App-exklusive Rabatte überstehen vor Gericht bisher jede Klage. Der Verbraucherzentrale Bundesverband scheiterte im März mit seiner Klage gegen Netto und im April gegen Penny, beide Male an derselben Hürde. Am 29. September urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht über Lidl Plus. Für jeden Händler mit Bonusprogramm zählt dabei die Begründung mehr als das Ergebnis.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenEin App-Rabatt von 53 Prozent auf eine Flasche Volvic Touch & Tee brachte Lidl vor das Brandenburgische Oberlandesgericht. Seit Dienstag liegt die Aktion dort auf dem Tisch, das Urteil folgt in zwei Wochen. Die Frage dahinter trifft jeden Händler mit Bonusprogramm: Benachteiligt ein Rabatt, den allein eine App freischaltet, ältere und behinderte Kundschaft?
Das Wichtigste in Kürze
- Das Brandenburgische Oberlandesgericht verhandelte am 15. September die vzbv-Klage gegen Lidl (6 UKl 2/25), das Urteil kommt am 29. September.
- Streitgegenstand ist ein Nachlass von 53 Prozent auf Volvic Touch & Tee, den allein die Lidl-Plus-App freischaltete.
- Zwei Parallelklagen sind bereits verloren: Das OLG Bamberg wies die Klage gegen Netto am 18. März 2026 ab, das OLG Hamm die gegen Penny am 16. April 2026.
- Beide Senate verneinten eine mittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil die vorgelegten Zahlen zur Internetnutzung als Beleg nicht ausreichten.
Worum streiten Verbraucherschützer und Lidl?

Der vzbv führt zwei Klagewellen gegen Supermarkt-Apps zugleich, eine davon gegen die App des Discounters Lidl.[1] Die erste zielt auf Diskriminierung: Rabatte auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs dürften nicht an ein Gerät gebunden sein, das Ältere, Menschen mit Behinderung und Jugendliche unter 14 Jahren oft nicht bedienen können oder dürfen. Die zweite dreht sich um Transparenz beim Bezahlen mit Daten. 61 Prozent der App-Nutzer berichten in einer Befragung des Verbands von verändertem Einkaufsverhalten, 67 Prozent kauften zusätzlich ein, um an Angebote zu kommen. Aldi Süd hat die eigene Bonus-App inzwischen abgeschafft und ein zentrales Kundenkonto eingeführt.
Warum scheitern die Klagen an der Beweislast?
Beide Senate prüften das Rabattmodell gar nicht zu Ende, weil schon der Nachweis fehlte. Paragraf 19 AGG verbietet Benachteiligungen wegen Alters oder Behinderung bei Massengeschäften. Für die mittelbare Variante verlangt Paragraf 3 Absatz 2 AGG zusätzlich, dass eine neutral formulierte Regel die geschützte Gruppe in besonderer Weise trifft. Genau diese Kausalkette blieb dem OLG Hamm zu dünn. Die App stehe jedem offen, befand der Senat. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung erklärten nicht, warum gerade Alter oder Behinderung den Ausschlag geben. Zehn Prozent der 65- bis 74-Jährigen waren 2025 laut Statistischem Bundesamt offline, doch der Grund dafür bleibt in der Statistik offen. Gegen Telekommunikationsanbieter setzte der Verband seine Positionen dagegen durch, zuletzt beim Drosselungsverbot für Unlimited-Tarife.
OLG Bamberg, 18. März 2026
Die Klage gegen Netto Markt-Discount scheiterte (3 UKl 16/25 e). Der Senat ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.
OLG Hamm, 16. April 2026
Die Klage gegen Penny scheiterte (I-13 UKl 7/25). Weder unmittelbare noch mittelbare Benachteiligung erkennbar, Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Brandenburg, 15. September 2026
Verhandlung gegen die Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG (6 UKl 2/25). Das Urteil folgt am 29. September 2026.
Vor Gericht steht nicht die Frage, ob App-Rabatte fair sind, sondern ob der Verband die Benachteiligung belegen kann. An dieser Beweislast hängt, wie deutsche Händler ihre Bonusprogramme in den nächsten Jahren bauen.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was bedeutet das für Betreiber von Bonus-Apps?
Die Entwarnung reicht nur bis zur nächsten Rechtsgrundlage. Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von Onlineshops und Verbraucher-Apps Barrierefreiheit, mit eigener Marktüberwachung und unabhängig vom AGG. Kleinstunternehmen bleiben bei Dienstleistungen ausgenommen, alle anderen nicht. Was im Entwurf barrierefrei aussieht, muss dafür auch im fertigen Produkt halten. Offen ist außerdem der zweite Strang: Der Bundesgerichtshof verhandelt unter dem Aktenzeichen I ZR 198/25, ob Lidl offenlegen muss, dass Kundschaft ihre Rabatte mit Daten bezahlt.[2]
Betreiber eines Bonusprogramms prüfen ihre App deshalb besser gegen die Barrierefreiheitsnorm, statt auf den Ausgang der AGG-Verfahren zu warten. Ein gleichwertiger Weg ohne App, etwa ein Papiercoupon oder die Kundennummer an der Kasse, entzieht beiden Vorwürfen die Grundlage. Wie Shops einen Datenhinweis sauber ins Frontend bekommen, haben viele Händler beim Google Consent Mode v2 bereits geübt.
Quellen
[1] Verbraucherzentrale Bundesverband: „Fragen & Antworten zu den Supermarkt-App-Klagen der Verbraucherzentrale“
[2] Verbraucherzentrale Bundesverband: „Bezahlen mit Daten: OLG Stuttgart urteilt zur Klage der Verbraucherzentrale gegen Lidl“
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