Seit 2010 gehörte der orange Farbton als Marke allein zu Obi. Am 17. September 2026 hat der Bundesgerichtshof diesen Schutz gelöscht, weil Kunden von einer Farbe nicht auf eine bestimmte Baumarktkette schließen. Für jede Marke, die ihre Hausfarbe für ihr Eigentum hält, zieht der Beschluss eine klare Grenze.

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Eine Farbmarke schützt einen Farbton als solchen, ohne Logo und ohne Form. Genau diesen Schutz für sein Orange hat Obi jetzt verloren, denn der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Baumarktkette zurück und bestätigte die Löschung im Register.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof bestätigt die Löschung der abstrakten Farbmarke Orange, die Obi seit 2010 für den Baumarkt-Einzelhandel hielt.
  • Abstrakte Farben haben laut Gericht in der Regel keine Unterscheidungskraft, weil Kunden aus einer Farbe nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließen.
  • Selbst 49,6 Prozent Zuordnung in einem Gutachten reichten dem Senat nicht für eine Verkehrsdurchsetzung.
  • Obi darf Orange weiter verwenden, aber niemandem mehr verbieten.

Warum scheitert eine Farbe als Marke?

Orangefarbener Farbfächer und eine Karte mit
Abstrakte Farbmarken fehlt die Unterscheidungskraft, da Kunden Farbtöne nicht mit bestimmten Unternehmen verbinden

Abstrakte Farbmarken haben nach dem Beschluss des I. Zivilsenats keine Unterscheidungskraft. Der Grund liegt in der Wahrnehmung: Aus dem Farbton einer Ware oder Dienstleistung schließen Kunden regelmäßig nicht auf ein bestimmtes Unternehmen. Für den Baumarkt-Einzelhandel kommt hinzu, dass der Verkehr Farben dort gar nicht als Kennzeichen kennt. Eine Eintragung gelingt deshalb nur über den Umweg der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Absatz 3 Markengesetz, und die Hürde dafür liegt hoch.

Eine Hausfarbe lässt sich nicht mit einem Gutachten sichern, sondern nur mit einem unverwechselbaren Zeichen davor. Obi hätte früher in Logo und Form investieren müssen, statt zu belegen, dass fast die Hälfte der Deutschen Orange dem Baumarkt zuordnet.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Wie viel Wiedererkennung reicht dem Gericht?

Fast die Hälfte genügt nicht. Ein Gutachten von 2012 wies dem Orange einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent zu, ein zweites im Auftrag von Obi kam 2020 auf 49,6 Prozent, das Gegengutachten der Wettbewerber 2021 nur auf 30 Prozent.[1] Dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof war das zu wenig für eine dauerhaft durchgesetzte Marke. Die Löschungsanträge kamen von den Konkurrenten Hornbach und Globus, das Patentamt gab ihnen recht, und beide Gerichte bestätigten die Entscheidung.

Obi-Orange vor dem Bundesgerichtshof
Warum fast die Hälfte an Wiedererkennung nicht für eine Farbmarke reichte

Wie viele Menschen ordnen Orange dem Baumarkt zu?

45,6 %
Gutachten 2012, Zuordnung in der Gesamtbevölkerung
49,6 %
Gutachten 2020 im Auftrag der Markeninhaberin
30 %
Gegengutachten der Wettbewerber 2021

Ergebnis: Der I. Zivilsenat bestätigte die Löschung der 2010 eingetragenen Farbmarke (Aktenzeichen I ZB 58/25). Die Farbe bleibt für alle Baumärkte frei.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Marke?

Farbe allein bleibt die schwächste Schutzform. Sicherer ist eine Bildmarke aus Farbton, Logo und Form, über Jahre konsequent genutzt, wie die Deutsche Bahn mit ihrem neuen Corporate Design zeigt. Reicht das nicht, greift der ergänzende Schutz gegen Nachahmung aus dem Wettbewerbsrecht. Dass selbst prominente Marken vor Gericht scheitern, zeigt auch OpenAIs verlorener Markenstreit in Europa. Vor dem nächsten Rebranding lohnt deshalb der nüchterne Blick in einen Corporate-Design-Agentur-Vergleich.

Für Obi ändert sich im Regal wenig: Das Orange leuchtet weiter an jeder Filiale, nur der Alleinanspruch darauf ist gelöscht.

Quelle

[1] Bundesgerichtshof: „Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette“, Pressemitteilung Nr. 170/2026

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