlichen Heizungsgesetzes. Das Gesetz galt seit 2024 und wird seit dem Sommer 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst.
Gebäudemodernisierungsgesetz
Gebäudemodernisierungsgesetz heißt die Reform, die der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Sie ersetzt das alte Gesetz, streicht die 65-Prozent-Pflicht und führt die Bio-Treppe ein.
65-Prozent-Pflicht
65-Prozent-Pflicht verlangte, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Diese Vorgabe aus Paragraf 71 ist mit der Reform entfallen.
Bio-Treppe
Bio-Treppe nennt sich der neue Stufenplan, der neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 zu einem steigenden Anteil grüner Brennstoffe verpflichtet. Er reicht von 10 Prozent 2029 bis 60 Prozent 2040.
Grüngasquote
Grüngasquote verpflichtet die Brennstoffhändler, den verkauften Brennstoff schrittweise klimaneutral zu machen. Sie wirkt auf den gesamten Bestand und soll die Wärme bis 2045 klimaneutral machen.
Paragraf 72
Paragraf 72 des alten Gesetzes enthielt das Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren sowie das Verbot fossiler Wärme ab 2045. Beide Vorschriften sind gestrichen.
kommunale Wärmeplanung
Kommunale Wärmeplanung legt fest, wo künftig Wärmenetze entstehen. Großstädte sollen bis Mitte 2026, kleinere Kommunen bis Mitte 2028 einen Plan vorlegen, der die Wärmewende vor Ort ordnet.
Nullemissionsgebäude
Nullemissionsgebäude verursachen am Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen und werden besonders effizient betrieben. Der Standard gilt ab 2028 für öffentliche und ab 2030 für alle Neubauten.
Länderöffnungsklausel
Länderöffnungsklausel erlaubt einzelnen Ländern, über den bundesweiten Rahmen hinaus strengere Anforderungen zu stellen. Hamburg etwa erwägt auf diesem Weg ein Verbot neuer Öl- und Gasheizungen.
Härtefallklausel
Härtefallklausel schützt bestimmte Betroffene vor finanzieller Überforderung. Im neuen Gesetz betrifft sie vor allem Vermieter mit sehr niedrigen Mieten bei der Teilung der CO2- und Brennstoffkosten.
Inverkehrbringer
Inverkehrbringer sind die Unternehmen, die Gas, Öl oder Flüssiggas für die Wärmeversorgung auf den Markt bringen. Sie tragen die Pflicht aus der Grüngasquote, nicht der einzelne Haushalt.
kommunale Wärmeplanung und WPG
Wärmeplanungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage der kommunalen Wärmeplanung und wird parallel zum Gebäudemodernisierungsgesetz angepasst. Das Gesetz steuert den Ausbau der Wärmenetze bundesweit.
FAQ: Heizungsgesetz 2026

Ist die 65-Prozent-Pflicht abgeschafft?
Ja, das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Heizungstausch gestrichen. An ihre Stelle tritt die Bio-Treppe für neue fossile Heizungen mit einem ab 2029 steigenden Anteil grüner Brennstoffe.
Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?
Nein, eine funktionierende Heizung darf bleiben und repariert werden. Das frühere Betriebsverbot für alte Kessel nach 30 Jahren ist gestrichen, eine neue Austauschpflicht führt das Gesetz nicht ein.
Darf ich noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja, neue Gas- und Ölheizungen sind wieder erlaubt. Sie unterliegen ab 2029 der Bio-Treppe, erhalten keine staatliche Förderung und tragen den steigenden CO2-Preis.
Was genau ist die Bio-Treppe?
Die Bio-Treppe ist ein Stufenplan für den Pflichtanteil grüner Brennstoffe in neuen fossilen Heizungen. Er sieht 10 Prozent ab 2029, 15 ab 2030, 30 ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 vor.
Ab wann gilt das neue Heizungsgesetz?
Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, in Kraft tritt es nach der Verkündung. Bis dahin gilt das alte Recht mit dem 1. November 2026 als Stichtag zur 65-Prozent-Regel.
Gilt das Ziel klimaneutral bis 2045 weiter?
Ja, das Ziel klimaneutralen Heizens bis 2045 bleibt bestehen. Erreicht werden soll es nun über eine Grüngasquote für die Brennstoffhändler statt über ein Verbot einzelner Heizungen.
Quellen
- GÖRG Rechtsanwälte | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schafft GEG ab | https://www.goerg.de/de/aktuelles/veroeffentlichungen/17-07-2026/gebaeudemodernisierungsgesetz-gmodg-schafft-geg-ab-was-sich-aendert-und-was-bleibt | besucht am 06.08.2026
- energie-experten.org | Bio-Treppe im GModG | https://www.energie-experten.org/energie-sparen/energieberatung/gebaeudemodernisierungsgesetz/biotreppe | besucht am 06.08.2026
- Öko-Zentrum NRW | Update zum GModG | https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/update-zum-gmodg/ | besucht am 06.08.2026
- Bundesverfassungsgericht | Beschluss vom 09.07.2026, Az. 2 BvE 3/26 | https://www.bundesverfassungsgericht.de/ | besucht am 06.08.2026
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | Gebäudemodernisierungsgesetz | https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/ | besucht am 06.08.2026