Asus verkauft mit dem Oxiis E250G1 einen 3,7 Kilogramm schweren Reibrollenantrieb, der jedes Fahrrad in ein Pedelec verwandeln soll. Die Werksangabe von 32 km/h passt allerdings nicht zu § 1 Abs. 3 StVG. Ab dem 9. Dezember 2026 haftet in der EU zudem derjenige als Hersteller, der ein Produkt wesentlich verändert.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenRund 73 Millionen Fahrräder in Deutschland fahren bis heute ohne Motor. Genau auf diesen Bestand zielt jeder E-Bike-Nachrüstsatz.[1] Asus klemmt sein Gerät an die Sattelstütze und drückt eine gummierte Rolle gegen die Reifenflanke. Die Montage dauert Minuten, die Haftung geht dabei auf den Umbauer über.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Oxiis E250G1 wiegt 3,7 Kilogramm, leistet 250 Watt Nenndauerleistung und trägt einen Akku mit 158,4 Wattstunden.
- Asus nennt 32 km/h Höchstgeschwindigkeit und begrenzt nur in bestimmten Regionen auf 25 km/h. Darüber endet in Deutschland der Fahrrad-Status.
- Die Reichweite fällt von 50 Kilometern im Eco-Modus auf 10 Kilometer im Sport-Modus.
- Nach dem Umbau gilt der Umbauer rechtlich als Hersteller eines neuen Fahrzeugs.
Wie treibt eine Rolle am Reifen ein Fahrrad an?

Der Reibrollenantrieb überträgt seine Kraft nicht über Kette und Nabe, sondern über eine angepresste Walze auf die Lauffläche des Hinterreifens. Ein kabelloser Trittfrequenzsensor meldet, ob der Fahrer tritt. Genau diese Kopplung an die Tretbewegung entscheidet über den rechtlichen Status des ganzen Rads.
Der Reiz liegt im Verzicht auf jeden Eingriff in den Antriebsstrang: Schaltung, Kette und Bremsen bleiben unangetastet. Asus gibt 250 Watt Nenndauerleistung und 500 Watt Spitzenleistung an, dazu zwei Stunden Ladezeit an einem 100-Watt-USB-C-Netzteil.[2] Einen Preis und einen Markttermin nennt der Konzern bis heute nicht. Gegen ein fertiges Pedelec, das sich als Autoersatz rechnen soll, tritt der Umbausatz ohne Preisschild an.
Wo stößt der Reibrollenantrieb an seine Grenzen?
Bei Nässe verliert die Rolle den Halt. Micah Toll von der Fachseite ElectricBike School nennt den Grund: Wasser auf dem Reifen senkt den Reibungskoeffizienten deutlich. Reifen mit grobem Profil taugen für eine Rolle ohnehin nicht.[3] Asus schützt die Einheit nur nach IPX4 gegen Spritzwasser und rät ebenfalls von Stollenreifen ab.[2] Die werkzeugarme Montage erleichtert auch den Ausbau durch Fremde, der Fahrraddiebstahl kostet in Deutschland dreistellige Millionenbeträge.
Das Versprechen vom universellen Anbau schrumpft im Kleingedruckten. Vollgefederte Räder scheiden aus, Carbon-Sattelstützen ebenfalls, die Reifenbreite endet bei 60 Millimetern. Die Reichweite fällt zwischen Eco- und Sport-Modus um den Faktor fünf.[2] Auf dem Land, wo die Wege ohnehin länger ausfallen, wiegt dieser Unterschied schwer.
Asus verkauft ein Zubehörteil, geliefert wird ein neues Fahrzeug samt Herstellerpflichten. Diese Rechnung steht in keinem Datenblatt.
— Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Vier Zahlen zum Gerät
Die Grenze steht bei 25 km/h
Bis hierher bleibt das Rad ein Fahrrad: höchstens 250 Watt Nenndauerleistung, Unterstützung nur beim Treten (§ 1 Abs. 3 StVG).
Nur in bestimmten Regionen begrenzt Asus auf 25 km/h. Darüber fährt ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis.
Zwei Stichtage für die Haftung
Richtlinie (EU) 2024/2853: Ein wesentlich verändertes Produkt gilt als neues Produkt. Die ändernde Person haftet als Hersteller.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst die Maschinenrichtlinie ab und gilt auch für Pedelecs.
Was bedeutet der Umbau rechtlich in Deutschland?
Nach § 1 Abs. 3 StVG bleibt ein Rad nur dann ein Fahrrad, sofern der Hilfsantrieb höchstens 250 Watt Nenndauerleistung liefert und die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet.[4] Die von Asus genannten 32 km/h liegen darüber. Ein so betriebenes Rad wäre ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis, mit Versicherungskennzeichen und Helmpflicht.
Schwerer wiegt die Haftung. Der ADFC hält fest, dass der Einbauer eines Nachrüstsatzes rechtlich zum Hersteller eines komplett neuen Fahrzeugs wird und voll in der Haftung steht.[5] Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie schreibt diese Linie fest: Ein wesentlich verändertes Produkt gilt als neues Produkt; als Hersteller haftet dann die ändernde Person. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, gilt dieser Rahmen.[6]
Für Betriebe hängt daran mehr als die private Haftung. Ein selbst umgebautes Dienstrad kostet die Garantie des Fahrradherstellers.[5] Ab dem 20. Januar 2027 gilt für Pedelecs die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 statt der bisherigen Maschinenrichtlinie. Prüfen Sie vor dem Kauf zwei Dinge: die auf 25 km/h begrenzte EU-Variante und eine schriftliche Freigabe des Rahmenherstellers für die zusätzliche Last.
Quellen
[1] Zweirad-Industrie-Verband: „Marktdaten der Fahrradwirtschaft 2025“
[2] Asus: „Oxiis Intelligent Bike Booster“
[3] Micah Toll, ElectricBike School: „Friction Drive Electric Bicycles: What’s That About?“
[4] Bundesamt für Justiz: „§ 1 Straßenverkehrsgesetz“
[5] Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club: „Pedelec-Nachrüstsätze“
[6] Amtsblatt der EU: „Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte“
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