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Bei der EU-Entwaldungsverordnung sollen die Länder Höfe und Wälder vorrangig nach Aktenlage prüfen. Die Bundesregierung regelt diese Erleichterung in einer Verwaltungsvorschrift, der Bundesrat hätte sie lieber im Gesetz gesehen. Für die Kontrolle der Importeure plant der Bund 34 neue Stellen.

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Andreas Bitter, Präsident des Waldeigentümerverbands AGDW, will die Erleichterungen der Entwaldungsverordnung (EUDR) „im EUDR-Durchführungsgesetz verankert“ sehen, „nicht nur in einer Verwaltungsvorschrift“. Die Bundesregierung wählte den anderen Weg und legte die Vorschrift am 7. Oktober als Drucksache 577/26 dem Bundesrat zur Zustimmung vor.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Länder prüfen heimische Rinderhalter, Sojabauern und Waldbesitzer vorrangig anhand vorhandener Daten.
  • Für Importeure plant der Bund bis zu 2.300 Kontrollen im Jahr und 34 Planstellen.
  • Die Kosten der EU-Verordnung selbst beziffert die Bundesregierung nicht.
  • Die Verwaltungsvorschrift bindet nur Behörden, Betriebe erhalten keinen einklagbaren Anspruch.

Was ändert die Vorschrift für Höfe und Wälder?

Weißer Aktenordner „AKTE WALD“ mit kleinem Tannenbaum und gelbem Warnschild darauf
Bundesländer kontrollieren deutsche Holz-, Rinder- und Sojaproduktion anhand von Verwaltungsdaten, prüfen vor allem Waldumwandlung nach 2020

Für Holz, Rinder und Soja aus deutscher Erzeugung sind die Länder zuständig. Auf Vor-Ort-Kontrollen dürfen die Landesbehörden verzichten, sofern vorhandene Verwaltungsdaten die Sachlage klären und kein Verdacht besteht.[1] Geprüft wird vor allem, ob nach dem 31. Dezember 2020 Wald zu Acker oder Weide wurde.

Selbst erzeugende Betriebe brauchen kein eigenes Risikomanagement. Kleinst- und Kleinerzeuger geben einmalig eine vereinfachte Erklärung ab, Postanschrift und Identifikationsnummer genügen. Holz aus anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften meldet der Zusammenschluss für alle Mitglieder.

Was kostet die Kontrolle?

Einfuhr, Handel und Ausfuhr überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Nach einer Schätzung des Thünen-Instituts fallen 33.000 bis 126.000 Unternehmen neu unter diese Aufsicht, etwa Importeure von Kakao, Kaffee oder Palmöl.[2] Rund 1,8 Prozent davon prüft die Behörde jährlich, vier von fünf Kontrollen laufen nur über Dokumente.

Der Entwurf sieht für diese Aufgabe 34 Planstellen mit 2,67 Millionen Euro Personalkosten im Jahr vor, dazu 13,6 Millionen Euro für ein digitales Prüfportal. Bei 2.300 Kontrollen entfallen rechnerisch gut 1.160 Euro Personalkosten auf jede Prüfung, bei einer Betriebskontrolle wendet das Unternehmen laut Ministerium rund 177 Euro auf. Den Aufwand aus der EU-Verordnung selbst rechnet die Bundesregierung nicht ein. In der Bilanz nach „One in, one out“ verbucht der Normenkontrollrat den Vollzug als „In“ von 2,8 Millionen Euro im Jahr.[2]

Wer die Entwaldungsverordnung kontrolliert
Zuständigkeiten, Kontrollen und Kosten laut Regierungsentwurf und Verwaltungsvorschrift
600–2.300
Kontrollen im Jahr bei Importeuren, durchgeführt von der BLE
34
neue Planstellen bei der BLE, 2,67 Mio. € Personalkosten im Jahr
13,6 Mio. €
einmalig für das digitale Nachweis- und Prüfportal, danach 2 Mio. € Pflege im Jahr
94.000 €
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft im Jahr aus dem nationalen Gesetz, ohne die Pflichten der EU-Verordnung
So verteilt die BLE bis zu 2.300 Kontrollen
Prüfung elektronisch eingereichter Dokumente1.821
Kontrolle im Betrieb, je rund vier Stunden Mitwirkung477
Der Zeitplan
25. September 2026
Bundesrat fordert Erleichterungen für Kleinerzeuger im Gesetz
30. September 2026
Regierungsentwurf geht als Drucksache 21/8278 an den Bundestag, Erleichterungen nur per Verwaltungsvorschrift
7. Oktober 2026
Verwaltungsvorschrift geht zur Zustimmung an den Bundesrat
30. Dezember 2026
EU-Verordnung gilt für große und mittlere Unternehmen
1. März 2027
Länder melden ihre Kontrollpläne an die BLE
30. Juni 2027
Pflichten gelten auch für Kleinst- und Kleinunternehmen

Für die Importkontrolle baut der Bund 34 Stellen auf, die Entlastung der Waldbesitzer steht in einem Papier ohne Rechtsanspruch.

Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
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Warum stehen die Erleichterungen nicht im Gesetz?

Der Bundesrat hatte am 25. September verlangt, vereinfachte Erklärungen und Sammelerklärungen der Forstzusammenschlüsse in einem neuen Paragrafen 2a zu regeln.[2] Kleine Waldbesitzer hätten danach meist keine eigene Erklärung abgeben müssen, weil die Länder vorhandene Forstdaten selbst einstellen.

Die Bundesregierung lehnte ab: Das Gesetz regle nur, was das Unionsrecht zwingend verlange.

Eine Verwaltungsvorschrift nach Artikel 84 Absatz 2 Grundgesetz bindet die Landesbehörden, einen einklagbaren Anspruch gibt sie Betrieben nicht. Bitter kritisiert gegenüber der Deutschen Handwerks-Zeitung, die Strafen stünden im förmlichen Gesetz, die Entlastungen nur im „Behördeninnenrecht“.

Der Normenkontrollrat hatte für die Vorschrift einen Praxischeck angeregt,[2] in der Drucksache 577/26 weist das Agrarministerium keinen nach.

Die Verordnung soll verhindern, dass Soja, Rindfleisch oder Holz von gerodeten Flächen in europäische Regale gelangen. Die Kommission zählt Deutschland zu den Ländern mit geringem Risiko, für deren Ware eine Kontrollquote von 1 Prozent gilt. Nach der Begründung der Vorschrift richtet sich der Vollzug daran aus.[1]

Was müssen Betriebe bis Dezember erledigen?

Für große und mittlere Importeure zählt der 30. Dezember, Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Importeure sollten Geodaten und Lieferantennachweise so ablegen, dass die BLE sie bei einer Dokumentenprüfung digital abrufen kann.

Waldbesitzer klären am besten jetzt, ob ihre Forstbetriebsgemeinschaft das Holz als Zusammenschluss vermarktet. In diesem Fall entfällt die eigene Erklärung.

Das Durchführungsgesetz berät der Bundestag, die Verwaltungsvorschrift braucht noch die Zustimmung des Bundesrats.

Quellen

2 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. BundesratAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte und zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (Drucksache 577/26)07.10.2026
  2. Deutscher BundestagEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Nr. 8167, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, Drucksache 21/8278)30.09.2026

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