OpenAI verliert den Markenstreit vor dem Gericht der Europäischen Union und darf den eigenen Namen in der EU nicht als Wortmarke schützen. Das Urteil in der Rechtssache T-555/25 trifft ausgerechnet die Bezeichnung, unter der die ganze Branche das Unternehmen kennt. Für jede Firma mit sprechendem Namen steckt darin eine unbequeme Lektion.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenDer Markenstreit um OpenAI hat am 15. Juli 2026 zugunsten des EU-Markenamts geendet. Die Luxemburger Richter halten „OPENAI“ für rein beschreibend und damit für nicht schützbar. Für Gründer mit sprechendem Produktnamen lohnt ein Blick auf die Begründung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht der EU bestätigt: Die Wortmarke „OPENAI“ bleibt für Software, Cloud-Dienste und Identitätsprüfung in der EU ungeschützt.
- Begründung: „open“ steht für frei zugänglich, „AI“ für Künstliche Intelligenz, zusammen ein beschreibender Sachhinweis ohne Unterscheidungskraft.
- OpenAI kann noch den Europäischen Gerichtshof anrufen, die Erfolgsaussichten gelten als gering.
- Beschreibende Firmennamen ranken gut, lassen sich juristisch aber kaum verteidigen.
Was hat das EU-Gericht tatsächlich entschieden?

Das Gericht der Europäischen Union hat die Beschwerde von OpenAI abgewiesen und die Teil-Ablehnung des EU-Markenamts bestätigt. Die Wortmarke „OPENAI“ bleibt für Software, Cloud-Computing und Identitätsprüfung ungeschützt, weil der Begriff die Produkte nur beschreibt.
Geklagt hatte OpenAI gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das die Anmeldung teilweise zurückgewiesen hatte.[1] Die Richter sind dem Amt gefolgt.
Für das englischsprachige Publikum transportiere „OPENAI“ unmittelbar die Botschaft, die Waren beruhten auf frei zugänglicher, also offener KI. Eine ungewöhnliche Wortkombination hat die Kammer darin nicht erkannt. OpenAIs Einwand, „open“ sei mehrdeutig und „OPENAI“ ein reines Kunstwort, hat die Richter nicht überzeugt.
Warum sind beschreibende Markennamen so schwach?
Ein beschreibender Name sagt nur, was ein Produkt kann, und hebt die Firma nicht von anderen ab. Das EU-Markenrecht verweigert solchen Zeichen den Schutz (Artikel 7 der Unionsmarkenverordnung), damit sich kein Anbieter einen allgemeinen Sachbegriff wie „offene KI“ exklusiv sichert.
Absolute Eintragungshindernisse greifen genau hier: Fehlt die Unterscheidungskraft oder beschreibt ein Zeichen die Ware, bleibt der Schutz versagt. Ein Bäcker darf „Brot“ nicht monopolisieren, und OpenAI eben nicht „offene KI“.
Pikant wird die Sache durch den Widerspruch im Namen. Die Modelle des Unternehmens sind weitgehend geschlossen, während das Etikett Offenheit verspricht. Genau dieses sprechende Etikett fällt dem Konzern nun vor Gericht auf die Füße.
Schwer zu schützen
Beschreibende Wortmarken wie „OPENAI“ oder „GPT“ benennen nur die Ware. Sie sind rechtlich kaum zu verteidigen, weil sie einen Sachbegriff nicht monopolisieren dürfen.
Gut zu schützen
Ein Fantasiename ohne Sachbezug oder eine eingetragene Bildmarke (Logo) besitzt Unterscheidungskraft und lässt sich als geistiges Eigentum sichern.
OpenAI hat den perfekten SEO-Namen gewählt und dabei den schlechtesten Markennamen erwischt. Ein Begriff, der sofort erklärt, was er tut, erklärt sich eben auch der Konkurrenz.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was bedeutet das Urteil für Ihre Markenstrategie?
Prüfen Sie vor der Namenswahl die Unterscheidungskraft: Ein sprechender Name bringt Sichtbarkeit, schützt aber nichts. Echten Markenschutz bieten nur ein Fantasiename oder zusätzlich eine Bildmarke, also ein eingetragenes Logo.
Der Fall steht nicht allein: OpenAI kämpft an mehreren juristischen Fronten, etwa im Streit mit Apple. Auch die Wortmarke „GPT“ hat der Konzern weder in den USA noch in Europa zuerkannt bekommen, weil das Kürzel als Fachbezeichnung gilt. Ein sprechender Name bringt zwar Sichtbarkeit in KI-Antworten, verschafft aber kein Monopol.
Für Unternehmen im DACH-Raum gehört deshalb eine kostenlose Kennzeichenrecherche beim EUIPO vor jede Namensentscheidung, gerade mit Blick auf die neue KI-Verordnung. Den Namen behalten darf OpenAI trotzdem, verboten wird allein das Monopol darauf.
Quelle
[1] Gericht der Europäischen Union: Urteil in der Rechtssache T-555/25 (OpenAI/EUIPO), Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, 15. Juli 2026 ↩
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