Mit ihrem Zweiten Bürokratieabbaugesetz will Hessens schwarz-rote Landesregierung die Verweise auf den „Stand der Technik“ und die „anerkannten Regeln der Technik“ aus 31 Landesgesetzen und Verordnungen streichen. 14 Verbände der Gebäude- und Klimatechnik warnen in einem offenen Brief vor Haftungsrisiken für kleine Betriebe. Im Abwasserrecht bleibt der Maßstab über ein Bundesgesetz trotzdem bestehen.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenDer Stand der Technik beschreibt in Gesetzen, was führende Fachleute für gesichert halten. Gerichte füllen den Begriff mit Normen privater Gremien wie dem DIN aus. Hessens Minister für Entbürokratisierung, Manfred Pentz (CDU), will diese Kopplung an private Normen kappen. Die Streichung wirke „wie ein Generalschlüssel“.[2]
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind unter anderem das Abwasser-, Wasser- und IT-Sicherheitsrecht sowie das Feuerwehrrecht des Landes.
- Eine Ersparnis in Euro nennt die Landesregierung nicht.
- Hessische Bauordnung und Werkvertragsrecht bleiben unverändert.
- Seit dem 29. September berät der Landtag über das Gesetz.
Was ändert sich an den Technik-Verweisen?

Der Gesetzentwurf ändert in 72 Artikeln Landesgesetze und Verordnungen, 31 davon betreffen die Technik-Verweise.[1] Neben dem Stand der Technik fallen auch die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und der „Stand von Wissenschaft und Technik“ weg. Die Schutzziele der Gesetze bleiben stehen. Den Weg dorthin sollen Betriebe, Kommunen und Bürger künftig selbst verantworten.
Die Landesregierung begründet den Schritt mit der Legitimation: Normungsgremien seien nicht gewählt, ihre Regeln würden über den Verweis faktisch verbindlich, verschärften sich laufend und seien oft nur gegen Geld erhältlich.[1] Wo eine bestimmte Lösung nötig sei, könne das Land sie per Gesetz, Verordnung oder Erlass vorschreiben. Eine Zahl zur Entlastung legt die Regierung, wie der Bund bei der Labormeldepflicht, nicht vor. Laut Vorblatt sollen mittelfristig vor allem die Personalkosten sinken.
Im Abwasserrecht verschwindet der Maßstab nur aus dem Landesrecht. Statt auf die anerkannten Regeln der Technik verweist die Eigenkontrollverordnung künftig auf § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, und dieser Bundesparagraf verlangt genau diese Regeln. Für Kleinkläranlagen nennt der Entwurf ausdrücklich das DWA-Arbeitsblatt A 221 in der Ausgabe von Dezember 2019, also ein privates Regelwerk mit festem Stand. Zugleich rücken die Prüftermine für viele Kanäle um fünf Jahre auseinander.
Warum warnen 14 Verbände vor Haftungsrisiken?
Den Brief unterzeichnen unter anderem der Bundesverband Wärmepumpe, der VDMA-Fachverband Allgemeine Lufttechnik und der Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks.[3] Ohne gemeinsamen Referenzmaßstab müssten Planer, Sachverständige, Behörden und Gerichte dieselbe technische Frage in jedem Einzelfall neu bewerten, argumentieren die Verbände. Betriebe ohne eigene Rechts- oder Normungsabteilung trügen dann das Risiko. Die anerkannten Regeln der Technik seien gerade kein „Generalschlüssel“ für private Normung.
Die Hessische Bauordnung gehört allerdings nicht zu den 72 geänderten Vorschriften. Auch im Werkvertragsrecht des BGB, einem Bundesgesetz, schulden Handwerker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter mindestens die anerkannten Regeln der Technik. Die Verbände fürchten vor allem den Präzedenzfall: Folgen andere Länder, gälten für Heizung, Lüftung oder Fenster bald je nach Bundesland andere Maßstäbe. Schon heute regeln 16 Landesbauordnungen und tausende DIN-Normen das Bauen.
Hessen will die Regeln der Technik aus dem Abwasserrecht streichen, doch für Kanäle schreibt das Bundesgesetz sie weiter vor.
Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Was sollten Betriebe in Hessen jetzt wissen?
Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Das Kabinett billigte den Entwurf am 17. September, am 29. September brachte die Landesregierung ihn in den Landtag ein.[2] Als Nächstes beraten die Ausschüsse, danach stimmt das Plenum ab.
Für Ihre Verträge ändert das Landesgesetz nichts, denn dort gilt Bundesrecht. Sinnvoll bleibt trotzdem, den geschuldeten technischen Standard ausdrücklich festzuhalten, etwa über eine konkrete Norm oder die anerkannten Regeln der Technik. Betreiber von Abwasseranlagen sollten ihre Prüfpläne nach Inkrafttreten an die neuen Intervalle anpassen.
Quellen
[1] Hessischer Landtag: „Gesetzentwurf der Landesregierung: Zweites Bürokratieabbaugesetz“ (Drucksache 21/5220, 22.09.2026)
[2] Hessische Landesregierung: „Land legt zweites Bürokratieabbaugesetz vor“ (Pressemitteilung, 29.09.2026)
[3] BTGA und 13 weitere Verbände: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik erhalten“ (Offener Verbändebrief, Oktober 2026)
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